ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 22.11.2022 –  Verhandlungstermin am 9. Februar 2023 um 10.00 Uhr in Sachen I ZR 113/22 (Formbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung)
    22.11.2022 – Verhandlungstermin am 9. Februar 2023 um 10.00 Uhr in Sachen I ZR 113/22 (Formbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung)
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit der Vereinbarung einer an einen Im...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Formbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung

 

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit der Vereinbarung einer an einen Immobilienmakler zu zahlenden Gebühr für die Reservierung eines Grundstücks zugunsten privater Kaufinteressenten zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag sowie eine schriftliche Reservierungsvereinbarung ab, mit der sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 14,37 % der vereinbarten Maklerprovision bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen vom Kauf Abstand und verlangen nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Reservierungsvereinbarung stelle nicht lediglich eine Nebenabrede zum Maklervertrag, sondern eine eigenständige Vereinbarung mit Hauptleistungspflichten dar, die daher nicht der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 307 ff. BGB unterliege. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam seien, die dem Makler eine bereits gezahlte Reservierungsgebühr unabhängig vom Erfolg seiner Vermittlungstätigkeit zusprächen, sei daher nicht anzuwenden.

Der Abschluss der Vereinbarung sei formfrei möglich gewesen. Die Vorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Verträge über Grundstücke der notariellen Beurkundung bedürften, erfasse unmittelbar nur solche Verträge, durch die sich ein Vertragsteil verpflichte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. Die Reservierungsvereinbarung sei auch nicht deshalb formbedürftig, weil das vereinbarte Reservierungsentgelt einen unangemessenen Druck auf die Willensfreiheit der Kläger ausgeübt und diese zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags gedrängt habe. Der hiefür in der Rechtsprechung für gewerbliche Käufer festgesetzte Schwellenwert von 10 bis 15 % des marktüblichen Maklerlohns, der auch für private Käufer gelte, sei nicht überschritten.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Weiterlesen: BundesgerichtshofLink

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken