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Steuer & Recht |
Der Bundesrat verlangt eine schnellere Übermittlung der im Rahmen des internationalen Austausches zwischen den Steuerbehörden erhaltenen Daten an die Bundesländer. Diese Daten sollten den Ländern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folge, vorliegen, heißt es in der von der Bundesregierung als Unterrichtung (20/4228) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (20/3436). In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die Festlegung eines Weiterleitungszeitpunktes ab. Die Weiterleitung der Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolge schnellstmöglich. Der Zeitpunkt berücksichtige dabei unter anderem auch die Bereitschaft beziehungsweise die Fähigkeit der Landesfinanzbehörden zur Entgegennahme der Daten. Andere Vorschläge der Länder zu dem Gesetzentwurf werden von der Bundesregierung hingegen begrüßt.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 615/2022
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