Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiterbeauftragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den Eilantrag eines ehemaligen Teststellenbetreibers ab.
Dem Antragsteller war eine befristete Beauftragung für das Betreiben einer Teststelle erteilt worden. Kurz vor deren Ablauf am 31. März 2022 beantragte er eine Weiterbeauftragung. Nachdem ihm diese nicht erteilt worden war, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz. Er brachte vor, er sei zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Teststelle angewiesen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller habe bereits keine besondere Eilbedürftigkeit dargelegt, so die Koblenzer Richter. Er habe, obwohl die Beauftragung zum Betrieb der Teststelle Ende März 2022 ausgelaufen sei, erst im September 2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Diese Vorgehensweise widerlege für sich genommen bereits die durch ihn vorgetragene Eilbedürftigkeit.
Zudem habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf eine weitere Beauftragung. Nach der für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen neuen Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni 2022 dürften Corona-Testungen ab dem 1. Juli 2022 nur noch von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den von ihnen betriebenen Testzentren durchgeführt werden. Dritte dürften als weitere Leistungserbringer nicht mehr mit der Betreibung von Teststellen beauftragt werden. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob diese Dritten – wie der Antragsteller – in der Vergangenheit bereits eine Teststelle betrieben hätten oder ob es sich um eine erstmalige Beauftragung handele. Denn der Verordnungsgeber habe mit dieser Regelung den Zweck verfolgt, die bundesweite Testinfrastruktur zu verringern.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Beschluss 3 L 898/22 vom 03.11.2022
Quelle: VG Koblenz
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.