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  • 12.02.2022 – Die Nachhaftung in der Berufshaftpflicht
    12.02.2022 – Die Nachhaftung in der Berufshaftpflicht
    APOTHEKE | Versichern & Vorsorgen | In der Berufshaftpflicht des Apothekers werden Schadensersatzansprüche oft sehr zeitverzögert erhoben. Solche späten Ersatzansprüche, ...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Versichern & Vorsorgen | Die Apothekenrisiken

Die Nachhaftung in der Berufshaftpflicht 

 

In der Berufshaftpflicht des Apothekers werden Schadensersatzansprüche oft sehr zeitverzögert erhoben. Solche späten Ersatzansprüche, die z.T. erst nach Jahren gestellt werden, können z.B. eintreten bei einer Berufsaufgabe oder beim Tod des Versicherten sowie auch bei einem Versichererwechsel. Beispiel: ein falsches Medikament wird erst Jahre nach der Ausgabe eingenommen. Ausschlaggebend für die Schadenhaftung ist nicht der Zeitpunkt der Ausgabe, sondern der Moment der Schädigung. Zuständig ist somit der Versicherer, bei dem der Apotheker bei Schadeneintritt versichert ist. Die Frage stellt sich dann, ob die Schäden noch gedeckt sind bzw. welcher Versicherer für eine Schadenregulierung zuständig ist.

Um dem Risiko zu begegnen, dass Schäden erst nach Vertragsbeendigung eintreten und dann gemeldet werden, ist eine Nachhaftungsabsicherung kein Fehler. Die elegante Lösung dazu sind Berufshaftpflichtkonzepte, in denen bereits eine Nachhaftungsversicherung eingeschlossen ist. Speziell bei Altverträgen sollte die Laufzeit geprüft werden, um einer Haftung mit dem Privatvermögen bei eintretenden Spätschäden zu entgehen. Anders als bei den Ärzten ist eine längere Nachhaftungszeit wegen der fehlenden Behandlungstätigkeit eines Apothekers nicht die Priorität.

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