ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 26.10.2022 – Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom Bundeskabinett verabschiedet
    26.10.2022 – Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom Bundeskabinett verabschiedet
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundeskabinett hat lt. BMF am 26.10.2022 den Entwurf eines Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) verabschiedet. Dieser wird nun dem Bu...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom Bundeskabinett verabschiedet

 

BMF, Pressemitteilung vom 26.10.2022

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) verabschiedet. Dieser wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme weitergeleitet. Zugleich können die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag auf Basis des Entwurfs einen gleichlautende Gesetzesinitiative beschließen, um auf diese Weise das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Während das Ende Mai 2022 in Kraft getretene, erste Gesetzespaket (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) kurzfristig umsetzbare Maßnahmen enthielt, werden mit dem SDG II nunmehr auch strukturelle Verbesserungen für die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland vorgeschlagen.

Die Bundesregierung löst damit ihre Zusage gegenüber den Ländern ein, die mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I eingeführten Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse, die von den Ländern wahrgenommen werden sollten, auf eine zentrale Stelle des Bundes zu übertragen. Zu diesem Zweck richtet das Bundesministerium der Finanzen in seinem Geschäftsbereich eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein. Die Zentralstelle wird zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt.

Mit der Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden auch die relevanten Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften im Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geregelt, einschließlich der Möglichkeit der Erfassung von bestimmten Vermögenswerten, die in einem sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Zudem soll insbesondere im Immobilienbereich mehr Transparenz erreicht werden. Um die Zeit, bis eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Datenbankgrundbuch) fertiggestellt sein wird, zu überbrücken, sieht der Gesetzentwurf vor, Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung. Insbesondere sollen Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien künftig ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. Mit dieser Maßnahme werden Geldwäscherisiken im Immobilienbereich effektiv adressiert werden.

Der Gesetzentwurf enthält viele weitere Regelungen, die insgesamt dazu beitragen werden, die Sanktionsdurchsetzung noch effektiver zu gestalten und zugleich wichtige Verbesserungen bei der weiteren Geldwäschebekämpfung zu erzielen. Dies betrifft zum Beispiel die Einrichtung einer Hinweisannahmestelle, die Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen und die Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten des Transparenzregisters für Behörden und Verpflichtete.

Im Zuge des vom Bundesministerium der Finanzen vorgestellten Konzepts zur schlagkräftigen Bekämpfung der Finanzkriminalität wird unter frühzeitiger und umfassender Einbindung der Ressorts an Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Überprüfung Deutschlands durch die Financial Action Task Force festgestellten Defizite und an weiteren Verbesserungen des Rechtsrahmens gearbeitet. Dies schließt aufbauorganisatorische Änderungen durch Aufbau einer neuen Bundesoberbehörde ebenso ein wie die Stärkung der Ermittlungen bei komplexen und internationalen Geldwäschefällen sowie Verbesserungen bei der Aufsicht im Nichtfinanzsektor.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken