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  • 05.11.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute beleuchten die Impfaktion der ABDA, neue Regeln für Arzneimittel und die Risiken viraler Gesundheitstipps.
    05.11.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute beleuchten die Impfaktion der ABDA, neue Regeln für Arzneimittel und die Risiken viraler Gesundheitstipps.
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Die Apotheken-Nachrichten von heute zeigen, wie sich gesundheitspolitische Vorhaben, regulatorische Entscheidungen und neue Gesundheitstre...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute beleuchten die Impfaktion der ABDA, neue Regeln für Arzneimittel und die Risiken viraler Gesundheitstipps.

 

Acht Berichte verbinden aktuelle Fragen des Apothekenalltags: von Impfangeboten, Pflege und E-Rezepten über Nachhaltigkeit, Arbeitsrecht und Verschreibungspflicht bis zur Einordnung von Migränetipps und dem Verletzungsrisiko beim Padel.

Stand: Donnerstag, 5. November 2026, 18:18 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Wie können Apotheken ihre Versorgungsaufgaben stärken, ohne neue rechtliche und organisatorische Risiken zu übersehen? Die acht Themen zeigen unterschiedliche Seiten dieser Frage. Die ABDA setzt auf Aufmerksamkeit für Impfangebote, die Pflegereform berührt die Versorgung im Alltag und die Gematik entwickelt die digitale Rezeptkommunikation weiter. Nachhaltigkeit verlangt praktikable Lösungen, während arbeitsrechtliche Veränderungen sorgfältig geprüft werden müssen. Bei Ebastin, Melatonin und Lithium stehen mögliche Änderungen der Verschreibungspflicht bevor. Virale Migränetipps und der Trendsport Padel zeigen schließlich, wie wichtig die Unterscheidung zwischen populären Empfehlungen und belastbaren gesundheitlichen Erkenntnissen bleibt.

 

Impf-Aktionswoche mobilisiert Apotheken bundesweit, 1700 Betriebe bilden die Versorgungsbasis, die ABDA kämpft gegen Impflücken.

Rund 1.700 Apotheken haben in der vergangenen Grippesaison Impfungen angeboten. Fast 220.000 Menschen nutzten das Angebot. Doch ausgerechnet bei einer Schutzmaßnahme, die möglichst viele gefährdete Menschen erreichen soll, bleibt eine entscheidende Hürde bestehen: Nicht alle wissen, dass sie sich auch in der Apotheke impfen lassen können. Die bundesweite Impf-Aktionswoche vom 9. bis 15. November 2026 soll das ändern. Für die ABDA geht es dabei nicht nur um zusätzliche Impfungen in einer Aktionswoche, sondern um die Frage, ob Apotheken dauerhaft mehr Menschen für die Prävention gewinnen können.

Das Bundesgesundheitsministerium veranstaltet die Aktionswoche erstmals unter dem Motto „Sich und andere schützen“. Die Schirmherrschaft hat die Parlamentarische Staatssekretärin Christiane Schenderlein übernommen. Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter und weitere Einrichtungen sollen über Impfungen informieren und zusätzliche Gelegenheiten schaffen, den eigenen Impfschutz überprüfen zu lassen. Die Aktion richtet sich damit nicht ausschließlich an Menschen, die bereits einen Impftermin planen. Sie soll gerade diejenigen erreichen, für die das Thema im Alltag bislang keine besondere Rolle gespielt hat.

Die ABDA knüpft daran mit ihrer Kampagne „Bei euch piekt’s wohl“ an. Die seit Oktober eingesetzten Werbemittel werden während der Aktionswoche zusätzlich über Online-Anzeigen und soziale Netzwerke verbreitet. Auf der Kampagnenwebsite können Interessierte nach Apotheken mit Impfangebot suchen. Die Verbindung von Werbung und konkreter Standortsuche ist wichtig: Eine Kampagne kann Aufmerksamkeit schaffen, aber erst ein auffindbares und tatsächlich verfügbares Angebot ermöglicht den nächsten Schritt.

Die Ausgangszahlen zeigen sowohl die Entwicklung als auch die Grenzen dieses Versorgungswegs. Nach Angaben der ABDA ließen sich in der vergangenen Saison fast 220.000 Menschen in Apotheken gegen Influenza impfen. Rund 1.700 Betriebe boten in der Saison 2025/2026 entsprechende Impfungen an. Diese Angaben dürfen nicht als aktuelle Zahl aller Impfstellen im November 2026 verstanden werden. Ebenso wenig lässt sich daraus ablesen, wie viele Menschen ohne das Apothekenangebot auf eine Impfung verzichtet hätten. Die Zahlen belegen eine bestehende Versorgungsstruktur, nicht bereits deren zusätzliche Wirkung auf die bundesweite Impfquote.

ABDA-Präsident Thomas Preis sieht vor allem bei der Bekanntheit des Angebots weiteren Handlungsbedarf. Die Berufsorganisation verweist auf eine von ihr beauftragte Forsa-Umfrage, nach der sich viele Menschen eine Impfung in der Apotheke grundsätzlich vorstellen können. Zwischen einer positiven Einstellung und der tatsächlichen Nutzung liegt jedoch eine praktische Entscheidung: Wo wird geimpft, welche Impfungen werden angeboten, wer kann sie erhalten und wie lässt sich ein Termin vereinbaren? Gerade an diesen Punkten muss sich zeigen, ob die zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit wirksam ist.

Einen besonderen Zugang soll die „Lange Nacht des Impfens“ am Donnerstag, dem 12. November, eröffnen. Teilnehmende Apotheken und andere Impfstellen bieten Impfgelegenheiten bis in die Abendstunden an. Das richtet sich auch an Menschen, die während regulärer Öffnungszeiten nur schwer einen Termin wahrnehmen können. Die Abendaktion selbst ist nicht neu; sie findet nach Veranstalterangaben bereits zum vierten Mal statt. Neu ist ihre Einbindung in die erstmals bundesweit organisierte Aktionswoche des Ministeriums.

Die bisherigen Erfahrungen liefern einen Anhaltspunkt für das Interesse. Nach Angaben der Veranstalter beteiligten sich im Vorjahr 385 Betriebe, in denen mehr als 15.000 Impfungen durchgeführt wurden. Für die diesjährige Veranstaltung waren Anfang November bereits deutlich mehr Impfstellen angemeldet. Diese Zahlen beschreiben jedoch zunächst die organisatorische Reichweite. Wie viele Impfungen tatsächlich stattfinden und welche Menschen dadurch zusätzlich erreicht werden, lässt sich erst nach der Aktion beurteilen.

Der gesundheitliche Bedarf ist erheblich. Gerade bei älteren Menschen kann Influenza schwere Krankheitsverläufe verursachen. Für Menschen ab 60 Jahren liegt die Grippeimpfquote in Deutschland seit Jahren deutlich unter dem international angestrebten Niveau von 75 Prozent. Der Bundesverband der Versorgungsapotheker verweist für die Saison 2024/2025 auf eine Quote von etwa 35 Prozent in dieser Altersgruppe. Die Differenz macht deutlich, warum zusätzliche Zugangswege gesundheitspolitisch interessant sind. Sie beweist für sich genommen allerdings noch nicht, dass eine bestimmte Impfaktion die Quote tatsächlich erhöht.

Apotheken können einen solchen Zugang bieten, weil sie für viele Menschen im Alltag erreichbar sind. Daraus entsteht aber auch eine konkrete Verantwortung. Impfungen erfordern geeignete Räumlichkeiten, qualifiziertes Personal, Aufklärung, die Prüfung individueller Voraussetzungen, die fachgerechte Durchführung und eine verlässliche Dokumentation. Die zusätzliche Erreichbarkeit darf nicht zulasten dieser Anforderungen gehen. Für teilnehmende Betriebe ist die Aktionswoche deshalb zugleich eine organisatorische Bewährungsprobe.

Das Angebot ergänzt die Impfversorgung in Arztpraxen und anderen Einrichtungen. Welche Schutzimpfungen für eine bestimmte Person empfohlen werden, richtet sich nach den geltenden Empfehlungen und ihren individuellen gesundheitlichen Voraussetzungen. Die saisonale Influenzaimpfung kann das Risiko schwerer Erkrankungen senken, bietet aber keinen vollständigen Schutz vor jeder Infektion. Für die Beratung ist diese Unterscheidung ebenso wichtig wie die Frage, welche Impfleistungen eine Apotheke nach geltendem Recht tatsächlich erbringen darf.

Über die Aktionswoche hinaus verbindet die ABDA mit der Apothekenreform die Erwartung, künftig weitere Impfungen anbieten zu können. Für die Betriebe wäre das eine mögliche Erweiterung ihres Präventionsauftrags. Eine politische Ankündigung ersetzt jedoch keine geltende Rechtsgrundlage. Welche zusätzlichen Leistungen zulässig werden, hängt von den endgültigen gesetzlichen Regelungen und den jeweiligen Durchführungsvoraussetzungen ab.

Am 12. November wird zunächst sichtbar werden, wie viele Menschen die verlängerten Impfangebote nutzen. Die weiterreichende Frage lässt sich erst danach beantworten: Ob die zusätzliche Aufmerksamkeit Menschen erreicht, die bislang ungeimpft geblieben sind, und ob diese Menschen auch nach der Aktionswoche einen verlässlichen Zugang zur Impfung finden. Genau darin liegt der mögliche Versorgungsgewinn für die Apotheken – nicht allein in einer höheren Zahl teilnehmender Betriebe.

 

Pflegereform soll Brüche bei der häuslichen Versorgung verhindern, Entlastungsleistungen stehen zur Debatte, die Finanzierung bleibt unter Druck.

Ausgerechnet dort, wo Pflege am stärksten von eingespielten Abläufen abhängt, droht die Reform der Pflegeversicherung für Unsicherheit zu sorgen: in den Wohnungen pflegebedürftiger Menschen, bei ihren Angehörigen und den Diensten, die sie im Alltag unterstützen. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat deshalb am Donnerstag im Bundestag Nachbesserungen angekündigt. Vor allem beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege soll die Umstellung so gestaltet werden, dass bestehende Hilfen nicht plötzlich wegbrechen. Der Minister hält gleichzeitig an den Einsparzielen fest. Damit steht die Koalition vor einer schwierigen Aufgabe: Sie muss eine finanziell überlastete Versicherung stabilisieren, ohne Menschen zu überfordern, die ihre Versorgung nicht von einem Tag auf den anderen neu organisieren können.

Die Ankündigung fiel während der ersten Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes am 5. November 2026. Der Gesetzentwurf soll die soziale Pflegeversicherung bereits ab 2027 finanziell entlasten und ihr Leistungsrecht neu ordnen. Der Handlungsdruck ist erheblich. Ohne gesetzliche Gegenmaßnahmen rechnet das Bundesgesundheitsministerium für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro, für 2028 mit etwa 15,4 Milliarden Euro. Die Versicherung benötigt schon jetzt Darlehen aus dem Bundeshaushalt. Gleichzeitig ist die Zahl der Pflegebedürftigen auf mehr als sechs Millionen gestiegen. Eine Reform allein durch zusätzliche Einnahmen will die Bundesregierung vermeiden; stattdessen verbindet sie neue Beitragsregeln mit Veränderungen auf der Leistungsseite.

Gerade diese Veränderungen haben Widerstand ausgelöst. Der Entwurf sieht vor, bisher getrennte Ansprüche zu größeren Budgets zusammenzufassen. Die Bundesregierung verspricht sich davon weniger Bürokratie und mehr Entscheidungsfreiheit. Pflegebedürftige sollen nicht länger für jede einzelne Leistung auf unterschiedliche Verfahren angewiesen sein. Für Familien, die bereits eine funktionierende Betreuung organisiert haben, ist jedoch eine andere Frage entscheidend: Bleibt die konkrete Unterstützung auch nach der Umstellung finanzierbar?

Besonders deutlich wird der Konflikt bei Pflegegrad 1. Menschen dieser Pflegegruppe können bisher einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für bestimmte anerkannte Unterstützungsangebote einsetzen. Nach dem vorliegenden Entwurf soll dieser Anspruch entfallen. Stattdessen will die Bundesregierung stärker auf Prävention, Beratung und eine neue Pflegebegleitung setzen. Sie soll helfen, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen, Unterstützungsangebote zu koordinieren und eine Verschlechterung der Pflegesituation möglichst zu verhindern.

Das Konzept verfolgt einen nachvollziehbaren Ansatz. Wer frühzeitig Unterstützung erhält, kann möglicherweise länger selbstständig bleiben. Doch zwischen einer Beratung und einer bezahlten Alltagshilfe besteht ein wesentlicher Unterschied. Eine Pflegebegleitperson kann erklären, welche Unterstützung sinnvoll wäre. Sie ersetzt nicht zwangsläufig jemanden, der beim Einkaufen, im Haushalt oder bei der Betreuung tatsächlich hilft. Wer solche Leistungen bisher über den Entlastungsbetrag finanziert, muss wissen, was nach der Reform an ihre Stelle tritt. Die politische Zusicherung, niemanden zu überfordern, wird deshalb an den konkreten Übergangsregeln zu messen sein.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist eine andere Lösung vorgesehen. Der bisherige Entlastungsbetrag soll im neuen Sozialraumbudget aufgehen. Für anerkannte niedrigschwellige Unterstützungsangebote sieht der Entwurf künftig bis zu 175 Euro monatlich vor. Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind bis zu 300 Euro vorgesehen. Die höheren Beträge wirken zunächst wie eine Verbesserung. Allerdings verändert sich auch, für welche Angebote die Mittel verwendet werden können. Zudem soll der bisherige Umwandlungsanspruch von Pflegesachleistungen für Unterstützungsangebote im Alltag entfallen. Deshalb lässt sich aus dem höheren Monatsbetrag allein nicht ableiten, dass jeder Pflegehaushalt künftig mehr Hilfe finanzieren kann.

Hinzu kommt die Frage, ob passende Angebote überhaupt verfügbar sind. Das Sozialraumbudget soll auch anerkannte Einzelhelfer aus der Nachbarschaft einbeziehen. Ab 2028 sind dafür bundeseinheitliche Anerkennungskriterien vorgesehen. Die Bundesregierung will damit lokale Unterstützungsstrukturen stärken. In Regionen, in denen bereits heute Betreuungskräfte oder ambulante Dienste fehlen, schafft eine neue Finanzierungsregel jedoch nicht automatisch zusätzliche Kapazitäten. Für Betroffene zählt letztlich, ob jemand die benötigte Hilfe tatsächlich übernehmen kann.

Ein zweiter Konfliktpunkt ist die Verhinderungspflege. Sie ist für Familien wichtig, wenn die übliche Pflegeperson krank wird, Urlaub benötigt oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Der Gesetzentwurf sieht vor, Leistungen stärker in ein neues Entlastungsbudget einzubeziehen, über dessen Verwendung Pflegebedürftige selbst entscheiden können. Auch das Pflegegeld soll Teil dieses Budgets werden. Daneben ist ein ambulantes Sachleistungsbudget vorgesehen, das für Pflege- und Betreuungsdienste genutzt werden kann.

Die Neuordnung könnte mehr Flexibilität schaffen, weil Pflegebedürftige Mittel nach ihrem individuellen Bedarf einsetzen könnten. Gleichzeitig besteht die Sorge, dass eine bislang gesondert abgesicherte Ersatzpflege künftig mit anderen notwendigen Ausgaben konkurriert. Wer einen Teil des Budgets bereits für die laufende Versorgung benötigt, könnte bei einem unerwarteten Ausfall der Pflegeperson unter Druck geraten. Genau deshalb ist die Verhinderungspflege politisch besonders sensibel. Eine kurzfristige Versorgungslücke lässt sich nicht immer durch spätere Beratung oder eine andere Verteilung vorhandener Mittel schließen.

Die Bundesregierung plant zusätzlich ein Überbrückungsbudget für pflegerische Akutsituationen. Es soll beispielsweise einspringen, wenn eine Hauptpflegeperson plötzlich ausfällt oder kurzfristig eine andere Betreuung benötigt wird. Auch die neue Pflegebegleitung soll in solchen Situationen unterstützen. Damit erkennt der Entwurf an, dass häusliche Pflege nicht ausschließlich aus planbaren Leistungen besteht. Entscheidend werden die Anspruchsvoraussetzungen, die praktische Erreichbarkeit entsprechender Angebote und die Finanzierung der tatsächlichen Einsätze sein.

Linnemann hat in seiner Bundestagsrede eingeräumt, dass die Umstellung gerade beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege viele Betroffene beschäftigt. Er verwies auf Gespräche mit den Regierungsfraktionen und kündigte Korrekturen an. Eine fertige Neuregelung legte er dabei noch nicht vor. Offen bleibt deshalb, ob bestehende Ansprüche zeitweise fortgeführt, neue Übergangsfristen geschaffen oder die geplanten Budgets selbst verändert werden. Die politische Ankündigung ist ein Signal, aber noch keine rechtliche Absicherung.

Der Verband der Deutschen Alten- und Behindertenhilfe gehört zu den Kritikern des Reformvorhabens. Geschäftsführer Thomas Knieling warnt vor Leistungseinschränkungen und deren Folgen für die häusliche Versorgung. Auch die Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Katrin Staffler, hat Nachbesserungsbedarf angesprochen. Die Kritik reicht über die Interessen einzelner Leistungsanbieter hinaus. Ambulante Dienste und Betreuungsangebote benötigen verlässliche Rahmenbedingungen, um Personal vorzuhalten und Leistungen anzubieten. Werden Finanzierungswege verändert, kann dies auch die Organisation der Versorgung beeinflussen.

Die Bundesregierung muss zugleich eine finanzielle Rechnung lösen, die sich durch Übergangsregelungen allein nicht erledigt. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung anzuheben und den Beitragszuschlag für Kinderlose ab 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent zu erhöhen. Ab 2028 soll für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden; Ausnahmen sind vorgesehen. Auch Arbeitgeber sollen auf Entgelte aus Minijobs künftig Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen. Die Regierung will damit die Einnahmebasis verbreitern, ohne den allgemeinen Beitragssatz anzuheben. Für einzelne Versicherte und Arbeitgeber können die Kosten dennoch steigen.

Weitere Änderungen sollen die Ausgaben begrenzen. Die Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad werden nach dem Entwurf leicht angehoben. Bereits eingestufte Pflegebedürftige sollen ihren anerkannten Pflegegrad behalten. Außerdem soll die ursprünglich für 2028 vorgesehene Leistungsanpassung ausfallen. Ab 2029 plant die Bundesregierung eine jährliche Dynamisierung anhand der Kerninflation. Für Pflegebedürftige ist dabei nicht nur die Höhe eines gesetzlichen Anspruchs relevant, sondern auch dessen tatsächlicher Wert angesichts steigender Kosten für Betreuung und Pflege.

Neben der Finanzierung setzt die Reform auf Prävention und digitale Unterstützung. Eine zusätzliche Untersuchung für Menschen ab 60 Jahren soll Risiken für den Verlust von Selbstständigkeit frühzeitig sichtbar machen. Das geplante Pflege-Cockpit soll Informationen, Anträge und Leistungsübersichten an einem digitalen Zugang bündeln. Solche Angebote können die Orientierung erleichtern, insbesondere wenn Familien mehrere Leistungen koordinieren müssen. Sie ändern allerdings nichts daran, dass Pflege häufig körperliche Anwesenheit, Zeit und qualifiziertes Personal erfordert.

Für Apotheken ergeben sich daraus vor allem mittelbare Berührungspunkte. Viele pflegebedürftige Menschen benötigen dauerhaft Arzneimittel und sind bei deren Beschaffung oder Anwendung auf Angehörige und Pflegekräfte angewiesen. Ändern sich Betreuungsabläufe, kann das auch die Organisation der Arzneimittelversorgung betreffen. Eine konkrete zusätzliche Pflicht oder ein neuer Leistungsanspruch für Apotheken lässt sich aus dem Pflegeneuordnungsgesetz deshalb jedoch nicht ableiten. Ihr Beitrag bleibt Teil der bestehenden Zusammenarbeit mit Pflegebedürftigen, Angehörigen, ambulanten Diensten und Arztpraxen.

Das parlamentarische Verfahren steht noch am Anfang. Nach der ersten Lesung werden sich die zuständigen Ausschüsse mit dem Gesetzentwurf und den Einwänden befassen. Die Koalition muss dabei entscheiden, wie weit sie bei Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege entgegenkommt, ohne die angestrebten Einsparungen aufzugeben. Gerade weil das Gesetz in wesentlichen Teilen bereits zum Jahresbeginn 2027 wirken soll, bleibt für betroffene Familien und Leistungsanbieter wenig Zeit, sich auf mögliche Änderungen einzustellen.

Linnemanns Ankündigung verschiebt damit den Maßstab der Reform. Nicht mehr nur die finanzielle Stabilisierung steht zur Debatte, sondern die Frage, wie ein Übergang ohne Versorgungslücken gelingen kann. Ob die versprochenen Nachbesserungen tragen, wird sich daran entscheiden, was Pflegebedürftige und ihre Angehörigen am 1. Januar tatsächlich weiter nutzen können – und ob die dafür benötigte Hilfe vor Ort verfügbar bleibt.

 

E-Rezept-App informiert über neue Verordnungen, Versicherte wählen ihre Push-Nachrichten, Apotheken erhalten besser vorbereitete Anfragen.

Knapp 50.000 Mitteilungen innerhalb von zehn Tagen: Die neue Benachrichtigungsfunktion der E-Rezept-App ist unmittelbar nach ihrer Einführung auf Interesse gestoßen. Seit Oktober können sich Versicherte automatisch informieren lassen, wenn eine neue Verordnung vorliegt oder sich etwas an ihrem E-Rezept verändert. Die Neuerung beseitigt eine bislang alltägliche Unsicherheit. Wer ein Folgerezept angefordert hat, muss nicht mehr wiederholt die App öffnen, um zu prüfen, ob die ärztliche Praxis die Verordnung bereits bereitgestellt hat. Für Apotheken könnte sich dadurch die Abstimmung mit den Patienten verbessern. An der eigentlichen Arzneimittelabgabe ändert die Push-Nachricht allerdings nichts.

Die Gematik hat die Funktion am 23. Oktober 2026 vorgestellt. Nutzerinnen und Nutzer ihrer Anwendung „Das E-Rezept“ können seitdem Benachrichtigungen über neue Rezepte, Statusänderungen, Rechnungen und Fremdzugriffe erhalten. Welche dieser Ereignisse eine Nachricht auslösen sollen, lässt sich individuell auswählen. Das Angebot ist freiwillig. Wer keine Hinweise auf dem Smartphone erhalten möchte, kann die E-Rezept-App weiterhin ohne Push-Mitteilungen verwenden oder seine Verordnungen über andere Einlösewege nutzen.

Die ersten Nutzungszahlen sind bemerkenswert, müssen aber richtig eingeordnet werden. Nach Angaben der Gematik wurden in den ersten zehn Tagen knapp 50.000 Mitteilungen verschickt. Das sind weder 50.000 neue Rezepte noch zwangsläufig 50.000 verschiedene Empfänger. Eine Person kann mehrere Hinweise erhalten, etwa weil zunächst eine Verordnung ausgestellt und später ihr Bearbeitungsstatus verändert wird. Die Zahl belegt deshalb vor allem, dass der Benachrichtigungsdienst bereits im regulären Betrieb genutzt wird. Ob dadurch Rezepte schneller eingelöst werden oder weniger Rückfragen entstehen, lässt sich daraus nicht ableiten.

Die eigentliche Neuerung liegt im Wechsel von der aktiven Abfrage zur automatischen Information. Bisher mussten Versicherte die Anwendung öffnen und selbst nachsehen, ob eine erwartete Verordnung inzwischen verfügbar war. Das konnte besonders bei Folgerezepten umständlich sein, wenn die Arztpraxis die Ausstellung erst im Laufe des Tages erledigte. Mit einer entsprechenden Benachrichtigung wird die Bereitstellung sichtbar, ohne dass die versicherte Person ständig nachsehen muss.

Damit ist jedoch nur ein einzelner Schritt im Versorgungsprozess vereinfacht. Das E-Rezept wird weiterhin von der verordnenden Praxis erstellt und elektronisch signiert. Anschließend wird es im E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur bereitgestellt. Die Benachrichtigung macht den Vorgang für die versicherte Person erkennbar; sie erstellt keine Verordnung und löst auch keine automatische Arzneimittelbestellung aus.

Für die Apotheken ist diese Abgrenzung wesentlich. Eine Push-Nachricht an einen Patienten bedeutet nicht, dass eine bestimmte Apotheke bereits über das Rezept verfügt oder mit der Bearbeitung begonnen hat. Die versicherte Person muss weiterhin einen der vorgesehenen Einlösewege nutzen. Das kann die elektronische Gesundheitskarte sein, die in der Apotheke eingelesen wird. Ebenso möglich sind der Rezeptcode in der App oder ein entsprechender Ausdruck. Über die E-Rezept-App kann eine Verordnung außerdem digital einer Apotheke zur Einlösung übermittelt werden.

Der mögliche Vorteil entsteht somit vor der eigentlichen Abgabe. Wer bereits weiß, dass sein Rezept verfügbar ist, kann gezielter entscheiden, wann und wo es eingelöst werden soll. Bei regelmäßig benötigten Arzneimitteln lässt sich der nächste Versorgungsschritt besser planen. Ob dadurch ein zusätzlicher Weg vermieden wird, hängt allerdings auch davon ab, ob das Arzneimittel in der gewählten Apotheke vorrätig ist oder zunächst beschafft werden muss. Über die Lieferfähigkeit eines Präparats sagt die Benachrichtigung über eine neue Verordnung nichts aus.

Die Gematik beschränkt die Funktion nicht auf die Mitteilung, dass ein Rezept ausgestellt wurde. Auch Änderungen des Rezeptstatus können einen Hinweis auslösen. Hinzu kommen Benachrichtigungen über Rechnungen und Fremdzugriffe. Gerade diese unterschiedlichen Ereignisse verlangen eine verständliche Darstellung. Eine neue Verordnung kann eine konkrete Handlung ermöglichen, während eine Statusänderung zunächst nur über den Fortgang eines bereits bestehenden Vorgangs informiert. Ein Hinweis auf einen Fremdzugriff wiederum ist von einer Sicherheitswarnung zu unterscheiden. Er bedeutet nicht automatisch, dass jemand unberechtigt auf Daten zugegriffen hat.

Die Möglichkeit, über Fremdzugriffe informiert zu werden, berührt eine wichtige Besonderheit des E-Rezept-Systems. Für die Versorgung können neben den Versicherten selbst auch berechtigte Vertreter oder Apotheken mit entsprechenden Zugangswegen auf Verordnungen zugreifen. Die Gematik sieht dafür technische Berechtigungs- und Schutzmechanismen vor. Die Push-Funktion schafft zusätzliche Transparenz über bestimmte Vorgänge. Sie ersetzt weder die bestehenden Zugriffskontrollen noch die Prüfung, ob ein Zugriff im jeweiligen Zusammenhang berechtigt war.

Auch die Benachrichtigungen selbst müssen mit Gesundheitsinformationen sorgfältig umgehen. Bereits der Hinweis, dass eine neue Verordnung vorliegt, kann im privaten Umfeld sensibel sein. Auf einem Smartphone können Mitteilungen je nach Geräteeinstellung auf dem Sperrbildschirm erscheinen und damit für andere sichtbar werden. Nutzerinnen und Nutzer sollten deshalb berücksichtigen, welche Inhalte ihr Gerät außerhalb der geöffneten App anzeigt. Die freiwillige Auswahl einzelner Benachrichtigungsarten ermöglicht es, den Informationsumfang an die eigenen Bedürfnisse anzupassen.

Technisch ist die Funktion als optionaler Bestandteil von E-Rezept-Anwendungen angelegt. Die Gematik beschreibt dafür die Registrierung einer App-Instanz sowie die Konfiguration von Benachrichtigungskanälen und Auslösern. Diese Architektur ermöglicht es, die Funktion nicht ausschließlich in der Anwendung der Gematik anzubieten. Auch gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen können Push-Mitteilungen in ihre Apps integrieren, sofern diese E-Rezept-Funktionen bereitstellen.

Daraus folgt allerdings nicht, dass sämtliche Kassen-Apps die Benachrichtigungen bereits anbieten. Die Gematik stellt die technische Möglichkeit bereit; die konkrete Umsetzung liegt beim jeweiligen Anbieter. Versicherte müssen deshalb prüfen, ob ihre Anwendung die Funktion unterstützt und welche Einstellungen verfügbar sind. Die Einführung erweitert die digitale Infrastruktur, führt aber nicht automatisch zu einem einheitlichen Funktionsumfang aller Gesundheitsanwendungen.

Für Apotheken ergeben sich daraus vor allem praktische Fragen im Patientenkontakt. Wer eine Benachrichtigung erhalten hat, könnte erwarten, dass sein Medikament unmittelbar abgeholt werden kann. Tatsächlich bestätigt die Nachricht zunächst nur das betreffende Ereignis im E-Rezept-System. Die pharmazeutische Prüfung, mögliche Rückfragen zur Verordnung, die Verfügbarkeit des Arzneimittels und die Abgabe bleiben eigenständige Schritte. Apothekenteams müssen deshalb gegebenenfalls erklären, warum ein vorhandenes Rezept noch nicht mit einem abgabebereiten Arzneimittel gleichzusetzen ist.

Gleichzeitig kann die neue Funktion die Kommunikation erleichtern. Patienten können präziser mitteilen, ob eine erwartete Verordnung bereits vorliegt oder ob sie weiterhin auf die Ausstellung warten. Das kann Missverständnisse vermeiden, die entstehen, wenn ein Rezept lediglich angefordert, aber noch nicht signiert wurde. Ein messbarer Rückgang von Rückfragen in Apotheken oder Arztpraxen ist bislang jedoch nicht belegt. Die mögliche Entlastung bleibt eine nachvollziehbare Erwartung, kein nachgewiesener Effekt.

Die Einführung passt zu einer breiteren Entwicklung innerhalb der Telematikinfrastruktur. Digitale Gesundheitsanwendungen sollen nicht mehr ausschließlich Informationen bereithalten, die Versicherte selbst abrufen müssen. Sie können zunehmend auch über relevante Ereignisse informieren. Bei der elektronischen Patientenakte wird ein vergleichbares Prinzip genutzt, um Änderungen und bestimmte Zugriffe nachvollziehbarer zu machen. Das E-Rezept erhält nun eine auf Verordnungen und deren Bearbeitung zugeschnittene Benachrichtigungsfunktion.

Entscheidend ist dabei, dass die zusätzliche Information nicht mit einer zusätzlichen Pflicht verwechselt wird. Versicherte benötigen weiterhin weder die Gematik-App noch Push-Nachrichten, um ein E-Rezept in der Apotheke einzulösen. Die elektronische Gesundheitskarte bleibt ein regulärer Zugangsweg. Die neue Funktion richtet sich an diejenigen, die ihren Rezeptstatus digital verfolgen und über bestimmte Veränderungen automatisch informiert werden möchten.

Mit den ersten knapp 50.000 Mitteilungen hat die Gematik gezeigt, dass der neue Dienst im Alltag eingesetzt wird. Seine eigentliche Bewährungsprobe beginnt jedoch erst danach: Eine Benachrichtigung ist dann hilfreich, wenn sie zuverlässig den richtigen Vorgang anzeigt, verständlich bleibt und dem Patienten eine sinnvolle Entscheidung ermöglicht. Für die Arzneimittelversorgung liegt der Fortschritt nicht darin, dass das Smartphone häufiger eine Nachricht sendet. Er liegt darin, dass Versicherte genauer wissen, wann ihre Verordnung tatsächlich bereitsteht – und wann der nächste Schritt in der Apotheke beginnen kann.

 

Nachhaltigkeitsbündnis nimmt Apotheken in die Pflicht, E-Botendienste benötigen Förderung, Arzneimittelabfälle rücken in den Fokus.

Mehr als 60 Organisationen des Gesundheitswesens verlangen von der Bundesregierung eine verbindliche Nachhaltigkeitsstrategie. Am 4. November 2026 hat der BKK Dachverband ihre gemeinsamen Eckpunkte im Bundestag übergeben. Für Apotheken enthält das Papier konkrete Ansatzpunkte: Botendienste sollen verstärkt auf Elektromobilität umgestellt werden können, die Entsorgung nicht mehr benötigter Arzneimittel soll verständlicher geregelt und die pharmazeutische Beratung zur Vermeidung unnötiger Arzneimittelabfälle genutzt werden. Die Initiative stellt damit eine politische Frage, die über den Klimaschutz hinausreicht: Wie lassen sich ökologische Verbesserungen erreichen, ohne die Arzneimittelversorgung zu verteuern oder neue Aufgaben ohne ausreichende Finanzierung auf die Betriebe zu verlagern?

Die Übergabe fand kurz vor einer Sitzung des Gesundheitsausschusses im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus statt. Entgegengenommen wurde das Papier von Tanja Machalet (SPD), Sascha van Beek (CDU) und Johannes Wagner (Bündnis 90/Die Grünen). Die Initiative zur Übergabe ging von van Beek aus. Der BKK Dachverband hatte das Papier bereits im Juni gemeinsam mit der Bundesärztekammer, dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie und dem Centre for Planetary Health Policy vorgestellt. Seitdem ist der Kreis der unterstützenden Organisationen auf mehr als 60 angewachsen. Auch die ABDA gehört dazu und hat an den vorausgegangenen Strategieforen mitgewirkt.

Die Beteiligten wollen Nachhaltigkeit nicht länger als zusätzliche Umweltaufgabe behandeln, die bei knappen Haushaltsmitteln zurückgestellt werden kann. Nach ihrer Vorstellung muss sie vielmehr in die anstehenden Strukturreformen einfließen. Das Eckpunktepapier umfasst neun Handlungsfelder, darunter Prävention, Versorgungsplanung, Arzneimittel, Transport und Digitalisierung. Es ist kein fertiger Gesetzentwurf, sondern ein gemeinsamer Forderungskatalog, aus dem unter Federführung des Bundesgesundheitsministeriums eine verbindliche Strategie entstehen soll.

Anne-Kathrin Klemm, Vorständin des BKK Dachverbandes, verbindet diese Forderung mit dem wirtschaftlichen Druck auf das Gesundheitswesen. Wer Ressourcen verschwende, vermeidbare Erkrankungen nicht ausreichend verhindere und sich unzureichend auf die Folgen des Klimawandels vorbereite, müsse später höhere gesundheitliche und finanzielle Kosten tragen. Das Bündnis betrachtet Nachhaltigkeit deshalb auch als Frage der langfristigen Finanzierbarkeit. Für die Apotheken ergibt sich daraus allerdings noch keine neue gesetzliche Verpflichtung. Zunächst geht es darum, welche Maßnahmen politisch gefördert und welche Rahmenbedingungen verändert werden sollen.

Besonders anschaulich ist der Vorschlag für die Botendienste. Apothekenfahrzeuge legen häufig wiederkehrende Strecken zurück, beliefern bekannte Adressen und können ihre Touren in gewissem Umfang planen. Das Bündnis sieht darin günstige Voraussetzungen für den Einsatz von Elektrofahrzeugen. Weniger Abgase und geringere Lärmbelastung könnten gerade in dicht besiedelten Gebieten einen zusätzlichen Nutzen bringen. Zugleich bleibt der Botendienst eine Versorgungsleistung: Er muss Arzneimittel zuverlässig und rechtzeitig zu den Menschen bringen, die auf diese Lieferung angewiesen sind.

Die planbare Fahrt allein macht den Umstieg jedoch noch nicht wirtschaftlich. Elektrofahrzeuge können in der Anschaffung teurer sein, Ladepunkte müssen verfügbar sein und die Reichweite muss zu den tatsächlichen Touren passen. Das Eckpunktepapier fordert deshalb öffentliche und private Ladeinfrastruktur sowie Fördermaßnahmen, die insbesondere kleineren Diensten, Praxen und Apotheken den Fahrzeugwechsel ermöglichen. Die Initiative verlangt damit nicht lediglich, dass Betriebe ihre Fahrzeuge austauschen. Sie benennt ausdrücklich Voraussetzungen, ohne die eine breitere Elektrifizierung schwierig wäre.

Ein weiterer Aspekt ist die Organisation der Fahrten. Auch ein emissionsarmes Fahrzeug verbraucht Energie und benötigt Material für Herstellung und Betrieb. Werden Lieferungen sinnvoll gebündelt, lassen sich zusätzliche Wege vermeiden. Die Tourenplanung muss sich allerdings an den pharmazeutischen und zeitlichen Anforderungen der Versorgung orientieren. Dringend benötigte Arzneimittel können nicht beliebig lange auf die nächste Sammelfahrt warten. Der ökologische Vorteil darf deshalb nicht mit einer Verschlechterung der Erreichbarkeit erkauft werden.

Noch unmittelbarer betrifft die Nachhaltigkeitsdebatte den Umgang mit Arzneimitteln. Sie verursachen bereits vor der Anwendung Umweltbelastungen: Rohstoffe werden gewonnen, Wirkstoffe hergestellt, Packungen produziert und Waren transportiert. Werden Arzneimittel nach der Abgabe nicht eingenommen, stehen diesem Aufwand keine entsprechend genutzten Therapieleistungen gegenüber. Das Papier nennt mangelnde Therapietreue, Unverträglichkeiten, Mehrfachverordnungen und unpassende Packungsgrößen als mögliche Gründe für die Entsorgung.

Wie viele Arzneimittel in Deutschland tatsächlich ungenutzt bleiben, ist allerdings nicht zuverlässig bekannt. Auch umfassende, vergleichbare Daten zu den Umweltwirkungen einzelner Präparate fehlen. Das Eckpunktepapier verweist darauf, dass für Deutschland keine belastbare Gesamtbilanz vorliegt, die eine genaue Bewertung des Arzneimittelbereichs erlaubt. Die Forderung nach weniger Verschwendung ist damit begründet, ihre mögliche Wirkung lässt sich aber noch nicht für das gesamte Versorgungssystem beziffern.

Gerade deshalb kommt der pharmazeutischen Beratung eine besondere Bedeutung zu. Wenn Patienten die Anwendung eines Arzneimittels nicht verstehen, Nebenwirkungen befürchten oder mehrere Präparate mit ähnlicher Wirkung erhalten, kann eine frühzeitige Klärung die Therapie verbessern. Das Bündnis nennt ausdrücklich die Beratung in Apotheken und pharmazeutische Dienstleistungen als Möglichkeiten, Therapietreue zu fördern, Doppelmedikation zu vermeiden und Anwendungsprobleme zu erkennen. Der erste Nutzen liegt dabei in der Arzneimitteltherapiesicherheit. Weniger ungenutzte Arzneimittel und ein geringerer Ressourcenverbrauch können hinzukommen.

Diese Unterscheidung ist wesentlich. Eine Medikationsberatung ist nicht schon deshalb ökologisch erfolgreich, weil sie stattgefunden hat. Ob tatsächlich Arzneimittelabfälle vermieden werden, hängt vom konkreten Problem und dessen Lösung ab. Ebenso wenig darf eine medizinisch notwendige Therapie allein aus Umweltgründen unterbleiben. Nachhaltigkeit entsteht hier vor allem dann, wenn unnötige Verordnungen, vermeidbare Anwendungsfehler oder Therapieabbrüche reduziert werden, ohne die Behandlung zu verschlechtern.

Das Bündnis lenkt außerdem den Blick auf die sachgerechte Entsorgung von Altmedikamenten. Arzneimittelreste gehören nicht in Toilette oder Ausguss. Wirkstoffe können über das Abwasser in Gewässer gelangen und dort Umweltorganismen belasten. Apotheken können Patienten darüber informieren, wie nicht mehr benötigte oder abgelaufene Präparate vor Ort entsorgt werden sollen. Eine solche Beratung ist besonders wichtig, weil es in Deutschland keine für alle Kommunen identische Entsorgungspraxis gibt.

Das Eckpunktepapier erinnert an ein früheres Rücknahmesystem über Apotheken. Bis 2009 bestand demnach eine zentrale Regelung, bei der Apotheken ein für sie kostenfreies Abholsystem nutzen konnten. Nach Änderungen der Verpackungsverordnung entfiel diese Grundlage. Seither ist die Rücknahme von Altmedikamenten durch Apotheken grundsätzlich eine freiwillige Serviceleistung. Wer Arzneimittel entsorgen möchte, kann deshalb nicht davon ausgehen, dass jede Apotheke sie annimmt.

Die tatsächlichen Entsorgungswege unterscheiden sich regional. Je nach kommunaler Regelung kommen beispielsweise Restmüll mit anschließender Verbrennung, Schadstoffsammelstellen oder besondere Rücknahmestellen infrage. Entscheidend ist, dass die Arzneimittel nicht in den Wasserkreislauf gelangen und die örtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Beratung über diese Wege ist etwas anderes als die physische Rücknahme. Eine Apotheke kann sachgerecht informieren, ohne selbst eine Sammelstelle zu betreiben.

Auf europäischer Ebene bestehen Anforderungen an geeignete Sammelsysteme für nicht verwendete oder abgelaufene Arzneimittel. Das Bündnis sieht deshalb Spielraum für eine einheitlichere Umsetzung in Deutschland. Für Verbraucher könnte das die Orientierung erleichtern. Für Apotheken wäre jedoch ebenso wichtig, welche Rolle sie in einem solchen System übernehmen sollen. Eine allgemeine Rücknahmepflicht lässt sich aus dem vorliegenden Eckpunktepapier nicht ableiten.

Sollten Apotheken künftig stärker in die Sammlung eingebunden werden, müssten Lagerung, Abholung, Sicherheit und Entsorgungskosten geregelt sein. Nicht alle Arzneimittelreste können ohne Weiteres gemeinsam behandelt werden. Außerdem benötigen Betriebe Platz und organisatorische Kapazitäten. Die frühere kostenfreie Abholung zeigt, warum die Finanzierungsfrage bei einem neuen System nicht nebensächlich wäre. Ein verbindlicher Sammelweg muss nicht zwangsläufig über jede Apotheke führen; er muss vor allem für die Bevölkerung erreichbar und für die beteiligten Stellen praktikabel sein.

Über die Entsorgung hinaus fordert das Papier bessere Informationen zur Umweltbilanz von Arzneimitteln. Derzeit fehlen vielfach standardisierte Daten, mit denen sich die Auswirkungen unterschiedlicher Präparate über ihren gesamten Lebenszyklus vergleichen ließen. Solche Informationen könnten langfristig auch bei Beschaffungsentscheidungen eine Rolle spielen. Die Initiative spricht sich dafür aus, Nachhaltigkeitskriterien im Vergabe- und Ausschreibungsrecht stärker zu berücksichtigen, sofern sie transparent, rechtssicher und diskriminierungsfrei angewendet werden können.

Für die Arzneimittelversorgung setzt das klare Grenzen. Umweltkriterien können therapeutische Wirksamkeit, Sicherheit und Verfügbarkeit nicht ersetzen. Ein Präparat darf nicht allein wegen einer günstigeren behaupteten Klimabilanz bevorzugt werden, wenn die Daten nicht vergleichbar sind oder die Behandlung dadurch beeinträchtigt würde. Gerade bei Rabattverträgen müsste zudem berücksichtigt werden, ob zusätzliche Anforderungen die Lieferfähigkeit beeinflussen. Das Eckpunktepapier benennt ökologische Beschaffung als möglichen Hebel, liefert aber noch keine fertigen Bewertungsregeln für einzelne Arzneimittel.

Damit zeigt sich der Unterschied zwischen einer gemeinsamen Strategie und ihrer Umsetzung. Bei Elektrofahrzeugen fehlen nicht überall dieselben Lade- und Finanzierungsmöglichkeiten. Bei Altmedikamenten bestehen regional unterschiedliche Entsorgungsstrukturen. Bei pharmazeutischen Dienstleistungen ist der medizinische Nutzen von einem bislang nicht umfassend quantifizierten ökologischen Zusatzeffekt zu unterscheiden. Für jedes Handlungsfeld wären deshalb eigene Regeln, Zuständigkeiten und geeignete Maßstäbe erforderlich.

Der BKK Dachverband und das Centre for Planetary Health Policy wollen die politische Diskussion fortsetzen. Für den 7. Dezember 2026 ist der Auftakt des Formats „Nachhaltigkeit und X – Eckpunkte im Dialog“ vorgesehen. Dort sollen Vertreter aus Politik, Wissenschaft und Versorgung darüber beraten, wie aus den Forderungen konkrete Schritte werden können. Die Übergabe im Bundestag hat dafür Aufmerksamkeit geschaffen; über gesetzliche Verpflichtungen, Förderprogramme oder neue Finanzierungswege wurde damit noch nicht entschieden.

Für Apotheken ist diese offene Phase entscheidend. Die Initiative erkennt ihre Bedeutung für eine ressourcenschonende Arzneimittelversorgung ausdrücklich an. Ob daraus zusätzliche Belastungen oder praktikable Verbesserungen entstehen, hängt jedoch von den politischen Entscheidungen ab. Das Bündnis verlangt eine verbindliche Strategie. Nun muss die Politik klären, wie sie diese Verbindlichkeit ausgestaltet – insbesondere dort, wo die Umsetzung Investitionen, zusätzliche Arbeit und verlässliche Finanzierung erfordert.

 

Kündigungsfristen entscheiden über den letzten Arbeitstag, Änderungskündigungen eröffnen drei Reaktionswege, Klageversäumnisse können Rechte kosten.

Drei Wochen können darüber entscheiden, ob eine Kündigung gerichtlich überprüft wird oder trotz möglicher Rechtsfehler wirksam bleibt. Für Beschäftigte einer Apotheke ist diese Frist besonders wichtig, wenn die Apothekenleitung nicht nur das Arbeitsverhältnis beenden, sondern bisher vereinbarte Arbeitsbedingungen verändern möchte. Eine Änderungskündigung zwingt dann zu einer Entscheidung, bei der das Weiterarbeiten und die rechtliche Überprüfung nicht zwangsläufig Gegensätze sind. Wer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annimmt, kann den Arbeitsplatz zunächst erhalten und zugleich gerichtlich klären lassen, ob die verlangten Änderungen zulässig sind. Dafür müssen jedoch zwei Fristen beachtet werden, die leicht miteinander verwechselt werden: die Frist für die Erklärung des Vorbehalts und die Frist für die Klage beim Arbeitsgericht.

In Apotheken entstehen solche Situationen beispielsweise, wenn Öffnungszeiten ausgeweitet, Dienstpläne neu organisiert oder vereinbarte Arbeitsstunden verändert werden sollen. Nicht jede Umstellung erfordert eine Änderung des Arbeitsvertrags. Innerhalb der vertraglichen Grenzen kann die Apothekenleitung Arbeitszeit und Tätigkeit nach billigem Ermessen näher bestimmen. Ist eine bestimmte Regelung dagegen verbindlich vereinbart und lässt sie keinen entsprechenden Spielraum, reicht eine einseitige Weisung grundsätzlich nicht aus. Eine PTA mit vertraglich festgelegtem Stundenumfang muss eine dauerhafte Reduzierung deshalb nicht schon hinnehmen, weil der Betrieb weniger Personalstunden einplanen möchte.

Der erste Weg sollte eine einvernehmliche Vertragsänderung sein. Arbeitgeber und Beschäftigte können neue Arbeitsbedingungen vereinbaren, solange gesetzliche und tarifliche Grenzen eingehalten werden. Kommt keine Einigung zustande und lässt sich die gewünschte Anpassung nicht durch das Direktionsrecht erreichen, kann eine Änderungskündigung in Betracht kommen. Dabei kündigt der Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Das Angebot muss so bestimmt sein, dass die betroffene Person erkennen kann, welche Regelungen künftig gelten sollen.

Eine Änderungskündigung ist kein Freibrief zur Vertragsverschlechterung. Soweit der allgemeine Kündigungsschutz greift, muss die Änderung sozial gerechtfertigt sein. Bei einer betriebsbedingten Änderung ist insbesondere zu prüfen, ob die organisatorische Entscheidung tatsächlich eine Anpassung erfordert und ob die angebotenen Bedingungen auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Eine bloße Vorliebe für andere Arbeitszeiten genügt dafür nicht. Auch die Möglichkeit, den bisherigen Vertrag unverändert fortzuführen oder eine weniger belastende Lösung zu wählen, kann rechtlich bedeutsam sein.

Für Beschäftigte ergeben sich drei grundsätzliche Reaktionswege. Sie können das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis zu den vereinbarten neuen Bedingungen fortgesetzt. Sie können das Angebot ablehnen und die Kündigung gerichtlich angreifen. Bleibt die Kündigung wirksam, endet das Arbeitsverhältnis zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die dritte Möglichkeit besteht darin, das Angebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit schützt vor der sofortigen Entscheidung, entweder sämtliche neuen Bedingungen zu akzeptieren oder die Weiterbeschäftigung zu riskieren.

Für die Vorbehaltsannahme gilt § 2 Kündigungsschutzgesetz. Der Vorbehalt muss dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden. Ist die Kündigungsfrist ausnahmsweise kürzer, kann auch die Zeit für die Vorbehaltserklärung kürzer sein. Maßgeblich ist, dass die Erklärung rechtzeitig beim Arbeitgeber ankommt. Eine bestimmte gesetzliche Form ist für den Vorbehalt nicht vorgeschrieben; aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine nachweisbare schriftliche Erklärung.

Damit ist die gerichtliche Überprüfung noch nicht gesichert. Zusätzlich muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die erforderliche Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Bei rechtzeitig erklärtem Vorbehalt richtet sich diese auf die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Der Vorbehalt und die Klage erfüllen also unterschiedliche Aufgaben. Der eine betrifft die Annahme des Änderungsangebots, die andere dessen gerichtliche Kontrolle.

Wird die Klagefrist versäumt, kann das gravierende Folgen haben. Nach § 7 Kündigungsschutzgesetz gilt eine nicht rechtzeitig angegriffene Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam. Bei einer Änderungskündigung erlischt außerdem ein erklärter Vorbehalt, wenn die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Eine nachträgliche Klagezulassung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Gespräche mit der Apothekenleitung, eine Bitte um Bedenkzeit oder die Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung halten die gesetzliche Klagefrist nicht automatisch an.

Davon zu unterscheiden ist die Kündigungsfrist, die bestimmt, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Für eine ordentliche Kündigung sieht § 622 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats vor. Vier Wochen entsprechen 28 Tagen und nicht einem Kalendermonat. Wer beispielsweise zum Monatsende kündigen möchte, muss deshalb prüfen, ob das Schreiben rechtzeitig zugegangen ist. Entscheidend ist nicht das Datum auf dem Brief, sondern sein Zugang beim Empfänger.

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Frist mit der Beschäftigungsdauer. Nach zwei Jahren beträgt sie einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren zwei Monate und nach acht Jahren drei Monate. Nach zehn Jahren sind es vier Monate, nach zwölf Jahren fünf Monate, nach 15 Jahren sechs Monate und nach 20 Jahren sieben Monate. Eine langjährig beschäftigte PKA kann deshalb bei einer Arbeitgeberkündigung eine deutlich längere gesetzliche Frist haben als eine erst kürzlich eingestellte Kollegin. Für Eigenkündigungen gilt ohne wirksame abweichende Regelung weiterhin die gesetzliche Grundfrist.

Allerdings müssen Apotheken die gesetzlichen Fristen nicht in jedem Fall unverändert anwenden. Tarifverträge können abweichende Kündigungsfristen festlegen. Tarifliche Regelungen können unmittelbar gelten, wenn die erforderliche Tarifbindung besteht, oder durch eine wirksame arbeitsvertragliche Bezugnahme maßgeblich werden. Deshalb lässt sich aus der Berufsbezeichnung PTA, PKA oder Apotheker allein keine verbindliche Kündigungsfrist ableiten. Entscheidend sind der konkrete Arbeitsvertrag, eine mögliche Tarifbindung und die jeweils anwendbaren Regelungen.

Auch einzelvertragliche Abweichungen sind nicht beliebig möglich. § 622 BGB erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen kürzere Fristen, etwa bei vorübergehenden Aushilfen oder in kleineren Betrieben mit regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmern. Dabei darf die einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist im letztgenannten Fall vier Wochen nicht unterschreiten. Eine andere Vereinbarung kann außerdem die zulässigen Kündigungstermine verändern. Längere Fristen können vereinbart werden, doch darf die Kündigungsfrist für Beschäftigte nicht länger sein als diejenige für den Arbeitgeber. Die Schwelle von 20 Arbeitnehmern bei dieser Fristenregelung darf nicht mit der Betriebsgröße verwechselt werden, die für den allgemeinen Kündigungsschutz maßgeblich ist.

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach der gesetzlichen Grundregel mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, längstens während der ersten sechs Monate. Davon getrennt ist die Frage, ob der allgemeine Kündigungsschutz bereits besteht. Dieser setzt grundsätzlich eine Beschäftigung von mehr als sechs Monaten und die Überschreitung der gesetzlichen Betriebsgrößenschwelle voraus. Für nach Ende 2003 eingestellte Arbeitnehmer greift er in Betrieben mit regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmern grundsätzlich nicht. Teilzeitbeschäftigte werden bei der Berechnung anteilig berücksichtigt, Auszubildende nicht. Für ältere Arbeitsverhältnisse gelten besondere Übergangsregeln.

Die Größe einer Apotheke kann deshalb darüber entscheiden, ob eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein muss. Sie hebt aber nicht sämtliche anderen Schutzvorschriften auf. Auch kleine Betriebe müssen die geltenden Kündigungsfristen und Formanforderungen beachten. Besondere Kündigungsverbote und Schutzregelungen, etwa im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung, können unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz eingreifen.

Für die Kündigung selbst schreibt § 623 BGB die Schriftform vor. Eine E-Mail, eine Messenger-Nachricht oder ein gewöhnliches elektronisches Dokument genügt nicht. Das gilt für die ordentliche Kündigung ebenso wie für die Änderungskündigung. Auch der Zugang des formgerechten Schreibens muss berücksichtigt werden. Wer eine Kündigung versendet, kann nicht allein aus dem Versanddatum schließen, dass die Frist bereits läuft.

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Nach § 626 BGB kommt sie in Betracht, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen beider Seiten nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Ein Fehler bei der Arbeit oder ein Streit über den Dienstplan rechtfertigt deshalb nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Je nach Pflichtverletzung kann zunächst eine Abmahnung erforderlich sein.

Für eine außerordentliche Kündigung gilt eine weitere, eigenständige Frist. Sie muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem die kündigungsberechtigte Person von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Notwendige Ermittlungen können bei der Bestimmung des Fristbeginns eine Rolle spielen, dürfen aber nicht beliebig verzögert werden. Die Zweiwochenfrist des Arbeitgebers ist wiederum nicht mit der Dreiwochenfrist zu verwechseln, innerhalb der Beschäftigte eine Kündigung gerichtlich angreifen müssen.

Gerade in einer Apotheke mit wenigen Beschäftigten können solche Fristen praktische Entscheidungen erheblich beeinflussen. Will eine Inhaberin wegen veränderter Öffnungszeiten die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einer Mitarbeiterin anpassen, muss zunächst der bestehende Vertrag geprüft werden. Scheitert eine einvernehmliche Änderung, ist zu klären, ob eine Änderungskündigung rechtlich in Betracht kommt. Spricht die Inhaberin sie aus, bestimmen Vertrag, Gesetz und gegebenenfalls Tarifrecht den möglichen Beendigungszeitpunkt. Für die Mitarbeiterin beginnt mit dem Zugang des Schreibens zugleich die Zeit, in der sie über Vorbehalt und gerichtliche Schritte entscheiden muss.

Das gilt selbst dann, wenn die reguläre Kündigungsfrist mehrere Monate beträgt. Eine langjährige Beschäftigte kann also noch lange im Betrieb arbeiten, während die Frist zur gerichtlichen Überprüfung bereits nach drei Wochen abgelaufen ist. Genau darin liegt das größte Risiko der Verwechslung. Die lange Frist bis zum möglichen Ende des Arbeitsverhältnisses verschafft nicht automatisch ebenso viel Zeit, um sich gegen die Kündigung zu wehren.

Für beide Seiten ist deshalb die Reihenfolge entscheidend: Erst müssen die bestehenden Vertragsbedingungen und die anwendbaren Regeln geklärt werden, dann die rechtlich mögliche Kündigungsart und schließlich die jeweiligen Fristen. Bei einer Änderungskündigung kommen zur gewöhnlichen Kündigungsfrist zwei unmittelbar handlungsrelevante Entscheidungen hinzu – die rechtzeitige Erklärung des Vorbehalts und die rechtzeitige Klage. Wer sie auseinanderhält, kann eine Änderung der Arbeitsbedingungen überprüfen lassen, ohne vorschnell auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verzichten zu müssen.

 

Ebastin soll rezeptfrei werden, Melatonin steht erneut zur Debatte, Lithium könnte strengeren Regeln unterliegen.

Anfang Februar 2027 stehen drei Wirkstoffe mit unterschiedlichen regulatorischen Perspektiven auf der Tagesordnung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht: Für Ebastin und oral angewendetes Melatonin in einer Stärke von 5 Milligramm liegen nach den angekündigten Beratungsgegenständen Anträge auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht vor. Bei oral angewendetem Lithium geht es dagegen um eine umfassendere Rezeptpflicht. Damit treffen zwei gegenläufige Entwicklungen aufeinander. Einerseits soll die Selbstmedikation erweitert werden, andererseits sollen mögliche Lücken bei der Kontrolle eines Wirkstoffs mit erheblichem Gefährdungspotenzial geschlossen werden. Für Apotheken sind vor allem die genaue Reichweite der beantragten Änderungen und die daraus folgenden Anforderungen an die Beratung entscheidend.

Die Beratungen finden vor dem Hintergrund einer Arzneimittelverschreibungsverordnung statt, die bei manchen Wirkstoffen bereits eng gefasste Ausnahmen vorsieht. Ob ein Arzneimittel ohne Rezept abgegeben werden darf, hängt deshalb nicht immer allein von seinem Wirkstoffnamen ab. Entscheidend können ebenso die Wirkstärke, die Darreichungsform, die Anwendung, das Alter der Patienten und die Packungsgröße sein. Gerade die drei anstehenden Verfahren zeigen, wie unterschiedlich solche Grenzen ausgestaltet werden können.

Bei Ebastin geht es um ein Antihistaminikum der zweiten Generation. Der Wirkstoff wird zur Behandlung allergischer Beschwerden eingesetzt, insbesondere bei allergischer Rhinitis und Urtikaria. Er blockiert Histamin-H1-Rezeptoren und kann dadurch typische Symptome wie Niesen, Nasenlaufen, Juckreiz und Quaddelbildung lindern. Eine Entlassung aus der Verschreibungspflicht würde die Auswahl rezeptfrei erhältlicher oraler Antihistaminika erweitern. Mit Cetirizin, Loratadin, Levocetirizin und Desloratadin stehen bereits Wirkstoffe dieser Gruppe für die Selbstmedikation zur Verfügung.

Die Zugehörigkeit zur gleichen Wirkstoffklasse reicht für eine Freistellung allerdings nicht aus. Bei einem OTC-Switch muss bewertet werden, ob Patienten die Beschwerden selbst zuverlässig einordnen können, ob die vorgesehene Anwendung ohne ärztliche Diagnose vertretbar ist und welche Risiken sich aus einer eigenständigen Einnahme ergeben. Bei Ebastin betrifft dies unter anderem mögliche Müdigkeit, Wechselwirkungen und Vorsichtsmaßnahmen bei bestimmten Herzerkrankungen. Der Wirkstoff wird über das Enzymsystem CYP3A4 verstoffwechselt. Starke Hemmstoffe dieses Systems können seine Exposition erhöhen; bei bestimmten Kombinationen ist auch das Risiko für Veränderungen der kardialen Erregungsleitung zu berücksichtigen.

Für die Apotheke wäre Ebastin damit keine beratungsfreie Alternative zu bereits verfügbaren Allergiemitteln. Die Auswahl müsste sich weiterhin nach Art und Dauer der Beschwerden, Begleiterkrankungen, Alter und weiterer Medikation richten. Auch die Frage, ob ein Patient schon andere Antihistaminika einnimmt, wäre relevant. Bei unklaren oder schweren Beschwerden sowie bei unzureichendem Therapieerfolg ist eine ärztliche Abklärung erforderlich.

Wie weit die mögliche Freistellung tatsächlich reichen soll, lässt sich aus der bisher vorliegenden Kurzbeschreibung des Antrags jedoch nicht abschließend bestimmen. Sie nennt Ebastin als Gegenstand eines OTC-Switches, liefert aber keine vollständig verifizierte Positionsformulierung mit sämtlichen möglichen Einschränkungen. Deshalb wäre es verfrüht, bereits bestimmte Wirkstärken, Packungsgrößen oder Altersgrenzen als künftig rezeptfrei darzustellen. Solche Einzelheiten sind gerade bei einem Switch entscheidend und müssen anhand des vollständigen Antrags sowie einer späteren Empfehlung beurteilt werden.

Noch deutlicher wird die Bedeutung dieser Details beim Melatonin. Hier soll nach den angekündigten Beratungsgegenständen eine orale Anwendung mit 5 Milligramm zur Diskussion stehen. Anders als bei Ebastin existiert für Melatonin bereits eine eng begrenzte Ausnahme von der Verschreibungspflicht. Sie wurde mit der Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung im Mai 2026 eingeführt und gilt für die orale Anwendung bei Jetlag im Erwachsenenalter unter genau festgelegten Bedingungen.

Die derzeitige Ausnahme erfasst Melatonin mit 3 Milligramm je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 Milligramm und einer Packungsgröße bis zu insgesamt 30 Milligramm Wirkstoff. Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Eine Packung mit einer größeren Gesamtwirkstoffmenge fällt nicht allein deshalb unter die Ausnahme, weil jede einzelne Tablette 3 Milligramm enthält. Ebenso wenig ist die Regelung eine allgemeine Freigabe von Melatonin für sämtliche Schlafstörungen.

Der neue Antrag zu 5 Milligramm ist vor diesem Hintergrund keine bloße Wiederholung der früheren Entscheidung. Eine höhere Wirkstärke würde die bisherige Dosierungsgrenze überschreiten. Ob eine Freistellung wiederum nur für Jetlag bei Erwachsenen oder für einen anderen, enger oder weiter gefassten Anwendungsbereich beantragt wird, muss der vollständige Antrag zeigen. Die bekannte Angabe „Melatonin 5 mg zur oralen Anwendung“ allein genügt nicht, um bereits eine künftige Indikation oder eine zulässige Tageshöchstdosis festzulegen.

Für die Beratung ist diese Unterscheidung wesentlich. Melatonin beeinflusst den Schlaf-Wach-Rhythmus und kann insbesondere bei einer zeitlichen Verschiebung des zirkadianen Rhythmus eine Rolle spielen. Ein Jetlag nach einer Fernreise ist jedoch etwas anderes als eine über Wochen bestehende Ein- oder Durchschlafstörung. Auch die Einnahmezeit kann die Wirkung beeinflussen. Mehr Wirkstoff bedeutet deshalb nicht automatisch eine bessere Behandlung. Bei anhaltenden Schlafproblemen müssen mögliche Ursachen, Begleiterkrankungen und andere Arzneimittel berücksichtigt werden.

Zusätzliche Verwirrung entsteht durch die Vielzahl melatoninhaltiger Nahrungsergänzungsmittel. Sie werden ebenfalls ohne Rezept angeboten, sind rechtlich aber nicht mit zugelassenen Melatonin-Arzneimitteln gleichzusetzen. Die Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung betrifft Arzneimittel; die rechtliche Einordnung eines Produkts als Lebensmittel oder Arzneimittel richtet sich nach anderen Kriterien. Ein möglicher OTC-Switch für Melatonin 5 Milligramm würde deshalb nicht automatisch sämtliche Fragen zur Zulässigkeit oder Sicherheit melatoninhaltiger Nahrungsergänzungsmittel beantworten.

Gerade für Patienten, die Melatonin bereits aus der Drogerie oder dem Internet kennen, kann die Unterscheidung zwischen Produktgruppen und Wirkstärken schwer nachvollziehbar sein. In der Apotheke muss daher geklärt werden, welches Präparat tatsächlich verwendet wird, welche Menge aufgenommen wird und welches Schlafproblem behandelt werden soll. Besondere Vorsicht ist bei Kindern und Jugendlichen, bei Schwangerschaft und Stillzeit sowie bei Patienten mit relevanten Begleiterkrankungen oder umfangreicher Medikation geboten. Die Tatsache, dass ein Stoff auch im Körper gebildet wird, ist kein Beleg dafür, dass seine zusätzliche Einnahme unter allen Umständen unbedenklich wäre.

Bei Lithium verläuft die Diskussion in die entgegengesetzte Richtung. Die derzeitige Arzneimittelverschreibungsverordnung nennt Lithium mit einer Zweckbestimmung für die Prophylaxe und Behandlung psychiatrischer Erkrankungen, beispielsweise bipolarer Störungen und Depressionen, sowie von Clusterkopfschmerzen. Die Rezeptpflicht ist damit im geltenden Eintrag ausdrücklich an bestimmte therapeutische Anwendungen geknüpft. Für oral angewendetes Lithium steht nun eine generelle Unterstellung unter die Verschreibungspflicht zur Debatte.

Der Unterschied liegt in der rechtlichen Anknüpfung. Eine umfassendere Regelung für die orale Anwendung würde nicht mehr allein darauf abstellen, ob Lithium für eine der bislang ausdrücklich genannten Erkrankungen eingesetzt werden soll. Damit könnte verhindert werden, dass die Verschreibungspflicht durch eine andere Zweckbestimmung umgangen wird. Welche Formulierung der Ausschuss dafür empfehlen wird, ist allerdings noch offen. Auch die Frage, wie die spätere Regelung gegenüber unterschiedlichen Lithiumverbindungen und Produktkategorien abgegrenzt würde, kann nicht durch die bloße Ankündigung des Antrags beantwortet werden.

Die Sicherheitsbedenken sind nachvollziehbar. Lithium wird in der psychiatrischen Therapie unter ärztlicher Kontrolle eingesetzt und besitzt eine geringe therapeutische Breite. Die Dosierung muss individuell angepasst werden; zur sicheren Behandlung gehören unter anderem Kontrollen der Lithiumkonzentration im Blut und der Nierenfunktion. Flüssigkeitsverlust, Veränderungen des Salzhaushalts und bestimmte Begleitmedikamente können die Lithiumexposition erheblich beeinflussen.

Für die pharmazeutische Praxis sind vor allem Wechselwirkungen mit Diuretika, bestimmten Blutdruckmitteln und nichtsteroidalen Antirheumatika relevant. Sie können das Risiko erhöhter Lithiumspiegel verstärken. Mögliche Warnzeichen einer Intoxikation sind zunehmendes Zittern, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Gangunsicherheit und neurologische Auffälligkeiten. Solche Symptome unter Lithiumtherapie erfordern eine rasche medizinische Abklärung. Die Risiken lassen sich nicht allein daraus beurteilen, ob ein lithiumhaltiges Produkt als Arzneimittel oder als Nahrungsergänzungsmittel beworben wird.

Die Diskussion über eine umfassendere Rezeptpflicht berührt deshalb auch Angebote außerhalb der etablierten psychiatrischen Therapie. Im Internet finden sich lithiumhaltige Produkte, die mitunter mit allgemeinen Aussagen zu Wohlbefinden oder geistiger Leistungsfähigkeit beworben werden. Daraus darf weder auf eine nachgewiesene Wirksamkeit noch auf eine generelle Unbedenklichkeit geschlossen werden. Zugleich ist zwischen der arzneimittelrechtlichen Verschreibungspflicht und der eigenständigen lebensmittelrechtlichen Beurteilung solcher Produkte zu unterscheiden. Eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung ersetzt nicht automatisch die Prüfung, ob ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel überhaupt rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf.

Für Apotheken ergeben sich aus den drei Anträgen somit unterschiedliche Aufgaben. Bei Ebastin wäre im Fall eines OTC-Switches zu entscheiden, für welche Patienten der Wirkstoff eine geeignete Option der Selbstmedikation ist. Bei Melatonin müsste die Beratung noch genauer zwischen Wirkstärke, Indikation und Produktkategorie unterscheiden. Bei Lithium stünde dagegen die Vermeidung einer unkontrollierten Anwendung im Vordergrund. Gemeinsam ist den Verfahren, dass die regulatorische Entscheidung erst dann für die Abgabe verbindlich wird, wenn die Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend geändert wurde.

Der Sachverständigenausschuss spricht Empfehlungen aus, trifft aber nicht selbst die abschließende Rechtsentscheidung. Für die Apotheken ist deshalb weder ein angekündigter Beratungstermin noch eine mögliche Zustimmung des Ausschusses gleichbedeutend mit einem sofortigen Wechsel der Abgabebedingungen. Bis zu einer wirksamen Verordnungsänderung gelten die bestehenden Vorschriften.

Die eigentliche Frage der anstehenden Beratungen lautet damit nicht, ob drei Wirkstoffe pauschal als sicher oder gefährlich gelten. Sie lautet, unter welchen genau beschriebenen Bedingungen eine Anwendung ohne ärztliche Verschreibung vertretbar ist – und wo die Risiken eine verbindliche ärztliche Kontrolle verlangen. Bei Ebastin, Melatonin und Lithium werden darauf unterschiedliche Antworten gesucht. Erst die konkreten Empfehlungen und ihre spätere Umsetzung werden zeigen, wie sich diese Grenzen für die Apotheken tatsächlich verschieben.

 

Pommes und Cola versprechen Migränelinderung, Kälte kann kurzfristig helfen, Augenbrauenklammern bleiben unbelegt.

Eine große Cola, salzige Pommes und kalte Löffel auf der Stirn: In sozialen Medien werden ungewöhnliche Methoden gegen Migräneattacken empfohlen. Besonders populär ist die als „McMigraine“ bezeichnete Kombination aus Fast Food und koffeinhaltigem Getränk. Andere Betroffene versuchen, ihre Beschwerden mit Kälte oder Klammern an den Augenbrauen zu beeinflussen. Die Neurowissenschaftlerin Professorin Amanda Ellison von der britischen Universität Durham hat solche Trends im Podcast „Strange Health“ des Wissenschaftsportals „The Conversation“ eingeordnet. Dabei zieht sie eine wichtige Grenze: Dass sich für einen Tipp ein möglicher Wirkmechanismus finden lässt, bedeutet noch nicht, dass er Migräne zuverlässig behandelt.

Ellison kennt Migräne nicht nur aus der Forschung, sondern auch aus eigener Erfahrung. Die Erkrankung kann weit mehr umfassen als heftige Kopfschmerzen. Übelkeit, Licht- und Geräuschempfindlichkeit sowie vorübergehende Sehstörungen können eine Attacke begleiten. Häufig kündigt sie sich bereits Stunden oder Tage vor der Schmerzphase an. Müdigkeit, wiederholtes Gähnen und ungewöhnlicher Appetit gehören zu den möglichen Vorboten. Auch nach dem Abklingen der Schmerzen können Erschöpfung und Konzentrationsprobleme zurückbleiben. Gerade diese unterschiedlichen Phasen machen es schwierig, den Erfolg eines vermeintlichen Hausmittels richtig zu beurteilen.

Bei der Kombination aus Pommes und Cola richtet sich der Blick zunächst auf das Koffein. Es beeinflusst die Signalübertragung im Nervensystem und kann die Wirkung bestimmter Schmerzmittel verstärken. Eine Cochrane-Übersichtsarbeit aus dem Jahr 2014 zeigte für die zusätzliche Einnahme von Koffein mit gängigen Analgetika einen begrenzten, aber messbaren Vorteil: Bei einer Koffeinmenge von mindestens etwa 100 Milligramm erreichten ungefähr fünf bis zehn Prozentpunkte mehr Behandelte eine gute Schmerzlinderung als ohne den Zusatz. Das Ergebnis betrifft jedoch definierte Arzneimittelkombinationen bei akuten Schmerzen. Es beweist weder die Wirksamkeit von Cola allein noch die der Kombination mit Pommes bei Migräne.

Auch die Menge ist entscheidend. Eine Cola enthält Koffein, aber nicht zwangsläufig in einer Dosis, die den untersuchten Arzneimittelkombinationen entspricht. Zudem reagieren Menschen unterschiedlich auf den Stoff. Manche erleben eine Erleichterung, während regelmäßiger hoher Konsum oder ein plötzlicher Verzicht auf die gewohnte Koffeinmenge Kopfschmerzen begünstigen kann. Ellison weist deshalb darauf hin, dass Koffein nicht nur als mögliche Hilfe, sondern auch als Einflussfaktor bei Migräne betrachtet werden muss. Aus der gelegentlichen Besserung nach einem koffeinhaltigen Getränk lässt sich keine allgemeine Empfehlung für möglichst große Mengen ableiten.

Weniger überzeugend ist die Vorstellung, dass vor allem das Salz der Pommes eine Attacke stoppt. Natrium ist zwar für die Funktion von Nervenzellen und die Regulation des Flüssigkeitshaushalts notwendig. Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass eine zusätzliche Portion Salz akute Migräneschmerzen lindert, fehlt jedoch. Einzelne Untersuchungen zu Ernährungsgewohnheiten und Migräne legen Zusammenhänge zwischen höherer Natriumaufnahme und ungünstigeren Beschwerdemerkmalen nahe. Solche Beobachtungen belegen keine direkte Ursache, sprechen aber ebenfalls nicht für salzige Pommes als gezielte Behandlung.

Eine andere Erklärung für den vermeintlichen Erfolg des „McMigraine“ ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf einer Attacke. Heißhunger kann bereits ein Frühsymptom sein. Wer vor Beginn der Kopfschmerzen plötzlich Lust auf salzige oder süße Lebensmittel verspürt, befindet sich möglicherweise schon in der Vorphase der Migräne. Wird anschließend gegessen und bessern sich die Beschwerden später, kann der Eindruck entstehen, das Essen habe die Attacke aufgehalten. Tatsächlich lässt sich aus dieser Abfolge nicht erkennen, ob die Mahlzeit, eine gleichzeitig angewendete Behandlung oder der natürliche Verlauf für die Veränderung verantwortlich war.

Ellison beschreibt einen ähnlichen Zusammenhang beim häufig als Migräneauslöser verdächtigten Schokoladenkonsum. Wer kurz vor einer Attacke Heißhunger auf Schokolade verspürt, kann das Lebensmittel nach Beginn der Kopfschmerzen rückblickend für den Auslöser halten. Der Appetit könnte aber bereits Teil der beginnenden Migräne gewesen sein. Damit wird eine vermeintliche Ursache möglicherweise mit einem frühen Symptom verwechselt. Diese Unterscheidung ist auch für die Beratung in der Apotheke wichtig, wenn Patienten von persönlichen Erfahrungen mit bestimmten Lebensmitteln berichten.

Neben der Ernährung werden Kälteanwendungen als schnelle Hilfe verbreitet. In Videos legen sich Betroffene gekühlte Löffel auf die Stirn oder kombinieren kalte Gegenstände am Kopf mit einem warmen Fußbad. Die Idee, Kälte zur Schmerzlinderung einzusetzen, ist nicht grundsätzlich unbegründet. Kühlung kann die Wahrnehmung von Schmerz beeinflussen und wird von manchen Menschen während einer Migräneattacke als angenehm empfunden. Entscheidend ist jedoch, welche Anwendung tatsächlich untersucht wurde.

Für bestimmte Kälteverfahren gibt es wissenschaftliche Hinweise auf eine kurzfristige Linderung. Eine Übersichtsarbeit aus dem Jahr 2022 befasste sich mit unterschiedlichen Kühlmethoden, darunter Kühlhauben und Kaltgel-Stirnbänder. Die ausgewerteten Untersuchungen deuten darauf hin, dass solche Maßnahmen die Schmerzintensität vorübergehend reduzieren können. In einer der eingeschlossenen Studien verringerte eine 30-minütige Kühlung des Nackens die Schmerzen im Durchschnitt um ungefähr ein Drittel. Der beobachtete Nutzen hielt teilweise noch etwa eine halbe Stunde nach der Anwendung an.

Diese Ergebnisse dürfen allerdings nicht ohne Weiteres auf kalte Löffel übertragen werden. Eine kontrollierte Kühlung des Nackens unterscheidet sich von einem kleinen Metallgegenstand auf der Stirn – sowohl hinsichtlich der gekühlten Fläche als auch der Temperatur und der Anwendungsdauer. Dass ein Löffel kühl und angenehm wirkt, ist möglich. Ob damit eine vergleichbare Schmerzlinderung erreicht wird, ist nicht belegt. Auch das zusätzliche warme Fußbad macht aus der Kombination keine wissenschaftlich gesicherte Migränetherapie.

Wer Kälte als ergänzende Maßnahme ausprobieren möchte, sollte auf eine angenehme Temperatur und eine schonende Anwendung achten. Extrem kalte Gegenstände können die Haut reizen oder schädigen, insbesondere bei längerem direktem Kontakt. Eine Kühlkompresse mit schützender Stofflage lässt sich besser handhaben als Eis unmittelbar auf der Haut. Die Anwendung sollte beendet werden, wenn sie unangenehm ist oder die Beschwerden verstärkt. Eine mögliche kurzfristige Erleichterung ist nicht mit der Behandlung der neurologischen Vorgänge gleichzusetzen, die einer Migräneattacke zugrunde liegen.

Noch ungewöhnlicher ist der Trend, Haarklammern oder andere Klemmen an den Augenbrauen zu befestigen. Der zusätzliche Druck soll den Kopfschmerz abschwächen. Ellison ordnet solche Methoden vor allem als Ablenkungsversuch ein: Ein neuer Reiz kann die Aufmerksamkeit vorübergehend von einem bestehenden Schmerz weglenken. Das erklärt, warum einzelne Menschen subjektiv eine Veränderung wahrnehmen könnten. Belastbare klinische Belege dafür, dass Augenbrauenklammern Migräneattacken wirksam behandeln, fehlen jedoch.

Zudem ist nicht jede Kopfschmerzart mit Migräne gleichzusetzen. Ein äußerer Druckreiz kann bei anderen Beschwerden anders wahrgenommen werden als während einer Migräneattacke, bei der bereits gewöhnliche Berührungen unangenehm sein können. Klammern im empfindlichen Augenbereich bergen außerdem das Risiko lokaler Schmerzen oder Hautreizungen. Sie sollten nicht mit medizinisch untersuchten Verfahren zur Nervenstimulation verwechselt werden, bei denen spezielle Geräte unter definierten Bedingungen eingesetzt werden.

Die Verbreitung solcher Tipps hat einen nachvollziehbaren Hintergrund. Migräneattacken können den Alltag erheblich einschränken, und Betroffene suchen nach Möglichkeiten, möglichst schnell wieder handlungsfähig zu werden. Persönliche Erfahrungsberichte wirken dabei besonders überzeugend, weil sie eine unmittelbare Besserung schildern. Sie beantworten aber nicht die entscheidende Frage, ob die Beschwerden ohne die Maßnahme genauso nachgelassen hätten. Migräne verläuft in Phasen, ihre Intensität schwankt, und häufig werden mehrere Maßnahmen gleichzeitig angewendet.

Für die Apotheke liegt der Beratungsnutzen deshalb nicht darin, jede subjektiv als hilfreich empfundene Maßnahme grundsätzlich abzulehnen. Vielmehr gilt es, zwischen einer ergänzenden, verträglichen Anwendung und dem Ersatz einer notwendigen Behandlung zu unterscheiden. Wer eine kühle Kompresse als angenehm empfindet, kann sie begleitend nutzen. Wer dagegen bei jeder Attacke auf große Mengen Cola setzt oder schmerzhafte Klammern anbringt, sollte über die fehlenden Wirksamkeitsnachweise und mögliche Nachteile aufgeklärt werden.

Wichtig ist außerdem, ob die Migräne überhaupt ausreichend behandelt wird. Für die Akuttherapie stehen wirksamkeitsgeprüfte Arzneimittel zur Verfügung, darunter geeignete Schmerzmittel und bei entsprechender Indikation Triptane. Die Auswahl richtet sich nach dem individuellen Beschwerdebild, möglichen Gegenanzeigen und der bisherigen Behandlung. Wer trotz geeigneter Therapie regelmäßig stark beeinträchtigt ist oder zunehmend häufig Akutmedikamente benötigt, sollte ärztlich abklären lassen, ob die Behandlung angepasst werden muss.

Ellison betont zudem den Wert, die eigenen Beschwerden und ihren zeitlichen Verlauf besser kennenzulernen. Ein Kopfschmerztagebuch kann dabei helfen, frühe Warnzeichen, Schlafveränderungen, Ernährungsgewohnheiten und den Einsatz von Arzneimitteln festzuhalten. So lässt sich eher erkennen, ob ein vermeintlicher Auslöser tatsächlich vor der Attacke auftrat oder ob die beobachtete Veränderung bereits ein erstes Symptom war. Auch wiederkehrende Muster werden dadurch besser sichtbar als durch die Erinnerung an einen einzelnen Versuch mit einem Internettrick.

Die wissenschaftliche Einordnung der viralen Methoden ergibt somit kein einheitliches Urteil. Für Koffein als Zusatz zu bestimmten Schmerzmitteln gibt es Belege, für die Kombination aus Cola und Pommes nicht. Kälteanwendungen können kurzfristig helfen, doch die Ergebnisse zu untersuchten Kühlverfahren lassen sich nicht einfach auf kalte Löffel übertragen. Augenbrauenklammern haben keine überzeugende Evidenz als Migränebehandlung. Gerade diese Unterschiede sind für Betroffene entscheidend: Eine Methode kann sich angenehm anfühlen, ohne die Attacke nachweislich zu beeinflussen. Wer das auseinanderhält, kann ergänzende Maßnahmen realistischer beurteilen und auf eine wirksame Behandlung zurückgreifen, wenn sie gebraucht wird.

 

Padel bringt Bewegung und Fitness, abrupte Richtungswechsel fordern die Gelenke, ein angepasster Einstieg senkt Belastungsrisiken.

Padel gilt als unkomplizierter Trendsport, doch das schnelle Spiel mit Schläger und Ball stellt erhebliche Anforderungen an den Bewegungsapparat. Abruptes Abbremsen, seitliche Ausfallschritte und häufige Drehbewegungen beanspruchen besonders Knie und Sprunggelenke. Gleichzeitig müssen Schulter, Ellenbogen und Unterarm wiederholte Schlagbewegungen bewältigen. Der Sportmediziner Professor Dr. Sven Ostermeier von der Gelenk-Klinik Gundelfingen empfiehlt deshalb vor allem Menschen mit bestehenden Gelenkbeschwerden einen vorsichtigen Einstieg. Die Sportart kann Ausdauer und Koordination fördern, ist aber nicht allein deshalb gelenkschonend, weil ihr Spielfeld kleiner ist als beim Tennis.

Padel verbindet Elemente aus Tennis und Squash. Gespielt wird meist im Doppel auf einem von Wänden umgebenen Feld, die in den Ballwechsel einbezogen werden dürfen. Dadurch kann ein Ball auch nach dem Kontakt mit der Wand noch zurück ins Spiel kommen. Die Beteiligten müssen seine Flugbahn immer wieder neu einschätzen und schnell reagieren. Genau das macht Padel für viele Menschen attraktiv: Die Ballwechsel sind abwechslungsreich, die Laufwege kurz, und auch ohne langjährige Erfahrung lassen sich erste Erfolgserlebnisse erzielen.

Der sportliche Nutzen geht über den Spaß am Spiel hinaus. Regelmäßige Bewegung fordert das Herz-Kreislauf-System und trainiert beim Padel insbesondere Koordination, Beweglichkeit, Konzentration und Reaktionsvermögen. Ostermeier nennt diese Fähigkeiten als wesentliche Vorteile der Sportart. Wie groß der Trainingseffekt ausfällt, hängt allerdings von Spielintensität, Häufigkeit und körperlicher Ausgangslage ab. Ein gelegentliches Freizeitmatch ist kein Ersatz für ein insgesamt ausreichendes Bewegungsprogramm, kann aber dazu beitragen, körperliche Aktivität dauerhaft in den Alltag einzubauen.

Die Kehrseite liegt in den Bewegungsabläufen. Beim Padel genügt es nicht, eine Strecke gleichmäßig zurückzulegen. Spieler beschleunigen, stoppen, drehen sich und wechseln unvermittelt die Richtung. Sie gehen wiederholt in die Hocke, strecken sich nach Bällen oder springen. Dabei wirken Kräfte auf Knie, Sprunggelenke und die stabilisierende Muskulatur. Besonders das schnelle Abbremsen und erneute Anlaufen kann ungewohnt sein, wenn jemand zuvor überwiegend Ausdauersportarten mit gleichförmigen Bewegungen betrieben hat.

Ostermeier rät Menschen mit Knieproblemen deshalb, vor dem Einstieg ärztlich klären zu lassen, ob und unter welchen Bedingungen Padel für sie geeignet ist. Das bedeutet kein generelles Verbot für Personen mit Gelenkbeschwerden. Entscheidend sind die Art der Erkrankung, die Stabilität des Gelenks und die individuelle Belastbarkeit. Wer etwa unter wiederkehrenden Schwellungen, Belastungsschmerzen oder einem instabilen Knie leidet, sollte nicht allein aufgrund der vermeintlich kurzen Laufwege von einer geringen Beanspruchung ausgehen.

Auch bestehende Schulter- und Ellenbogenprobleme können gegen das Spiel sprechen. Ostermeier nennt sie ausdrücklich als Beispiele für Situationen, in denen auf Padel möglicherweise verzichtet werden sollte. Denn während die Beine die schnellen Richtungswechsel abfangen, muss der Schlagarm wiederholt beschleunigen und abbremsen. Besonders die einseitige Beanspruchung von Unterarm und Ellenbogen kann bereits gereizte Sehnen zusätzlich belasten. Ob eine Rückkehr zum Schlägersport möglich ist, hängt deshalb nicht nur davon ab, ob die Beschwerden im Alltag gerade nachgelassen haben.

Dass der Schlagarm eine besondere Schwachstelle sein kann, bestätigt eine systematische Übersichtsarbeit zu Verletzungen beim Padel. Die 2023 veröffentlichte Untersuchung wertete acht Studien mit insgesamt 2022 Teilnehmenden aus. Der Ellenbogen war die am häufigsten berichtete Verletzungsregion, gefolgt von Knie, Schulter und unterem Rücken. Vor allem Sehnen- und Muskelbeschwerden spielten eine Rolle. Die Autoren ermittelten in den ausgewerteten Daten etwa drei Verletzungen je 1000 Trainingsstunden und acht Verletzungen je 1000 gespielte Matches.

Diese Zahlen sind jedoch keine persönliche Risikoprognose für Anfänger. Die eingeschlossenen Untersuchungen verwendeten unterschiedliche Erhebungsmethoden und Verletzungsdefinitionen. Auch die untersuchten Spielergruppen waren nicht einheitlich. Die Übersichtsarbeit liefert deshalb vor allem Hinweise darauf, welche Körperregionen häufig betroffen sind. Aus ihr lässt sich weder ableiten, dass ein bestimmter Anteil aller Einsteiger zwangsläufig verletzt wird, noch dass Padel grundsätzlich gefährlicher ist als andere Schlägersportarten.

Für den Einstieg empfiehlt Ostermeier eine schrittweise Steigerung der Belastung. Statt gleich mehrere intensive Partien hintereinander zu spielen, sollten Anfänger zunächst kürzere Einheiten wählen und ausreichend Pausen einplanen. Muskeln und Sehnen müssen sich an die wiederholten Beschleunigungs- und Bremsbewegungen gewöhnen. Gerade bei einer Sportart, die schnell Erfolgserlebnisse ermöglicht, ist das wichtig: Wer sich spielerisch wohlfühlt, kann die körperliche Beanspruchung leicht unterschätzen.

Vor dem ersten Ballwechsel sollte der Körper auf die Belastung vorbereitet werden. Ostermeier empfiehlt Aufwärmübungen wie Armkreisen, Kniebeugen und Hampelmänner. Auch die Fahrt mit dem Fahrrad zur Halle kann den Kreislauf in Schwung bringen. Sinnvoll ist es, anschließend die typischen Bewegungen des Spiels zunächst kontrolliert und mit geringer Intensität auszuführen. Bei bestehenden Beschwerden müssen Übungen angepasst werden; schmerzhafte Sprünge sind keine Voraussetzung für ein gutes Aufwärmen.

Zur Vorbereitung gehört außerdem geeignetes Schuhwerk. Beim Padel entstehen durch seitliche Bewegungen und abruptes Stoppen andere Anforderungen als beim gleichmäßigen Laufen. Ostermeier rät daher nach Möglichkeit zu Padelschuhen, die auf diese Bewegungen und den Platzbelag abgestimmt sind. Eine passende Sohle und ausreichender Halt können das sichere Bewegen unterstützen. Sie garantieren allerdings nicht, dass ein Umknicken oder eine andere Verletzung verhindert wird.

Nach dem Spiel braucht der Körper Zeit zur Erholung. Besonders nach ungewohnter Belastung ist es sinnvoll, nicht sofort am nächsten Tag erneut eine intensive Partie einzuplanen. Ostermeier empfiehlt außerdem Dehnübungen zur Lockerung und Entspannung der Muskulatur. Dabei muss zwischen Wohlbefinden und Verletzungsprävention unterschieden werden: Dehnen kann sich angenehm anfühlen und die Beweglichkeit unterstützen, verhindert Muskelkater oder Sportverletzungen aber nicht zuverlässig. Für eine langfristig bessere Belastbarkeit sind ebenso Muskelkraft, Koordination und eine angemessene Trainingssteigerung wichtig.

Ein Warnzeichen, das Padelspieler besonders ernst nehmen sollten, sind Schmerzen an der Außenseite des Ellenbogens. Sie können auf eine Überlastung der dort ansetzenden Unterarmstreckmuskulatur hinweisen. Diese Beschwerden werden häufig als Tennisarm bezeichnet, können aber auch beim Padel auftreten. Wiederholte Schlagbewegungen und eine ungewohnte Beanspruchung des Unterarms begünstigen die Reizung. Betroffene bemerken die Schmerzen möglicherweise zunächst nur beim Spielen, später auch beim Greifen oder Heben von Gegenständen.

Ostermeier empfiehlt bei entsprechenden Warnzeichen eine Spielpause. Werden die Beschwerden ignoriert und die gleichen Bewegungen weiter ausgeführt, kann sich die Überlastung verfestigen. Allerdings ist nicht jeder Ellenbogenschmerz automatisch ein Tennisarm. Halten die Beschwerden an, treten sie wiederholt auf oder schränken sie die Beweglichkeit deutlich ein, ist eine ärztliche Untersuchung sinnvoll. Bei einem akuten Unfall mit ausgeprägten Schmerzen, Schwellung oder Instabilität sollte die Abklärung nicht aufgeschoben werden.

Für Apotheken ergeben sich daraus konkrete Beratungsfragen. Wer nach einem Padelspiel ein Schmerzmittel oder eine entzündungshemmende Salbe verlangt, sollte nach Beginn, Lokalisation und Verlauf der Beschwerden gefragt werden. Wichtig ist auch, ob ein Unfall vorausging oder die Schmerzen schleichend nach mehreren Trainingseinheiten entstanden sind. Eine kurzfristige symptomatische Behandlung kann je nach Situation infrage kommen. Sie sollte jedoch nicht dazu dienen, Warnsignale zu unterdrücken, um trotz anhaltender Beschwerden weiterspielen zu können.

Bei wiederkehrenden Problemen lohnt zudem ein Blick auf die sportliche Belastung selbst. Zu lange Spieleinheiten, fehlende Erholung, ungeeignetes Schuhwerk oder eine ungünstige Schlagtechnik können dazu beitragen, dass Beschwerden immer wieder auftreten. Ein angeleitetes Training kann helfen, Bewegungen kontrollierter auszuführen und die Anforderungen des Spiels besser einzuschätzen. Es ersetzt aber keine medizinische Abklärung, wenn bereits eine Verletzung oder Erkrankung vorliegt.

Padel kann somit ein guter Einstieg in regelmäßige Bewegung sein, verlangt aber mehr körperliche Anpassung, als seine kompakte Spielfläche vermuten lässt. Der entscheidende Unterschied liegt nicht zwischen jungen und älteren Spielern oder zwischen sportlichen und unsportlichen Menschen, sondern zwischen einer Belastung, die zum eigenen Körper passt, und einer, die ihn überfordert. Wer Beschwerden ernst nimmt, das Training schrittweise steigert und sich bei bestehenden Gelenkproblemen beraten lässt, kann die Vorteile des Spiels nutzen, ohne seine Risiken zu unterschätzen.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Die Themen dieser Ausgabe wirken zunächst weit voneinander entfernt. Eine Impfaktion, eine Pflegereform und eine digitale Rezeptfunktion betreffen andere Abläufe als arbeitsrechtliche Entscheidungen oder die Frage, ob ein Wirkstoff rezeptfrei erhältlich sein sollte. Doch überall geht es darum, wie neue Möglichkeiten in eine verantwortbare Praxis übersetzt werden.

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Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig über Apotheken-Nachrichten und ordnet Risiken, Finanzen, Recht und Strukturfragen für Apotheker ein. Diese Ausgabe verbindet Fragen der Versorgung, Digitalisierung und Verschreibungspflicht mit der fachlichen Bewertung verbreiteter Gesundheitsempfehlungen.

 

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