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  • 28.10.2022 – Zweiter Heizkostenzuschuss kann kommen
    28.10.2022 – Zweiter Heizkostenzuschuss kann kommen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2022 Änderungen am Heizkostenzuschussgesetz gebilligt, die der Bundestag eine Woche zuvor beschlossen hatte.

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Zweiter Heizkostenzuschuss kann kommen

 

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2022 Änderungen am Heizkostenzuschussgesetz gebilligt, die der Bundestag eine Woche zuvor beschlossen hatte.

Das Gesetz ermöglicht, wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszuzahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Zuschuss für Wohngeld- und BAföG-Berechtigte

Den Heizkostenzuschuss erhalten der Gesetzesbegründung zufolge alle Haushalte, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Sie bekommen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße.

Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Für sie sieht das Gesetz einen pauschalen Zuschuss vor.

Mehrausgaben von rund 551 Millionen Euro

Der Bundesregierung zufolge betrifft die Maßnahme rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

Insgesamt rechnet der Bund mit Mehrausgaben in Höhe von rund 551 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023. Die Bundesregierung plant, dass die Zuschüsse noch in diesem Jahr ausgezahlt werden.

Außerdem: Regelung zu Energiekosten von Pflege-Leistungserbringern

Das Gesetz sieht außerdem eine Konkretisierung von Paragrafen 85 Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor. Sie ermöglicht es den Leistungserbringern in der Pflege, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Ausfertigung – Verkündung – Inkrafttreten

Direkt nach der Bundesratssitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz kann dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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