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Steuer & Recht |
Neubekanntgabe der bundeseinheitlichen Bescheinigung
Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland eine Bestätigung ihrer umsatzsteuerlichen Erfassung benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung wird auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt (vgl. Abschnitt 18.16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStAE). Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster
anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S 7532/18/10001 (2019/0915402) -, BStBl I S. 1041, bekannt gegebene Vordruckmuster USt 1 TN.
(…)
Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2017 – III C 3 – S 7359/10/10002 (2017/0490870) -, BStBl I S. 850.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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