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  • 16.05.2022 – Kosten für Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine aus Sozialhilfe anzusparen?
    16.05.2022 – Kosten für Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine aus Sozialhilfe anzusparen?
    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Sind die Kosten für die Neuanschaffung größerer Haushaltsgeräte (sogenannte „weiße Ware“) nach einem Verschleiß des Altgeräts im Regelsat...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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ApoRisk® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Kosten für Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine aus Sozialhilfe anzusparen?

 

Sind die Kosten für die Neuanschaffung größerer Haushaltsgeräte (sogenannte „weiße Ware“) nach einem Verschleiß des Altgeräts im Regelsatz enthalten und anzusparen oder können Sozialhilfeempfänger dafür zusätzlich Geld in Form eines einmaligen Zuschusses erhalten? Mit dieser Frage befasst sich der 8. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 um 13.30 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal (B 8 SO 1/21 R).

Die Klägerin, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezieht, macht Kosten für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben, da Ersatzbeschaffungen infolge des Verschleißes eines Haushaltsgeräts nicht als gesonderter Zuschuss zu erbringen, sondern aus dem Regelsatz anzusparen seien. Die Klägerin macht verfassungsrechtliche Einwände geltend. Die Kosten für sogenannte „weiße Ware“ seien im Rahmen der Ermittlung der Regelsätze nicht ausreichend berücksichtigt worden. Deshalb müssten die Vorschriften über die Leistungen für Wohnungserstausstattung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass auch bei einer Neuanschaffung nach Verschleiß des Altgeräts ein Zuschuss zu gewähren sei.

Hinweis auf Rechtsvorschriften:
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII)
§ 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,…
werden gesondert erbracht.


§ 37 SGB XII Ergänzende Darlehen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

(4) 1Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. …

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