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Versichern & Vorsorgen | Die Apothekenrisiken
Seit 2015 ist die Notfallverhütung mit der sogenannten ‚Pille danach‘ in Deutschland rezeptfrei erhältlich. Das stellt den Apotheker bzw. die Apothekerin in besondere Aufklärungs- und Beratungspflichten, deren Unterlassung Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach sich ziehen können. Das kann so weit gehen, dass der Apotheker für die Unterhaltskosten eines Kindes aufkommen muss, das durch einen Beratungsfehler geboren wurde.
Generell ist bei OTC-Produkten zu prüfen, ob ein Arztbesuch anzuraten ist und ob das Arzneimittel geeignet erscheint. Bei der Abgabe der ‚Pille danach‘ stellt die Handlungsempfehlung der Bundesapothekenkammer (BAK) einen Mindeststandard als Beratungsrahmen dar. Sie enthält verschiedene Punkte, wie z.B. Zeitpunkt des ungeschützten Verkehrs, Verdacht einer Schwangerschaft, anderweitige Medikamenteneinnahme oder den Ratschlag, dass eine zusätzliche Verhütung eingehalten werden muss, da sonst kein Verhütungsschutz für den Rest des Zyklus besteht. Eine weitergehende Sorgfalt erfordert zudem die Abgabe an Minderjährige.
Die Patientin hat generell nachzuweisen, dass ein Schaden ursächlich durch einen Beratungsfehler entstanden ist. In jedem Fall ist es von Vorteil, eine beweissichere Dokumentation über Beratung, Abgabe bzw. Nichtabgabe der ‚Pille danach‘ durchzuführen, um für mögliche Schadensersatzklagen gewappnet zu sein. Sinnvoll ist auch eine Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes, der im Idealfall eine beitragsfreie Mitversicherung der Abgabe und Beratung von Notfallkontrazeptiva beinhaltet. Die gleiche Achtsamkeit gilt auch bei der Abgabe anderer Kontrazeptiva, wenn auch z.B. die hormonelle Kontrazeption mit der sogenannten Pille vom Arzt verschrieben werden muss, mit einer entsprechenden Beratung bereits beim Arzt.
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