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  • 01.10.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute zeigen neue Impfrollen, Apothekenmodelle verändern die Versorgung, Crispr und Infektionen fordern das System.
    01.10.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute zeigen neue Impfrollen, Apothekenmodelle verändern die Versorgung, Crispr und Infektionen fordern das System.
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Was zunächst wie acht getrennte Nachrichten erscheint, beschreibt gemeinsam eine Verschiebung etablierter Grenzen. Beim Impfen verände...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute zeigen neue Impfrollen, Apothekenmodelle verändern die Versorgung, Crispr und Infektionen fordern das System.

 

Acht Themen verbinden neue Versorgungsrollen mit rechtlicher Verantwortung, wirtschaftlichem Druck, pharmazeutischen Konzepten und medizinischen Risiken.

Stand: Donnerstag, 1. Oktober 2026

Apotheken-News: Bericht von heute

Die Apotheken-Nachrichten führen heute durch acht Entwicklungen, bei denen sich Verantwortung, Zugang und Grenzen im Gesundheitswesen verschieben. Die KBV stellt die Arztpraxis als professionellen Impfort heraus, während Apotheken zusätzliche Impfangebote schaffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei der ärztlichen Eigenherstellung von Arzneimitteln eine klare pharmazeutische Qualitätsgrenze. Der Fall Mycare zeigt, dass die Nutzung von Amazon die Verantwortung für eigene Angebote nicht beseitigt. Gleichzeitig macht die Pflegevergütung einen auffälligen Abstand zu PTA-Löhnen sichtbar. In München soll eine Apotheke ohne eigenes Labor Pharmakogenetik in den Mittelpunkt eines neuen Standortkonzepts stellen. Mit Casgevy kommt erstmals an der Charité eine Crispr-basierte Therapie zum Einsatz. Der erste in Deutschland erworbene Sindbis-Erkrankungsfall und der Ebola-Ausbruch im Kongo zeigen schließlich, wie Erreger, Diagnostik, Behandlungsmöglichkeiten und begrenzte Versorgungsstrukturen ineinandergreifen.

 

KBV stellt die Arztpraxis als professionellen Impfort heraus, Apotheken erweitern den Zugang, die Rollenverteilung wird zum Versorgungskonflikt.

Mit ihrer Kampagne „Impfen beim Profi“ stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Arztpraxis demonstrativ als den professionellen Ort für Schutzimpfungen heraus. Die Botschaft verbindet das Impfen mit ärztlicher Anamnese, Beratung, Prüfung möglicher Kontraindikationen, Durchführung und Nachbetreuung. Damit wirbt die KBV nicht lediglich für höhere Impfquoten, sondern formuliert zugleich einen Anspruch darauf, wie und wo Impfleistungen nach ihrer Vorstellung in der Versorgung verankert sein sollen.

Das geschieht in einer Versorgungslandschaft, in der Schutzimpfungen längst nicht mehr ausschließlich in Arztpraxen stattfinden. Auch Apotheken haben sich als niedrigschwellige Anlaufstellen für bestimmte Impfangebote etabliert. Gerade darin liegt die sachliche Spannung hinter der Kampagne: Es geht einerseits um Prävention und die Frage, wie mehr Menschen mit Impfangeboten erreicht werden können. Andererseits geht es um die Zuständigkeiten unterschiedlicher Heilberufe und damit auch um die Position von Arztpraxen und Apotheken innerhalb der Versorgung.

Die KBV begründet ihre Position mit dem Zusammenhang der einzelnen medizinischen Schritte. Anamnese, Beratung, die Beurteilung möglicher Gegenanzeigen, die eigentliche Impfung und die Nachbetreuung werden als zusammengehörige ärztliche Leistung beschrieben. Diese Argumentation ist für die Einordnung wichtig, darf aber nicht mit einer neutral festgestellten medizinischen Notwendigkeit gleichgesetzt werden, nach der zulässige Impfungen ausschließlich in einer Arztpraxis stattfinden könnten. Sie beschreibt zugleich die berufspolitische Position der ärztlichen Selbstverwaltung.

Auf der anderen Seite steht das Apothekenmodell. Seine praktische Bedeutung liegt vor allem im zusätzlichen Zugang zur Impfung. Apotheken sind vielerorts unmittelbar erreichbar und können für Menschen eine weitere Möglichkeit darstellen, ein zugelassenes Impfangebot wahrzunehmen. Daraus folgt nicht, dass jede Apotheke jederzeit jede Impfung anbieten kann oder dass die Apotheke der Arztpraxis grundsätzlich überlegen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass ein zusätzlicher Versorgungsweg entstanden ist und damit die frühere eindeutige Zuordnung des Impfens zur Arztpraxis verändert wurde.

Genau deshalb greift es zu kurz, die Auseinandersetzung ausschließlich als Qualitätsfrage zu behandeln. Hinter der Frage nach dem geeigneten Impfort steht auch die Verteilung von Aufgaben zwischen den Gesundheitsberufen. Je stärker Apotheken zusätzliche Leistungen übernehmen, desto häufiger muss geklärt werden, welche Aufgaben zwingend ärztlich bleiben, welche unter definierten Voraussetzungen auch von Apothekern erbracht werden können und wo beide Strukturen nebeneinander zur Versorgung beitragen können.

Die zugespitzte Darstellung des Ausgangsmaterials, die Kampagne sei ein „Abwehrkampf gegen die Apotheke um die Ecke“, ist dabei als Bewertung zu behandeln und nicht als nachgewiesene Absicht der KBV. Belegt ist die klare Positionierung zugunsten der Arztpraxis. Aus dieser Position allein lässt sich jedoch kein Motiv ableiten, das über die öffentlich vertretenen Argumente hinausgeht. Für die journalistische Einordnung müssen deshalb die fachlichen Aussagen der KBV, ihre berufspolitischen Interessen und die tatsächliche Versorgungssituation voneinander getrennt bleiben.

Dasselbe gilt für die im Ausgangsmaterial genannte Größenordnung von rund 4500 geschlossenen Arztpraxen. Diese Zahl trägt die weitere Einordnung nicht als gesicherte Tatsachengrundlage und wird deshalb nicht zur Begründung eines vermeintlichen Versorgungsversagens übernommen. Relevant bleibt unabhängig davon die strukturelle Frage, wie vorhandene Kapazitäten genutzt werden können, wenn das gemeinsame gesundheitspolitische Ziel darin besteht, Menschen tatsächlich mit Schutzimpfungen zu erreichen.

Damit verschiebt sich der Blick von der einfachen Frage „Arztpraxis oder Apotheke?“ auf die praktische Organisation der Versorgung. Zusätzliche Impfstellen können Zugangsbarrieren senken. Gleichzeitig müssen Qualifikation, Beratung, Patientensicherheit, Dokumentation und die jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten gewährleistet bleiben. Ein größerer Kreis erreichbarer Impfstellen löst diese Anforderungen nicht auf; er verteilt sie auf mehrere Versorgungswege.

Für Apotheken bedeutet diese Entwicklung deshalb mehr als die Möglichkeit, eine zusätzliche Dienstleistung anzubieten. Mit jeder erweiterten Aufgabe wächst ihre Rolle als unmittelbar erreichbare Gesundheitseinrichtung. Gleichzeitig steigt die Notwendigkeit, die Grenzen dieser Rolle klar zu halten. Ein niedrigschwelliger Zugang ersetzt keine ärztliche Behandlung, wo eine solche erforderlich ist. Umgekehrt folgt aus der ärztlichen Zuständigkeit für zahlreiche diagnostische und therapeutische Aufgaben nicht automatisch, dass jede präventive Leistung ausschließlich in der Arztpraxis stattfinden muss.

Der Konflikt um die KBV-Kampagne macht damit eine größere Veränderung sichtbar. Arztpraxen und Apotheken stehen nicht mehr ausschließlich in ihren historisch klar getrennten Aufgabenfeldern. Wo sich Leistungen überschneiden oder neue Zuständigkeiten entstehen, werden aus Versorgungsfragen zwangsläufig auch Abgrenzungsfragen. Die entscheidende Perspektive bleibt dabei die Versorgung selbst: Nicht die institutionelle Zugehörigkeit einer Leistung bestimmt ihren Nutzen für Patienten, sondern ob sie fachlich abgesichert, zugänglich und sinnvoll in die vorhandenen Strukturen eingebunden ist.

Am natürlichen Stoffende bleibt deshalb keine Entscheidung darüber, welcher Berufsstand das Impfen für sich beanspruchen sollte. Sichtbar wird vielmehr ein Versorgungssystem, in dem zusätzliche Impfangebote neue Zugänge schaffen und zugleich neue Abstimmungsfragen erzeugen. Die KBV verteidigt die Arztpraxis als professionellen Impfort, Apotheken haben sich als weiterer Zugang etabliert, und genau zwischen diesen beiden Entwicklungen muss die künftige Rollenverteilung praktisch funktionieren.

 

Ärzte dürfen Arzneimittel für eigene Patienten herstellen, die Ausgangsstoffe müssen pharmazeutischen Regeln entsprechen, Therapiefreiheit hebt diese Anforderungen nicht auf.

Ärzte können Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten selbst herstellen. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass für die dabei verwendeten Ausgangsstoffe geringere Anforderungen gelten. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass auch in diesem Fall nur Stoffe eingesetzt werden dürfen, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Tätigkeit des Inhabers einer „Privatpraxis für naturheilkundliche Ganzheitsmedizin“. Der Arzt hatte dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Sommer 2021 angezeigt, dass er ein Arzneimittel in Form eines Impfstoffs zur persönlichen Anwendung bei seinen Patienten herstelle. Das Präparat sollte intramuskulär injiziert werden und nach seinen Angaben dem Schutz vor Covid-19 dienen.

Für die Herstellung verwendete der Arzt Aluminiumhydroxid sowie das Peptid AS 319-541 der RBD des Spikeproteins von SARS-CoV-2. Gerade die Beschaffenheit und Herkunft dieser Ausgangsstoffe wurden für das weitere Verfahren entscheidend.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte die weitere Herstellung. Die Behörde begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, dass die eingesetzten Ausgangsstoffe nicht den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprächen. Der Arzt ging gegen diese Untersagung gerichtlich vor, blieb jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos.

Auch seine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass § 55 Abs. 8 Satz 1 Arzneimittelgesetz auch für Ärzte gilt, die ein Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten herstellen. Nach dieser Vorschrift dürfen bei der Herstellung von Arzneimitteln nur Stoffe verwendet werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen.

Für die Anwendung dieser Qualitätsanforderung ist damit nicht entscheidend, dass ein Arzt das Arzneimittel selbst für einen konkreten Patienten herstellt und für diese Herstellung keine behördliche Herstellungserlaubnis benötigt. Die Ausnahme von einer Erlaubnispflicht beseitigt nicht die gesetzlichen Anforderungen an die verwendeten Stoffe.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dabei die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den eingesetzten Ausgangsstoffen. Danach entsprachen sie nicht den anerkannten pharmazeutischen Regeln. Ausschlaggebend war, dass sie nicht in einem Verfahren hergestellt worden waren, das darauf ausgelegt ist, eine sichere Verwendung am Menschen zu gewährleisten.

Hinzu kam eine eindeutige Zweckbestimmung durch die Hersteller der betreffenden Stoffe. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs geben diese an, dass die Stoffe ausschließlich für Forschungszwecke und nicht für die Verwendung am Menschen bestimmt sind. Damit ging es in dem Verfahren nicht lediglich um eine formale Frage der ärztlichen Eigenherstellung, sondern konkret um die Qualität und vorgesehene Verwendung der eingesetzten Ausgangsmaterialien.

Der Arzt konnte sich gegenüber diesen Anforderungen auch nicht erfolgreich auf seine Therapiefreiheit berufen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass weder die ärztliche Therapiefreiheit noch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten der Anwendung der gesetzlichen Anforderungen entgegenstehen.

Damit zieht die Entscheidung eine klare Grenze zwischen der Möglichkeit ärztlicher Eigenherstellung und den Anforderungen an die dafür verwendeten Stoffe. Dass ein Arzt ein Arzneimittel persönlich für einen bestimmten Patienten herstellt, schafft keinen von den anerkannten pharmazeutischen Regeln gelösten Bereich. Die persönliche ärztliche Verantwortung ersetzt die gesetzlichen Qualitätsanforderungen an die Ausgangsstoffe nicht.

Für die Einordnung des Falls ist deshalb auch die zugespitzte Ausgangsüberschrift „Arzt darf keine eigenen Impfstoffe spritzen“ zu präzisieren. Das Urteil formuliert kein allgemeines Verbot, nach dem Ärzte grundsätzlich keine selbst hergestellten Arzneimittel oder Impfstoffe bei eigenen Patienten anwenden dürften. Entscheidend war vielmehr, dass bei einer solchen Herstellung die gesetzlichen Anforderungen an die Ausgangsstoffe eingehalten werden müssen und diese Voraussetzung im konkreten Fall nach den gerichtlichen Feststellungen nicht erfüllt war.

Das Urteil begrenzt damit nicht pauschal die ärztliche Eigenherstellung, sondern bindet sie an einen konkreten pharmazeutischen Qualitätsmaßstab. Auch dort, wo das Arzneimittel für einen bestimmten Patienten hergestellt wird und keine Herstellungserlaubnis erforderlich ist, bleiben die anerkannten pharmazeutischen Regeln maßgeblich. Therapiefreiheit und Patientenselbstbestimmung ändern an dieser stoffbezogenen Anforderung nichts.

 

Mycare muss für Amazon-Angebote einstehen, die Plattformgestaltung entlastet die Verantwortlichen nicht, eine mögliche Sperrung belegt vorhandene Einflussmöglichkeiten.

Für Angebote einer Versandapotheke auf Amazon bleibt die wettbewerbsrechtliche Verantwortung nicht allein bei der Plattform. Das Landgericht Dessau-Roßlau ließ im Fall von Mycare das Argument nicht gelten, auf die konkrete Ausspielung der dort angebotenen Produkte bestehe kein ausreichender Einfluss.

Ausgangspunkt war eine Abmahnung wegen zweier auf Amazon gelisteter Produkte. Beanstandet wurden ein Sonnenschutzspray von Medipharma und ein Magnesium-Kombipräparat von Doppelherz. Bei beiden Angeboten fehlte nach den Angaben im Ausgangsmaterial der vorgeschriebene Grundpreis je Mengeneinheit. Beim Nahrungsergänzungsmittel kam eine weitere Beanstandung hinzu: Es wurde mit der gesundheitsbezogenen Angabe „Muskelschmerzkontrolle“ geworben, die als unzulässig angegriffen wurde.

Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Die damalige Verwalterin verwies darauf, dass die Produkte auf den eigenen Webseiten wettbewerbskonform beworben würden und sie auf die Werbung für die bei Amazon gelisteten Produkte keinen Einfluss habe. Zudem seien die betreffenden Angebote auf der Plattform gesperrt worden.

Die Argumentation ging noch weiter. Gerade weil Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukomme, seien die Gestaltungsmöglichkeiten einer Versandapotheke auf der Plattform begrenzt. Daraus wurde der Vorwurf abgeleitet, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich.

Auch ihre eigene Verantwortlichkeit bestritt die damalige Verwalterin. Sie machte geltend, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, weil sie die Apotheke lediglich habe verwalten lassen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe ebenfalls nicht mehr: Die Apotheke sei inzwischen verpachtet und werde von ihr selbst künftig nicht betrieben.

Weder der klagende Wettbewerbsverein noch das Landgericht folgten dieser Argumentation.

Nach der im Ausgangsmaterial wiedergegebenen Begründung des Gerichts konnte sich die Beklagte als Verwalterin nicht darauf zurückziehen, keinen Einfluss auf die Werbung bei Amazon zu besitzen. In ihrer damaligen Funktion habe es vielmehr zu ihren Aufgaben gehört zu prüfen, ob die dort angebotenen Produkte wettbewerbskonform dargestellt wurden.

Auch die Vielzahl der Angebote änderte nach dieser Begründung nichts an der Verantwortlichkeit. Der Einwand, eine vollständige Durchsicht und Überprüfung der Angebote könne nicht verlangt werden, überzeugte das Gericht nicht. Als Verwalterin und Kauffrau sei die Beklagte für entsprechende Werbeanzeigen verantwortlich gewesen.

Dabei blieb dem Gericht zufolge auch eine grundsätzliche Handlungsalternative: Die Werbung auf der Verkaufsplattform hätte unterbleiben können. Die Nutzung von Amazon war damit kein Umstand, der die Verantwortlichkeit für die dortige Produktdarstellung automatisch entfallen ließ.

Besonders deutlich wird die Argumentation an der später vorgenommenen Sperrung der Angebote. Gerade der Hinweis, die betreffenden Amazon-Angebote seien gesperrt worden, sprach nach Auffassung des Gerichts gegen die Behauptung vollständiger Einflusslosigkeit. Wenn eine Sperrung möglich war, bestand jedenfalls eine Möglichkeit, auf die Werbung einzuwirken.

Das Gericht leitete daraus auch eine zeitliche Konsequenz ab. Eine solche Einflussnahme wäre bei entsprechender Prüfung bereits früher möglich gewesen. Die wettbewerbswidrige Werbung musste sich die Verantwortliche deshalb entgegenhalten lassen.

Der Fall berührt damit eine praktische Kernfrage des Plattformvertriebs: Wer Produkte über einen großen Marktplatz anbietet, kann sich bei beanstandeten Darstellungen nicht allein darauf berufen, dass technische Ausspielung und Plattformgestaltung außerhalb der eigenen unmittelbaren Kontrolle liegen. Nach der hier wiedergegebenen Gerichtsentscheidung blieb die Pflicht bestehen, die eigenen dort angebotenen Produkte auf eine wettbewerbskonforme Darstellung zu überprüfen.

Für den konkreten Fall war zudem gerade die behauptete nachträgliche Sperrung der Angebote entscheidend für die Argumentation des Gerichts. Sie zeigte, dass Einflussmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschlossen waren. Damit wurde aus dem Verteidigungsargument zugleich ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Eingreifen möglich gewesen wäre.

Für Versandapotheken, die ihre Produkte über Plattformen wie Amazon anbieten, liegt der Schwerpunkt der Entscheidung deshalb auf der Verantwortung für den eigenen Vertriebsweg. Die technische Beteiligung eines Plattformbetreibers beseitigt diese Verantwortung nach der im Ausgangsmaterial wiedergegebenen Entscheidung nicht. Wer dort Produkte anbietet und eine Möglichkeit hat, auf beanstandete Angebote einzuwirken oder ihre Werbung zu beenden, kann sich nicht gleichzeitig auf vollständige Einflusslosigkeit berufen.

 

Pflegehilfskräfte erreichen höhere Stundenlöhne als PTA, die Pflegevergütung steigt regional unterschiedlich, gesetzliche Entlohnungsregeln treiben das Niveau.

Die Durchschnittslöhne in der Langzeitpflege steigen weiter. Nach den Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes erhöht sich der bundesweite durchschnittliche Stundenlohn gegenüber dem Vorjahr um 3,4 Prozent auf 24,50 Euro. Damit erreicht das durchschnittliche Entlohnungsniveau in der Pflege ungefähr die Größenordnung des Einstiegsgehalts eines angestellten Apothekers. Besonders auffällig aus Apothekensicht ist der Vergleich mit den PTA: Selbst Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung kommen im Durchschnitt auf einen höheren Stundenlohn als PTA in der höchsten Tarifstufe.

Die Entwicklung verläuft allerdings nicht in allen Bundesländern gleich. Im Saarland nahm das Entlohnungsniveau um 2,7 Prozent zu, in Rheinland-Pfalz um 2,8 Prozent. Deutlich stärker fiel der Anstieg in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern aus, wo die Löhne um etwa 5 Prozent stiegen.

Im längerfristigen Vergleich hat sich die Dynamik gegenüber den beiden Vorjahren abgeschwächt. Der aktuelle bundesweite Zuwachs von 3,4 Prozent liegt unter den 4,9 Prozent des Jahres 2025 und den 8,8 Prozent von 2024. Gleichzeitig fällt er höher aus als in den Ermittlungsjahren 2022 und 2023, in denen die Entlohnungsniveaus jeweils um ungefähr 2 Prozent gestiegen waren.

Auch innerhalb der einzelnen Beschäftigtengruppen setzt sich die Aufwärtsbewegung fort. Für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung beträgt der neue bundesweite Durchschnittslohn 20,96 Euro pro Stunde. Gegenüber 2025 entspricht das einem Anstieg von knapp 3,5 Prozent.

Pflegeassistenzkräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung erreichen durchschnittlich 23,36 Euro pro Stunde. Ihr Entlohnungsniveau steigt damit um rund 3,3 Prozent.

Noch höher liegt die Vergütung der Pflegefachkräfte. Für sie weist die Statistik einen neuen Durchschnittslohn von 28,03 Euro pro Stunde aus. Das entspricht einem Plus von knapp 3,6 Prozent.

Der Vergleich mit der Apothekenvergütung macht die Entwicklung besonders deutlich. Während die gesetzlichen und tariflichen Mechanismen in der Langzeitpflege steigende Entlohnungsniveaus absichern, liegt nach der zugrunde liegenden Gegenüberstellung bereits die durchschnittliche Vergütung ungelernter Pflegehilfskräfte oberhalb des Stundenlohns einer PTA in der höchsten Tarifstufe. Damit stehen nicht nur unterschiedliche Berufsgruppen, sondern auch unterschiedliche Vergütungsmechanismen nebeneinander.

Die höheren Löhne in der Pflege haben zugleich finanzielle Folgen für Pflegebedürftige. Oliver Blatt, Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, verweist darauf, dass steigende Löhne aufgrund des Teilleistungssystems der Langzeitpflege unmittelbar auf die Eigenanteile durchschlagen können. Nach seiner Darstellung steigen diese Eigenanteile seit Jahren. Er fordert deshalb politische Lösungen, mit denen angemessene Lohnsteigerungen ermöglicht werden können, ohne Pflegebedürftige entsprechend stärker zu belasten.

Grundlage der Statistik ist eine umfangreiche Datenerhebung. Die Geschäftsstelle Tarifliche Entlohnung beim GKV-Spitzenverband ermittelt die regional üblichen Entlohnungsniveaus anhand von Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien. In diesem Jahr wurden dafür mehr als 11.600 Meldungen tarifgebundener Pflegeeinrichtungen erhoben und ausgewertet.

Die ermittelten Werte sind nicht nur statistische Vergleichsgrößen. Seit 2022 bestehen gesetzliche Vorgaben für die Entlohnung der Beschäftigten in der Langzeitpflege. Pflegeeinrichtungen können danach nur zugelassen werden, wenn sie an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien gebunden sind, sich an Tarifverträgen orientieren oder bei der Vergütung ihrer Beschäftigten in Pflege und Betreuung das regional übliche Entlohnungsniveau ihres Bundeslandes im Durchschnitt nicht unterschreiten.

Für nicht tarifgebundene Einrichtungen hat das unmittelbare Auswirkungen. Sie müssen die Höhe ihrer Vergütungen innerhalb von drei Monaten an die jeweiligen regionalen Niveaus anpassen.

Die rechtliche Grundlage dafür bilden die Regelungen der §§ 72 und 82c SGB XI. Der Gesetzgeber hat die Landesverbände der Pflegekassen verpflichtet, aus den Vergütungen der in der Pflege angewendeten Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien Durchschnittslöhne für die Beschäftigten in Pflege und Betreuung zu errechnen.

Seit 2023 haben die Landesverbände der Pflegekassen die Geschäftsstelle beim GKV-Spitzenverband mit dieser Datenerhebung und Auswertung beauftragt. Die veröffentlichten Entlohnungsniveaus entstehen damit aus einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren und wirken zugleich auf die Vergütung nicht tarifgebundener Pflegeeinrichtungen zurück.

Der Vergleich mit den PTA zeigt deshalb mehr als einen einzelnen Lohnabstand. In der Langzeitpflege sorgt ein gesetzlich verankerter Mechanismus dafür, dass regionale Entlohnungsniveaus ermittelt werden und bei der Zulassung beziehungsweise Vergütung der Einrichtungen berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund erhält der Befund besonderes Gewicht, dass bereits ungelernte Pflegehilfskräfte im Durchschnitt einen höheren Stundenlohn erreichen als PTA in der höchsten Tarifstufe.

 

Eine neue Münchner Apotheke soll ohne eigenes Labor starten, Pharmakogenetik rückt ins Zentrum des Konzepts, Gentests sollen die Arzneimitteltherapie individuell begleiten.

Dr. Michael Grintz plant in München die Eröffnung einer weiteren Apotheke und nutzt dafür unmittelbar eine neue Möglichkeit der reformierten Apothekenbetriebsordnung. Der Standort ist nach seinen Angaben bereits gesichert, die Betriebserlaubnis wurde beantragt. Besonders ist dabei nicht nur das geplante Leistungsangebot: Grintz reichte nach Inkrafttreten der Apothekenreform einen Antrag für eine Apotheke ohne eigenes Labor ein.

Die geänderte Apothekenbetriebsordnung ermöglicht einen solchen Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass die vorgeschriebene Feststellung der Identität von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen weiterhin gewährleistet bleibt. Sie kann in einer anderen Apotheke derselben Betreiberin oder desselben Betreibers vorgenommen werden. Das eigene Labor am neuen Standort ist unter dieser Voraussetzung nicht mehr zwingend erforderlich.

Für Grintz eröffnet diese Regelung die Möglichkeit, den neuen Standort anders auszurichten. Im Zentrum soll nicht die klassische Sicht- und Freiwahl stehen. Stattdessen will er die Apotheke eng an ein leistungsfähiges Warenlager anbinden und einen Schwerpunkt auf das genetische Profil der Kundinnen und Kunden legen.

Grintz betreibt in München bereits Apotheken in Schwabing, Laim und Haidhausen unter der Dachmarke Apothekerei. Auch bei neuen Vertriebsformen ist er aktiv. Er kooperiert mit Amazon für Same-Day-Delivery und bedient Bestellungen über Plattformen und Lieferdienste wie Wolt, Lieferando, Knuspr oder Uber Eats. Sein erklärtes Ziel ist eine schnelle Versorgung innerhalb der Stadt.

Beim geplanten neuen Standort soll nun die Pharmakogenetik stärker in den Vordergrund rücken. Die entsprechende Dienstleistung bietet Grintz nach eigenen Angaben bereits seit Jahren an. In der neuen Apotheke soll sie zu einem wesentlichen Bestandteil des Konzepts werden.

Dabei geht es darum, genetische Eigenschaften zu untersuchen, die für die Verstoffwechselung von Arzneimitteln relevant sind. Grintz arbeitet dafür mit einem Dienstleister und einem Labor zusammen. Das benötigte Untersuchungsmaterial wird über einen Mundschleimhautabstrich gewonnen. Anschließend kann das Erbgut auf Merkmale analysiert werden, die mit dem Medikamentenabbau im Körper zusammenhängen.

Grintz verbindet damit das Ziel, die Arzneimitteltherapie stärker an individuellen Voraussetzungen auszurichten. Er spricht in diesem Zusammenhang davon, den „Medikamenten-Blindflug bei der Arzneimitteltherapie“ beenden zu wollen. Das ist die werbliche beziehungsweise fachliche Positionierung des Apothekers und nicht als unabhängiger Wirksamkeitsnachweis zu verstehen.

Für die Umsetzung besteht in Deutschland nach dem zugrunde liegenden Material noch eine weitere organisatorische Voraussetzung: Eine Ärztin oder ein Arzt muss die Patientin oder den Patienten entsprechend informieren. Grintz will diesen Schritt in den Ablauf integrieren. Nach seinen Angaben stehen dafür zwei Ärztinnen zur Verfügung, die das notwendige Gespräch telefonisch übernehmen können.

Als Vergleich verweist das Ausgangsmaterial auf Österreich, wo pharmakogenetische Analysen bereits als Dienstleistungen in Apotheken angeboten werden. Die dortige Apothekerkammer stellt dabei die individuellen Unterschiede bei der Reaktion auf Arzneimittel und ihrer Verstoffwechselung heraus.

Für das Münchner Vorhaben meldet Grintz bereits vor dem eigentlichen Start Nachfrage. Nach seinen Angaben liegen 50 Vorbestellungen vor, während die Lieferung der Testkits noch erwartet wird. Eine umfangreiche Werbekampagne habe es dafür nicht gegeben; die Nachfrage sei vielmehr durch Mundpropaganda entstanden.

Im ersten Schritt sollen Kundinnen und Kunden eine sogenannte Notfallkarte erhalten können. Auf ihr sollen Informationen zur Verstoffwechselung verschiedener Wirkstoffe festgehalten werden, die bei einer notärztlichen Betreuung berücksichtigt werden können. Die Kosten dafür liegen nach den Angaben im Ausgangsmaterial bei knapp 160 Euro.

Eine weitergehende Auswertung ist gegen Aufpreis vorgesehen. Für weitere 100 Euro sollen die aktuell eingenommenen Arzneimittel unter Berücksichtigung des Testergebnisses bewertet werden.

Grintz begründet das Angebot damit, dass Arzneimittel bei Menschen unterschiedlich verstoffwechselt werden können. Dabei verweist er sowohl auf verschreibungspflichtige als auch auf frei verkäufliche Arzneimittel. Als Beispiel nennt er eine Patientin nach einer Zahnoperation, bei der sich nach seiner Darstellung gezeigt habe, dass Ibuprofen nicht wirke.

Auch die Beobachtung, dass Kundinnen und Kunden in der Apotheke über eine mangelnde Verträglichkeit von Ibuprofen berichten, verbindet Grintz mit genetischen Unterschieden. Diese Aussagen stammen vom Apotheker selbst und beschreiben seine Begründung für das angebotene Konzept.

Das geplante Modell verbindet damit mehrere Veränderungen an einem Standort: Die neue regulatorische Möglichkeit einer Apotheke ohne eigenes Labor wird mit einem Betrieb ohne klassische Sicht- und Freiwahl sowie einem Schwerpunkt auf pharmakogenetischen Analysen kombiniert. Die vorgeschriebenen pharmazeutischen Aufgaben entfallen dabei nicht, sondern werden innerhalb der bestehenden Apothekenstruktur anders organisiert.

Der Antrag in München wird damit zu einem frühen praktischen Beispiel dafür, wie die geänderten Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung für neue Standortkonzepte genutzt werden können. Grintz setzt den dadurch gewonnenen organisatorischen Spielraum nicht für eine bloße Verkleinerung des klassischen Apothekenmodells ein, sondern verbindet ihn mit einem spezialisierten Dienstleistungsangebot rund um Pharmakogenetik und individuelle Arzneimitteltherapie.

 

Casgevy wird erstmals an der Charité eingesetzt, genveränderte Stammzellen sollen funktionierendes Hämoglobin produzieren, Langzeitrisiken und begrenzte Behandlungskapazitäten bleiben offen.

Zum ersten Mal in Deutschland ist nach Angaben der Charité ein Patient erfolgreich mit einem Medikament behandelt worden, das auf der Genscheren-Technologie Crispr beruht. Der 19-jährige Mohammed leidet an der genetisch bedingten Bluterkrankung Beta-Thalassämie. Nach Angaben des Berliner Universitätsklinikums ist er dank der Behandlung nicht mehr von Bluttransfusionen abhängig. Auch sein Immunsystem habe sich regeneriert, sein Zustand sei aktuell sehr gut.

Bei dem eingesetzten Arzneimittel handelt es sich um Casgevy. Es ist seit 2024 in der Europäischen Union für die Behandlung der Sichelzellkrankheit und der Beta-Thalassämie bei bestimmten Patientinnen und Patienten ab zwölf Jahren zugelassen. Die Crispr-Methode, auf der die Behandlung beruht, wurde von Professor Dr. Emmanuelle Charpentier und Professor Dr. Jennifer Doudna entwickelt. Für ihre Arbeit erhielten die beiden Wissenschaftlerinnen 2020 den Nobelpreis. Nach Angaben der Charité besuchte Charpentier den behandelten Patienten selbst.

Sowohl der Sichelzellkrankheit als auch der Beta-Thalassämie liegen genetisch bedingte Fehler im Gen für Hämoglobin zugrunde. Hämoglobin ist ein eisenhaltiger Proteinkomplex in den roten Blutkörperchen und übernimmt eine zentrale Aufgabe beim Transport von Sauerstoff im Körper.

Eine schwere Beta-Thalassämie kann lebensbedrohlich sein. Zu den möglichen Symptomen gehören starke Müdigkeit und Schmerzen sowie Störungen der körperlichen und kognitiven Entwicklung. Hinzukommen kann eine Eisenüberladung, durch die Organe geschädigt werden können. Nach Angaben der Charité werden weltweit jedes Jahr rund 60.000 Kinder mit einer schweren Beta-Thalassämie geboren.

Betroffene Kinder benötigen nach Angaben der Charité zum Überleben etwa alle drei Wochen Bluttransfusionen. Diese wiederkehrenden Transfusionen können auf Dauer jedoch teilweise gravierende Nebenwirkungen verursachen.

Eine Möglichkeit zur Heilung besteht in einer Stammzelltransplantation. Dafür darf der Patient nach Angaben der Charité allerdings nicht älter als etwa 14 Jahre sein. Für Mohammed kam dieser Eingriff deshalb nicht mehr infrage: Mit 19 Jahren war er bereits zu alt.

Als Alternative erhielt er im Mai 2026 an der Charité das Medikament mit dem Wirkstoff Exagamglogene Autotemcel. Die gesamte Behandlung erstreckt sich nach Angaben der Klinik über einen Zeitraum von etwa zwölf Monaten.

Bei Casgevy werden Gene in den Knochenmark-Stammzellen des Patienten so verändert, dass die Zellen anschließend wieder funktionierendes Hämoglobin produzieren können. Dafür werden zunächst Stammzellen aus dem Knochenmark entnommen. Diese Zellen werden anschließend im Labor genetisch bearbeitet und danach wieder in den Körper des Patienten eingebracht.

Bei Mohammed wurden nach Angaben der Charité im Mai insgesamt 900 Millionen seiner genveränderten Stammzellen per Infusion in das Blut zurückgegeben. Das erklärte Dr. Lena Oevermann von der Charité, die dort das Programm für Hämoglobinopathien leitet.

Mit der Infusion ist die Behandlung nicht abgeschlossen. Nach Einschätzung Oevermanns dauert es etwa ein halbes Jahr, bis die volle Hämoglobin-Produktion erreicht ist. Der gesamte Behandlungsprozess erstreckt sich über ungefähr zwölf Monate.

Die Therapie ist zudem mit erheblichen Nebenwirkungen und Risiken verbunden. Bevor die genetisch veränderten Stammzellen wieder eingebracht werden können, müssen die Patientinnen und Patienten eine Chemotherapie erhalten. Sie soll im Knochenmark den notwendigen Platz für die behandelten Stammzellen schaffen.

Diese Chemotherapie kann nach Angaben Oevermanns schmerzhafte Entzündungen der Schleimhäute verursachen. Auch Leberschäden gehören zu den möglichen Folgen. Darüber hinaus führt die Behandlung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu Unfruchtbarkeit.

Neben diesen bekannten Belastungen besteht eine weitere Unsicherheit: Zur langfristigen Sicherheit und Wirkung der Gentherapie liegen nach Angaben Oevermanns bislang noch keine Daten vor.

Die Zulassung des Arzneimittels ist deshalb an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dazu gehört unter anderem, dass der Patient über einen Zeitraum von 15 Jahren nachbeobachtet wird. Damit reicht die medizinische Begleitung weit über die eigentliche Behandlung hinaus.

Die Kosten für die Therapie übernehmen in Deutschland die Krankenkassen. Nach Angaben der Charité erfolgt die Kostenübernahme allerdings nicht ohne weiteres: Die behandelnde Klinik muss dafür einen speziellen Antrag stellen.

Neben den medizinischen Risiken gibt es auch Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Methode. Joachim Kunz vom Universitätsklinikum Heidelberg bezeichnete die Therapie als extrem komplex. Sie erfordere eine aufwendige Logistik.

Diese Komplexität begrenzt nach seiner Einschätzung zugleich die Zahl der Menschen, die mit dem Verfahren behandelt werden können. Aufgrund der dafür benötigten Ressourcen werde die Therapie absehbar nicht unbegrenzt skalierbar sein. Sie dürfte deshalb nur für eine begrenzte Zahl von Patientinnen und Patienten pro Jahr zur Verfügung stehen.

 

Erstmals wird eine Sindbis-Erkrankung in Deutschland nachgewiesen, das RKI verweist auf Virusfunde in Stechmücken und Wildvögeln, der konkrete Fall wurde zunächst auf Chikungunya untersucht.

Erstmals ist bei einem Menschen in Deutschland eine hierzulande erworbene Erkrankung durch das Sindbis-Virus nachgewiesen worden. Betroffen ist nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) ein 60-jähriger Mann aus Baden-Württemberg.

Dass das Sindbis-Virus in der Region bereits vorkommt, war zuvor bekannt. Schon vor Jahren waren bei Blutspendern aus der Umgebung von Weinheim Antikörper gefunden worden, die auf eine frühere Infektion hindeuteten. Auch das Virus selbst war dort bereits in Stechmücken nachgewiesen worden.

Mit dem aktuellen Fall gibt es nun erstmals einen Nachweis, der unmittelbar mit einer Erkrankung bei einem Menschen in Deutschland verbunden ist.

Nach Einschätzung des RKI bestätigt dieser Fall, dass bei einem bekannten Vorkommen des Virus in Stechmücken und Wildvögeln auch mit Erkrankungen beim Menschen gerechnet werden muss.

Das Institut weist deshalb auf die Bedeutung des Sindbis-Virus für die Diagnostik hin. Bei Patientinnen und Patienten, die während der Stechmückensaison unter Fieber, Hautausschlag und ausgeprägten Gelenkschmerzen leiden, sollte bei der diagnostischen Abklärung auch eine mögliche Infektion mit dem Sindbis-Virus berücksichtigt werden.

Das Sindbis-Virus, kurz SINV, ist ein Krankheitserreger, der vor allem bei Vögeln kursiert. Übertragen wird er durch Stechmücken.

Das Virus kommt nicht nur in Deutschland vor. Verbreitungsgebiete gibt es unter anderem in Teilen Nordeuropas sowie in Afrika, Asien und Australien.

Mensch-zu-Mensch-Übertragungen sind nicht bekannt. Eine Erkrankung kann entstehen, wenn eine mit dem Sindbis-Virus infizierte Mücke einen Menschen sticht. In diesem Fall kann sich das sogenannte Sindbis-Fieber entwickeln.

Typisch für die Erkrankung ist plötzlich einsetzendes Fieber. Hinzukommen können ein juckender Hautausschlag und starke Gelenkschmerzen.

Diese Beschwerden ähneln den Symptomen einer Chikungunya-Viruserkrankung. Diese Ähnlichkeit spielte auch bei der diagnostischen Abklärung des jetzt bekanntgewordenen Falls eine Rolle.

Als lebensbedrohlich gilt das Sindbis-Fieber nicht. Fieber und Hautausschlag klingen in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen wieder ab.

Deutlich länger können dagegen die Gelenkbeschwerden bestehen bleiben. Die Schmerzen können viele Wochen oder sogar Monate anhalten und dadurch den Alltag der Betroffenen erschweren.

Eine spezielle Behandlung, die sich gegen das Sindbis-Virus selbst richtet, gibt es nicht. Die Therapie konzentriert sich deshalb darauf, die auftretenden Beschwerden zu lindern. Dafür kommen schmerzstillende und entzündungshemmende Medikamente zum Einsatz.

Eine wichtige Rolle spielt daher die Vorbeugung gegen Mückenstiche. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere lange Kleidung, Mückenspray und Mückennetze infrage.

Der nun vom RKI beschriebene Patient aus Baden-Württemberg erkrankte am 12. Juli.

Für die anschließende Diagnostik war auch die Situation an seinem Wohnort relevant. Der Mann lebt nach Angaben des RKI in einem Stadtbezirk, in dem etablierte Populationen der Asiatischen Tigermücke vorkommen. Die Art wird wissenschaftlich als Aedes albopictus bezeichnet.

Wegen dieses Vorkommens ließen die behandelnden Ärzte den Patienten zunächst auf eine mögliche Chikungunya-Infektion untersuchen.

Bei dieser ersten Abklärung blieb es jedoch nicht. Die Diagnostik wurde anschließend erweitert und bezog unter anderem auch das Sindbis-Virus ein.

Im Zuge dieser erweiterten Untersuchung wurde das Virus schließlich im September nachgewiesen. Damit führte die zunächst auf eine mögliche Chikungunya-Erkrankung ausgerichtete Abklärung zum ersten dokumentierten Nachweis einer in Deutschland erworbenen Sindbis-Virus-Erkrankung bei einem Menschen.

 

Ein Ebola-infizierter Helfer wird aus dem Kongo ausgeflogen, Konflikte und mangelhafte Kontaktverfolgung erschweren die Eindämmung, gegen den Bundibugyo-Typ fehlen bislang zugelassene spezifische Mittel.

Eine für Ärzte ohne Grenzen in der Demokratischen Republik Kongo tätige Person ist an Ebola erkrankt. Die Hilfsorganisation will den infizierten Helfer unter strikten Sicherheitsvorkehrungen ausfliegen und zur Behandlung in ein Krankenhaus in den Niederlanden bringen. Das teilte Ärzte ohne Grenzen an seinem Hauptsitz in Genf mit.

Weitere Angaben zur Identität der erkrankten Person machte die Organisation nicht. Ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt und ob die Person aus dem Kongo oder aus dem Ausland stammt, ließ Ärzte ohne Grenzen zur Wahrung der medizinischen Vertraulichkeit offen.

Der Fall zeigt zugleich das Risiko für die Fachkräfte, die unmittelbar im Ebola-Einsatz arbeiten. Nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen werden alle eingesetzten Fachkräfte entsprechend geschult und mit den bestmöglichen Schutzmaterialien ausgestattet. Ein Restrisiko lasse sich dennoch nicht vollständig ausschließen.

Die Erkrankung fällt in einen Ebola-Ausbruch von außergewöhnlichem Ausmaß. Die Demokratische Republik Kongo erlebt den größten dort jemals registrierten Ausbruch der lebensgefährlichen Krankheit. Rund 8000 Fälle sind bekannt, rund 4000 an Ebola erkrankte Menschen sind gestorben. Experten gehen darüber hinaus von einer hohen Dunkelziffer nicht erfasster Erkrankungen aus.

Die offiziellen Zahlen zeigen die Dimension genauer. Bis zum 26. September waren nach Angaben der Gesundheitsbehörden des zentralafrikanischen Landes 8067 Ebola-Fälle im Labor bestätigt worden. 3901 Erkrankungen verliefen tödlich. 2070 Patientinnen und Patienten galten als genesen.

Weitere 773 Menschen befanden sich zu diesem Zeitpunkt in Isolation oder Behandlung. Insgesamt waren sieben Provinzen der Demokratischen Republik Kongo betroffen, die flächenmäßig das zweitgrößte Land Afrikas ist.

Die Epidemie war Mitte Mai bekanntgegeben worden. Bereits jetzt handelt es sich um den zweitgrößten Ebola-Ausbruch nach der Epidemie in Westafrika von 2014 bis 2016.

Nicht nur die absolute Zahl der Erkrankungen ist dabei außergewöhnlich. Nach Angaben der afrikanischen Gesundheitsbehörde Africa CDC zeigte kein vorheriger Ebola-Ausbruch innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums ein derart schnelles Wachstum.

Die Entwicklung verläuft innerhalb des Landes allerdings unterschiedlich. In der nordöstlichen Provinz Ituri, einem Zentrum des Ausbruchs, ging die Zahl der Fälle innerhalb der vergangenen drei Wochen um 25 Prozent zurück.

Dieser Rückgang bedeutet jedoch keine Entwarnung. In der benachbarten Provinz Nord-Kivu stiegen die Fallzahlen im gleichen Zeitraum um 56 Prozent.

Gerade dort erschwert die Sicherheitslage die Bekämpfung der Epidemie zusätzlich. Nach Angaben der Vereinten Nationen kam es in Nord-Kivu in den vergangenen Wochen erneut verstärkt zu Kämpfen sowie zur Flucht und Vertreibung Tausender Menschen.

In der Region sind etwa 100 bewaffnete Gruppen aktiv. Der Ausbruch trifft damit auf eine Konfliktregion, in der hunderttausende Menschen vertrieben worden sind. Unter diesen Bedingungen ist es für die Einsatzkräfte besonders schwierig, die zur Eindämmung einer Ebola-Epidemie notwendigen Maßnahmen umzusetzen.

Die Unsicherheit hat auch unmittelbare Folgen für die medizinische Versorgung. Nach Angaben von Africa CDC suchen Erkrankte Gesundheitszentren teilweise erst spät auf, weil sie den gefährlichen Weg dorthin vermeiden.

Dadurch werden Ebola-Fälle häufig erst relativ spät behandelt. Eine verzögerte Behandlung wiederum begünstigt schwerere Krankheitsverläufe und eine höhere Sterblichkeit.

Ein weiteres erhebliches Problem ist die Kontaktverfolgung. Um Infektionsketten zu unterbrechen, müssen Personen identifiziert und beobachtet werden, die Kontakt zu einem Ebola-Patienten hatten.

Nach Einschätzung von Africa CDC müssten für jeden einzelnen Ebola-Fall etwa 60 Kontakte nachverfolgt werden. Tatsächlich liegt das Verhältnis derzeit jedoch lediglich bei einem Fall zu 20 nachverfolgten Kontakten.

Damit bleibt ein wesentlicher Bestandteil der Ausbruchskontrolle deutlich hinter dem erforderlichen Umfang zurück und erschwert die Bekämpfung der Epidemie zusätzlich.

Ebola-Fieber ist eine lebensbedrohliche Infektionskrankheit. Das Virus kann durch Körperkontakt sowie durch Kontakt mit Körperflüssigkeiten übertragen werden. Die Erkrankung kann hochinfektiöses Fieber mit Durchfall und Blutungen auslösen.

Beim aktuellen Ausbruch kommt ein weiteres medizinisches Problem hinzu: Verantwortlich ist der Ebola-Erreger vom Typ Bundibugyo. Gegen diesen Typ gibt es bislang weder einen speziellen zugelassenen Impfstoff noch eine spezielle zugelassene Therapie. Auch das Paul-Ehrlich-Institut bestätigt für den Bundibugyo-Erreger das Fehlen zugelassener Impfstoffe und spezifischer Therapien.

Die Suche nach Behandlungsmöglichkeiten läuft jedoch. Seit Juli werden in klinischen Versuchen zwei antivirale Therapieverfahren getestet.

Parallel dazu wird untersucht, ob ein bereits vorhandener Ebola-Impfstoff auch gegen den Bundibugyo-Typ Schutz bieten könnte. In zwei weiteren Versuchsreihen wird dazu der Impfstoff Ervebo untersucht.

Ervebo ist bereits für den Einsatz bei Ausbrüchen der Ebola-Viruskrankheit zugelassen und empfohlen, die früher als Zaire-Ebolavirus bezeichnet wurde. Für den beim aktuellen Ausbruch zirkulierenden Bundibugyo-Typ ist dagegen bislang nicht belegt, dass der Impfstoff einen entsprechenden Schutz bietet. Die laufenden Untersuchungen sollen deshalb klären, ob sich seine Schutzwirkung auch auf diesen Ebola-Typ erstreckt.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Was zunächst wie acht getrennte Nachrichten erscheint, beschreibt gemeinsam eine Verschiebung etablierter Grenzen. Beim Impfen verändert sich die Rollenverteilung zwischen Arztpraxis und Apotheke. Bei der ärztlichen Eigenherstellung bleibt die pharmazeutische Qualität der Ausgangsstoffe trotz Therapiefreiheit verbindlich. Beim Vertrieb über Amazon endet die Verantwortung nicht an der technischen Plattform. In der Pflege erzeugen gesetzliche Entlohnungsmechanismen ein Niveau, das aus Apothekensicht den Vergleich mit PTA-Gehältern verschärft. Die geplante Münchner Apotheke nutzt regulatorischen Spielraum für ein spezialisiertes pharmakogenetisches Konzept. Casgevy erweitert mit genetisch veränderten Stammzellen die therapeutischen Möglichkeiten bei Beta-Thalassämie, bringt jedoch erhebliche Belastungen, Langzeitunsicherheiten und begrenzte Behandlungskapazitäten mit sich. Sindbis macht aus einem bereits in Stechmücken und Wildvögeln bekannten Erreger erstmals einen dokumentierten Erkrankungsfall beim Menschen in Deutschland. Beim Ebola-Ausbruch treffen schließlich medizinische Grenzen auf Konflikte, unzureichende Kontaktverfolgung und fehlende zugelassene spezifische Mittel gegen den Bundibugyo-Typ.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt.

Die gemeinsame Bewegung dieser Apotheken-Nachrichten liegt in der Neuverteilung von Verantwortung. Neue Möglichkeiten entstehen dort, wo Versorgung zugänglicher, spezialisierter oder medizinisch leistungsfähiger wird. Doch die fachlichen, rechtlichen und medizinischen Grenzen verschwinden dadurch nicht. Sie werden sichtbarer – und müssen mit jeder Erweiterung neu eingehalten, geprüft und praktisch organisiert werden.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertungen orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig über Apotheken-Nachrichten und ordnet Risiken, Finanzlage und Versorgungslage fachlich ein. Die Zusammenführung folgt der dokumentierten Bedeutung der acht Themen für Versorgung, Arzneimittelsicherheit, Apothekenpraxis und gesundheitliche Risiken und fügt den zugrunde liegenden Einzelthemen keine neuen Tatsachen hinzu.

 

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