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  • 08.11.2026 – Apotheken-Nachrichten der Woche zeigen Streit ums Dispensierrecht, Impfkampagnen gewinnen Fahrt, die BtMVV wird digitaler.
    08.11.2026 – Apotheken-Nachrichten der Woche zeigen Streit ums Dispensierrecht, Impfkampagnen gewinnen Fahrt, die BtMVV wird digitaler.
    b> APOTHEKE | Wochenspiegel & Presse | Die Apotheken-Nachrichten der Woche vom 2. bis 8. November 2026 behandeln zwölf aktuelle Entwicklungen für öffentliche Apotheken. Im ...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Wochenspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten der Woche zeigen Streit ums Dispensierrecht, Impfkampagnen gewinnen Fahrt, die BtMVV wird digitaler.

 

Notfallreform und Länderpositionen, Bürokratieabbau und Krankenkassen, ePA und Impfangebote, Blutabnahme und Krisenvorsorge sowie Apothekenfinder, BtMVV und Apothekengala prägen die Nachrichtenwoche.

Woche: Montag, 2. November, bis Sonntag, 8. November 2026.

Apotheken-News: Themen der Woche

Die Notfallreform sorgt wegen des geplanten ärztlichen Dispensierrechts für anhaltende Diskussionen. Hessen und Bayern sehen darin Chancen für die Notfallversorgung, während die Apotheken mögliche Folgen für ihre Versorgungsstrukturen betonen. Gleichzeitig verspricht ein neues Bürokratiegesetz Entlastung, die ePA kämpft mit geringer Nutzung und Impfkampagnen sollen mehr Menschen in die Apotheken bringen. Weitere Themen sind die verzögerte Schulung zur venösen Blutabnahme, die Rolle der Apotheken in Krisen, die Öffnung des ABDA-Apothekenfinders und die Neufassung der BtMVV. Den Abschluss bildet die Apothekengala 2026 mit ihren ausgezeichneten Betrieben und PTA.

 

Notfallreform verschiebt Arzneimittelabgabe, Bundesrat prüft Nachbesserungen, Apotheken warnen vor Parallelstrukturen.

Die Notfallreform hat den Bundestag passiert, doch ausgerechnet die Arzneimittelabgabe durch Ärzte im Bereitschaftsdienst bleibt ein politischer und rechtlicher Streitpunkt. In der ersten Novemberwoche hat der Gesundheitsausschuss des Bundesrates empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das klingt zunächst nach einer Gelegenheit, die von Apotheken kritisierte Neuregelung noch einmal grundsätzlich zu überprüfen. Tatsächlich richtet sich die Empfehlung vor allem auf andere Teile der Reform. Beim ärztlichen Dispensierrecht bleibt es vorerst bei dem Vorschlag, die Bundesregierung zu einer späteren Bewertung der Auswirkungen aufzufordern. Damit steht eine entscheidende Frage im Raum: Soll erst nach der Einführung geklärt werden, wie sich neue ärztliche Abgabewege auf die bestehende Arzneimittelversorgung auswirken?

Die Reform verfolgt ein nachvollziehbares Ziel. Patienten, die außerhalb regulärer Praxisöffnungszeiten medizinische Hilfe benötigen, sollen möglichst schnell und ohne unnötige zusätzliche Wege versorgt werden. Eine begrenzte unmittelbare Arzneimittelabgabe kann dafür in bestimmten Situationen hilfreich sein. Allerdings betrifft die vorgesehene Befugnis nicht allein den Ablauf einer Notfallbehandlung. Sie berührt zugleich die gesetzlich geregelte Aufgabenverteilung zwischen ärztlicher Therapieentscheidung und pharmazeutischer Versorgung. Für Apotheken ist deshalb nicht die schnelle Hilfe im Einzelfall das eigentliche Problem, sondern die Frage, welche Ausnahmen geschaffen werden und wie diese in das bestehende Arzneimittelrecht eingebettet sind.

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates hat sich am 5. November mit diesen Spannungen befasst. Seine Empfehlung zur Anrufung des Vermittlungsausschusses betrifft insbesondere die Standortbestimmung Integrierter Notfallzentren, die Organisation der medizinischen Notfallrettung und Finanzierungsfragen. Für das Dispensierrecht wird dagegen eine Entschließung vorgeschlagen. Darin soll die Bundesregierung aufgefordert werden, mögliche Folgen für die Arzneimittelsicherheit, die flächendeckende Versorgung durch öffentliche Apotheken und die Finanzierung des Apothekennotdienstes zu untersuchen und dem Bundesrat darüber zu berichten. Die Empfehlung ist noch keine Entscheidung des Plenums. Die nächste maßgebliche Beratung ist für den 20. November vorgesehen.

Diese Unterscheidung hat praktische Bedeutung. Ein Vermittlungsverfahren kann zu Verhandlungen über den Gesetzestext führen. Eine Entschließung dokumentiert dagegen politische Erwartungen, verändert die Regelung aber nicht unmittelbar. Die Apothekenorganisationen haben somit erreicht, dass ihre Einwände auf Länderebene ausdrücklich aufgegriffen werden. Ob daraus verbindliche Änderungen entstehen, bleibt offen. Die bloße Ankündigung einer Evaluation bietet noch keine Antwort darauf, welche Anforderungen für die Arzneimittelbeschaffung, die sichere Aufbewahrung und die dokumentierte Abgabe gelten sollen.

Gerade bei der Beschaffung liegt ein bislang nicht abschließend geklärter Konflikt. Werden Arzneimittel für die unmittelbare Abgabe durch Bereitschaftsdienstärzte ausschließlich über öffentliche Apotheken bezogen, bleibt die bestehende pharmazeutische Versorgungsstruktur stärker eingebunden. Sind dagegen eigenständige Einkaufs- und Lagerwege vorgesehen, stellen sich zusätzliche Fragen nach Zuständigkeit, Qualitätssicherung und Kontrolle. Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf die Preisbindung und auf die Nachverfolgbarkeit von Arzneimittelpackungen. Diese Fragen sind nicht mit der pauschalen Behauptung beantwortet, die Reform hebe die Apothekenpflicht auf. Entscheidend ist, welche gesetzlichen Ausnahmen tatsächlich beschlossen wurden und wie sie mit den übrigen Vorschriften zusammenwirken.

Die ABDA hat vor solchen Folgeproblemen wiederholt gewarnt. Ihre Kritik erhält zusätzliches Gewicht durch die besondere Stellung des Apothekennotdienstes. Öffentliche Apotheken halten Arzneimittel auch außerhalb üblicher Geschäftszeiten bereit und sichern damit einen Versorgungsweg, der nicht allein auf einzelne ärztliche Behandlungssituationen zugeschnitten ist. Wenn künftig weitere Abgabestrukturen entstehen, muss geprüft werden, ob sie diesen Dienst lediglich ergänzen oder bestehende wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen verändern. Eine unmittelbare Gefährdung des Apothekennotdienstes lässt sich aus der neuen Befugnis allein nicht ableiten. Ebenso wenig wäre es sachgerecht, mögliche Auswirkungen ohne Untersuchung auszuschließen.

Die Debatte betrifft deshalb auch die Qualität der Gesetzesvorbereitung. DAZ-Chefredakteur Benjamin Wessinger hat Anfang November kritisiert, dass die arzneimittelrechtlichen Konsequenzen offenbar nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Seine Einschätzung ist eine journalistische Bewertung. Sie verweist aber auf ein grundlegendes Problem: Eine Regelung, die den Versorgungsweg für Arzneimittel verändert, benötigt nicht nur eine medizinische Begründung, sondern auch eine belastbare rechtliche und pharmazeutische Ausgestaltung. Die Erfahrungen der öffentlichen Apotheken sind dafür relevant, weil sie die praktischen Anforderungen an Lagerung, Abgabe, Beratung und Versorgungssicherheit täglich erfüllen müssen.

Die Bundesregierung könnte auf die Bedenken der Länder mit Erläuterungen, Zusagen oder einer Protokollerklärung reagieren. Solche Schritte können politische Klarheit schaffen, ersetzen jedoch keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben. Ob der Bundesrat am 20. November tatsächlich ein Vermittlungsverfahren anstößt, ist noch nicht entschieden. Ebenso offen bleibt, welche Rolle das Dispensierrecht in möglichen weiteren Verhandlungen spielen würde. Für die Apotheken wird deshalb entscheidend sein, ob die diskutierten Sicherheits- und Strukturfragen in konkreten Regelungen beantwortet werden oder lediglich Gegenstand einer späteren Evaluation bleiben.

Die Notfallreform steht damit vor einer Bewährungsprobe, die über die schnelle Versorgung einzelner Patienten hinausgeht. Eine begrenzte ärztliche Arzneimittelabgabe kann sinnvoll sein, wenn sie medizinisch erforderlich und rechtlich eindeutig ausgestaltet ist. Die politische Aufgabe besteht darin, diese Ausnahme so zu begrenzen und abzusichern, dass sie die bestehende Arzneimittelversorgung ergänzt, statt ungeklärte Parallelstrukturen zu schaffen. Ob das gelingt, muss sich an verbindlichen Regeln zeigen – nicht erst an einem Bericht über ihre Folgen.

 

Hessen hält an Apotheken fest, unterstützt aber ärztliche Arzneimittelabgabe – Stolz muss zwei gesundheitspolitische Ziele miteinander vereinbaren.

Hessens Gesundheitsministerin Diana Stolz bekennt sich zu den Vor-Ort-Apotheken und unterstützt zugleich das begrenzte ärztliche Dispensierrecht in der Notfallversorgung. Diese doppelte Position sorgt für eine gesundheitspolitische Spannung. Denn die Reform eröffnet Ärzten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Patienten unmittelbar mit Arzneimitteln zu versorgen – eine Aufgabe, die bislang grundsätzlich den Apotheken vorbehalten ist. Während die Landesregierung darin eine Ergänzung der Notfallversorgung sieht, befürchtet die Apothekerschaft eine schrittweise Veränderung der gewachsenen Zuständigkeiten.

Die hessische Haltung wurde in der Berichtswoche durch eine Stellungnahme des zuständigen Ministeriums deutlich. Gegenüber der Deutschen Apotheker Zeitung bekräftigte das Ministerium, dass die Landesregierung weiterhin fest an der Seite der Vor-Ort-Apotheken stehe. Zugleich befürwortet sie die begrenzte ärztliche Abgabemöglichkeit im Notdienst. Damit ist die politische Linie klarer als die Frage, wie beide Positionen im Versorgungsalltag miteinander vereinbart werden sollen.

Für Stolz ist das kein nebensächlicher Konflikt. Sie hat die Bedeutung öffentlicher Apotheken für die wohnortnahe Versorgung wiederholt hervorgehoben. Gerade in einem Flächenland wie Hessen erfüllen Apotheken Aufgaben, die über die Abgabe einzelner Arzneimittel hinausgehen. Sie beraten Patienten, prüfen Verordnungen, sichern die Arzneimittelversorgung außerhalb regulärer Öffnungszeiten und halten dafür Personal und Infrastruktur vor. Diese Leistungen sollen nach dem politischen Selbstverständnis der Landesregierung erhalten bleiben.

Die Unterstützung des Dispensierrechts folgt allerdings einer anderen Überlegung. Wer in einer Notdienstpraxis behandelt wird, soll in geeigneten Fällen nicht erst einen weiteren Versorgungsweg organisieren müssen, bevor eine notwendige Therapie beginnen kann. Die unmittelbare Anschlussversorgung kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn ein Arzneimittel dringend benötigt wird und die Versorgung über eine Apotheke mit zusätzlichem Aufwand verbunden wäre. Aus Sicht der Landesregierung lässt sich eine solche begrenzte Ausnahme offenbar mit dem grundsätzlichen Bekenntnis zum Apothekennetz vereinbaren.

Ob diese Verbindung in der Praxis funktioniert, hängt jedoch von der Ausgestaltung ab. Eine eng umschriebene Abgabemöglichkeit für bestimmte Notfallsituationen ist etwas anderes als ein eigenständiger, dauerhaft ausgebauter Arzneimittelvertriebsweg. Für die hessischen Apotheken ist deshalb entscheidend, welche Grenzen der Gesetzgeber zieht und ob die vorgesehenen Regeln tatsächlich verhindern, dass aus einer Ausnahme eine konkurrierende Versorgungsstruktur entsteht.

Das Ministerium steht damit vor einer politischen Erklärungsaufgabe. Es reicht nicht aus, die Apotheken als unverzichtbar zu bezeichnen und zugleich auf die Vorteile einer schnelleren Notfallversorgung zu verweisen. Überzeugend wird die Position erst, wenn nachvollziehbar ist, welche Aufgaben bei den Apotheken verbleiben, wie ihre Einbindung gesichert wird und welche Konsequenzen die Landesregierung aus möglichen Fehlentwicklungen ziehen würde.

Die bundespolitische Diskussion macht diese Fragen dringlicher. Der Bundestag hat die Notfallreform bereits am 15. Oktober beschlossen. Im Bundesrat werden inzwischen arzneimittelrechtliche Folgefragen des Dispensierrechts thematisiert. Die Länder sehen Klärungsbedarf bei den Anforderungen an die sichere Arzneimittelabgabe und bei möglichen Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen. Eine entsprechende Ausschussempfehlung liegt vor; die Entscheidung des Bundesratsplenums steht für den 20. November an.

Für Hessen bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass die Landesregierung ihre grundsätzliche Unterstützung für das Dispensierrecht zurücknimmt. Ebenso wenig lässt sich aus der Zustimmung zu einer begrenzten ärztlichen Abgabemöglichkeit ableiten, wie Hessen über einzelne Empfehlungen im Bundesrat abstimmen wird. Eine konkrete hessische Abstimmungsfestlegung zu den apothekenbezogenen Forderungen ist für diesen Bericht nicht hinreichend belegt. Gerade diese Unterscheidung ist wichtig: Eine politische Grundhaltung ersetzt keine nachgewiesene Position zu einem bestimmten Antrag.

Die Frage nach der Glaubwürdigkeit des hessischen Apothekenbekenntnisses stellt sich deshalb nicht als einfacher Gegensatz zwischen Zustimmung und Ablehnung. Die Landesregierung kann die Vor-Ort-Apotheken stärken und gleichzeitig eine eng begrenzte Ausnahme für die Notfallversorgung unterstützen. Sie muss dann allerdings erklären können, warum diese Ausnahme notwendig ist, welche Sicherungen sie für ausreichend hält und wie sie auf unerwünschte Auswirkungen reagieren würde.

Darin liegt auch eine Chance für eine sachlichere Auseinandersetzung. Die Apothekerschaft muss nicht bestreiten, dass Patienten in akuten Situationen möglichst schnell versorgt werden sollen. Umgekehrt kann die Politik nicht voraussetzen, dass jede Maßnahme zur Beschleunigung der Versorgung ohne Folgen für bestehende Einrichtungen bleibt. Beide Interessen verdienen eine konkrete Prüfung. Pauschale Bekenntnisse helfen dabei weniger als nachvollziehbare Regeln und überprüfbare Ergebnisse.

Für Diana Stolz wird sich die Tragfähigkeit ihrer Position daher an den nächsten politischen Schritten messen lassen. Die Unterstützung der Vor-Ort-Apotheken und die Befürwortung des Dispensierrechts müssen sich nicht ausschließen. Doch Hessen muss zeigen, wie es beides praktisch miteinander verbinden will. Die entscheidende Frage lautet nicht, ob die Landesregierung die Apotheken wertschätzt. Entscheidend ist, welche Bedeutung diese Wertschätzung bekommt, wenn über neue Zuständigkeiten in der Arzneimittelversorgung entschieden wird.

 

Bayern hält am begrenzten Dispensierrecht fest, Gerlach nimmt Apothekenbedenken ernst, Kammer bleibt im Gespräch.

Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach hält die vorgesehene ärztliche Arzneimittelabgabe im Notdienst für einen möglichen Beitrag zu einer bedarfsgerechten Notfallversorgung. Gleichzeitig versichert sie, die Bedenken der Apothekerschaft hinsichtlich der Ausgestaltung des Dispensierrechts sehr ernst zu nehmen. Die CSU-Politikerin verweist auf einen engen Austausch mit der Bayerischen Landesapothekerkammer und kündigt an, die Entwicklungen sorgfältig im Blick behalten zu wollen. Damit beschreibt sie eine politische Haltung, die den Nutzen der neuen Regelung anerkennt, mögliche Probleme aber nicht vollständig ausblendet.

Die Äußerungen fallen in eine Phase, in der das ärztliche Dispensierrecht zu den umstrittenen Bestandteilen der Notfallreform gehört. Die vorgesehene Möglichkeit, Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar durch Ärzte abzugeben, soll die Versorgung von Patienten in akuten Behandlungssituationen erleichtern. Für Gerlach ist dabei offenbar die Begrenzung der Regelung ein wesentliches Argument. Eine Ausnahme, die klar auf den Notdienst zugeschnitten ist, bewertet sie anders als eine allgemeine Ausweitung ärztlicher Arzneimittelabgabe.

Die Apothekerschaft betrachtet die Frage aus einer anderen Perspektive. Sie sieht nicht nur den einzelnen Patienten, der nach einer Behandlung möglichst rasch ein Arzneimittel benötigt, sondern auch die Folgen für die bestehenden Versorgungsstrukturen. Ihre Bedenken richten sich insbesondere auf die konkrete Ausgestaltung der Abgabemöglichkeit. Dass Gerlach diese Einwände nach eigener Aussage sehr ernst nimmt, ist deshalb ein wichtiges Signal. Eine Zusage zur Änderung der gesetzlichen Regelung ist damit allerdings nicht verbunden.

Bemerkenswert an der bayerischen Stellungnahme ist vor allem der ausdrücklich erwähnte Kontakt zur Bayerischen Landesapothekerkammer. Die Ministerin beschreibt damit einen bestehenden Gesprächskanal zwischen Landespolitik und Berufsvertretung. Für die Kammer eröffnet dieser Austausch die Möglichkeit, praktische Erfahrungen und fachliche Einwände unmittelbar in die politische Diskussion einzubringen. Welche konkreten Ergebnisse die Gespräche bisher erbracht haben, geht aus der bekannten Stellungnahme jedoch nicht hervor.

Auch Gerlachs Ankündigung, die Entwicklungen sorgfältig im Blick behalten zu wollen, hat eine begrenzte Reichweite. Sie lässt erkennen, dass die Ministerin die Diskussion nicht als erledigt betrachtet. Ein förmliches Evaluationsverfahren, verbindliche Prüfkriterien oder ein bestimmter Zeitpunkt für eine erneute politische Bewertung sind damit aber nicht angekündigt. Zwischen einer aufmerksamen Begleitung der Entwicklung und einem konkreten staatlichen Prüfauftrag besteht ein Unterschied, der für die Bewertung ihrer Aussage entscheidend ist.

Die bayerische Position lässt sich deshalb weder als vorbehaltlose Zustimmung noch als Widerstand gegen das Dispensierrecht beschreiben. Gerlach hält die Regelung für begrenzt und grundsätzlich geeignet, die Notfallversorgung zu unterstützen. Zugleich erkennt sie an, dass ihre Ausgestaltung bei den Apotheken erhebliche Bedenken hervorruft. Sie versucht damit, zwei Anliegen nebeneinanderzustellen, ohne bereits eine Lösung für den Konflikt zu benennen.

Für die Apotheken ist das Gesprächsangebot dennoch nicht bedeutungslos. Wenn ihre Einwände in der Landespolitik Gehör finden, können sie die fachliche Diskussion über die praktische Umsetzung beeinflussen. Ob daraus Änderungen oder zusätzliche Sicherungen entstehen, ist eine andere Frage. Dafür wären konkrete politische Entscheidungen erforderlich. Aus der bisher bekannten Erklärung lässt sich weder eine solche Entscheidung noch eine feste Zusage zu späteren Nachbesserungen ableiten.

Gerade darin liegt die Grenze der bayerischen Stellungnahme. Die Ministerin nimmt die Bedenken ernst, hält am möglichen Nutzen der Reform fest und verweist auf den Austausch mit der Landesapothekerkammer. Mehr ist derzeit nicht belastbar festzustellen. Für die Apothekerschaft bleibt deshalb offen, welchen Einfluss ihre Einwände tatsächlich auf die weitere Ausgestaltung des Dispensierrechts haben werden.

Bayern setzt vorerst auf Gesprächsbereitschaft und Aufmerksamkeit für die weitere Entwicklung. Ob dieser Ansatz den Apotheken mehr bringt als die Anerkennung ihrer Sorgen, wird sich erst an konkreten politischen Schritten zeigen. Gerlachs Aussage schafft dafür einen Gesprächsansatz, aber noch keine verbindliche Zusage.

 

Neue Hilfsmittelverträge sollen Abläufe vereinheitlichen, digitale Nachweispflichten erhöhen den Druck, das HiB verspricht Entlastung.

Mit dem Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetz will Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann die Verwaltungsarbeit im Gesundheitswesen reduzieren und die Hilfsmittelversorgung neu ordnen. Der am 3. November an die Verbände übermittelte Referentenentwurf enthält dafür konkrete Vorschläge. Für Apotheken ist das Ergebnis allerdings zwiespältig: Einerseits sollen Vertragsabläufe vereinheitlicht und Dokumentationsverfahren vereinfacht werden. Andererseits sieht der Entwurf neue elektronische Übermittlungspflichten vor. Ob der Bürokratierückbau tatsächlich im Versorgungsalltag ankommt, hängt damit nicht allein davon ab, welche Vorschriften gestrichen werden, sondern auch davon, welche zusätzlichen Aufgaben entstehen.

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzesvorhabens betrifft die Hilfsmittelverträge. Künftig sollen der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einen gemeinsamen Rahmenvertrag über administrative Inhalte der Hilfsmittelversorgung schließen. Dieser soll insbesondere Dokumentationspflichten sowie Verwaltungs- und Abrechnungsprozesse erfassen. Damit würden bestimmte Verfahrensfragen nicht mehr ausschließlich in den einzelnen Verträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ausgehandelt.

Die geplante Neuordnung könnte die bisherige Vertragslandschaft übersichtlicher machen. Für Apotheken, die Hilfsmittel abgeben, ist es aufwendig, unterschiedliche Anforderungen der Kostenträger zu berücksichtigen. Einheitlichere administrative Regeln könnten hier die Bearbeitung erleichtern. Der vorgesehene Rahmenvertrag soll jedoch nicht sämtliche Vertragsinhalte vereinheitlichen. Fragen der Vergütung und der konkreten Versorgungsqualität bleiben weiterhin Gegenstand der jeweiligen Vertragsgestaltung. Eine vollständige Ablösung dezentraler Hilfsmittelverträge ist daher nicht vorgesehen.

Für Streitigkeiten über die Ausgestaltung der Vertragsregelungen sieht der Entwurf zudem ein Bundesschiedsamt vor. Es soll Konflikte lösen helfen, wenn sich die beteiligten Organisationen nicht einigen können. Das könnte verhindern, dass notwendige Verfahrensregeln auf unbestimmte Zeit an festgefahrenen Verhandlungen scheitern. Ob daraus tatsächlich schnellere und einfachere Vertragsabläufe entstehen, wird allerdings von der späteren Ausgestaltung und Anwendung abhängen.

Auch bei der Präqualifizierung von Hilfsmittelleistungserbringern sind Erleichterungen vorgesehen. Betriebsbegehungen sollen nicht mehr ohne besonderen Anlass stattfinden. Für betroffene Betriebe könnte dies unnötige Vor-Ort-Kontrollen reduzieren. Die grundlegenden Anforderungen an die Eignung der Leistungserbringer werden damit jedoch nicht aufgehoben. Insbesondere bleibt die Überprüfung erforderlicher Nachweise weiterhin Teil des Systems. Der Entwurf vereinfacht also einzelne Kontrollverfahren, ohne die Präqualifizierung insgesamt abzuschaffen.

Eine weitere Änderung betrifft den Umgang mit Zuzahlungen. Nach den vorgesehenen Regelungen soll das Ausfallrisiko unter bestimmten Voraussetzungen auf die Krankenkassen übergehen, wenn eine Zuzahlung trotz Mahnung nicht eingeht. Der erste Einzug und die Mahnung verbleiben hingegen beim Leistungserbringer. Auch hier handelt es sich folglich nicht um eine vollständige Verlagerung der Verwaltungsarbeit. Die wirtschaftliche Verantwortung für erfolglose Einziehungsversuche würde teilweise neu verteilt, während ein Teil der bisherigen Arbeit bestehen bleibt.

Besonders unmittelbar zeigt sich das Spannungsverhältnis zwischen Entlastung und zusätzlichen Pflichten bei der Beratungsdokumentation. Nach der im Entwurf beschriebenen Neuregelung soll die Bestätigung durch Patienten künftig in Textform möglich sein. Statt einer papiergebundenen Unterschrift könnte beispielsweise ein Unterschriftenpad eingesetzt werden. Das eröffnet die Möglichkeit, Beratung und Bestätigung unmittelbar elektronisch zu erfassen.

Allerdings soll die Dokumentation grundsätzlich nicht mehr nur auf Anforderung vorgelegt, sondern regelmäßig elektronisch an die Krankenkassen übermittelt werden. Damit stehen zwei unterschiedliche Veränderungen nebeneinander: Die Bestätigung durch den Patienten wird einfacher, die Weitergabe des Nachweises dagegen verbindlicher. Für Apotheken kann das bedeuten, dass Papierarbeit entfällt, während zusätzliche Anforderungen an die elektronische Verarbeitung entstehen.

Der Entwurf sieht für bestimmte Standardversorgungen eine mögliche Ausnahme vor. Auf die Übermittlung soll dort nach entsprechender Vereinbarung verzichtet werden können. Das ist jedoch keine allgemeine Befreiung, die automatisch für alle betroffenen Apotheken gilt. Entscheidend wird sein, welche Versorgungsfälle die späteren Vereinbarungen erfassen und ob die Ausnahmeregelung in der Praxis tatsächlich genutzt werden kann.

Die Frage nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand lässt sich deshalb nicht allein anhand der Zahl digitalisierter Vorgänge beantworten. Wenn eine elektronische Bestätigung ohne Medienbruch in bestehende Systeme übernommen und anschließend automatisch verarbeitet werden kann, kann sie die Arbeit erleichtern. Müssen dagegen zusätzliche Übermittlungen kontrolliert oder fehlerhafte Datensätze nachbearbeitet werden, entstehen neue Aufgaben. Wie aufwendig diese Prozesse ausfallen, ist mit dem Referentenentwurf noch nicht abschließend geklärt.

Über die Hilfsmittelversorgung hinaus enthält das Gesetzespaket weitere Änderungen im Gesundheitswesen. Vorgesehen ist unter anderem eine Geringfügigkeitsgrenze von 300 Euro bei bestimmten Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlicher Verordnungen. Außerdem sollen Verfahren in der psychotherapeutischen Versorgung vereinfacht und einzelne Nachweispflichten im Krankenhausbereich reduziert werden. Der Entwurf ist damit breiter angelegt als sein hilfsmittelbezogener Titelbestandteil vermuten lässt.

Die Reaktionen aus dem Gesundheitswesen zeigen bereits, dass die Entlastungswirkung unterschiedlich bewertet wird. Ärztliche Organisationen begrüßen einzelne Vereinfachungen, verlangen aber weitergehende Schritte. Auch auf Kassenseite werden Teile des Vorhabens unterstützt, während andere Bestimmungen kritisch gesehen werden. Das unterstreicht, dass eine Verringerung von Bürokratie für einen Beteiligten nicht automatisch eine Entlastung für alle anderen bedeutet.

Für die Apotheken ist vor allem die Verbindung aus vereinheitlichten Hilfsmittelverfahren und neuen Dokumentationsanforderungen entscheidend. Ein gemeinsamer administrativer Rahmenvertrag könnte die bisherige Vielfalt der Vorgaben begrenzen. Gleichzeitig muss die geplante elektronische Übermittlung so ausgestaltet werden, dass sie die dadurch erzielte Entlastung nicht wieder aufzehrt. Die im Entwurf vorgesehenen Ausnahmen und die konkreten technischen Verfahren erhalten damit erhebliche praktische Bedeutung.

Noch ist keine dieser Änderungen beschlossen. Die Verbände können bis zum 16. November Stellung nehmen; für den 17. November ist eine Anhörung im Bundesgesundheitsministerium vorgesehen. Erst im weiteren Verfahren wird sich zeigen, welche Vorschläge unverändert bleiben und wo nachgebessert wird.

Das HiB eröffnet somit reale Möglichkeiten, Verwaltungsverfahren in der Hilfsmittelversorgung zu vereinfachen. Zugleich macht der Entwurf deutlich, wie schwierig Bürokratierückbau wird, wenn Digitalisierung mit neuen Nachweispflichten verbunden ist. Für Apotheken zählt am Ende nicht, ob ein Formular künftig elektronisch vorliegt, sondern ob sie für eine Versorgung tatsächlich weniger Verwaltungsarbeit leisten müssen.

 

Krankenkassenfusionen stehen auf dem Prüfstand, Linnemann setzt auf digitale Leistungsfähigkeit, Einsparungen bleiben unbewiesen.

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann rückt bei der Diskussion über die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen von einer festen Obergrenze ab. Statt möglichst wenige Versicherer zum politischen Ziel zu erklären, stellt er nun deren Leistungsfähigkeit im digitalen Zeitalter in den Mittelpunkt. Das verändert die Begründung für mögliche Zusammenschlüsse: Entscheidend wäre nicht mehr allein, wie viele Krankenkassen bestehen bleiben, sondern ob größere Organisationen tatsächlich wirtschaftlicher und technisch leistungsfähiger arbeiten. Genau dafür fehlt bislang jedoch ein belastbarer allgemeiner Nachweis.

In einem Ende Oktober veröffentlichten Interview mit dem Handelsblatt nennt Linnemann keine neue Zielzahl. Ihm gehe es nicht um die Größe einer Krankenkasse, sondern darum, welche Leistungen sie erbringen müsse, gerade unter den Anforderungen der Digitalisierung. Damit setzt er einen anderen Akzent als bei seinen früheren Überlegungen, die Zahl der Krankenkassen deutlich zu reduzieren. Zunächst hatte er zehn Kassen als ausreichend bezeichnet, später waren 20 im Gespräch. Diese Zahlen stehen nun nicht mehr im Vordergrund seiner Argumentation.

Der Gedanke hinter einer stärkeren Konzentration ist nachvollziehbar. Moderne IT-Systeme erfordern erhebliche Investitionen. Digitale Verwaltungsverfahren müssen entwickelt, betrieben und laufend angepasst werden. Größere Krankenkassen könnten solche Kosten auf mehr Versicherte verteilen. Daraus lässt sich die Erwartung ableiten, dass Zusammenschlüsse wirtschaftliche Vorteile bringen könnten. Eine gesicherte Einsparung ergibt sich aus dieser Überlegung allerdings noch nicht.

Darauf verweist auch die Gesundheitsökonomin Annika Herr von der Leibniz Universität Hannover. Sie hält es für plausibel, dass größere Krankenkassen bei der digitalen Modernisierung Vorteile haben können. Wissenschaftlich belegt sei aber bislang nicht, dass sie deshalb grundsätzlich digital leistungsfähiger sind. Die Zahl der Versicherten allein reicht somit nicht aus, um die Qualität oder Wirtschaftlichkeit der technischen Ausstattung einer Krankenkasse zu beurteilen.

Herr weist zudem auf eine Alternative zu Fusionen hin: Kleinere Krankenkassen können zusammenarbeiten und dadurch Kosten teilen. Gemeinsame technische Lösungen ermöglichen es, Entwicklungs- und Betriebsaufwand auf mehrere Organisationen zu verteilen, ohne dass diese ihre Selbstständigkeit aufgeben müssen. Eine solche Kooperation kann ähnliche wirtschaftliche Ziele verfolgen wie ein Zusammenschluss, ohne zwangsläufig dieselben organisatorischen Veränderungen auszulösen.

Damit wird die entscheidende Schwäche einer pauschalen Fusionsforderung sichtbar. Selbst wenn größere Einheiten bestimmte Aufgaben günstiger erledigen können, bleibt offen, ob eine Fusion dafür notwendig ist. Ebenso muss berücksichtigt werden, dass die Zusammenführung unterschiedlicher Organisationen zunächst Aufwand verursacht. Welche Kosten und Vorteile dabei entstehen, hängt von den konkreten Strukturen ab. Aus allgemeinen Annahmen über Größenvorteile lässt sich deshalb keine verlässliche Einsparsumme für eine politisch erzwungene Verringerung der Krankenkassenzahl ableiten.

Für Apotheken ist die Frage vor allem dort relevant, wo Krankenkassen als Kostenträger und Vertragspartner den Versorgungsalltag prägen. Abrechnungsverfahren, elektronische Kommunikation und administrative Anforderungen können einfacher werden, wenn Krankenkassen gemeinsame technische Standards verwenden. Dafür ist eine Fusion aber nicht zwingend erforderlich. Auch selbstständige Versicherer können Verfahren vereinheitlichen und digitale Dienstleistungen gemeinsam organisieren.

Umgekehrt wäre eine kleinere Zahl von Krankenkassen für Apotheken noch keine Garantie für weniger Verwaltungsarbeit. Entscheidend ist, wie die Abläufe tatsächlich gestaltet werden. Eine organisatorisch größere Krankenkasse kann effiziente Verfahren anbieten; sie kann aber ebenso komplexe Prozesse beibehalten. Für Apotheken zählt daher der praktische Nutzen einer Veränderung und nicht allein die Größe ihres Vertragspartners.

Die wirtschaftliche Bewertung muss außerdem zwischen Verwaltungsersparnissen und einer spürbaren Entlastung des gesamten Gesundheitssystems unterscheiden. Selbst wenn ein Zusammenschluss einzelne Kostenpositionen senkt, ist damit noch nicht geklärt, wie groß dieser Effekt ausfällt und ob er die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt wesentlich beeinflusst. Solange belastbare Vergleichsdaten fehlen, bleibt die Erwartung erheblicher Einsparungen eine politische Annahme.

Linnemanns jüngste Aussagen verschieben die Debatte deshalb auf eine sachlich anspruchsvollere Ebene. Wer eine Neuordnung der Krankenkassenlandschaft fordert, muss nicht nur erklären, weshalb größere Organisationen Vorteile haben könnten. Er muss auch zeigen, weshalb dieselben Ziele nicht durch Kooperationen erreichbar sind und welche tatsächlichen Einsparungen von einer Fusion zu erwarten wären.

Für die Apotheken ergibt sich daraus eine klare Perspektive: Nicht die Zahl der Krankenkassen entscheidet über den Verwaltungsaufwand, sondern die Qualität der Verfahren, mit denen sie täglich arbeiten müssen. Eine Strukturreform wäre erst dann überzeugend, wenn sie nachweisbar bessere digitale Abläufe oder geringere Kosten hervorbringt. Eine bloße Verringerung der Krankenkassenzahl erfüllt diesen Nachweis nicht.

 

Die ePA ist weithin bekannt, ihre aktive Nutzung bleibt begrenzt, Pharma Deutschland fordert mehr praktischen Nutzen.

Die elektronische Patientenakte ist in der Bevölkerung weitgehend bekannt, wird aber von deutlich weniger Menschen selbst genutzt. Nach einer repräsentativen Civey-Befragung, deren Ergebnisse Pharma Deutschland Anfang November aufgegriffen hat, kennen 81,5 Prozent der Befragten die ePA. Lediglich 23,5 Prozent geben an, sie zu nutzen. Für den Branchenverband ist das eine ernüchternde Bilanz. Er bezeichnet die bisherige Entwicklung als „chronisch erfolglos“ und sieht die elektronische Patientenakte hinter den Erwartungen zurückbleiben. Die Zahlen zeigen vor allem, dass zwischen der Bekanntheit des digitalen Angebots und seiner bewussten Verwendung eine erhebliche Lücke besteht.

Damit steht ein wesentliches Ziel der Digitalisierung im Gesundheitswesen zur Diskussion. Die elektronische Patientenakte soll medizinische Informationen über einzelne Behandlungssituationen hinweg verfügbar machen und die Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe unterstützen. Ihr Nutzen hängt jedoch nicht allein davon ab, ob eine digitale Infrastruktur eingerichtet wurde. Entscheidend ist, ob die darin enthaltenen Informationen im Versorgungsalltag tatsächlich verfügbar sind und sinnvoll eingesetzt werden können.

Die Befragung erfasst zwei unterschiedliche Sachverhalte: ob Menschen die elektronische Patientenakte kennen und ob sie nach eigener Auskunft nutzen. Sie ist deshalb ein wichtiger Hinweis auf die Akzeptanz des Angebots, aber keine vollständige Bestandsaufnahme aller medizinischen Vorgänge, bei denen die ePA eingesetzt wird. Insbesondere lässt sich aus dem Anteil der selbst berichteten Nutzung nicht unmittelbar ableiten, wie häufig Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken auf vorhandene Informationen zugreifen.

Diese Unterscheidung ist für die Bewertung der Ergebnisse wesentlich. Versicherte müssen ihre Akte nicht regelmäßig selbst öffnen, damit medizinische Dokumente für die Behandlung relevant sein können. Umgekehrt sagt die bloße Speicherung von Dokumenten noch nichts darüber aus, ob die Informationen im entscheidenden Moment vollständig, aktuell und fachlich verwertbar sind. Die Zahl der hochgeladenen Dokumente und die bewusste Nutzung durch Versicherte beschreiben unterschiedliche Seiten derselben digitalen Infrastruktur.

Pharma Deutschland richtet seine Kritik vor allem auf die bislang unzureichende praktische Bedeutung der ePA für viele Menschen. Hauptgeschäftsführerin Dorothee Brakmann sieht die Erwartungen an das System nicht erfüllt. Dahinter steht die Frage, ob die Versicherten ausreichend erkennen können, welchen konkreten Vorteil ihnen die elektronische Patientenakte bietet. Die scharfe Bewertung des Verbands ist allerdings nicht mit einem wissenschaftlichen Nachweis gleichzusetzen, dass die ePA insgesamt medizinisch erfolglos wäre.

Als mögliche Hindernisse kommen ein kompliziert empfundener Zugang, fehlende Vertrautheit mit den Funktionen und Bedenken beim Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten in Betracht. Auch ein im Alltag wenig sichtbarer Nutzen kann die Bereitschaft zur aktiven Verwendung begrenzen. Die genannten Umfragewerte belegen jedoch nicht, welcher dieser Faktoren ausschlaggebend ist. Eine belastbare Ursachenanalyse müsste solche Einflussgrößen gesondert untersuchen.

Für Apotheken ist die elektronische Patientenakte insbesondere dort von Bedeutung, wo Informationen über Arzneimittel die pharmazeutische Beratung unterstützen können. Bei mehreren gleichzeitig angewendeten Präparaten, einem Wechsel der Behandlung oder unklaren Angaben zur bisherigen Medikation kann eine zusätzliche Informationsgrundlage hilfreich sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die betreffenden Daten in der ePA vorhanden und für die jeweilige Versorgungssituation zugänglich sind.

Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist dabei an gesetzliche Berechtigungen und technische Voraussetzungen gebunden. Er bedeutet weder, dass Apotheken sämtliche Gesundheitsdaten uneingeschränkt einsehen können, noch dass jede Arzneimittelinformation automatisch vollständig vorliegt. Auch die Aktualität und fachliche Einordnung der verfügbaren Angaben bleiben entscheidend. Die ePA kann die pharmazeutische Beratung ergänzen, ersetzt aber nicht das Gespräch mit den Patientinnen und Patienten oder die Prüfung der konkreten Medikation.

Gerade darin liegt eine praktische Herausforderung. Ein digitales System entfaltet seinen Nutzen im Apothekenalltag nur dann, wenn relevante Informationen ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand verfügbar werden. Sind Daten unvollständig oder lassen sie sich nicht sinnvoll in bestehende Abläufe einbeziehen, bleibt der mögliche Vorteil begrenzt. Aus der Civey-Befragung lässt sich allerdings nicht ableiten, wie häufig solche Schwierigkeiten in Apotheken tatsächlich auftreten.

Die Ergebnisse sollten deshalb weder als vollständiges Scheitern noch als Erfolgsmeldung verstanden werden. Die hohe Bekanntheit zeigt, dass die elektronische Patientenakte als Angebot in der Bevölkerung angekommen ist. Die deutlich geringere angegebene Nutzung macht zugleich sichtbar, dass daraus noch keine breite aktive Verwendung geworden ist. Über die medizinische Wirksamkeit einzelner Anwendungen oder die Qualität der Versorgung entscheidet diese Befragung allein nicht.

Für die weitere Entwicklung wird es darauf ankommen, die ePA stärker mit nachvollziehbaren Vorteilen für Versicherte und Gesundheitsberufe zu verbinden. Dazu gehören verständliche Zugangswege, verlässliche Informationen und eine technische Einbindung, die Behandlungs- und Beratungsprozesse unterstützt. Auch für Apotheken wäre eine solche Weiterentwicklung wichtiger als eine bloße Zunahme digital gespeicherter Dokumente.

Die aktuelle Kritik von Pharma Deutschland trifft damit einen wesentlichen Punkt: Bekanntheit allein ist noch kein Versorgungsnutzen. Ob die elektronische Patientenakte ihren Anspruch erfüllt, wird sich daran zeigen, ob sie medizinisch relevante Informationen dort zuverlässig verfügbar macht, wo sie für Entscheidungen gebraucht werden.

 

Impfkampagnen rücken Apotheken in den Mittelpunkt, die bundesweite Aktionswoche steht bevor, längere Impfzeiten sollen den Zugang erleichtern.

Die Apotheken rücken in der laufenden Impfsaison stärker in den Mittelpunkt öffentlicher Kampagnen. Während IhreApotheke.de und die ABDA bereits für Schutzimpfungen vor Ort werben, stehen zwei weitere Aktionen unmittelbar bevor: Vom 9. bis 15. November 2026 ist eine bundesweite Impf-Aktionswoche angekündigt, am 12. November soll die „Lange Nacht des Impfens“ zusätzliche Termine ermöglichen. Die Initiativen verfolgen ein gemeinsames Ziel: Mehr Menschen sollen erfahren, dass sie sich unter den entsprechenden Voraussetzungen auch in Apotheken gegen Grippe und COVID-19 impfen lassen können.

Die Ausgangslage dafür erscheint günstig. Eine aktuelle Umfrage im Auftrag von Pharma Deutschland weist darauf hin, dass immer mehr Bürgerinnen und Bürger wissen, dass Apotheken Schutzimpfungen anbieten. Die Bekanntheit des Angebots nimmt demnach zu. Konkrete Prozentwerte oder Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme lassen sich aus dem vorliegenden Rohmaterial allerdings nicht ableiten. Die Befragung beschreibt deshalb zunächst eine Entwicklung der öffentlichen Wahrnehmung, nicht den Erfolg einzelner Impfkampagnen.

Auf zusätzliche Aufmerksamkeit setzt die Plattform IhreApotheke.de, eine Kooperation des Pharmagroßhändlers Noweda und des Burda Verlags. Ihre aktuelle Werbekampagne verbindet klassische Publikumsmedien mit digitalen Angeboten. Geplant sind unter anderem ganzseitige Anzeigen in „Focus“ und „Bunte“, deren gemeinsame Auflage nach den Kampagnenangaben mehr als zwei Millionen Exemplare erreicht. Hinzu kommen Werbung in Gesundheitspodcasts, auf Facebook und Instagram, auf regional ausgespielten Nachrichtenseiten sowie auf der Nachbarschaftsplattform nebenan.de.

Im Mittelpunkt steht eine einfache Information: Impfungen gegen Grippe und COVID-19 sind auch in Apotheken vor Ort möglich. Die Kampagne soll damit nicht nur die grundsätzliche Bekanntheit des Angebots erhöhen, sondern Menschen auf eine zusätzliche Anlaufstelle für Schutzimpfungen aufmerksam machen. Ob und in welchem Umfang die Werbung zu weiteren Impfungen führt, lässt sich aus den bisherigen Angaben nicht bestimmen.

Parallel dazu unterstützt die ABDA die neue Impfsaison mit ihrer Kampagne „Bei euch piekt’s wohl“. Dafür stellt sie Apotheken Werbematerialien zur Verfügung, die sich unmittelbar in der Kommunikation mit Patientinnen und Patienten einsetzen lassen. Während IhreApotheke.de vor allem über reichweitenstarke Medien und digitale Kanäle wirbt, setzt die ABDA damit auch auf die Sichtbarkeit des Impfangebots am Apothekenstandort selbst. Die Maßnahmen ergänzen sich, ohne organisatorisch dieselbe Kampagne zu sein.

Besondere Aktualität erhält das Thema durch die bevorstehende Impf-Aktionswoche vom 9. bis 15. November. Nach den vorliegenden Ankündigungen soll die bundesweite Initiative die Aufmerksamkeit auf Impfmöglichkeiten lenken. Für Apotheken, die entsprechende Leistungen anbieten, kann dies ein Anlass sein, über verfügbare Impfungen und Termine zu informieren. Welche Betriebe sich konkret beteiligen und welche Angebote während der Aktionswoche bestehen, ist jedoch jeweils gesondert zu klären. Die Ankündigung einer bundesweiten Aktion bedeutet nicht, dass jede Apotheke in diesem Zeitraum impft.

Am 12. November folgt die „Lange Nacht des Impfens“. Teilnehmende Apotheken, Arztpraxen und weitere Impfstellen sollen an diesem Tag auch außerhalb der üblichen Zeiten Impfgelegenheiten schaffen. Der Ansatz richtet sich insbesondere an Menschen, die während regulärer Öffnungszeiten nur schwer einen Termin wahrnehmen können. Maßgeblich sind dabei die tatsächlich teilnehmenden Standorte und ihre jeweils angekündigten Zeiten. Eine einheitliche verlängerte Öffnungszeit für sämtliche Apotheken lässt sich daraus nicht ableiten.

Für die Betriebe stellt sich damit eine konkrete organisatorische Aufgabe. Wer Impfungen anbietet, muss die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Schutzimpfung erfüllen. Dazu gehören entsprechend qualifiziertes Personal, geeignete Räumlichkeiten und die vorgeschriebenen Abläufe. Auch die Frage, welche Personen in der Apotheke geimpft werden dürfen, richtet sich nach den geltenden Vorgaben und dem konkreten Impfangebot. Werbung allein erweitert weder die gesetzlichen Befugnisse noch die Kapazitäten eines Betriebs.

Ebenso wichtig ist die Information der Versicherten. Wer aufgrund einer Kampagne eine Impfung in der Apotheke erwägt, benötigt verlässliche Angaben darüber, welcher Standort tatsächlich teilnimmt, welche Schutzimpfung dort angeboten wird und ob eine Terminvereinbarung erforderlich ist. Gerade während einer Aktionswoche kann eine klare Kommunikation verhindern, dass allgemeine Werbebotschaften mit einer flächendeckenden Verfügbarkeit verwechselt werden.

Die verschiedenen Initiativen zeigen, wie sich die Rolle der Apotheken in der Prävention öffentlich stärker verankern lässt. Die Medienkampagne von IhreApotheke.de, die Materialien der ABDA und die angekündigten Sonderaktionen schaffen dafür unterschiedliche Zugänge. Ihr tatsächlicher Erfolg wird sich aber erst daran messen lassen, ob aus der zusätzlichen Aufmerksamkeit fachgerecht durchgeführte Schutzimpfungen werden.

Für die kommende Woche ist deshalb weniger die Zahl der Werbekontakte entscheidend als die konkrete Erreichbarkeit der Angebote. Wo teilnehmende Apotheken ihre Leistungen klar kommunizieren und geeignete Termine bereitstellen, kann aus einer allgemeinen Impfkampagne eine unmittelbar nutzbare Versorgungsmöglichkeit entstehen.

 

Das Curriculum für venöse Blutabnahmen lässt auf sich warten, Apotheker- und Ärztekammer stimmen sich weiter ab, Apotheken fehlt Planungssicherheit.

Die Einführung venöser Blutabnahmen als neue Dienstleistung in Apotheken verzögert sich bei der vorgesehenen Qualifizierung. Das Mustercurriculum der Bundesapothekerkammer sollte bis zum 2. November 2026 entwickelt sein. Anfang November lag es jedoch noch nicht vor. Die Kammer verweist auf laufende Abstimmungen mit der Bundesärztekammer und hält sich zu deren Inhalt bedeckt. Für Apothekerinnen und Apotheker, die künftig Blut aus einer Vene zu diagnostischen Zwecken entnehmen möchten, fehlt damit weiterhin eine wesentliche Grundlage für die Vorbereitung.

Das Curriculum soll festlegen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Fertigkeiten im Rahmen der notwendigen Schulung vermittelt werden. Die venöse Blutabnahme unterscheidet sich von der Gewinnung eines kleinen Blutstropfens aus der Fingerbeere. Sie setzt die Punktion einer Vene voraus und verlangt deshalb eine entsprechende praktische Qualifikation. Mit dem Mustercurriculum soll ein gemeinsamer Rahmen für die Vermittlung dieser Fähigkeiten geschaffen werden.

Dass die Arbeiten Anfang November noch nicht abgeschlossen waren, bestätigte die Bundesapothekerkammer mit dem Hinweis auf die Abstimmung mit der Bundesärztekammer. Zu dem laufenden Verfahren wolle man sich nicht äußern. Damit bleibt offen, welche Fragen noch zu klären sind und wann das fertige Schulungskonzept veröffentlicht werden kann. Aus dieser Auskunft lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass ein bestimmter Streitpunkt zwischen den beiden Kammern die Verzögerung verursacht.

Auch die Bedeutung des 2. November muss genau eingeordnet werden. Nach dem vorliegenden Nachrichtenmaterial war dies der vorgesehene Termin für die Entwicklung des Curriculums. Ob damit eine rechtlich verbindliche Frist verbunden war und welche Folgen eine Überschreitung gegebenenfalls hätte, ist nicht abschließend geklärt. Fest steht für den berichteten Stand lediglich, dass das erwartete Schulungskonzept zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war.

Für interessierte Apotheken ist die Verzögerung unmittelbar relevant. Solange der Schulungsrahmen nicht feststeht, lässt sich nicht verlässlich planen, wann die erforderliche Qualifizierung absolviert werden kann. Auch die Vorbereitung eines späteren Angebots bleibt dadurch mit Unsicherheiten verbunden. Das betrifft nicht nur die zeitliche Organisation, sondern die Frage, welche konkreten Anforderungen vor Aufnahme der Dienstleistung erfüllt sein müssen.

Die Apothekenreform sieht nach dem vorliegenden Konzept vor, venöse Blutabnahmen zu diagnostischen Zwecken nach entsprechender Schulung zu ermöglichen. Damit würde sich das Leistungsspektrum interessierter Apotheken erweitern. Die vorgesehene Qualifizierung ist dabei nur ein Teil der Voraussetzungen. Ob und ab wann die Dienstleistung tatsächlich angeboten werden darf, richtet sich nach dem jeweils geltenden Rechtsstand und den weiteren verbindlichen Anforderungen. Aus der bloßen Ankündigung einer neuen Leistung folgt noch keine unmittelbare Befugnis zur Durchführung.

Eine Besonderheit betrifft die Finanzierung. Die venöse Blutabnahme ist nach dem beschriebenen Reformkonzept als Selbstzahlerleistung vorgesehen. Für dieses Modell wäre keine vorherige Vergütungsvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen erforderlich. Das könnte den wirtschaftlichen Einstieg vereinfachen, sobald die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Finanzierungsform ändert jedoch nichts daran, dass eine Apotheke die Leistung erst anbieten darf, wenn die Durchführung rechtlich zulässig und entsprechend vorbereitet ist.

Wie viele Apotheken diese Möglichkeit später nutzen werden, ist offen. Der zusätzliche Qualifizierungsaufwand und die betriebliche Organisation dürften bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Eine belastbare Prognose zur Nachfrage oder zur Zahl künftiger Anbieter lässt sich daraus nicht ableiten. Der aktuelle Nachrichtenanlass ist deshalb nicht die erwartete Verbreitung der Dienstleistung, sondern die weiterhin ausstehende Grundlage für ihre praktische Einführung.

Die Bundesapothekerkammer und die Bundesärztekammer stehen damit vor einer Entscheidung, auf die interessierte Betriebe warten. Erst wenn das Mustercurriculum vorliegt und die weiteren Voraussetzungen geklärt sind, lässt sich der Weg zur Qualifizierung zuverlässig planen. Die vorgesehene Selbstzahlerfinanzierung nimmt den Apotheken zwar eine mögliche Vergütungshürde, nicht aber die Notwendigkeit eines verbindlichen fachlichen und rechtlichen Rahmens.

 

Noweda übergibt ein Gutachten zur Krisenvorsorge, Apotheken fordern stärkere Einbindung, die Politik muss über Konsequenzen entscheiden.

Noweda-Chef Michael Kuck hat dem Parlamentarischen Staatssekretär Georg Kippels ein Gutachten über die Bedeutung öffentlicher Apotheken für die Arzneimittelversorgung in Krisenzeiten übergeben. Die Untersuchung mit dem Titel „Die Apotheke als Teil der krisenrelevanten Infrastruktur“ wurde von der Apothekergenossenschaft Noweda und dem Deutschen Apotheker Verlag in Auftrag gegeben. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das flächendeckende Apothekennetz gemeinsam mit dem pharmazeutischen Großhandel einen wesentlichen Beitrag zur Krisenfestigkeit der Arzneimittelversorgung leistet. Zugleich kritisiert sie, dass Apotheken in den bestehenden Strukturen der Krisenvorsorge nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Verfasst wurde das Gutachten von Cosima Bauer, Professor Uwe May und dem DAZ-Redakteur Dr. Thomas Müller-Bohn. Die Autoren bezeichnen das flächendeckende Netz öffentlicher Apotheken als herausragenden Beitrag zur Krisenresilienz. Ausschlaggebend ist nach ihrer Bewertung die dezentrale, wohnortnahe Versorgungsstruktur. Apotheken und pharmazeutischer Großhandel bilden ein etabliertes Netzwerk, das Arzneimittel über zahlreiche Standorte und bestehende Lieferbeziehungen für die Bevölkerung verfügbar macht.

Darin sehen die Verfasser eine besondere Stärke für außergewöhnliche Versorgungslagen. Anders als bei einer stark zentralisierten Struktur beruht die Arzneimittelversorgung nicht allein auf wenigen Ausgabestellen. Die Untersuchung hebt deshalb die Bedeutung eines funktionierenden Apothekennetzes hervor. Ihre Schlussfolgerung ist jedoch nicht, dass jeder Betrieb unter sämtlichen Krisenbedingungen uneingeschränkt arbeiten könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorhandenen Versorgungsstrukturen bei der staatlichen Krisenvorsorge berücksichtigt werden.

Hier setzt die zentrale Kritik des Gutachtens an. Nach Darstellung der Autoren steht die hohe Bedeutung der Apotheken für die Versorgung in einem Missverhältnis zu ihrer bisherigen Berücksichtigung in der Krisenplanung. Sie weisen darauf hin, dass öffentliche Apotheken nicht entsprechend als kritische Infrastruktur eingeordnet würden und in Katastrophenschutzplänen kaum vorkämen. Damit beschreiben sie eine aus ihrer Sicht bestehende Lücke zwischen tatsächlicher Versorgungsfunktion und institutioneller Vorsorge.

Für die politische Bewertung ist eine begriffliche Unterscheidung wichtig. Die Krisenrelevanz einer Apotheke ergibt sich aus ihrer Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung. Die rechtliche Einstufung als kritische Infrastruktur richtet sich dagegen nach den jeweils geltenden Vorschriften und Kriterien. Wiederum eine andere Frage ist, ob Apotheken in konkrete Katastrophenschutz- und Notfallpläne einbezogen werden. Das Gutachten macht auf diesen Zusammenhang aufmerksam, begründet aber nicht automatisch einen einheitlichen rechtlichen KRITIS-Status für sämtliche öffentlichen Apotheken.

Mit der Übergabe an Georg Kippels haben die Auftraggeber ihre Forderung unmittelbar an die Bundespolitik herangetragen. Damit ist das Gutachten Teil der gesundheitspolitischen Debatte über die Vorbereitung auf Krisen und außergewöhnliche Versorgungslagen. Eine politische Entscheidung über neue Zuständigkeiten, rechtliche Einstufungen oder konkrete Schutzmaßnahmen ist mit der Übergabe allerdings noch nicht verbunden.

Auch die Bundesapothekerkammer beschäftigt sich mit der Rolle der Apotheken in der Krisenvorsorge. Sie hat ein Strategiepapier zur resilienten Gesundheitsversorgung durch Apotheken erarbeitet. Das Papier ergänzt die Diskussion um die Frage, wie Apotheken bei der Vorbereitung auf Krisensituationen berücksichtigt werden können. Welche konkreten Maßnahmen daraus politisch aufgegriffen werden, ist offen. Die bloße Existenz des Strategiepapiers bedeutet noch keine verbindliche Umsetzung.

ABDA-Vizepräsidentin Dr. Ina Luca hat die Bedeutung der Apotheken für eine krisenfeste Gesundheitsversorgung zudem beim Handelsblatt-Event „Health 2026“ hervorgehoben. Damit wird das Anliegen sowohl durch die Auftraggeber des Gutachtens als auch durch die berufliche Selbstverwaltung öffentlich vertreten. Beide Initiativen rücken die bestehende Arzneimittelversorgung in den Mittelpunkt, ohne dass daraus bereits eine gemeinsame politische Vereinbarung abzuleiten wäre.

Für die Apotheken hat die Diskussion eine unmittelbare praktische Dimension. Eine zuverlässige Arzneimittelversorgung setzt auch in Krisenzeiten erreichbare Betriebe und funktionierende Belieferungswege voraus. Der pharmazeutische Großhandel ist deshalb nicht nur ein ergänzender Akteur, sondern Teil der Versorgungsstruktur, deren Bedeutung das Gutachten ausdrücklich hervorhebt. Die Forderung nach stärkerer Berücksichtigung der Apotheken betrifft somit das Zusammenspiel von wohnortnaher Abgabe, Warenversorgung und staatlicher Krisenplanung.

Offen bleibt, welche Schlussfolgerungen die Politik aus den vorgelegten Positionen zieht. Die Übergabe des Gutachtens schafft zunächst Aufmerksamkeit für eine bestehende Versorgungsstruktur, deren Bedeutung in Krisensituationen besonders deutlich werden kann. Ob daraus eine stärkere Einbindung der Apotheken in Vorsorge- und Katastrophenschutzkonzepte folgt, muss sich an konkreten politischen Schritten zeigen.

Das Gutachten und das Strategiepapier der Bundesapothekerkammer machen damit denselben grundsätzlichen Handlungsbedarf sichtbar: Wer die Arzneimittelversorgung in Krisen sichern will, muss die Rolle der öffentlichen Apotheken und des pharmazeutischen Großhandels bereits bei der Vorsorge berücksichtigen. Die Entscheidung darüber liegt nun bei den zuständigen politischen und administrativen Stellen.

 

Die ABDA öffnet ihren Apothekenfinder, die bisherige Gedisa-Bindung entfällt, weitere Apotheken können sich registrieren.

Die ABDA hat die Registrierung für ihren bundesweiten Apothekenfinder erweitert. Seit Anfang November 2026 können sich auch Apotheken ohne Vertrag mit der Gedisa für die Suche auf die-apotheken.de anmelden. Damit entfällt eine Zugangsbeschränkung, die seit dem Start der Plattform am 15. September bestanden hatte. Die Änderung ermöglicht es nun auch bisher nicht zugelassenen Betrieben, ihre Aufnahme in das öffentlich beworbene Apothekenverzeichnis zu beantragen.

Die Plattform die-apotheken.de ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der ABDA. Sie informiert über die Leistungen öffentlicher Apotheken und bietet Bürgerinnen und Bürgern eine Suchfunktion für Apotheken vor Ort. Damit soll sie nicht nur allgemeine Informationen vermitteln, sondern auch den Zugang zu konkreten pharmazeutischen Angeboten erleichtern.

Beim Start Mitte September war die Registrierung für den Apothekenfinder allerdings nicht allen Betrieben gleichermaßen möglich. Nach den damaligen Teilnahmebedingungen konnten sich zunächst nur Apotheken eintragen, die einen Vertrag mit der Gesellschaft für digitale Services der Apotheken mbH, kurz Gedisa, geschlossen hatten. Apotheken ohne entsprechende vertragliche Anbindung blieb dieser Registrierungsweg verschlossen.

Das war für eine Plattform mit dem Anspruch, die Apothekenlandschaft möglichst umfassend darzustellen, eine erhebliche Einschränkung. Die Auffindbarkeit eines Betriebs hing damit nicht allein von seiner Existenz als öffentliche Apotheke und seinem Leistungsangebot ab, sondern zusätzlich von einer vertraglichen Voraussetzung. Für Bürgerinnen und Bürger, die eine Apotheke in ihrer Umgebung suchen, ist diese Unterscheidung jedoch ohne unmittelbare Bedeutung.

Anfang November kündigte die ABDA über ihren WhatsApp-Kanal eine Änderung an. Nun können sich auch Apotheken ohne Gedisa-Vertrag für die Apothekensuche registrieren. Dafür steht ein Online-Formular zur Verfügung. Die neue Regelung eröffnet den bislang ausgeschlossenen Betrieben einen unmittelbaren Weg, ihre Aufnahme in den Finder anzustoßen.

Dabei ist zwischen der Möglichkeit zur Registrierung und der tatsächlichen Darstellung im Verzeichnis zu unterscheiden. Die ABDA hat den Zugang zur Anmeldung erweitert. Daraus folgt nicht, dass sämtliche öffentlichen Apotheken bereits automatisch eingetragen sind oder dass neu registrierte Betriebe sofort in den Suchergebnissen erscheinen. Angaben zum weiteren Bearbeitungsverfahren und zu möglichen Prüfungen müssen den jeweils geltenden Registrierungsbedingungen entnommen werden.

Für Apotheken ist die Änderung vor allem eine Frage der digitalen Sichtbarkeit. Wer bislang keinen Gedisa-Vertrag hatte, kann nun ebenfalls versuchen, über die bundesweit beworbene Plattform gefunden zu werden. Für Patientinnen und Patienten verbessert eine breitere Beteiligung grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Suche auch solche Betriebe zu berücksichtigen, die bisher nicht über diesen Weg vertreten waren. Entscheidend bleibt, dass die Einträge tatsächlich verfügbar und die Angaben zu Standorten und Leistungen aktuell sind.

Die Öffnung passt auch zum Ziel der ABDA, Apothekenleistungen stärker in der Öffentlichkeit sichtbar zu machen. Dazu gehört die laufende Kampagne „Bei euch piekt’s wohl“, mit der auf Schutzimpfungen in Apotheken aufmerksam gemacht wird. Wer sich aufgrund solcher Informationen für ein Angebot interessiert, benötigt anschließend eine verlässliche Möglichkeit, eine entsprechende Apotheke zu finden. Die Suchplattform kann dabei helfen, sofern die jeweiligen Leistungen korrekt hinterlegt sind.

Mit der neuen Registrierungsmöglichkeit beseitigt die ABDA knapp zwei Monate nach dem Start eine wesentliche Zugangshürde ihres Apothekenfinders. Ob daraus ein möglichst vollständiges Verzeichnis der öffentlichen Apotheken entsteht, hängt nun von der praktischen Umsetzung und der Beteiligung der Betriebe ab. Für Apotheken ohne bisherigen Gedisa-Vertrag ist der entscheidende Schritt jedoch erfolgt: Der Weg zur Anmeldung steht ihnen jetzt ebenfalls offen.

 

Die Bundesregierung beschließt eine neue BtMVV, das E-BtM-Rezept rückt näher, digitale Nachweise sollen einfacher werden.

Die Bundesregierung hat eine vollständige Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) auf den Weg gebracht. Der Kabinettsbeschluss soll den rechtlichen Rahmen für das elektronische Betäubungsmittelrezept schaffen und zugleich die Dokumentation in Apotheken vereinfachen. Besonders relevant ist der geplante Wegfall zusätzlicher Papierausdrucke bei elektronisch geführten Betäubungsmittelnachweisen. Die vorgesehenen Erleichterungen sind allerdings noch nicht mit bereits geltendem Recht gleichzusetzen.

Die Neufassung geht über eine punktuelle Änderung einzelner Vorschriften hinaus. Sie soll die bislang stark papiergebundenen Abläufe an elektronische Verfahren anpassen. Dabei bleibt der besondere Kontrollbedarf bestehen, der für die Verschreibung, Abgabe und Dokumentation von Betäubungsmitteln gilt. Die Digitalisierung soll deshalb nicht die Sicherheitsanforderungen abschwächen, sondern deren Erfüllung in zeitgemäßen Verfahren ermöglichen.

Im Mittelpunkt steht die Vorbereitung des elektronischen Betäubungsmittelrezepts. Für diese Arzneimittel gelten besondere Verschreibungsregeln, weshalb ihre elektronische Verordnung gesonderte rechtliche und technische Voraussetzungen benötigt. Mit der neuen BtMVV soll die Grundlage dafür geschaffen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Apotheken bereits unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss elektronische BtM-Rezepte bearbeiten können. Dafür müssen sowohl die maßgeblichen Vorschriften gelten als auch die erforderlichen technischen Verfahren verfügbar sein.

Eine konkrete Entlastung zeichnet sich bei der Bestandsdokumentation ab. Apotheken müssen den Zugang, den Abgang und den Bestand von Betäubungsmitteln nachvollziehbar dokumentieren. Werden die Nachweise elektronisch geführt, ist nach den bisherigen Vorgaben zusätzlich eine regelmäßige papiergebundene Dokumentation erforderlich. Diese zusätzliche Ausdruckpflicht soll mit der Neufassung entfallen. Damit würde ein Arbeitsschritt wegfallen, der elektronisch erfasste Informationen bislang erneut auf Papier überträgt.

Die eigentlichen Nachweispflichten bleiben davon unberührt. Auch künftig muss nachvollziehbar sein, welche Betäubungsmittel eine Apotheke erhalten, abgegeben und vorrätig hat. Die geplante Vereinfachung betrifft die Form der Dokumentation, nicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bestandsführung. Für Apotheken mit elektronischer Nachweisführung könnte sie deshalb vor allem eine Verringerung des Verwaltungsaufwands bedeuten, ohne die Kontrollierbarkeit der Vorgänge aufzugeben.

Für die Einführung des E-BtM-Rezepts ist zudem die technische Entwicklung entscheidend. Nach den im Berichtszeitraum genannten Planungen der Gematik sollen die erforderlichen Voraussetzungen Mitte 2028 bereitstehen. Dieser Zeithorizont ist eine Planung und kein verbindlicher Einführungstermin. Ob und wann das elektronische Verfahren im Apothekenalltag eingesetzt werden kann, hängt von der weiteren technischen Umsetzung und den geltenden rechtlichen Vorgaben ab.

Auch der rechtliche Zeitplan ist von der technischen Planung zu unterscheiden. Der Kabinettsbeschluss markiert einen wichtigen Schritt im Verordnungsverfahren, setzt aber nicht automatisch sämtliche vorgesehenen Änderungen in Kraft. Bis zu den jeweils maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkten müssen Apotheken die aktuell geltenden Anforderungen an BtM-Verschreibungen und Nachweise weiterhin erfüllen. Insbesondere darf die angekündigte Abschaffung zusätzlicher Ausdrucke nicht vorzeitig als bereits wirksame Erleichterung behandelt werden.

Mit der Neufassung verbindet die Bundesregierung die Digitalisierung der Betäubungsmittelverschreibung mit einem konkreten Ansatz zum Bürokratieabbau. Für Apotheken liegt der Nutzen in der Aussicht auf elektronische Verordnungen und weniger papiergebundene Dokumentationsschritte. Entscheidend wird sein, wann die neuen Regelungen tatsächlich gelten und ob die technische Umsetzung einen verlässlichen Übergang in die Praxis ermöglicht.

 

Die Apothekengala 2026 zeichnet sechs Betriebe aus, Christina Schneebichler gewinnt den PTA-Titel, Stuttgart feiert die Vor-Ort-Apotheken.

Bei der dritten Apothekengala des Deutschen Apotheker Verlags sind am Samstagabend, 7. November 2026, sechs Apotheken beziehungsweise Apothekenteams und die fünf bestplatzierten PTA des Jahres ausgezeichnet worden. Mehr als 300 Gäste aus den Apothekenberufen kamen dazu im Stuttgarter Friedrichsbau zusammen. Die Preisverleihung würdigte Leistungen in den Bereichen Digitalisierung, Kinderfreundlichkeit, Frauengesundheit, Ausbildung, soziales Engagement und Teamarbeit.

„Wir wollen die Apotheken feiern!“, beschrieb Chefredakteur Dr. Benny Wessinger das Anliegen der Veranstaltung. Mit der Gala möchte der Deutsche Apotheker Verlag die Arbeit der Vor-Ort-Apotheken und ihrer Beschäftigten öffentlich anerkennen. Die sechs Apothekenpreise stellten dabei unterschiedliche Bereiche des Berufsalltags in den Mittelpunkt.

Den Preis als digitalste Apotheke 2026 erhielt die Adler Apotheke in Dahme/Mark. Als kinderfreundlichste Apotheke wurden die Einhorn Apotheken in Bockenem ausgezeichnet. Der Preis für besonderes Engagement in der Frauengesundheit ging an die Vital-Apotheke in Bad Saulgau. Die Apotheke 4.0 in Berlin wurde als beste Ausbildungsapotheke 2026 geehrt.

Zwei weitere Auszeichnungen betrafen das soziale Engagement und die Zusammenarbeit im Apothekenbetrieb. Den Preis für das beste soziale Engagement erhielt die Eisbär Apotheke in Karlsruhe. Als bestes Apothekenteam wurde die Medios Apotheke in Berlin ausgezeichnet. Damit waren sämtliche sechs Kategorien des Apothekenpreises 2026 vergeben.

Neben den Apothekenpreisen wurden die fünf bestplatzierten pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten des Jahres geehrt. Den ersten Platz und damit den Titel „Beste PTA des Jahres 2026“ gewann Christina Schneebichler von der Marien-Apotheke in München. Auf Platz zwei folgte Trand Duon von der Sonnen Apotheke in Zeltingen-Rachtig. Den dritten Platz belegte Maja Hausweiler von der farma-plus Apotheke in Wegberg.

Den vierten Platz erreichte Michaela Thönnes von der Kreuzberg Apotheke in Cochem. Fünfte wurde Maxie Schröder von der Centro Apotheke in Hamburg. Mit der Bekanntgabe aller fünf Platzierungen erhielt der PTA-Wettbewerb einen eigenen Schwerpunkt innerhalb der Preisverleihung.

Die Gala verband die Ehrungen mit einem Unterhaltungsprogramm. Im Friedrichsbau wurde die Varieté-Show „Legendary: The 90's“ gezeigt; außerdem gehörte ein Drei-Gang-Galadinner zum Abend. Wer nicht vor Ort teilnehmen konnte, hatte die Möglichkeit, die Veranstaltung per Videostream zu verfolgen. Durch das Programm führten Cornelia Neth, Chefredakteurin von PTAheute online, und Alexander Mazza. Nach der Preisverleihung folgte eine gemeinsame Feier.

Die Auszeichnungen verteilten sich auf Apotheken in Brandenburg, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin und Bayern sowie auf PTA aus fünf verschiedenen Orten. Die Gala machte damit sowohl die unterschiedlichen Schwerpunkte der prämierten Betriebe als auch die Leistungen einzelner Beschäftigter sichtbar. Im Mittelpunkt standen die sechs ausgezeichneten Apotheken und Teams sowie die fünf PTA, deren Platzierungen am Abend bekannt gegeben wurden.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Die Apotheken-Nachrichten der Woche führen durch zwölf eigenständige Entwicklungen, die unterschiedliche Seiten der Arzneimittelversorgung betreffen.

Bei der Notfallreform geht es um die Grenzen zwischen ärztlicher Notfallbehandlung und apothekengebundener Arzneimittelabgabe. Die Positionen aus Hessen und Bayern zeigen, dass die Länder die unmittelbare Versorgung von Patienten und die Bedenken der Apotheken unterschiedlich gewichten.

Das geplante Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetz wirft die Frage auf, ob digitale Verfahren tatsächlich Arbeit ersparen oder lediglich neue Übermittlungspflichten schaffen. Bei den Krankenkassen bleibt offen, ob Fusionen die erhofften Einsparungen bringen. Die elektronische Patientenakte wiederum zeigt, dass Bekanntheit und tatsächliche Nutzung zwei verschiedene Größen sind.

Während Impfkampagnen zusätzliche Aufmerksamkeit für pharmazeutische Leistungen schaffen, verzögert sich die Vorbereitung der venösen Blutabnahme in Apotheken. Zugleich fordert ein Gutachten, die Bedeutung des Apothekennetzes für die Krisenvorsorge stärker politisch zu berücksichtigen.

Die Öffnung des ABDA-Apothekenfinders beseitigt eine bisherige Zugangsbeschränkung. Die geplante BtMVV-Neufassung bereitet das elektronische Betäubungsmittelrezept vor und soll die Dokumentation vereinfachen. Mit der Apothekengala endet die Woche bei den Menschen und Teams, deren Arbeit in verschiedenen Kategorien ausgezeichnet wurde.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Die Apotheken-Nachrichten dieser Woche zeigen, dass politische Reformen erst dann zur Entlastung werden, wenn sie in der Versorgungspraxis funktionieren. Das umstrittene ärztliche Dispensierrecht berührt die Aufgabenverteilung im Notdienst, während digitale Verfahren bei der elektronischen Patientenakte und der Betäubungsmittelverschreibung an ihrer tatsächlichen Nutzbarkeit gemessen werden müssen. Auch neue pharmazeutische Dienstleistungen brauchen klare Voraussetzungen, damit zusätzliche Verantwortung nicht ohne tragfähige Umsetzung bei den Apotheken landet. Impfangebote, Krisenvorsorge und die Auszeichnungen der Apothekengala machen zugleich sichtbar, welche Leistungen die Betriebe und ihre Teams bereits erbringen. Entscheidend bleibt, ob die politischen Rahmenbedingungen diese Arbeit stärken oder neue Belastungen erzeugen.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig über Apotheken-Nachrichten und ordnet Risiken, Finanzen, Recht und Strukturfragen für Apotheker ein. Die Entwicklungen beim Dispensierrecht, bei digitalen Verfahren und bei pharmazeutischen Dienstleistungen zeigen, wie eng politische Rahmenbedingungen und praktische Arzneimittelversorgung zusammenhängen.

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