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  • 16.11.2022 – Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrech
    16.11.2022 – Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrech
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Mit dem BMF-Schreiben vom 16.11.2022 wird Stellung zum Lohnsteuerabzug in Bezug auf die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energi...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht

 

Lohnsteuerabzug vor Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen zur Lohn- und Einkommensteuerpflicht

Die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen (s. Bundestags-Drucksache 20/3938 Seite 12 unter Pkt. II.). Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2022 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 endgültig verabschiedet sein.

Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG) zu vermeiden, bestehen im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehende gesetzliche Regelung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende

  • als Einnahme nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigen ist,
  • nicht als Sonderzahlung im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 4 EStG gilt, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG,
  • bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG nicht zu berücksichtigen ist

und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind.

Die Ausführungen dieses BMF-Schreibens gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht.

Dieses BMF-Schreiben gilt ab dem 16. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-1901 / 22 / 10009 :003 vom 16.11.2022

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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