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  • 05.11.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute beleuchten Versicherungsrisiken, Pflegefinanzen geraten unter Druck, Kaltduschen wirft Gesundheitsfragen auf.
    05.11.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute beleuchten Versicherungsrisiken, Pflegefinanzen geraten unter Druck, Kaltduschen wirft Gesundheitsfragen auf.
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Die aktuellen Apotheken-Nachrichten beleuchten acht Themen aus Versorgung, Gesundheitspolitik und Alltag. Im Mittelpunkt stehen Versicheru...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute beleuchten Versicherungsrisiken, Pflegefinanzen geraten unter Druck, Kaltduschen wirft Gesundheitsfragen auf.

 

Zwischen wirtschaftlichen Belastungen, politischen Reformkonflikten und neuen Gesundheitsimpulsen zeigt sich, wie eng Versorgung und Alltag verbunden sind.

Stand: Donnerstag, 5. November 2026, 18:03 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Was geschieht, wenn vertraute Sicherheiten plötzlich nicht mehr tragen? Ein Immobilienumbau kann den Versicherungsschutz berühren, ein Trauerfall verändert den Arbeitsalltag einer Apotheke, und der Vergleich gesetzlicher Krankenkassen wirft Fragen nach dem tatsächlichen Wert zusätzlicher Leistungen auf. Zugleich streiten Ärztevertreter und Politik über neue Aufgaben der Apotheken. Die Pflegeversicherung steht vor erheblichen finanziellen Herausforderungen: Geplante Beitragsmaßnahmen sollen Milliarden einbringen, während die Belastungen für Pflegebedürftige und Angehörige umstritten bleiben. Auch beim Arzneimittelmissbrauch sind Apotheken gefordert, Warnsignale frühzeitig zu erkennen. Eine Basler Untersuchung zum kalten Duschen erweitert den Blick schließlich auf die Frage, ob umweltfreundliches Verhalten mit persönlichem Wohlbefinden verbunden sein kann. Acht Themen zeigen unterschiedliche Facetten derselben Herausforderung: Entscheidungen müssen unter Unsicherheit getroffen werden, während ihre Folgen oft erst im Alltag sichtbar werden.

 

Immobilienverkauf verändert Gebäuderisiken, Leerstand verlangt Kontrolle, Apothekenumbauten erfordern Versicherungsschutz.

Ein Gebäude ist verkauft, der bisherige Nutzer zieht aus und der Käufer plant einen Umbau. Während die Beteiligten auf die Eigentumsumschreibung warten, steht das Haus möglicherweise schon leer. Ein Rohrbruch bleibt länger unentdeckt, die Heizung fällt aus oder Bauarbeiten verändern die Schutzverhältnisse. Für die Wohngebäudeversicherung kann diese Übergangszeit entscheidender sein als der Verkaufstermin selbst. Denn nicht der Eigentümerwechsel allein verändert das Risiko, sondern vor allem das, was zwischen Auszug, Übergabe und neuer Nutzung mit dem Gebäude geschieht.

Für Apothekenbetreiber stellt sich diese Frage insbesondere beim Erwerb eigener Betriebsräume, bei einem Standortwechsel oder bei der Umnutzung einer Immobilie. Wird ein bisher bewohntes Haus zur Apotheke umgebaut, reicht es nicht aus, lediglich den bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag zu übernehmen. Zu prüfen ist, ob die bisherige Deckung auch die Bauphase und die spätere gewerbliche Nutzung erfasst. Gebäudeversicherung und Absicherung des Apothekenbetriebs sind dabei voneinander zu unterscheiden.

Leerstand beginnt nicht erst mit dem Grundbucheintrag. Maßgeblich ist, ob das Gebäude tatsächlich noch genutzt und ausreichend betreut wird. Fehlen Bewohner oder Beschäftigte, werden Schäden häufig später bemerkt. Das gilt besonders für austretendes Wasser, Feuchtigkeit oder Frostschäden. Gelegentliche Besichtigungstermine bedeuten nicht automatisch, dass die nach dem Versicherungsvertrag erforderlichen Kontrollen stattfinden. Deshalb sollte vor einem längeren Leerstand geklärt werden, wer das Gebäude überprüft und welche Sicherungsmaßnahmen notwendig sind.

Eine allgemeine Frist, innerhalb derer Leerstand in jeder Wohngebäudeversicherung ohne Weiteres zulässig wäre, existiert nicht. Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen, mögliche individuelle Vereinbarungen und die konkreten Umstände. Manche Verträge berücksichtigen einen vorübergehenden Leerstand, können aber dennoch besondere Schutzmaßnahmen verlangen. Eine pauschale Aussage, nach einer bestimmten Zahl von Wochen entfalle der Versicherungsschutz, wäre ebenso falsch wie die Annahme, ein leer stehendes Gebäude sei stets unverändert versichert.

Rechtlich kommt es auf die Unterscheidung zwischen vertraglichen Obliegenheiten und einer Gefahrerhöhung an. Nach § 23 Versicherungsvertragsgesetz darf der Versicherungsnehmer eine erhebliche Gefahrerhöhung grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen oder durch Dritte gestatten. Für nachträglich erkannte oder unabhängig vom eigenen Willen eingetretene Gefahrerhöhungen gelten gesetzliche Anzeigepflichten. § 27 VVG stellt zugleich klar, dass unerhebliche oder nach den Umständen als mitversichert anzusehende Veränderungen nicht unter diese Vorschriften fallen. Nicht jeder Auszug und nicht jede Renovierung sind deshalb automatisch eine erhebliche Gefahrerhöhung.

Besonders wichtig ist die Abstimmung vor größeren Bauarbeiten. Werden Dachflächen geöffnet, Leitungen verändert oder Heizungsanlagen außer Betrieb genommen, können sich die Risiken deutlich erhöhen. Eine Mitteilung an den Versicherer ersetzt dabei keine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung. Vor Beginn der Arbeiten sollte feststehen, ob und unter welchen Bedingungen der bestehende Versicherungsschutz fortgeführt wird. Auch Umfang, Dauer und mögliche Verzögerungen der Bauphase sind relevant.

Dabei ist zwischen der Absicherung des bestehenden Gebäudes und zusätzlichen Risiken des Bauvorhabens zu unterscheiden. Eine Gebäudeversicherung deckt nicht zwangsläufig Schäden an Bauleistungen oder Haftpflichtansprüche aus der Sanierung. Ob ergänzende Versicherungen benötigt werden, hängt vom Vorhaben und den vorhandenen Verträgen ab. Bei einem umfangreichen Umbau zu Apothekenräumen ist diese Prüfung besonders wichtig, weil neue technische Anlagen, geänderte Raumaufteilungen und eine andere Nutzung hinzukommen können.

Auch nach Abschluss der Arbeiten kann Anpassungsbedarf bestehen. Aus einem Wohngebäude wird möglicherweise ein Standort mit Verkaufs-, Beratungs- und Lagerräumen. Eine baurechtliche Genehmigung bedeutet nicht automatisch, dass die neue Nutzung bereits zum Versicherungsvertrag passt. Der Versicherer muss die für die Risikobewertung erforderlichen Angaben erhalten. Dazu können Nutzungsart, bauliche Veränderungen und besondere technische Einrichtungen gehören.

Für Apothekenbetreiber endet die Prüfung nicht bei der Immobilie. Die Gebäudeversicherung schützt grundsätzlich andere Interessen als eine Versicherung für Einrichtung, Warenbestand oder betriebliche Ausfallrisiken. Beim Kauf, Umbau oder Standortwechsel muss deshalb geklärt werden, welche Verträge fortbestehen, welche angepasst werden müssen und ab wann neue Risiken versichert sein sollen. Ein versichertes Gebäude bedeutet noch nicht, dass auch der darin geplante Apothekenbetrieb ausreichend abgesichert ist.

Hinzu kommt die Frage, wer während der Übergangszeit verantwortlich ist. Verkäufer und Käufer können im Kaufvertrag einen bestimmten Zeitpunkt für Besitzübergang sowie Nutzen und Lasten vereinbaren. Der rechtliche Eigentumsübergang richtet sich jedoch nach den dafür geltenden Vorschriften. Nach § 95 VVG tritt der Erwerber bei Veräußerung einer versicherten Sache grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ein. § 97 VVG regelt die Anzeige der Veräußerung. Diese Vorschriften ersetzen aber weder die Kontrolle eines leer stehenden Gebäudes noch die Prüfung einer geänderten Nutzung.

Gerade zwischen Auszug und Übergabe entstehen leicht Zuständigkeitslücken. Der Verkäufer geht davon aus, dass sich der Käufer kümmert, während dieser die Verantwortung noch beim Verkäufer sieht. Ein Immobilienmakler, der einen Schlüssel besitzt, übernimmt damit nicht automatisch eine laufende Gebäudekontrolle. Sinnvoll ist deshalb eine dokumentierte Vereinbarung darüber, wer das Objekt kontrolliert, wer bei Schäden erreichbar ist und wer erforderliche Sicherungsmaßnahmen veranlasst. Die jeweiligen versicherungsvertraglichen Pflichten bleiben davon unberührt.

Wer solche Pflichten verletzt, muss mit versicherungsrechtlichen Folgen rechnen. Nach § 26 VVG kann eine relevante Gefahrerhöhung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit führen. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls, insbesondere Verschulden und Ursächlichkeit. Nicht jeder ungemeldete Leerstand führt automatisch zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Umgekehrt schützt die Annahme, es werde schon nichts passieren, nicht vor den Folgen einer tatsächlich relevanten Veränderung.

Für Apothekenbetreiber lässt sich daraus eine konkrete Reihenfolge ableiten: Zunächst sind die bisherige Nutzung und der aktuelle Gebäudezustand festzustellen. Danach müssen geplante Leerstandszeiten, Bauarbeiten und die spätere Nutzung beschrieben werden. Auf dieser Grundlage ist mit dem Versicherer oder dem betreuenden Vermittler zu klären, welche Deckung besteht und welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind. Zuständigkeiten für Gebäudekontrollen sollten ebenso dokumentiert werden wie die Rückmeldung des Versicherers.

Der kritische Moment liegt damit häufig nicht beim Notartermin, sondern dazwischen: wenn die alte Nutzung bereits beendet ist und die neue noch nicht begonnen hat. Wer eine Immobilie für den Apothekenbetrieb übernimmt oder einen bisherigen Standort aufgibt, sollte deshalb vor dem ersten Leerstandstag und vor dem Beginn risikorelevanter Bauarbeiten wissen, wer für das Gebäude sorgt und welcher Versicherungsschutz tatsächlich gilt. Erst dann ist die Übergangsphase nicht nur vertraglich organisiert, sondern auch praktisch abgesichert.

 

Trauerfälle fordern Apothekenteams heraus, persönliche Anteilnahme schafft Vertrauen, klare Abläufe sichern den Betriebsalltag.

Wenn eine Kollegin oder ein Kollege stirbt, steht eine Apotheke vor einer doppelten Herausforderung. Das Team muss mit dem Verlust umgehen, während die Arzneimittelversorgung weiterläuft. Dienstpläne müssen angepasst, Angehörige einbezogen und Beschäftigte informiert werden. Auch im Kontakt mit der Kundschaft entstehen schwierige Situationen, etwa wenn langjährige Stammkunden sterben oder Angehörige nach einer schweren Erkrankung erstmals wieder die Apotheke betreten. Wie menschliche Anteilnahme und professionelle Verantwortung zusammenfinden können, erläutert die zertifizierte Trauerbegleiterin Susanne Pawlik in einem Interview mit der Pharmazeutischen Zeitung.

Viele Menschen seien unsicher, wie sie Trauernde ansprechen sollen, erklärt Pawlik. Tod und Verlust gehörten zu den Themen, denen im Alltag häufig ausgewichen werde. Hinzu komme der Wunsch, Probleme zu lösen und anderen ihren Schmerz abzunehmen. Bei Trauer sei das jedoch nicht möglich. Für Apothekenteams bedeute dies, dass sie weder besonders kluge Worte finden noch sofort einen Rat anbieten müssten. Wichtiger seien eine persönliche Beileidsbekundung, aufmerksames Zuhören und die Bereitschaft, eine belastende Situation auszuhalten.

Gerade in wohnortnahen Apotheken bestehen häufig langjährige Beziehungen zu Patienten und Angehörigen. Beschäftigte begleiten Menschen während schwerer Erkrankungen, erleben zunehmende Pflegebedürftigkeit und erfahren mitunter vom Tod eines vertrauten Kunden. In solchen Begegnungen kann eine kurze, aufrichtige Anteilnahme mehr bewirken als eine ausführliche Trostrede. Wer den Verstorbenen kannte, kann eine persönliche Erinnerung ansprechen. Zugleich sollte respektiert werden, wenn Angehörige nicht über ihren Verlust sprechen möchten.

Pawlik rät auch bei körperlicher Nähe zur Zurückhaltung. Eine Umarmung kann gut gemeint sein, wird aber nicht von jedem Menschen als hilfreich empfunden. Ein Taschentuch, ein Glas Wasser oder das Angebot eines ruhigeren Gesprächsortes können Unterstützung signalisieren, ohne persönliche Grenzen zu überschreiten. Gut gemeinte Ratschläge seien dagegen häufig wenig hilfreich. Die Apotheke muss Trauer nicht auflösen, sondern kann einen respektvollen Umgang mit der Situation ermöglichen.

Dabei beginnt Trauer nicht immer erst mit dem Tod eines Menschen. Schon eine schwere Erkrankung kann mit dem Verlust von Selbstständigkeit, gemeinsamen Zukunftsplänen oder vertrauten Lebensgewohnheiten verbunden sein. Apothekenteams begegnen solchen Belastungen besonders häufig bei der Versorgung chronisch kranker und pflegebedürftiger Menschen. Ein verständnisvoller Umgang kann deshalb bereits während einer langen Krankheitsphase wichtig werden.

Trauer ist grundsätzlich eine normale Reaktion auf Verlust und verläuft individuell. Nicht jeder Mensch erlebt dieselben Gefühle oder durchläuft bestimmte Phasen in einer festen Reihenfolge. Auch eine länger andauernde Trauer ist nicht automatisch krankhaft. Eine anhaltende Trauerstörung setzt neben einer entsprechenden Dauer weitere diagnostische Merkmale voraus, insbesondere eine ungewöhnlich intensive Trauerreaktion und erhebliche Einschränkungen im Alltag. Die medizinische Einordnung gehört nicht zu den Aufgaben des Apothekenpersonals.

Apotheken können jedoch auf geeignete Hilfsangebote hinweisen. Dazu zählen Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Trauergruppen, Beratungsstellen und Telefonseelsorge. Pawlik regt an, regionale Anlaufstellen zusammenzustellen und bei Bedarf verfügbar zu machen. Für Angehörige, die bereits durch Pflege, organisatorische Aufgaben und den Verlust eines nahestehenden Menschen belastet sind, kann eine solche Orientierung hilfreich sein.

Besonders sorgfältige Vorbereitung verlangt ein Todesfall innerhalb des eigenen Teams. Die Apothekenleitung muss zunächst klären, welche Informationen über den Verlust weitergegeben werden dürfen. Dabei sind die Wünsche der Angehörigen zu berücksichtigen und persönliche Angaben vertraulich zu behandeln. Erst danach sollte festgelegt werden, wie die Beschäftigten informiert werden und welche Kommunikation gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern angemessen ist.

Eine möglichst zeitnahe und einheitliche Information des Teams kann Gerüchten vorbeugen. Niemand sollte wichtige Nachrichten unnötig verspätet oder zufällig aus öffentlichen Mitteilungen erfahren. Gleichzeitig darf die betriebliche Kommunikation nicht dazu führen, dass private Einzelheiten ohne Zustimmung verbreitet werden. Die Leitung trägt die Verantwortung, Anteilnahme und Vertraulichkeit miteinander zu verbinden.

Auch praktische Entscheidungen müssen getroffen werden. Wer übernimmt die Aufgaben der verstorbenen Person? Wie werden Dienstpläne angepasst? Können Beschäftigte an der Trauerfeier teilnehmen? Sind Blumen, eine Traueranzeige oder ein Nachruf erwünscht? Pawlik empfiehlt, Zuständigkeiten möglichst bereits vor einer solchen Krisensituation festzulegen. Einzelne organisatorische Aufgaben können an eine geeignete Ansprechperson im Team delegiert werden. Die Gesamtverantwortung bleibt bei der Apothekenleitung.

Gemeinsame Formen des Abschieds können helfen, müssen aber zu den Menschen und zur Situation passen. Ein Erinnerungsplatz, eine Gedenkminute oder die Teilnahme an einer Trauerfeier sind Möglichkeiten, keine Verpflichtungen. Die Wünsche der Angehörigen haben besonderes Gewicht. Ebenso sollten Beschäftigte selbst entscheiden können, in welcher Form sie sich beteiligen möchten. Nicht jeder Mensch möchte seine Trauer öffentlich zeigen.

Neben der emotionalen Belastung muss die sichere Arzneimittelversorgung gewährleistet bleiben. Besonders kleinere Apotheken können durch den kurzfristigen Ausfall einer beschäftigten Person organisatorisch erheblich gefordert sein. Vertretungen, Aufgabenverteilung und gegebenenfalls veränderte Arbeitszeiten sollten deshalb frühzeitig geregelt werden. Fürsorge bedeutet nicht, betriebliche Anforderungen zu ignorieren, sondern sie so zu organisieren, dass zusätzliche Belastungen möglichst begrenzt bleiben.

Diese Verantwortung besteht auch, wenn Beschäftigte nach einem privaten Trauerfall an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Vorübergehend können Konzentration, Belastbarkeit oder Arbeitsrhythmus beeinträchtigt sein. Die Apothekenleitung sollte deshalb gemeinsam mit der betroffenen Person prüfen, ob zeitweise andere Aufgaben oder flexible Arbeitszeiten möglich sind. Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wie Rezeptprüfung, Arzneimittelabgabe und Herstellung müssen die fachlichen Anforderungen uneingeschränkt eingehalten werden.

Zugleich darf Unterstützung nicht dauerhaft zulasten der übrigen Beschäftigten gehen. Werden Aufgaben umverteilt, braucht es nachvollziehbare Absprachen und gegebenenfalls eine erneute Bewertung der Situation. Pawlik betont, dass Arbeitgeber sowohl den Menschen als auch den Betrieb im Blick behalten müssen. Individuelle Lösungen können helfen, diesen Ausgleich herzustellen. Bei besonders belastenden Todesfällen oder anhaltenden Schwierigkeiten kann professionelle Trauerbegleitung eine zusätzliche Unterstützung sein.

Eine angemessene Trauerkultur zeigt sich deshalb weniger in großen Gesten als in verlässlichen Entscheidungen. Apothekenleitungen sollten wissen, wer im Ernstfall Angehörige kontaktiert, Informationen koordiniert, Vertretungen organisiert und geeignete Hilfsangebote vermittelt. Diese Vorbereitung nimmt niemandem den Schmerz eines Verlusts. Sie verhindert jedoch, dass Unsicherheit, unklare Zuständigkeiten und vermeidbare Konflikte eine ohnehin schwierige Situation verschärfen.

Für Apotheken liegt die entscheidende Aufgabe darin, Trauer weder zu verdrängen noch zum Gegenstand betrieblicher Routine zu machen. Persönliche Anteilnahme braucht Raum, während Vertraulichkeit, Arbeitsfähigkeit und Patientensicherheit gewahrt bleiben. Wer dafür rechtzeitig klare Verantwortlichkeiten schafft, ermöglicht einen respektvollen Umgang mit Verlusten, ohne von Beschäftigten oder Angehörigen mehr zu verlangen, als sie in einer solchen Situation leisten können.

 

Krankenkassen unterscheiden sich bei Zusatzleistungen, Mobil BKK und HEK führen das Ranking, Apotheken müssen Leistungsgrenzen beachten.

Die Mobil Betriebskrankenkasse und die HEK – Hanseatische Krankenkasse stehen an der Spitze eines aktuellen Vergleichs der Zusatzleistungen gesetzlicher Krankenkassen. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen des Deutschen Finanz-Service Instituts (DFSI) für das Handelsblatt erreichen sie als einzige bundesweit geöffnete Anbieter die Bestnote „Exzellent“. Unter den regional geöffneten Krankenkassen gelingt dies allein der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Der Vergleich zeigt, wie unterschiedlich die gesetzlichen Kassen zusätzliche Leistungen ausgestalten. Für Versicherte kann das die Wahl ihrer Krankenkasse beeinflussen, während Apotheken bei konkreten Erstattungsfragen weiterhin die geltenden Leistungsbedingungen beachten müssen.

Insgesamt wurden nach Angaben der Untersuchung 59 Krankenkassen bewertet, darunter 30 bundesweit und 29 regional geöffnete Anbieter. Das DFSI untersuchte gemeinsam mit dem Vergleichsportal der Kassensuche GmbH verschiedene Bereiche freiwilliger Zusatzleistungen und besonderer Versorgungsangebote. Ziel war es, Unterschiede sichtbar zu machen, die über den weitgehend gesetzlich festgelegten Leistungskatalog hinausgehen. Dabei wurden die Angebote nach einem festgelegten Bewertungssystem gewichtet und zu einer Gesamtnote zusammengeführt.

Unter den bundesweit geöffneten Krankenkassen erreicht die Mobil BKK nach den vorgelegten Ergebnissen 95,3 Punkte. Die HEK folgt mit 90,9 Punkten. Beide erhalten die Bestnote „Exzellent“. Dahinter liegen die Techniker Krankenkasse mit 87,5 Punkten und die DAK-Gesundheit mit 82,7 Punkten, die jeweils mit „Sehr gut“ bewertet werden. Damit bilden die Mobil BKK und die HEK ein Spitzenduo, während die übrigen bundesweit geöffneten Anbieter die höchste Bewertungsstufe nicht erreichen.

Bei den regional geöffneten Krankenkassen führt die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit 92,4 Punkten. Es folgen die Bergische Krankenkasse mit 86,9 Punkten, die IKK Südwest mit 86,8 Punkten, die Securvita BKK mit 86,3 Punkten und die AOK Plus mit 83,2 Punkten. Diese vier Kassen erhalten die Note „Sehr gut“. Für Versicherte ist bei einem solchen Vergleich allerdings zu berücksichtigen, ob eine regional geöffnete Krankenkasse am jeweiligen Wohn- oder Beschäftigungsort überhaupt gewählt werden kann.

Die Bewertung umfasst mehrere Leistungsbereiche. Bonusprogramme und Prävention gehen mit jeweils 15 Prozent ein. Besondere Versorgung, Naturheilverfahren, Cashback- und Wahltarife sowie zahnmedizinische Leistungen werden jeweils mit zehn Prozent berücksichtigt. Das größte Gewicht haben Mehrleistungen mit 30 Prozent. Zusammen ergeben diese regulären Bewertungsbereiche 100 Prozent. Die Leistungstransparenz wird zusätzlich mit zehn Prozent als Bonus berücksichtigt und ist deshalb nicht Teil einer einfachen Gewichtung innerhalb der 100 Prozent.

Die Methodik erklärt, weshalb ein hoher Punktwert nicht zwangsläufig die beste Krankenkasse für jeden Versicherten bezeichnet. Das Ranking bewertet bestimmte Leistungsangebote nach festgelegten Kriterien. Es untersucht damit nicht automatisch die gesamte medizinische Versorgungsqualität, die Bearbeitung einzelner Leistungsanträge oder die langfristige Beitragsentwicklung. Auch die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags ist von der Bewertung freiwilliger Mehrleistungen zu unterscheiden.

Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen einem angebotenen Zusatznutzen und einem tatsächlich bestehenden Leistungsanspruch. Krankenkassen können bestimmte Präventionsmaßnahmen, Bonusprogramme oder ergänzende Versorgungsangebote unter Voraussetzungen unterstützen. Die Übernahme kann beispielsweise an Altersgrenzen, medizinische Indikationen, Höchstbeträge oder Nachweispflichten gebunden sein. Eine hohe Bewertung bedeutet deshalb nicht, dass sämtliche beworbenen Leistungen uneingeschränkt oder für alle Versicherten verfügbar sind.

Für Apotheken entsteht daraus ein konkreter Beratungsbedarf. Patienten fragen etwa, ob ihre Krankenkasse bestimmte Impfungen, Präventionsangebote oder ergänzende Gesundheitsleistungen übernimmt. Eine Platzierung im Zusatzleistungsranking reicht für eine verbindliche Auskunft nicht aus. Maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Vorgaben, Satzungsregelungen und gegebenenfalls bestehende Versorgungsverträge. Bei unklaren Voraussetzungen sollte die Kostenübernahme vorab mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

Das gilt insbesondere für Arzneimittel. Ihre Erstattungsfähigkeit richtet sich nach den einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen und den konkreten Voraussetzungen der Verordnung und Abgabe. Eine Krankenkasse, die bei Bonusprogrammen oder zusätzlichen Präventionsleistungen gut abschneidet, übernimmt deshalb nicht automatisch mehr Arzneimittel. Apotheken müssen die unterschiedlichen Leistungsbereiche auseinanderhalten, damit aus allgemeinen Testergebnissen keine falschen Erwartungen an die Arzneimittelversorgung entstehen.

Auch bei der Kassenwahl selbst sollte die Gesamtnote nicht isoliert betrachtet werden. Ein umfangreiches Zusatzleistungsangebot kann für Versicherte attraktiv sein, wenn sie die betreffenden Leistungen tatsächlich nutzen. Wer dagegen vor allem auf die laufende Beitragsbelastung achtet, wird den Zusatzbeitrag stärker gewichten. Die Bewertung des DFSI liefert damit einen Vergleich ausgewählter Leistungsmerkmale, ersetzt aber keine Prüfung der persönlichen Anforderungen und der jeweils aktuellen Bedingungen.

Hinzu kommt, dass Zusatzleistungen und Bonusprogramme verändert werden können. Die Ergebnisse beschreiben den Stand der untersuchten Angebote zum Bewertungszeitpunkt. Spätere Satzungsänderungen oder neue Versorgungsvereinbarungen können dazu führen, dass einzelne Leistungen anders ausgestaltet werden. Für konkrete Entscheidungen ist deshalb nicht allein die Rangliste entscheidend, sondern die aktuelle Leistungszusage der jeweiligen Krankenkasse.

Das Ranking macht die Unterschiede im Zusatzleistungsangebot sichtbar und hebt mit der Mobil BKK, der HEK und der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland drei besonders gut bewertete Anbieter hervor. Für Versicherte liegt sein Nutzen in einer ersten Orientierung, nicht in einer pauschalen Empfehlung. Für Apotheken ist die Konsequenz eindeutig: Die Platzierung einer Krankenkasse kann ein Beratungsgespräch ergänzen, begründet aber keinen individuellen Erstattungsanspruch. Entscheidend bleibt, welche Leistung im konkreten Fall tatsächlich übernommen wird.

 

Ärztekammerpräsident kritisiert neue Apothekenaufgaben, Prävention wird zum Streitpunkt, Reformpläne verschärfen den Konflikt.

Der Berliner Ärztekammerpräsident Peter Bobbert hat beim Kongress der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) die geplante Ausweitung von Apothekenaufgaben scharf kritisiert. In seinem Grußwort zur Eröffnung des 99. DGN-Kongresses wandte er sich gegen zusätzliche medizinisch geprägte Leistungen in Apotheken und stellte deren Vereinbarkeit mit den Anforderungen an die Versorgungsqualität infrage. Seine Kritik bezog sich insbesondere auf das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, mit dem die Bundesregierung die Rolle der Apotheken in der Gesundheitsversorgung ausbauen will.

Bobbert sah die Ärzteschaft für diese Entwicklung teilweise selbst in der Verantwortung. Sie habe im politischen Geschehen den Fokus verloren und dadurch zugelassen, dass Aufgaben neu verteilt werden könnten. Seine Aussagen verdeutlichen den Widerstand gegen eine stärkere Einbindung der Apotheken in die Prävention. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Leistungen pharmazeutisches Personal künftig eigenständig erbringen darf und welche Tätigkeiten einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung vorbehalten bleiben müssen.

Besonders zugespitzt äußerte sich Bobbert zur Finanzierung. Nach seiner Darstellung sollten Apotheken zusätzlich 1,5 Milliarden Euro erhalten, während die Ärzteschaft knapp fünf Milliarden Euro habe einsparen müssen. Diese Zahlen sind als Angaben des Ärztekammerpräsidenten zu verstehen, nicht als bestätigte finanzielle Auswirkungen der Reform. Das vorliegende Ausgangsmaterial weist darauf hin, dass die genannten Größenordnungen die tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend wiedergeben. Eine belastbare Gegenüberstellung müsste die jeweiligen Finanzierungsmaßnahmen, Zeiträume und Berechnungsgrundlagen berücksichtigen.

Bobbert machte zugleich deutlich, dass seine Kritik nicht allein auf die Vergütung zielte. Er stellte vielmehr die Qualität medizinischer Leistungen in den Vordergrund. Aus seiner Sicht besteht die Gefahr, dass Tätigkeiten außerhalb ärztlicher Praxen übernommen werden, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen ausreichend berücksichtigt werden. Damit verband er die Forderung, die Zuständigkeiten der Gesundheitsberufe klar voneinander abzugrenzen.

Zur Begründung verwies der Ärztekammerpräsident auf Unterschiede zwischen ärztlicher Berufsausübung und Apothekenbetrieb. Ärztinnen und Ärzte seien Angehörige eines freien Berufs, Apotheken dagegen gewerblich organisierte Betriebe. Bobbert kritisierte in diesem Zusammenhang auch die Erbringung medizinisch geprägter Leistungen auf Verkaufsflächen und die im Apothekenalltag gebräuchliche Bezeichnung von Menschen als Kunden. Seine Aussagen zielten darauf, die Besonderheiten ärztlicher Tätigkeit gegenüber anderen Versorgungsangeboten hervorzuheben.

Diese Gegenüberstellung bedarf einer rechtlichen Einordnung. Apotheken sind zwar wirtschaftlich geführte Betriebe, unterliegen jedoch einem besonderen gesetzlichen Versorgungsauftrag und umfangreichen berufs- und apothekenrechtlichen Anforderungen. Apothekerinnen und Apotheker gehören zu den akademisch ausgebildeten Heilberufsangehörigen. Für den Apothekenbetrieb gelten besondere Vorgaben zur fachlichen Leitung, zur Qualifikation des Personals, zu Betriebsräumen und zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung. Die gewerbliche Organisation allein lässt deshalb keine Aussage über die Qualität einer konkreten pharmazeutischen Leistung zu.

Bobbert spitzte seine Kritik mit einem Vergleich zu Drogerien und Lebensmittelmärkten weiter zu. Wenn medizinische Angebote zunehmend außerhalb ärztlicher Praxen erbracht würden, stelle sich aus seiner Sicht die Frage nach der Grenze zu anderen Verkaufsstätten. Dieser Vergleich ist Teil seiner berufspolitischen Argumentation. Rechtlich bestehen zwischen Apotheken und gewöhnlichen Einzelhandelsgeschäften erhebliche Unterschiede. Welche zusätzlichen Gesundheitsleistungen in Apotheken zulässig sein sollen, muss daher anhand der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt werden.

Beim Thema Prävention räumte Bobbert zugleich Versäumnisse der Ärzteschaft ein. Obwohl ihre Bedeutung regelmäßig betont werde, sei sie über längere Zeit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darin liegt ein wesentlicher Ausgangspunkt der politischen Diskussion: Präventive Angebote sollen Menschen möglichst früh erreichen und gesundheitliche Risiken rechtzeitig erkennbar machen. Umstritten ist, welche Aufgaben dafür auf Apotheken übertragen werden können und wie die Zusammenarbeit mit ärztlichen Praxen gestaltet werden soll.

Apotheken verfügen durch ihre wohnortnahe Erreichbarkeit und den regelmäßigen Kontakt zu chronisch kranken Menschen über Möglichkeiten, Präventionsangebote in bestehende Versorgungsabläufe einzubinden. Sie beraten bereits zu Arzneimitteln, deren Anwendung und möglichen Risiken. Daraus folgt allerdings nicht, dass jede medizinische Maßnahme ohne zusätzliche Anforderungen übernommen werden kann. Für neue Leistungen sind insbesondere die fachliche Qualifikation, geeignete Räumlichkeiten, Dokumentationspflichten und klare Regeln für die Weiterleitung an ärztliche Praxen entscheidend.

Bereits bestehende pharmazeutische Dienstleistungen und rechtlich geregelte Impfangebote sind dabei von den zusätzlichen Aufgaben zu unterscheiden, die im Rahmen der Reform vorgesehen sind. Ein politischer Gesetzentwurf schafft noch keine neuen Befugnisse. Welche Leistungen Apotheken künftig tatsächlich anbieten dürfen, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht und wie sie vergütet werden, hängt von den endgültigen gesetzlichen Regelungen ab.

Für Apothekenleitungen ist diese Unterscheidung von unmittelbarer Bedeutung. Neue Präventionsleistungen benötigen nicht nur eine rechtliche Grundlage, sondern auch qualifiziertes Personal, Zeit und geeignete organisatorische Abläufe. Sie müssen sich in den Betriebsalltag integrieren lassen, ohne die sichere Arzneimittelversorgung zu beeinträchtigen. Ebenso müssen Verantwortlichkeiten klar geregelt sein, wenn Untersuchungsergebnisse eine weiterführende ärztliche Abklärung erforderlich machen.

Der Konflikt betrifft damit mehr als die Abgrenzung zweier Berufsgruppen. Er berührt die Frage, wie zusätzliche Gesundheitsangebote zugänglich gemacht werden können, ohne fachliche Standards zu unterschreiten oder Verantwortlichkeiten unklar werden zu lassen. Bobberts Auftritt zeigt, dass eine stärkere Rolle der Apotheken in der Prävention innerhalb der Ärzteschaft auf deutlichen Widerstand stößt.

Ob und in welchem Umfang die geplanten Aufgaben tatsächlich auf Apotheken übertragen werden, bleibt eine politische und gesetzgeberische Entscheidung. Maßgeblich werden die konkreten Leistungsbeschreibungen, Qualifikationsanforderungen und Regeln zur Zusammenarbeit sein. Erst an diesen Vorgaben lässt sich beurteilen, wie die Reform die Versorgung verändert und ob die von Bobbert angesprochenen Qualitätsbedenken ausreichend berücksichtigt werden.

 

Pflegereform droht häusliche Versorgung zu verändern, Koalition plant Nachbesserungen, Übergangsregeln sollen Brüche verhindern.

Die Bundesregierung will die geplante Neuordnung der Pflegeversicherung vor ihrem vorgesehenen Start am 1. Januar 2027 nachbessern. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) kündigte bei der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag Gespräche mit Union und SPD an, um abrupte Veränderungen bei Unterstützungsleistungen für häuslich gepflegte Menschen zu vermeiden. Im Mittelpunkt stehen der bisherige Entlastungsbetrag, die Verhinderungspflege und neue Leistungsbudgets. Die Koalition steht damit vor der Aufgabe, die finanziell angeschlagene Pflegeversicherung zu stabilisieren, ohne Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durch einen kurzfristigen Systemwechsel zusätzlich zu belasten.

„Zu Jahresbeginn darf es nicht zu harten Brüchen kommen“, erklärte Linnemann zur vorgesehenen Umstellung. Die Betroffenen müssten ausreichend Gelegenheit erhalten, sich auf neue Leistungsstrukturen einzustellen. Nach den vorliegenden Angaben wird deshalb innerhalb der Koalition über Korrekturen am Gesetzentwurf beraten. Welche Übergangsfristen oder Bestandsschutzregelungen für einzelne Unterstützungsleistungen vorgesehen werden könnten, ist noch offen. Die Reform befindet sich im parlamentarischen Verfahren; die vorgeschlagenen Änderungen sind noch kein geltendes Recht.

Besonders umstritten ist die Neuordnung der Unterstützung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Bisher getrennte Leistungen sollen künftig in Budgets zusammengeführt werden. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sieht der Entwurf ein sogenanntes Sozialraumbudget vor, mit dem Alltagshilfen finanziert werden sollen. Vorgesehen sind monatlich bis zu 175 Euro für Anspruchsberechtigte ab 25 Jahren und bis zu 300 Euro für jüngere Menschen. Ob diese Beträge und Voraussetzungen unverändert beschlossen werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Ein weiterer Konflikt betrifft die Verhinderungspflege. Sie ermöglicht bislang eine zeitweise Ersatzbetreuung, wenn pflegende Angehörige beispielsweise krank werden oder Urlaub benötigen. Nach den Reformplänen soll die bisherige Leistungsform entfallen und die Ersatzbetreuung aus einem neu geordneten Budget finanziert werden. Gerade hier besteht die Sorge, dass Familien laufende Betreuungsarrangements nicht ohne Weiteres in das neue System übertragen können. Für sie kommt es darauf an, ob bereits organisierte Unterstützung weiter genutzt werden darf und wie kurzfristige Ausfälle künftig abgesichert werden.

Auch beim Pflegegrad 1 sind erhebliche Veränderungen vorgesehen. Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll nach dem Entwurf entfallen. Stattdessen setzt die Reform stärker auf die Vorbeugung von Pflegebedürftigkeit und gesundheitlicher Verschlechterung. Geplant ist unter anderem eine professionelle Pflegebegleitung für Menschen, die zu Hause versorgt werden. Versicherte ab 60 Jahren sollen zudem gezielte Vorsorgeuntersuchungen zu altersbedingten Erkrankungen erhalten können. Diese Maßnahmen verfolgen einen präventiven Ansatz, ersetzen aber nicht zwangsläufig die konkrete Alltagshilfe, die Betroffene bislang über den Entlastungsbetrag organisieren.

Die geplanten Einschnitte und Umstellungen stoßen auch innerhalb der Regierungskoalition auf Vorbehalte. Die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Katrin Staffler (CSU), warnte vor zusätzlichen Belastungen für pflegende Angehörige. Sie verwies auf die hohe zeitliche Beanspruchung durch die häusliche Pflege und die Bedeutung verlässlicher Möglichkeiten zur Entlastung. SPD-Fraktionsvize Dagmar Schmidt betonte ebenfalls, dass sich die Versorgungssituation nicht unmittelbar zum Jahreswechsel verändern dürfe, ohne dass die Betroffenen darauf vorbereitet seien. Die angekündigten Nachbesserungen sollen diesen Bedenken Rechnung tragen.

Der finanzielle Druck auf die Pflegeversicherung bleibt zugleich erheblich. Für 2027 wird nach den Berechnungen des Gesetzentwurfs ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro erwartet. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen eine Finanzwirkung von etwa 6,25 Milliarden Euro erreichen. Damit verbliebe rechnerisch eine Differenz von rund 1,35 Milliarden Euro. Die Angaben beschreiben die Annahmen des Reformvorhabens und keine bereits feststehenden Haushaltsergebnisse. Nach den vorliegenden Zahlen sind die jährlichen Ausgaben der Pflegeversicherung inzwischen auf rund 74 Milliarden Euro gestiegen.

Um die Finanzierung zu verbessern, sieht der Entwurf zusätzliche Beitragseinnahmen vor. Der allgemeine Beitragssatz soll möglichst stabil bleiben. Für kinderlose Versicherte ist jedoch eine Erhöhung des Zuschlags von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte zum 1. Januar 2027 geplant. Bei einem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent ergäbe sich damit für Kinderlose ein Satz von 4,5 Prozent. Zudem soll die Beitragsbemessungsgrenze 2027 zusätzlich angehoben werden. Diese Maßnahmen sind Teil der geplanten Finanzierung und stehen ebenso unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Beschlussfassung.

Weitere Änderungen betreffen die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Die Voraussetzungen für neue Einstufungen sollen enger gefasst werden. Für Menschen mit bereits anerkanntem Pflegegrad kündigt die Bundesregierung dagegen umfassenden Bestandsschutz an. Bestehende Einstufungen sollen nicht allein wegen geänderter Kriterien entfallen. Die genaue Ausgestaltung der neuen Regeln bleibt für die Frage entscheidend, ob der Zugang zu Pflegeleistungen künftig erschwert wird.

Opposition und Sozialverbände kritisieren, dass die Reform zu stark auf Einsparungen ausgerichtet sei. Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert weitergehende Verbesserungen und insbesondere eine Begrenzung der Eigenanteile. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz warnt vor Belastungen der häuslichen Pflege. Kritisiert wird vor allem, dass der Umbau bisheriger Leistungen die Versorgung erschweren könnte, obwohl die Reform offiziell auch auf eine Stärkung der Pflege zu Hause zielt.

Für Apotheken sind die geplanten Änderungen vor allem deshalb relevant, weil sie regelmäßig an der Arzneimittel- und Hilfsmittelversorgung pflegebedürftiger Menschen beteiligt sind. Viele Betroffene sind auf Angehörige angewiesen, die Verordnungen organisieren, Medikamente beschaffen und die tägliche Anwendung begleiten. Fallen bisherige Entlastungsangebote weg oder ändern sich Betreuungsabläufe, kann dies die organisatorische Belastung der Familien erhöhen. Daraus ergeben sich jedoch keine unmittelbaren Änderungen der pharmazeutischen Leistungsansprüche.

Im Beratungsgespräch ist deshalb eine klare Trennung zwischen geltenden Ansprüchen und geplanten Reformmaßnahmen erforderlich. Fragen zu Pflegebudgets, Leistungsübergängen und Anspruchsvoraussetzungen gehören in die Zuständigkeit der Pflegekassen und Pflegeberatungsstellen. Apotheken können auf diese Stellen verweisen und bei der kontinuierlichen Arzneimittelversorgung unterstützen, ohne selbst über Pflegeversicherungsleistungen zu entscheiden.

Die Koalition muss nun im parlamentarischen Verfahren festlegen, wie der Übergang in die neuen Unterstützungsstrukturen gestaltet werden soll. Entscheidend ist, ob bestehende Hilfen so lange verlässlich verfügbar bleiben, bis Ersatzangebote tatsächlich genutzt werden können. Erst die konkreten Übergangsregelungen werden zeigen, ob die angekündigten Nachbesserungen die befürchteten Brüche in der häuslichen Pflege verhindern.

 

Arzneimittelabhängigkeit erfordert Wachsamkeit, Apotheken erkennen frühe Warnsignale, Missbrauchsverdacht verpflichtet zur Abgabeverweigerung.

Zwischen 1,5 und 1,9 Millionen Menschen in Deutschland sind nach Schätzungen der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen von Arzneimittelabhängigkeit betroffen. Viele problematische Anwendungsmuster bleiben lange unerkannt. Apotheken können deshalb eine wichtige Rolle bei der Früherkennung übernehmen: Sie bemerken auffällige Bezugsintervalle, ungewöhnliche Mengen oder wiederholte Nachfragen nach bestimmten Arzneimitteln. Solche Hinweise müssen fachlich geprüft werden, bevor daraus Konsequenzen entstehen. Verdichtet sich die Beobachtung zu einem begründeten Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch, schreibt § 17 Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung die Verweigerung der Abgabe vor.

Die Früherkennung ist anspruchsvoll, weil sich ein problematischer Arzneimittelgebrauch häufig schleichend entwickelt. Insbesondere bei längerfristig angewendeten Arzneimitteln mit Abhängigkeitspotenzial kann der Übergang zwischen medizinisch begründeter Behandlung und riskanter Anwendung schwer erkennbar sein. Eine hohe Bezugsmenge oder eine lange Therapiedauer beweist für sich genommen jedoch keinen Missbrauch. Entscheidend sind die Indikation, die verordnete Dosierung, der tatsächliche Gebrauch und die individuellen Umstände.

Nach Einschätzung der ABDA können auffällig häufige Arzneimittelbezüge, Mehrfachverordnungen oder wiederholte Wünsche nach bestimmten rezeptfreien Präparaten auf Risiken hinweisen. Auch kurze Abstände zwischen Verordnungen und der Bezug größerer Mengen können Anlass für Rückfragen sein. Dabei müssen mögliche Erklärungen berücksichtigt werden, etwa eine ärztlich angepasste Therapie oder eine besondere Versorgungssituation. Die Apotheke hat zunächst die Aufgabe, Auffälligkeiten zu klären, nicht vorschnell eine Abhängigkeit zu unterstellen.

Im Beratungsgespräch kommt es deshalb auf einen sachlichen und nicht moralisierenden Umgang an. Fragen nach der bisherigen Einnahme, der vorgesehenen Anwendung und möglichen Beschwerden können helfen, Risiken besser einzuschätzen. Bestehen Anzeichen einer problematischen Anwendung, sollten diese verständlich angesprochen werden. Gegebenenfalls ist eine ärztliche Abklärung oder die Vermittlung an eine geeignete Beratungsstelle erforderlich. Ein vertrauensvoller Kontakt kann gerade bei Menschen wichtig sein, die ihren Arzneimittelgebrauch selbst noch nicht als problematisch wahrnehmen.

Die Grenzen der pharmazeutischen Verantwortung müssen dabei gewahrt bleiben. Apotheken können Anwendungsmuster beurteilen, über Risiken informieren und weitere Schritte anstoßen. Eine Abhängigkeitsdiagnose stellen oder einen medizinisch erforderlichen Entzug eigenständig durchführen können sie nicht. Besonders bei Benzodiazepinen und sogenannten Z-Substanzen kann ein abruptes Absetzen gesundheitliche Gefahren verursachen. Änderungen einer bestehenden Therapie müssen deshalb mit der behandelnden Arztpraxis abgestimmt werden.

Dass eine solche Zusammenarbeit möglich ist, zeigte ein von der ABDA getragenes und vom Bundesgesundheitsministerium gefördertes Modellprojekt zum Langzeitgebrauch von Benzodiazepinen und Z-Substanzen. Apotheken und Hausarztpraxen begleiteten Betroffene gemeinsam bei einer kontrollierten Dosisreduktion beziehungsweise einem ambulanten Entzug. Das Beispiel verdeutlicht, wie pharmazeutische Beobachtungen in eine medizinisch gesteuerte Behandlung eingebunden werden können.

Eine klare rechtliche Grenze setzt § 17 Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung. Besteht ein begründeter Verdacht auf Missbrauch, ist die Arzneimittelabgabe zu verweigern. Die Vorschrift sieht in dieser Situation keine lediglich freiwillige Entscheidung vor. Allerdings muss der Verdacht auf nachvollziehbaren Umständen beruhen. Einzelne Auffälligkeiten reichen nicht automatisch aus. Die Apotheke muss die verfügbaren Informationen prüfen und zwischen einem ungewöhnlichen, aber erklärbaren Bezugsverhalten und einem tatsächlich begründeten Missbrauchsverdacht unterscheiden.

In der Praxis können dabei Rückfragen zur Verordnung und gegebenenfalls die Kontaktaufnahme mit der verordnenden Praxis erforderlich sein. Ergibt die Prüfung einen begründeten Missbrauchsverdacht, darf das betreffende Arzneimittel nicht abgegeben werden. Die Entscheidung sollte anhand der festgestellten Umstände nachvollziehbar dokumentiert werden. Gegenüber der betroffenen Person ist eine sachliche Kommunikation wichtig, damit die Abgabeverweigerung nicht mit einer pauschalen persönlichen Anschuldigung verbunden wird.

Wie unterschiedlich Missbrauchssignale ausfallen können, zeigen Meldungen aus der Apothekenpraxis. Bei Tropicamid wurden unter anderem ungewöhnlich hohe Verordnungsmengen, gefälschte Privatrezepte und Verordnungen verschiedener Ärzte beobachtet. Zu Ketamin und Esketamin liegen ebenfalls Berichte über gefälschte Verordnungen vor. Beim rezeptfreien Dextromethorphan können wiederholte Bezüge, der Wunsch nach mehreren Packungen oder die Ablehnung einer Beratung auffallen. Diese Beispiele begründen keinen allgemeinen Verdacht gegen Anwender der genannten Arzneimittel. Sie zeigen vielmehr, welche Sachverhalte im Einzelfall eine genauere Prüfung erforderlich machen können.

Verdachtsfälle und auffällige Muster können außerdem für die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker relevant sein. Entsprechende Meldungen unterstützen die übergreifende Beobachtung möglicher Arzneimittelrisiken. Sie ersetzen jedoch weder die individuelle pharmazeutische Bewertung noch die unmittelbar erforderliche Entscheidung über eine Abgabe.

Digitale Instrumente können zusätzliche Hinweise liefern. Die elektronische Medikationsliste innerhalb der elektronischen Patientenakte enthält Informationen zu elektronisch verordneten und abgegebenen Arzneimitteln. Soweit diese Daten im konkreten Versorgungskontext zugänglich sind, können wiederholte Verordnungen, kurze Bezugsintervalle oder auffällige Kombinationen sichtbar werden. Die Liste ist jedoch keine vollständige Übersicht über sämtliche Arzneimittelbezüge. Insbesondere nicht erfasste Verordnungen und andere Beschaffungswege begrenzen ihre Aussagekraft.

Auch das E-Rezept kann bestimmte Formen der Rezeptmanipulation technisch erschweren. Es verhindert jedoch nicht sämtliche missbräuchlichen Bezugsversuche. Weder elektronische Verordnungsdaten noch Hinweise aus der Medikationsliste erlauben für sich genommen eine Diagnose. Sie dienen als zusätzliche Informationen für eine fachliche Prüfung, bei der die individuelle Behandlungssituation entscheidend bleibt.

Für Apothekenteams stehen mit dem BAK-Leitfaden zum Arzneimittelmissbrauch und der BAK-Leitlinie zum Umgang mit Arzneimittelrisiken fachliche Handlungshilfen zur Verfügung. Sie unterstützen einen strukturierten Umgang mit Auffälligkeiten und helfen, Beratung, ärztliche Abstimmung und notwendige Maßnahmen in den Betriebsablauf einzuordnen.

Die entscheidende Aufgabe liegt im sorgfältigen Übergang von der Beobachtung zur Handlung. Ein Warnsignal verlangt zunächst Aufklärung und pharmazeutische Bewertung. Besteht danach ein begründeter Missbrauchsverdacht, ist die Abgabe rechtlich ausgeschlossen. Für Apotheken bedeutet das, Betroffene ohne Vorverurteilung zu beraten und zugleich die verbindliche Grenze der Arzneimittelsicherheit konsequent einzuhalten.

 

Bundestag verhandelt über Pflegemilliarden, Finanzlücke bleibt trotz Reformpaket, Beitragszahler sollen stärker belastet werden.

Der Bundestag berät erstmals über das Gesetzespaket der schwarz-roten Koalition zur finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung. Die Bundesregierung will eine allgemeine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2027 vermeiden und setzt dafür auf zusätzliche Einnahmen sowie Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung. Doch die Rechnung geht nach den Annahmen des Gesetzentwurfs noch nicht vollständig auf: Einer erwarteten Finanzierungslücke von 7,6 Milliarden Euro steht eine vorgesehene Finanzwirkung von 6,25 Milliarden Euro gegenüber. Zugleich sollen bestimmte Versichertengruppen höhere Beiträge zahlen. Damit beginnt im Parlament die Auseinandersetzung darüber, wie die verbleibende Lücke geschlossen und die finanzielle Belastung verteilt werden soll.

Das Bundeskabinett hatte den Entwurf Ende September auf den Weg gebracht. Nun müssen die Koalitionsfraktionen über die konkrete Ausgestaltung entscheiden. Die Zeit ist knapp, weil wesentliche Maßnahmen bereits zum Jahreswechsel greifen sollen. Der Entwurf dient zunächst der kurzfristigen finanziellen Stabilisierung. Vorschläge für eine weitergehende Strukturreform soll eine Expertenkommission erarbeiten. Ob die vorgesehenen Maßnahmen im parlamentarischen Verfahren unverändert bleiben, ist offen.

Nach den Berechnungen des Entwurfs wird für 2027 ein Defizit von 7,6 Milliarden Euro erwartet. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen eine Finanzwirkung von rund 6,25 Milliarden Euro erreichen. Rechnerisch verbleiben damit 1,35 Milliarden Euro. Die Finanzwirkung umfasst sowohl geplante Mehreinnahmen als auch Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung; sie darf deshalb nicht insgesamt als Einsparung bezeichnet werden. Zudem handelt es sich um Prognosen und nicht um bereits gesicherte Einnahmen oder feststehende Ausgabensenkungen.

Der finanzielle Druck ist erheblich. Nach den vorliegenden Angaben erreichen die jährlichen Ausgaben der Pflegeversicherung inzwischen rund 74 Milliarden Euro. Gleichzeitig trägt die Versicherung nur einen Teil der pflegebedingten Kosten. Pflegebedürftige müssen Eigenanteile leisten, bei stationärer Versorgung kommen weitere Aufwendungen etwa für Unterkunft und Verpflegung hinzu. Die Stabilisierung der Versicherung bedeutet deshalb nicht automatisch eine Entlastung der Menschen, die auf Pflege angewiesen sind.

Eine zentrale Einnahmemaßnahme betrifft kinderlose Versicherte. Der allgemeine Beitragssatz beträgt nach den zugrunde gelegten Angaben für Versicherte mit einem Kind 3,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Für Kinderlose gilt bisher ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Dieser soll zum 1. Januar 2027 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Bei unverändertem allgemeinem Beitragssatz ergäben sich damit insgesamt 4,5 Prozent für Kinderlose. Die Bundesregierung erwartet daraus Mehreinnahmen von rund 3,3 Milliarden Euro. Der allgemeine Beitragssatz könnte somit stabil bleiben, während die Belastung dieser Versichertengruppe zunimmt.

Zusätzlich sollen höhere Einkommen stärker herangezogen werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2027 um weitere 300 Euro anzuheben. Dadurch würde ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig. Auch diese Maßnahme zeigt, dass die geplante Stabilisierung des allgemeinen Beitragssatzes nicht mit gleichbleibenden Beitragszahlungen für sämtliche Versicherte gleichzusetzen ist.

Weitere Einnahmeregelungen sind ab 2028 vorgesehen. Arbeitgeber sollen dann auch für Minijobber Pflegeversicherungsbeiträge entrichten. Außerdem soll die beitragsfreie Absicherung bestimmter Ehepartner eingeschränkt werden. Ausnahmen sind unter anderem für Familien mit jüngeren Kindern, Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen und Versicherte im Regelrentenalter vorgesehen. Für andere bislang beitragsfrei abgesicherte Ehepartner sieht der Entwurf eine zusätzliche Beitragsbelastung vor. Die endgültigen Voraussetzungen und Beträge stehen noch nicht fest.

Neben höheren Einnahmen setzt die Bundesregierung auf Veränderungen bei den Pflegeleistungen. Vorgesehen sind unter anderem engere Kriterien für neue Pflegegradeinstufungen, während für bereits anerkannte Pflegegrade umfassender Bestandsschutz angekündigt wird. Auch die Unterstützung bei häuslicher Pflege soll neu organisiert werden. Diese Vorhaben sind politisch umstritten, weil Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung den Zugang zu Leistungen oder die praktische Entlastung von Angehörigen beeinflussen könnten. Die Einzelheiten des geplanten Umbaus sind Gegenstand weiterer parlamentarischer Beratungen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält das Reformpaket für unzureichend. DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel fordert spürbare Verbesserungen für Pflegebedürftige und Versicherte. Dass einzelne ursprünglich vorgesehene Kürzungen zurückgenommen worden seien, beseitige das Armutsrisiko durch Pflege nicht. Zu den zentralen Forderungen gehört eine Begrenzung der Eigenanteile. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz kritisiert ebenfalls, dass geplante Änderungen die häusliche Versorgung belasten könnten. Damit richtet sich die Kritik nicht allein gegen einzelne Maßnahmen, sondern gegen die finanzpolitische Gewichtung des gesamten Vorhabens.

Auch die Opposition stellt die Verteilung der Reformlasten infrage. Kritisiert wird, dass die Koalition den allgemeinen Beitragssatz stabil halten will, gleichzeitig aber zusätzliche Zahlungen für bestimmte Versicherte vorsieht und Leistungen verändert. Die parlamentarische Debatte muss deshalb klären, ob die vorgesehenen Einnahmen und Ausgabenbegrenzungen ausreichen und welche Folgen sie für die Betroffenen haben. Die rechnerisch verbleibende Finanzierungslücke verschärft diesen Konflikt.

Für Apotheken ist die Entwicklung mittelbar relevant. Viele pflegebedürftige Menschen sind dauerhaft auf Arzneimittel und Hilfsmittel angewiesen. Steigende Eigenbelastungen oder Veränderungen bei der häuslichen Unterstützung können die finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten der Betroffenen und ihrer Angehörigen beeinträchtigen. Aus den beschriebenen Finanzierungsmaßnahmen ergeben sich jedoch keine unmittelbaren Änderungen der pharmazeutischen Leistungsansprüche. Für Fragen zur Pflegeversicherung bleiben die zuständigen Pflegekassen und Beratungsstellen die richtigen Ansprechpartner.

Mit der ersten Bundestagsberatung ist die finanzpolitische Entscheidung noch nicht gefallen. Die Koalition muss nun nachweisen, wie die erwartete Wirkung des Reformpakets erreicht werden soll und wie sie mit der verbleibenden Differenz von 1,35 Milliarden Euro umgeht. Zugleich steht sie vor der Frage, ob weitere Belastungen für Pflegebedürftige und Versicherte vermieden werden können. Erst die parlamentarischen Beschlüsse werden zeigen, ob das Gesetzespaket die Pflegeversicherung tatsächlich stabilisiert oder lediglich einen Teil des Finanzierungsproblems in die kommenden Jahre verschiebt.

 

Kaltes Duschen verbindet Klimaschutz mit Wohlbefinden, Basler Studie berichtet weniger Krankheitstage, Langzeitnutzen bleibt ungewiss.

Kaltes Duschen könnte Menschen helfen, umweltfreundlicher zu handeln und dabei einen persönlichen Nutzen zu erleben. Darauf deutet eine Untersuchung der Universität Basel hin, an der 719 Erwachsene teilnahmen. Diejenigen, die ihre Duschgewohnheiten umstellten, berichteten im Verlauf von zwölf Wochen über ein verbessertes körperliches und mentales Wohlbefinden. Auch bei den Krankheitstagen zeigte sich gegenüber einer warm duschenden Kontrollgruppe ein Unterschied. Ob die Kälte selbst dafür verantwortlich war und ob die positiven Erfahrungen langfristig anhielten, lässt sich aus den vorliegenden Angaben jedoch nicht sicher ableiten.

Die Psychologin Lena Glaser untersuchte im Rahmen ihrer Dissertation, ob persönliche Vorteile die Bereitschaft zu umweltfreundlichem Verhalten erhöhen können. Ausgangspunkt war ein bekanntes Problem: Viele Menschen möchten ihren ökologischen Fußabdruck verringern, empfinden Veränderungen ihrer Gewohnheiten aber als Verzicht. Kaltes Duschen bot sich als Untersuchungsgegenstand an, weil die Umstellung unmittelbar spürbar ist und zugleich weniger Energie für die Warmwasserbereitung benötigt wird.

An der Untersuchung beteiligten sich 719 Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren, die zuvor nicht regelmäßig kalt duschten. Sie sollten über zwölf Wochen möglichst kaltes Wasser verwenden. Die Forschende erfasste anhand der Angaben der Teilnehmenden, wie sie die Umstellung erlebten und welche Veränderungen ihres Wohlbefindens sie wahrnahmen. Im Mittelpunkt stand damit nicht allein der Energieverbrauch, sondern auch die Frage, ob sich aus einer zunächst unangenehmen Handlung eine positiv bewertete Gewohnheit entwickeln kann.

Die ersten Wochen erwiesen sich als besonders schwierig. Zahlreiche Teilnehmende brachen die Umstellung bereits in den ersten beiden Wochen ab. Danach nahm die Abbruchquote ab. Das kann darauf hindeuten, dass sich Menschen allmählich an das Kältegefühl gewöhnen. Zugleich begrenzen die frühen Ausstiege die Übertragbarkeit der Ergebnisse: Die Erfahrungen derjenigen, die durchhielten, müssen nicht für alle ursprünglich Beteiligten gelten.

Die verbliebenen Teilnehmenden berichteten im Untersuchungsverlauf von einem besseren körperlichen und psychischen Befinden. Einige empfanden zudem Stolz darüber, eine ungewohnte Herausforderung bewältigt zu haben. Gerade dieses Erfolgserlebnis ist für die psychologische Fragestellung bedeutsam. Wer eine Verhaltensänderung nicht nur mit Einschränkungen, sondern auch mit einem persönlichen Gewinn verbindet, könnte eher bereit sein, sie fortzusetzen.

Auffällig ist außerdem der berichtete Unterschied bei den Krankheitstagen. Nach den vorliegenden Untersuchungsangaben wurden in der Gruppe mit kaltem Duschen durchschnittlich 31 Prozent weniger Krankheitstage verzeichnet als in der Kontrollgruppe, die weiterhin warm duschte. Wie die Krankheitstage im Einzelnen erfasst wurden und wie belastbar der Vergleich statistisch ist, muss anhand der Originaluntersuchung geprüft werden. Vor allem darf die Zahl nicht als Nachweis verstanden werden, dass kaltes Duschen Erkrankungen verhindert oder das Immunsystem stärkt.

Auch die Angaben zum Wohlbefinden sind vorsichtig zu interpretieren. Sie beschreiben Erfahrungen und Selbsteinschätzungen der Teilnehmenden, keine gesicherte medizinische Wirkung. Erwartungen, persönliche Motivation und die unterschiedliche Bereitschaft, eine unangenehme Gewohnheit beizubehalten, können solche Ergebnisse beeinflussen. Die Untersuchung liefert damit interessante Hinweise auf mögliche Zusammenhänge, aber keine allgemeingültige Gesundheitsempfehlung.

Der ökologische Vorteil beruht auf einem einfacheren Zusammenhang. Wenn beim Duschen weniger warmes Wasser verwendet wird, sinkt grundsätzlich der Energiebedarf für dessen Erwärmung. Eine kürzere Duschdauer kann zusätzlich den Wasserverbrauch reduzieren. Wie groß die tatsächliche Einsparung ausfällt, hängt unter anderem von der Wassertemperatur, der Duschdauer und der Art der Warmwasserbereitung ab. Eine konkrete CO₂-Einsparmenge lässt sich aus den bisher vorliegenden, beim Zeitbezug widersprüchlichen Angaben nicht verlässlich übernehmen.

Für den Alltag bedeutet dies nicht, dass möglichst kaltes Duschen notwendig wäre. Auch eine maßvolle Verringerung der Wassertemperatur kann den Energiebedarf senken. Menschen mit bestimmten Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen sollten starke, plötzliche Kältereize nicht unkritisch ausprobieren. Der mögliche Umweltvorteil rechtfertigt keine gesundheitlich riskante Belastung.

Die Bedeutung der Untersuchung liegt deshalb vor allem in ihrem psychologischen Ansatz. Umweltfreundliches Verhalten könnte leichter zur Gewohnheit werden, wenn Menschen dabei einen unmittelbaren Nutzen für sich selbst erkennen. Beim kalten Duschen waren dies nach den Berichten der Teilnehmenden vor allem ein besseres Wohlbefinden und das Gefühl, eine Herausforderung gemeistert zu haben. Ob sich solche Erfahrungen auch bei anderen Veränderungen des Alltagsverhaltens nutzen lassen, ist eine weiterführende Frage.

Offen bleibt zudem, was nach dem zwölfwöchigen Untersuchungszeitraum geschah. Aus den vorliegenden Angaben geht nicht hervor, ob die Teilnehmenden dauerhaft kalt duschten oder ob die berichteten Veränderungen des Wohlbefindens bestehen blieben. Eine langfristige Wirkung lässt sich deshalb nicht behaupten.

Die Basler Untersuchung zeigt somit eine mögliche Verbindung zwischen Klimaschutz und persönlicher Motivation, ohne einen gesicherten gesundheitlichen Nutzen des kalten Duschens nachzuweisen. Weniger Warmwasser kann Energie sparen. Ob Menschen eine solche Veränderung dauerhaft beibehalten, dürfte jedoch auch davon abhängen, ob sie darin mehr sehen als einen Verzicht auf Komfort.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Versorgungssicherheit entsteht nicht allein durch Gesetze, Versicherungsverträge oder wissenschaftliche Erkenntnisse. Sie hängt davon ab, wie Menschen mit diesen Rahmenbedingungen umgehen. Eigentümer müssen Veränderungen an Gebäuden rechtzeitig einordnen. Apothekenteams benötigen in belastenden Situationen Verlässlichkeit und Orientierung. Versicherte müssen Leistungsangebote verstehen, bevor sie deren Wert beurteilen können.

Auch die gesundheitspolitischen Konflikte lassen sich nicht auf einzelne Reformparagrafen reduzieren. Wenn neue Aufgaben zwischen Berufsgruppen verteilt werden, geht es um Zuständigkeiten und Vertrauen. Wenn die Pflegeversicherung zusätzliche Einnahmen benötigt, stellt sich zugleich die Frage nach einer gerechten Verteilung der Lasten. Und wenn Apotheken Hinweise auf Arzneimittelmissbrauch erkennen, wird aus alltäglicher Beratung eine anspruchsvolle Schutzaufgabe.

Die Untersuchung zum kalten Duschen setzt einen anderen Akzent. Sie fragt, ob Menschen Veränderungen leichter durchhalten, wenn sie darin einen unmittelbaren persönlichen Vorteil sehen. Dieser Gedanke verbindet die Themen nicht inhaltlich zu einer einzigen Ursache, eröffnet aber eine gemeinsame Perspektive: Regeln und Empfehlungen wirken erst dann im Alltag, wenn ihre Bedeutung für die Betroffenen erkennbar wird.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Hinter den acht Nachrichten stehen Entscheidungen über Sicherheit, Verantwortung und Belastbarkeit. Ob es um einen Versicherungsfall, die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen oder eine neue Gesundheitsgewohnheit geht: Entscheidend ist nicht nur, was vorgesehen oder beobachtet wurde, sondern was sich daraus tatsächlich für die Betroffenen ergibt.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig über Apotheken-Nachrichten und ordnet Risiken, Finanzen, Recht und Strukturfragen für Apotheker ein. Die aktuelle Ausgabe beleuchtet insbesondere die finanziellen Belastungen der Pflegeversicherung, die Verantwortung der Apotheken bei Arzneimittelmissbrauch und die Grenzen gesundheitlicher Aussagen zum kalten Duschen.

 

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