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  • 19.10.2022 – Sanktionen gegen Russland: Änderungen beim Verbot der Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung
    19.10.2022 – Sanktionen gegen Russland: Änderungen beim Verbot der Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisier...

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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Sanktionen gegen Russland: Änderungen beim Verbot der Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung

 

Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde neu gefasst (Änderungsverordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022). Die Änderung trat am 7. Oktober 2022 in Kraft, einen Tag nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union (L 2591 vom 6. Oktober 2022).

Verbot bleibt bestehen

An dem Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public Relations-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen, hat sich nichts geändert (vgl. Art. 5n Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Neue Ausnahmen vom Verbot

Neu und für den Berufsstand der WP/vBP relevant können die neuen Ausnahmetatbestände des Abs. 11 a) bis d) sein. Demnach können die zuständigen Behörden abweichend von dem Verbot, die genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese beispielsweise erforderlich sind für

  • die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Europäischen Union,
  • den Kauf bestimmter seltener Erze oder
  • die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind.

Bislang waren Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Behörden nur für humanitäre Zwecke und für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie möglich (alter Abs. 5, vgl. nunmehr Abs. 10).

Neue Verbote für Rechtsberatung und IT-Beratung

Aufgenommen wurde in den Artikel 5n das Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen (neuer Abs. 2 des Art. 5n).

Der bisherige Ausnahmetatbestand des Abs. 4, befindet sich nun im Abs. 7 (Ausnahme vom Verbot der Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden).

Bisherige Informationen der WPK zu diesem Thema

  • Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine 2014 sowie des Einmarsches in die Ukraine 2022 („Neu auf WPK.de“ vom 14. März 2022)
  • Sanktionen gegen Russland wegen des Angriffskrieges gegen die Ukraine: Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen untersagt („Neu auf WPK.de“ vom 8. Juni 2022).
  • Mitglieder fragen – WPK antwortet: Abschlussprüfung bei einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Russland („Neu auf WPK.de“ vom 7. Oktober 2022)

Quelle: WPK

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