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Steuer & Recht |
Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II können im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren keine Erhöhung ihres Regelsatzes aufgrund der inflationsbedingten Preissteigerungen erlangen.
Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hervor. Der 6. Senat hat am 11. Oktober 2022 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass es die Frage, ob die Höhe des Regelsatzes im Jahr 2022 trotz der hohen Inflationsrate noch ausreichend ist, um das soziokulturelle Existenzminimum in verfassungskonformer Weise zu decken, nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen muss (Aktenzeichen L 6 AS 87/22 B ER). Antragsteller war ein 52-jähriger Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der in Kiel lebt. Das Jobcenter Kiel gewährt ihm monatlich den aktuellen Regelbedarf in Höhe von 449 Euro sowie seine Kosten der Unterkunft und die anfallenden Heizkosten. Nach der Überzeugung des Antragstellers ist die Höhe des Regelsatzes seit Januar 2022 zu gering bemessen. Gemessen an den realen Preissteigerungen hielt er einen Regelsatz in Höhe von 687 Euro für angemessen. Er machte daher mit Eilantrag vom 3. Juli 2022 einen um 238 Euro höheren Regelsatz geltend. Den Antrag lehnte das Sozialgericht Kiel ab. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück.
Zuständig für die Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei zunächst erstmal nur der Gesetzgeber, so die Begründung des Gerichts. Lediglich dem Bundesverfassungsgericht komme die Kompetenz zu, zu überprüfen, ob die Höhe der Leistungen ausreiche, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen sei. Es gebe aber auch keinen Grund, das Eilverfahren auszusetzen und die verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, denn die gegenwärtige Regelbedarfshöhe sei nicht evident unzureichend. Dabei berücksichtigte das Gericht anders als der Antragsteller nicht die auf alle Güter bezogene Inflationsrate von derzeit ungefähr 10 %. Denn die Teuerungsrate sei insbesondere im Hinblick auf die Heizenergie gestiegen, die in der Regel in voller Höhe vom Jobcenter übernommen werde. Es sei vielmehr auf die Inflationsrate der regelsatzrelevanten Güter und zugleich auf die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter abzustellen. Daraus ergebe sich eine Veränderungsrate von 4,54 %. Der Gesetzgeber habe auf die Preissteigerungen reagiert. Das 9-Euro-Ticket, die im Juli 2022 ausgezahlte Einmalzahlung von 200 Euro und das ab Januar 2023 geplante Bürgergeld seien Maßnahmen, die der Entlastung der Leistungsbezieher dienten. Derzeit sei davon auszugehen, dass die dadurch bewirkten Anpassungen im Regelsatz weiterhin existenzsichernd seien.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist bestandskräftig, da in Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist.
Urteil L 6 AS 87/22 B ER vom 11.10.2022
Quelle: 2022 Landesportal Schleswig-Holstein
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