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Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines ehemaligen Angehörigen des syrischen Geheimdiensts gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz verworfen. Dieses hat den seit dem Jahr 2018 in Deutschland lebenden 44jährigen syrischen Staatsangehörigen am 24. Februar 2021 nach zehnmonatiger Hauptverhandlung wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Folter und schwerwiegender Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen versuchten die syrischen Sicherheitsbehörden spätestens seit Ende April 2011 aufgrund zentraler Anordnung eines dem Staatspräsidenten Bashar al-Assad unterstehenden Ad-hoc-Gremiums, die im Rahmen des sog. Arabischen Frühlings entstandene Protestbewegung gewaltsam zu unterdrücken, um eine Destabilisierung des Regimes und dessen etwaigen Sturz zu verhindern. Landesweit wurden Demonstrationen, auch durch den Einsatz von Schusswaffen, aufgelöst. Tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle und Regimekritiker wurden von Sicherheitskräften zu Tausenden verhaftet und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bei dem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu. Ziel war vor allem, den Willen der festgenommenen Regimegegner zu brechen und die Bevölkerung einzuschüchtern.
Der Angeklagte war ab Februar 2010 in der Abteilung 251 des – umgangssprachlich "Staatssicherheit" genannten – syrischen Allgemeinen Geheimdienstes tätig. Diese Abteilung war für den Großraum Damaskus zuständig. Der Angeklagte wechselte im Juli 2011 in die Unterabteilung 40, eine "Abräum- und Schlägertruppe", die zur Zerschlagung regimekritischer Demonstrationen eingesetzt wurde. Ihr gehörte er bis zu seiner Desertion im Januar 2012 an. Im September oder Oktober 2011 fand in einer südlich von Damaskus gelegenen Stadt eine Demonstration mit 3.000 bis 6.000 Teilnehmern statt. Wegen dieser Kundgebung waren ca. 1.000 Sicherheitskräfte vor Ort im Einsatz, darunter der Angeklagte. Der Leiter der Unterabteilung 40 eröffnete mit einer Maschinenpistole das Feuer auf die friedlich Protestierenden; weitere Geheimdienstmitarbeiter schossen ebenfalls auf sie.
Der Angeklagte und seine Kollegen verfolgten daraufhin die fliehenden Demonstranten und ergriffen eine Vielzahl von ihnen. Mindestens 30 Festgenommene wurden mit Bussen zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 gefahren, wobei der Angeklagte den Transport in einem der Busse begleitete und sicherte. Auf der Fahrt und nach der Ankunft schlugen Mitarbeiter der Abteilung die Menschen, unter anderem mit Metallrohren. Die so dem völlig überfüllten Gefängnis Zugeführten verblieben dort zwangsweise zumindest für mehrere Tage. Sie wurden während ihres Aufenthalts sämtlich gefoltert. So waren sie zum weit überwiegenden Teil systematischer Gewalt durch Schläge mit Werkzeugen ausgesetzt. Die Haftbedingungen gestalteten sich katastrophal.
Das Oberlandesgericht hat diese Feststellungen dahin beurteilt, dass das Vorgehen des syrischen Regimes ab Ende April 2011 sowohl die Voraussetzungen eines ausgedehnten als auch die eines systematischen Angriffs gegen die eigene Zivilbevölkerung nach § 7 Abs. 1 VStGB, der Strafvorschrift über das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, erfülle. Die 30 unter Mitwirkung des Angeklagten festgenommenen und zum Geheimdienstgefängnis verbrachten Zivilisten seien im Sinne der Einzeltatbestände Nummer 5 und 9 dieser Norm gefoltert und in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt worden. Hierzu habe der Angeklagte, der an den Geschehnissen in dem Gefängnis selbst nicht beteiligt gewesen sei, Hilfe geleistet (§ 27 StGB).
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs bundesweit für alle Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Schuldspruch hat sich auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als zutreffend erwiesen. Der Angeklagte, der nach den Urteilsgründen erheblich zur Aufklärung von Taten eines vormals mitangeklagten leitenden Offiziers der Abteilung 251 beigetragen hatte (§ 46b StGB), hat die Strafzumessung gerügt. Der Strafausspruch ist indes nach den revisionsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden gewesen. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.
Beschluss vom 20. April 2022 – 3 StR 367/21
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