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  • 01.12.2022 – Koalition legt Gesetzentwurf für Strompreisbremse vor
    01.12.2022 – Koalition legt Gesetzentwurf für Strompreisbremse vor
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP haben den Entwurf eines Gesetzes (20/4685) zur „Einführung einer Strompreisbremse und zur Ände...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Koalition legt Gesetzentwurf für Strompreisbremse vor

 

Auch wenn die Großhandelspreise für Strom zuletzt zurückgegangen sind, verbleiben die Strompreise in Deutschland und Europa weiterhin auf einem deutlich höheren Niveau als vor der Energie-Krise im Gefolge des russischen Angriffs auf die Ukraine. Deshalb legten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP jetzt den Entwurf eines Gesetzes (20/4685) zur „Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ vor.

Mit dem Gesetz sollen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher bis zum 30. April 2024 entlastet werden. Das gelte für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (zum Beispiel private, gewerbliche oder gemeinnützige). Die Entlastung werde für das Jahr 2023 durch dieses Gesetz und für das Jahr 2024 durch ergänzende Verordnungen umgesetzt. Im Einzelnen soll die Entlastung wie folgt ausgestaltet sein: Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, deren vertragliche Strompreise bereits jetzt oder über den Umsetzungszeitraum des Gesetzes hinweg über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, sollen durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet werden, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält. Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, erfolge die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023. Die Entlastung von insbesondere industriellen Unternehmen mit besonders hohen Stromkosten folge den Vorgaben und insbesondere den Beihilfehöchstgrenzen des „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“, den die EU-Kommission am 28. Oktober 2022 beschlossen hat. Die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 werden den Angaben zufolge durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert und damit ein deutlicher Anstieg verhindert, der sich in der Plankostenprognose der Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2023 abzeichnete. Diese Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte komme allen Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern zugute. Die Entlastungsmaßnahmen seien so ausgestaltet, dass für den Verbrauch oberhalb des festgelegten Basiskontingents weiterhin gleichzeitig Anreize zum Energiesparen aufrechterhalten würden, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 705/2022

Hinweis der Redaktion

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 01.12.2022 angenommen.

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