ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 17.02.2022 – Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin
    17.02.2022 – Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin
    FINANZEN | Steuer & Recht | Am 19.01.2022 hatte die für Amtshaftungsklagen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in vier Verfahren die Klagen von An...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


FINANZEN | Steuer & Recht |

Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

 

Am 19.01.2022 hatte die für Amtshaftungsklagen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in vier Verfahren die Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewiesen. Die Kammer hat nun die Entscheidungsgründe für ihre Urteile vorgelegt.

Die geschädigten Wirecard-Aktionäre hatten mit ihren Klagen Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von der BaFin verlangt. Sie waren der Meinung, die beklagte Bundesanstalt habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Außerdem hätten Bedienstete der BaFin ihr Amt missbraucht.

Die Kammer hat nun ausgeführt, eine Amtshaftung sei ausgeschlossen, weil die BaFin keine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt habe. Die Kläger zählten nicht zu dem Personenkreis, dessen Belange nach den rechtlichen Bestimmungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes geschützt werden sollten. Danach werde die BaFin nur im öffentlichen Interesse tätig, nicht aber im Individualinteresse der Kapitalanleger. „Der einzelne Anleger wird durch die bankenaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar als reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse (…) beaufsichtigten Unternehmen (…) geschützt“, erklärten die Richter in ihrer schriftlichen Begründung unter Verweis auf eine bereits bestehende und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Wirecard-Anleger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Amtsmissbrauch der BaFin berufen, und zwar selbst wenn einzelne Mitarbeiter der Behörde ihrerseits Wirecard-Aktien erworben hatten. Ein Amtsmissbrauch erfordere ein besonders verwerfliches Verhalten, das von sachfremden, rein persönlichen Motiven getragen werde. „Allein der Umstand, dass Mitarbeiter der Beklagten Aktien der Wirecard AG besessen und mit diesen gehandelt hatten, vermag ein sittenwidriges Verhalten nicht zu begründen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass diese Mitarbeiter (…) nicht an dem Wertverfall der Aktien teilgenommen haben“, erläuterte die Kammer in ihrer Urteilsbegründung.

Schließlich scheiterten die Klagen auch daran, dass die geschädigten Anleger möglicherweise auf andere Weise Ersatz für ihre Vermögenseinbußen erlangen können. Bei einem nur fährlässigen Handeln seien Amtshaftungsansprüche der Behörde nämlich subsidiär, so dass die klagenden Wirecard-Anleger zunächst anderweitige Ersatzmöglichkeiten hätten ausschöpfen müssen. In Betracht kämen Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder der Wirecard AG. Dass ein Vorstand unbekannten Aufenthalts sei, stehe einer Klage nicht entgegen, denn es bestehe die Möglichkeit einer sog. öffentlichen Zustellung einer gegen ihn gerichteten Klage. Es sei auch nicht vorgetragen, dass im Inland kein Vermögen der Vorstände mehr vorhanden sei. „Jedenfalls kommt als Ersatzmöglichkeit aber die Inanspruchnahme der vormaligen Abschlussprüfer der Wirecard AG, der (…) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Betracht“, so die Richter.

Die Entscheidungsgründe der vier Urteile vom 19.01.2022 (Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) werden in Kürze in der Landesrechtsprechungsdatenbank (www.lareda.hessenrecht.hessen.de) veröffentlicht. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen eine bereits am 05.11.2021 ergangene, klageabweisende Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 98/21) wurde Berufung eingelegt. Sie ist in der Landesrechtsprechungsdatenbank abrufbar.

Zur Erläuterung

§ 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz lautet: Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse war.

LG Frankfurt am Main

 

Downloads: 

Datei ist nicht barrierefrei.
Datei ist nicht barrierefrei.
Datei ist nicht barrierefrei.
Datei ist nicht barrierefrei.

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken