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  • 19.10.2022 – Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen
    19.10.2022 – Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Ein Tumor des Rippenfells ist nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen wird. So entschied da...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen

 

Ein Tumor des Rippenfells ist nicht als Berufskrankheit anzuerkennen.

Ein 1957 geborener Versicherter war während seines gesamten Berufslebens als Koch tätig. Im Jahre 2012 wurde bei ihm ein epitheloides Pleuramesotheliom (Tumor des Rippenfells) diagnostiziert, an welchem er 2015 verstarb.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit ab

Aufgrund des Verdachts auf eine Berufskrankheit ermittelte die Berufsgenossenschaft (BG), inwieweit der Versicherte beruflichen Kontakt mit Asbest hatte. Schließlich lehnte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da eine entsprechende Exposition nicht habe nachgewiesen werden können.

Witwe unterliegt vor Gericht – Asbestexposition nicht nachgewiesen

Die hiergegen von dem Versicherten erhobene und von seiner Ehefrau später fortgeführte Klage blieb erfolglos. Die Richter beider Instanzen kamen nach weiteren umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine Asbestexposition des Versicherten nicht nachgewiesen ist.

Bei der Berufskrankheit Nr. 4105 sei die haftungsbegründende Kausalität zwar nicht an ein Dosismaß gekoppelt. Es lägen daher keine konkreten Hinweise dazu vor, ab welchem Ausmaß einer beruflichen Asbestexposition die Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit gegeben seien. Deshalb müsste auch eine nur geringfügige Asbestexposition geprüft werden.

Bei dem Versicherten sei jedoch auch dies nicht zweifelsfrei gesichert. Küchenpersonal sei bei der üblichen Nutzung und Reinigung von Küchengeräten nicht gegenüber Asbest exponiert gewesen. Dass in dem von dem Versicherten genutzten gasbetriebenen Glühplattenherd aus den 1950er Jahren asbesthaltige Materialien verbaut worden seien, lasse sich nicht feststellen. Die Verwendung von Asbesthandschuhen in Küchen sei zudem nicht üblich gewesen. Dass Asbestplatten zum Abstellen heißer Gegenstände genutzt worden seien, sei auch nicht nachgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. (…)

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).

Anlage 1 zur BKV

Nr. 4105: Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards

Urteil L 3 U 205/18 vom 13.10.2022

Quelle: LSG Darmstadt

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