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  • 02.10.2026 – Apotheken-Themen von heute zeigen dm-med im OTC-Wettbewerb, Zyto-Ausschreibungen fordern die Versorgung, ePA und Medizin werden individueller.
    02.10.2026 – Apotheken-Themen von heute zeigen dm-med im OTC-Wettbewerb, Zyto-Ausschreibungen fordern die Versorgung, ePA und Medizin werden individueller.
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Apotheken-Nachrichten bündeln acht Entwicklungen aus Wettbewerb, Versorgung, Recht, Digitalisierung und Medizin. dm-med baut die Präse...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Themen von heute zeigen dm-med im OTC-Wettbewerb, Zyto-Ausschreibungen fordern die Versorgung, ePA und Medizin werden individueller.

 

Acht Entwicklungen verbinden neue Vertriebswege und Sterilversorgung mit Cannabis, Sindbis, digitaler Pflege, ePA-Dokumentation und stärker personalisierter Medizin.

Stand: Freitag, 2. Oktober 2026, um 19:17 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Apotheken-Nachrichten verbinden heute acht Entwicklungen, die zeigen, wie stark sich Versorgung gleichzeitig wirtschaftlich, regulatorisch, digital und medizinisch verändert. dm-med trägt den Wettbewerb mit seiner Versandapotheke unmittelbar in die Drogeriefilialen. Bei Zytostatika treffen geplante Ausschreibungen auf Warnungen vor zusätzlichen Schnittstellen, längeren Wegen und möglichen Strukturverlusten. Cannabisblüten fallen aus dem bisherigen GKV-Erstattungsweg, während beim Sindbis-Virus erstmals eine symptomatische lokale Infektion in Deutschland dokumentiert wurde. Ehex und Optadata wollen Rezeptprozesse in der ambulanten Pflege digital verbinden, Apotheken erhalten zusätzliche ePA-Dokumentationsaufgaben und Forschung aus Jena stellt den traditionellen medizinischen Normpatienten infrage. Gemeinsam zeigen die Themen: Neue Strukturen überzeugen erst dann, wenn praktische Versorgung, Sicherheit und belastbare Umsetzung zusammenpassen.

 

dm-med bringt die Versandapotheke direkt an das Drogerieregal, Rabatte und Arzneimittelwerbung verstärken die Verzahnung, die rechtliche Trennung bleibt umstritten.

dm baut die Präsenz seiner Versandapotheke dm-med in den eigenen Filialen deutlich aus. Das Angebot wird damit nicht mehr nur über Internet, App oder klassische Werbung sichtbar. Im Gesundheitsbereich der Märkte weisen inzwischen sogenannte Regalwobbler unmittelbar zwischen den Produkten auf Apothekenkosmetik und rezeptfreie Arzneimittel bei dm-med hin. Die Versandapotheke rückt damit an den Ort, an dem Kundinnen und Kunden ohnehin Gesundheits- und Pflegeprodukte auswählen.

Die Botschaft ist bewusst einfach gehalten. Auf den Werbemitteln werden Kunden gefragt, ob sie Apothekenkosmetik oder rezeptfreie Medikamente suchen. Anschließend verweist dm auf die Möglichkeit, diese Produkte online bei dm-med zu bestellen. Das Logo der Versandapotheke wird dabei mit dem Claim „Meine Versand-Apotheke bei dm“ verbunden.

Parallel dazu arbeitet dm-med mit deutlichen Preisimpulsen. Nachdem im Sommer bereits ein Rabatt von zehn Prozent auf das gesamte Sortiment beworben worden war, werden inzwischen einzelne Produktgruppen und Marken mit höheren Nachlässen herausgestellt. Für Produkte aus den Bereichen Gesicht, Körper und Haar sowie für Dobendan werden zeitweise bis zu 20 Prozent Rabatt angeboten.

Zusätzlich wird die dm-App als Verbindung zwischen Drogerie und Versandapotheke eingesetzt. Dort gibt es Coupons für verschiedene bekannte OTC-Marken. Genannt werden unter anderem Olynth, Pinimenthol, Multilind, Wick Erkältung, Nicorette und Imodium. Damit verbindet dm-med die Reichweite der bestehenden Kunden-App mit konkreten Kaufanreizen für das Apothekensortiment.

Die Entwicklung geht jedoch über allgemeine Hinweise auf die Versandapotheke hinaus. In den Märkten wird inzwischen auch für ein konkretes Arzneimittel geworben. Auf einem Werbemittel erscheint Grippostad C einschließlich des vorgeschriebenen Pflichttextes. Dadurch wird die Verbindung zwischen Drogeriemarkt, Versandapotheke und Arzneimittelhersteller unmittelbar auf der Verkaufsfläche sichtbar.

Stada beteiligt sich als erster Hersteller an diesem Werbeformat. Das Unternehmen begründet den Schritt damit, dort präsent sein zu wollen, wo Verbraucherinnen und Verbraucher seine Produkte nachfragen. Gleichzeitig betont Stada, dass die Apotheke vor Ort weiterhin der wichtigste Vertriebskanal sei und auch künftig unterstützt werde.

Beide Aussagen stehen nebeneinander: Stada unterstreicht die Bedeutung der stationären Apotheke und beteiligt sich gleichzeitig an einer Werbeform, mit der Kunden eines großen Drogeriefilialisten direkt auf den Arzneimittelkauf bei einer Versandapotheke hingewiesen werden.

Für dm ist die Platzierung am Regal die nächste Stufe einer bereits begonnenen Entwicklung. Zuvor wurde dm-med in den Märkten zurückhaltender beworben. Informationsmaterial lag im Eingangsbereich aus, teilweise machten Aufsteller vor den Filialen auf die Versandapotheke aufmerksam. Nun findet die Ansprache unmittelbar im Sortiment statt und damit näher an der konkreten Kaufentscheidung.

Gerade diese zunehmende Verzahnung ist relevant, weil die Verbindung zwischen dem Drogeriegeschäft und dm-med bereits Gegenstand eines Rechtsstreits ist. Die Wettbewerbszentrale hält die Kombination von Apotheken- und Drogeriesortiment für rechtlich problematisch. Auch die Werbung mit der Möglichkeit eines gemeinsamen beziehungsweise verbundenen Einkaufs spielt in dieser Auseinandersetzung eine Rolle.

dm stellt demgegenüber die organisatorische und für Kunden erkennbare Trennung der beiden Angebote heraus. Das Unternehmen argumentiert, der Bestellprozess sei bewusst so gestaltet worden, dass deutlich werde, ob ein Kunde bei dm oder bei dm-med einkauft. Nach dieser Darstellung wurden zusätzliche Schritte im Bestellvorgang gerade deshalb eingebaut, um die beiden Sortimente voneinander abzugrenzen.

Gleichzeitig liegt in der Verbindung beider Einkaufswelten ein wesentlicher Teil des Kundennutzens, mit dem dm wirbt. Rezeptfreie Arzneimittel können über dm.de oder die dm-App bei dm-med bestellt werden. Der Einkauf lässt sich mit Drogerieprodukten verbinden, die Lieferung kann nach Hause oder in einen dm-Markt erfolgen.

Damit entsteht ein Spannungsverhältnis, das über einzelne Werbemittel hinausgeht. Organisatorisch und rechtlich soll dm-med als eigenständige Versandapotheke erkennbar bleiben. Aus Kundensicht werden die Wege zwischen Drogeriemarkt und Versandapotheke dagegen immer enger miteinander verbunden: über dieselbe digitale Umgebung, die Filialen, Coupons, Abholmöglichkeiten und inzwischen auch konkrete Arzneimittelwerbung am Regal.

Für Vor-Ort-Apotheken verändert das die Wettbewerbslage. dm-med tritt nicht lediglich als weitere Versandapotheke im Internet auf. Das Unternehmen kann die Reichweite des dm-Filialnetzes, bestehende Kundenkontakte und die dm-App nutzen, um Verbraucher beim alltäglichen Drogerieeinkauf auf sein Apothekenangebot aufmerksam zu machen.

Die wirtschaftliche Bedeutung liegt deshalb weniger in einem einzelnen Rabatt oder einer einzelnen Arzneimittelwerbung. Entscheidend ist die Infrastruktur dahinter. Ein bestehendes Filial- und Digitalsystem wird zunehmend dazu genutzt, den Weg vom Drogerieeinkauf zum OTC-Kauf bei einer Versandapotheke zu verkürzen.

Wo die rechtlichen Grenzen dieser Verbindung verlaufen, ist Gegenstand der laufenden Auseinandersetzung. Für die Marktpositionierung ist die nächste Bewegung dagegen bereits sichtbar: dm-med verlässt kommunikativ den reinen Onlinekanal und wird innerhalb der dm-Filialen immer stärker als Teil der Einkaufswelt wahrnehmbar.

 

Ausschreibungen könnten die Krebsversorgung auf mehrere Apotheken verteilen, Onkologen warnen vor zusätzlichen Fehlerquellen, komplexe Therapien erhöhen die Anforderungen an Herstellung und Lieferung.

Der Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen (BNHO) warnt vor der geplanten Wiedereinführung apothekenbezogener Ausschreibungen für individuell hergestellte Krebsmedikamente. Im Mittelpunkt seiner Kritik steht nicht allein die Frage, welche Apotheke eine Zubereitung herstellt. Nach Einschätzung des Verbands könnte sich vielmehr der gesamte Ablauf zwischen onkologischer Praxis, Herstellung und Behandlung verändern.

Onkologische Praxen sind darauf angewiesen, patientenindividuelle Zubereitungen passend zum jeweiligen Behandlungstermin zu bestellen. Werden Versorgungsaufträge über Ausschreibungen verteilt, könnten Praxen nach Darstellung des BNHO künftig mit mehreren Apotheken und unterschiedlichen Bestell- oder Kommunikationssystemen arbeiten müssen.

Damit wächst aus Sicht des Verbands die Zahl der Schnittstellen. Eine Praxis müsste nicht mehr zwangsläufig mit einem eingespielten Herstellungspartner kommunizieren, sondern könnte abhängig von Arzneimittel und Ausschreibung verschiedene Apotheken in ihre Abläufe einbinden müssen.

Gerade bei Krebsbehandlungen ist die zeitliche Abstimmung wichtig. Patientenspezifische Zubereitungen werden für konkrete Therapien hergestellt und müssen rechtzeitig zur Behandlung zur Verfügung stehen. Gleichzeitig können sich Therapieentscheidungen kurzfristig ändern. Fieber, auffällige Blutwerte oder andere Veränderungen des Gesundheitszustands können dazu führen, dass eine vorgesehene Behandlung angepasst oder verschoben werden muss.

Hinzu kommt, dass solche Zubereitungen häufig nur begrenzt haltbar sind. Herstellung, Transport und tatsächliche Anwendung müssen deshalb eng aufeinander abgestimmt werden. Verzögerungen können nicht beliebig ausgeglichen werden.

Der BNHO verweist in diesem Zusammenhang auf Erfahrungen mit früheren Ausschreibungsmodellen. Nach Darstellung des Verbands konnten einzelne Apotheken damals benötigte Medikamente nicht rechtzeitig liefern. Teilweise hätten geplante Krebstherapien deshalb nicht wie vorgesehen stattfinden können. Andere Apotheken hätten nicht über ausreichende Herstellungskapazitäten verfügt oder zusätzliche Anbieter einbeziehen müssen, wodurch weitere Verzögerungen entstanden seien.

Diese Erfahrungen beschreiben frühere Versorgungssituationen. Sie belegen nicht, dass ein neues Ausschreibungsmodell zwangsläufig dieselben Folgen hätte. Sie erklären jedoch, weshalb der Verband die Prozesssicherheit zu einem zentralen Argument gegen die geplante Wiedereinführung macht.

Besonders deutlich wird diese Argumentation an Daten des Wissenschaftlichen Instituts der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen aus dem Jahr 2016. Nach den vom BNHO angeführten Ergebnissen wurden bei Ausschreibungsapotheken durchschnittlich 0,3 Fehlerereignisse pro Tag erfasst. Bei den zuvor versorgenden Apotheken waren es weniger als 0,05 Fehlerereignisse pro Tag.

Die dokumentierten Vorfälle reichten nach der vorliegenden Stoffbasis von falschen Beschriftungen bis zu Dosierungsfehlern. Auch diese Zahlen stammen aus einem historischen Versorgungskontext. Sie können deshalb nicht als Prognose für die Fehlerhäufigkeit eines künftigen Ausschreibungssystems gelesen werden.

Seit der damaligen Erhebung hat sich zugleich die Krebstherapie weiterentwickelt. Klassische Zytostatika werden heute häufig mit Immuntherapien, zielgerichteten Arzneimitteln oder modernen Antikörpertherapien kombiniert. Einzelne Behandlungsschemata können zwei bis fünf verschiedene Arzneimittel umfassen.

Dadurch steigen die Anforderungen an die Koordination. Bei bestimmten Therapien ist genau festgelegt, wann welches Präparat verabreicht werden soll. Nach Einschätzung der Fachgesellschaften können Abweichungen vom vorgesehenen Ablauf die Wirkung einzelner Arzneimittel beeinträchtigen. Herstellung und Lieferung müssen deshalb auf die tatsächliche Behandlungsfolge abgestimmt werden.

Kommen verschiedene Bestandteile einer Therapie aus unterschiedlichen Apotheken, sieht der BNHO weitere mögliche Fehlerquellen. Infusionsbehälter, Anschlüsse oder Verpackungen können sich unterscheiden, obwohl die Patientinnen und Patienten nach demselben Therapieplan behandelt werden. Für die Praxen können dadurch zusätzliche Unterschiede in Abläufen entstehen, die im täglichen Betrieb berücksichtigt werden müssen.

Die Ausschreibungsfrage berührt damit nicht nur die zuverlässige Lieferung eines einzelnen Arzneimittels. Sie betrifft die Organisation einer Behandlung, bei der mehrere Präparate, unterschiedliche Herstellungszeiten und konkrete Anwendungstermine miteinander verbunden werden müssen.

Auch die erhofften Einsparungen betrachtet der BNHO kritisch. Patientenspezifisch hergestellte Krebsmedikamente können möglicherweise nicht mehr verwendet werden, wenn eine Therapie kurzfristig verändert oder verschoben wird. Kompliziertere Bestellwege oder längere Lieferzeiten könnten nach Einschätzung des Verbands dazu führen, dass bereits hergestellte und entsprechend kostenintensive Zubereitungen ungenutzt bleiben.

In welchem Umfang solche Verluste einen möglichen Spareffekt von Ausschreibungen tatsächlich vermindern würden, ist nach der vorliegenden Stoffbasis offen. Der Verband formuliert damit ein wirtschaftliches Risiko, aber keinen bereits nachgewiesenen Gesamteffekt.

Genau darin liegt der Kern der Auseinandersetzung. Ausschreibungen sollen wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Anbietern ermöglichen. Die niedergelassenen Onkologen stellen diesem Ziel eine Versorgungsrealität gegenüber, in der kurzfristige Therapieentscheidungen, individuelle Herstellung, Lieferzeiten und die Abstimmung mehrerer Arzneimittel eng miteinander verbunden sind.

Die entscheidende Frage ist deshalb nicht allein, ob Zubereitungen durch Ausschreibungen günstiger beschafft werden können. Entscheidend ist ebenso, unter welchen Bedingungen Preiswettbewerb organisiert werden kann, ohne zusätzliche Brüche zwischen Bestellung, Herstellung, Lieferung und Behandlung zu erzeugen.

 

Zytostatika-Ausschreibungen könnten spezialisierte Herstellung konzentrieren, der LAV warnt vor längeren Versorgungswegen, zugleich stellt er die erwarteten Einsparungen infrage.

Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) versucht, die geplante Wiedereinführung apothekenbezogener Ausschreibungen für Zytostatika noch im politischen Verfahren zu stoppen. In einem Schreiben an den baden-württembergischen Sozialminister Oliver Hildenbrand warnt der Verband vor möglichen Folgen für die Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten.

Im Mittelpunkt steht diesmal weniger der einzelne Behandlungsablauf in einer onkologischen Praxis als die Frage, was Ausschreibungen mit der vorhandenen Herstellungsstruktur machen könnten. Zytostatika herstellende Apotheken benötigen aufwendige Reinräume, technische Ausstattung und besonders qualifiziertes Personal. Diese Strukturen können nach Darstellung des LAV nicht kurzfristig an gewonnene oder verlorene Ausschreibungen angepasst werden.

In Baden-Württemberg werden Sterilrezepturen nach Angaben des Verbands von 15 öffentlichen Apotheken und 20 Krankenhausapotheken hergestellt. Der LAV befürchtet, dass Ausschreibungen Aufträge zunehmend auf weniger spezialisierte Betriebe konzentrieren könnten.

Für die bestehenden Hersteller wäre damit nicht lediglich die Zahl einzelner Aufträge betroffen. Verlieren Betriebe über längere Zeit wesentliche Versorgungsvolumina, stellt sich auch die Frage, ob sich die aufwendigen Herstellungsstrukturen wirtschaftlich erhalten lassen. LAV-Präsidentin Tatjana Zambo warnt deshalb davor, dass einmal verlorene spezialisierte Herstellungskapazitäten nicht ohne Weiteres wieder aufgebaut werden könnten.

Diese Entwicklung ist bislang nicht eingetreten, sondern beschreibt das vom Verband angenommene Risiko einer stärkeren Konzentration. Gerade deshalb richtet sich die Kritik auf die möglichen langfristigen Strukturfolgen einer Ausschreibung und nicht nur auf deren unmittelbare Preiswirkung.

Für Baden-Württemberg verbindet sich diese Frage mit den Entfernungen zwischen Herstellung und Behandlung. Konzentriert sich die Produktion auf weniger Standorte, könnten die Wege zu den versorgten Praxen länger werden. Gleichzeitig würde nach Einschätzung des LAV die kurzfristige Abstimmung zwischen onkologischer Praxis und Apotheke schwieriger.

Das ist bei patientenindividuellen Zubereitungen besonders relevant. Therapieentscheidungen können sich noch am Behandlungstag ändern. Müssen Herstellung, Anpassung und Lieferung kurzfristig auf eine veränderte Behandlung reagieren, gewinnen Entfernung und erreichbare Alternativen an Bedeutung.

Je weniger spezialisierte Hersteller verfügbar sind und je weiter sie von den jeweiligen Behandlungsorten entfernt liegen, desto schwieriger könnte nach Argumentation des Verbands eine schnelle Reaktion werden. Damit verbindet sich die Ausschreibungsfrage mit der Widerstandsfähigkeit der regionalen Versorgungsstruktur.

Die Folgen einer möglichen Konzentration würden zudem nicht zwangsläufig auf die Krebstherapie beschränkt bleiben. Die spezialisierten Apotheken stellen neben Zytostatika auch andere sterile Zubereitungen her. Dazu gehören parenterale Schmerzmittel und Ernährungslösungen sowie Infusionen mit Antibiotika und Virostatika.

Reinräume, qualifiziertes Personal und spezialisierte Herstellungsprozesse bilden damit eine Infrastruktur, die für unterschiedliche Patientengruppen eingesetzt wird. Geht ein Teil dieser Infrastruktur verloren, könnte sich die Veränderung nach der Argumentation des LAV deshalb auch außerhalb der Onkologie bemerkbar machen.

Neben der Versorgungssicherheit stellt der Verband die wirtschaftliche Grundlage der geplanten Ausschreibungen infrage. Die Finanzkommission Gesundheit hatte im Frühjahr ein mögliches Einsparvolumen von jährlich 200 bis 300 Millionen Euro angenommen.

Seit dieser Berechnung haben sich nach Darstellung des LAV jedoch wesentliche Rahmenbedingungen verändert. Durch den Schiedsspruch zur Hilfstaxe wurden die Abrechnungspreise zahlreicher Wirkstoffe abgesenkt. Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker geht davon aus, dass daraus seit dem 1. Oktober Einsparungen von mehr als 160 Millionen Euro jährlich entstehen könnten.

Hinzu kommen bereits bestehende Rabattverträge der Krankenkassen. Der LAV leitet daraus die Forderung ab, das ursprünglich angenommene zusätzliche Einsparpotenzial von Ausschreibungen neu zu berechnen.

Die genannten Beträge müssen dabei auseinandergehalten werden. Die angenommenen 200 bis 300 Millionen Euro beschreiben ein erwartetes Einsparpotenzial. Auch die mehr als 160 Millionen Euro aus den veränderten Hilfstaxenregelungen sind eine Berechnung des beteiligten Verbands. Daraus lässt sich noch kein endgültiger Nettoeffekt eines künftigen Ausschreibungssystems ableiten.

Genau diese veränderte Ausgangslage ist für den LAV jedoch entscheidend. Wenn bereits über andere Instrumente erhebliche Preisabsenkungen erreicht werden sollen, stellt sich aus seiner Sicht neu die Frage, welchen zusätzlichen finanziellen Vorteil Ausschreibungen noch bringen würden und welche möglichen Strukturfolgen diesem Vorteil gegenüberstünden.

Der Verband kritisiert außerdem den engen Zeitplan. Für den 7. Oktober ist eine mündliche Anhörung zu den geplanten Änderungen vorgesehen. Der LAV fordert, die Auswirkungen auf Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit zunächst umfassend zu prüfen, bevor ein früher bereits abgeschafftes Ausschreibungsinstrument erneut eingeführt wird.

Mit seinem Schreiben bittet der Verband Sozialminister Hildenbrand deshalb nicht lediglich um politische Unterstützung. Er soll die Auswirkungen fachlich prüfen lassen und die Position Baden-Württembergs in die Beratungen auf Bundesebene einbringen.

Damit erweitert sich die Debatte um Zytostatika-Ausschreibungen um eine strukturelle Dimension. Es geht nicht nur darum, welche Apotheke einen Auftrag erhält und zu welchem Preis sie produziert. Zur Diskussion steht ebenso, wie viele spezialisierte Hersteller langfristig bestehen bleiben, wie weit die Wege zwischen Herstellung und Behandlung werden und welche Ausweichmöglichkeiten bei kurzfristigen Änderungen verfügbar sind.

Für die Apotheken ist gerade der langfristige Effekt entscheidend. Reinräume, spezialisiertes Personal und sterile Herstellungsprozesse lassen sich nicht wie gewöhnliche Lieferkapazitäten beliebig verschieben. Wird eine solche Infrastruktur aufgegeben, könnte ihr späterer Wiederaufbau erheblich schwieriger sein als die vorherige Verlagerung von Aufträgen.

Der Konflikt verläuft deshalb zwischen zwei Ebenen der Wirtschaftlichkeit: Auf der einen Seite steht die Erwartung, über Wettbewerb und Ausschreibungen zusätzliche Einsparungen zu erzielen. Auf der anderen Seite steht die Frage, welchen Wert eine regional verfügbare und auch kurzfristig nutzbare Herstellungsstruktur besitzt. Ob und wie sich beide Ziele miteinander verbinden lassen, ist der zentrale offene Punkt der vom LAV angestoßenen Auseinandersetzung.

 

Cannabisblüten fallen aus der regulären GKV-Erstattung, die Hilfstaxe regelt ihre Preise nicht mehr, nur ein enger Ausnahmeweg mit vorheriger Kostenzusage bleibt.

Für Cannabisblüten hat sich die Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend verändert. Sie wurden mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz aus der besonderen Erstattungsregelung gestrichen. Zusätzlich gelten seit dem 1. Oktober die bisherigen Regelungen der Hilfstaxe zur Preisbildung für getrocknete Cannabisblüten nicht mehr.

In Anlage 10 wurden die betreffenden Regelungen zu getrockneten Blüten gestrichen. Betroffen sind außerdem die bisherigen Teile 2, 2a, 3 und 3a. Die entsprechende Vereinbarung trat zum 1. Oktober in Kraft.

Damit müssen zwei Veränderungen getrennt betrachtet werden. Die gesetzliche Änderung betrifft die Möglichkeit, Cannabisblüten zulasten der GKV zu erhalten. Das Ende der entsprechenden Hilfstaxenregelungen betrifft dagegen die bisherige Preisbildung. Für Apotheken reicht deshalb eine ärztliche Verordnung allein nicht aus, um daraus eine Abrechnungsmöglichkeit mit der Krankenkasse abzuleiten.

Vollständig ausgeschlossen ist eine Kostenübernahme nach der vorliegenden Rechtslage dennoch nicht. Der Deutsche Apothekerverband weist auf § 2 Absatz 1a SGB V hin. Diese Vorschrift eröffnet unter sehr engen Voraussetzungen einen möglichen Ausnahmeweg.

Er betrifft Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung. Damit handelt es sich nicht um einen Ersatz für die bisherige besondere Erstattungsmöglichkeit von Cannabisblüten, sondern um eine außergewöhnliche sozialrechtliche Konstellation.

Die Hürde liegt entsprechend hoch. Sozialgerichte legen die Voraussetzung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung restriktiv aus. In zwei Fällen im Zusammenhang mit Cannabisblüten wurden Klagen von Versicherten bereits abgewiesen.

Für Apotheken kommt ein weiterer entscheidender Punkt hinzu: die vorherige Entscheidung der Krankenkasse. Der GKV-Spitzenverband stellt darauf ab, dass wegen der ausdrücklichen Streichung von Cannabisblüten aus § 31 Absatz 6 SGB V die nach § 2 Absatz 1a Satz 3 vorgesehene Kostenübernahmeerklärung vor Beginn der Behandlung eingeholt werden muss.

Damit verändert sich die praktische Reihenfolge. Nicht die Abgabe mit einer anschließenden Klärung der Kostenübernahme bildet den Ausgangspunkt. Zunächst muss feststehen, ob die außergewöhnlichen Voraussetzungen für den sozialrechtlichen Ausnahmeweg überhaupt erfüllt sein können. Anschließend muss die Krankenkasse die Kostenübernahme erklärt haben.

Für die Apotheke wird die Genehmigung damit zum entscheidenden Nachweis. Nach der Position des GKV-Spitzenverbands können Apotheken anhand der Entscheidung der Krankenkasse feststellen, ob die Leistung im konkreten Fall zulasten der GKV erbracht werden kann.

Gerade diese Trennung ist für die tägliche Praxis wichtig. Eine ärztliche Verordnung, die Möglichkeit der Abgabe eines Arzneimittels und die Frage seiner Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung sind nicht identisch.

Bei Cannabisblüten tritt diese Unterscheidung nun besonders deutlich hervor. Mit dem Wegfall des bisherigen Erstattungswegs wird aus einer Verordnung nicht automatisch ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse. Soll dennoch eine Versorgung zulasten der GKV erfolgen, muss der außergewöhnliche Leistungsweg rechtlich tragen und die erforderliche Kostenübernahme vorliegen.

Parallel dazu fällt die bisherige spezielle Preisregelung weg. Seit dem 1. Oktober gelten die entsprechenden Bestimmungen der Hilfstaxe für Cannabisblüten nicht mehr. Dadurch verändern sich Leistungsrecht und Preisbildung nahezu gleichzeitig.

Für die Apotheke entsteht daraus eine besonders sensible Schnittstelle. Vor einer Versorgung zulasten der Krankenkasse muss nicht nur geklärt werden, ob eine Kostenübernahme überhaupt möglich ist. Ebenso entscheidend ist, auf welcher Grundlage die konkrete Versorgung abgerechnet werden kann.

Das erhöht die Bedeutung einer sauberen Trennung zwischen Verordnung, Genehmigung, Abgabe und Abrechnung. Eine Unsicherheit an einer dieser Stellen kann unmittelbar zu einem finanziellen Risiko für die Apotheke werden.

Für Patientinnen und Patienten bedeutet die Änderung zugleich nicht, dass jede Behandlung mit cannabisbasierten Arzneimitteln ausgeschlossen wäre. Die vorliegende Regelung betrifft ausdrücklich Cannabisblüten. Andere cannabisbasierte Arzneiformen dürfen deshalb nicht automatisch mit der neuen Situation der Blüten gleichgesetzt werden.

Für Cannabisblüten selbst verschiebt sich die Ausgangslage jedoch deutlich. Die reguläre Versorgung zulasten der GKV steht nicht mehr als bisheriger besonderer Weg zur Verfügung. Übrig bleibt neben der privaten Versorgung lediglich eine eng begrenzte Möglichkeit für außergewöhnliche Krankheitskonstellationen.

Dieser Ausnahmeweg darf nicht mit einer allgemeinen Erstattungsalternative verwechselt werden. Er setzt eine außergewöhnlich schwere Erkrankung voraus, wird rechtlich restriktiv behandelt und verlangt nach der Position des GKV-Spitzenverbands eine vorherige Kostenübernahmeerklärung.

Für Apotheken wird deshalb die Prüfung vor der Abgabe wichtiger. Entscheidend ist nicht nur, was verordnet wurde, sondern auch, wer die Kosten übernimmt und ob dafür ein belastbarer Nachweis vorliegt.

Die Veränderung reicht damit über die Streichung einzelner Vorschriften hinaus. Cannabisblüten wechseln aus einem besonderen GKV-Versorgungsweg in eine Situation, in der die Apotheke bei einer beabsichtigten Kassenversorgung sehr genau zwischen ärztlicher Verordnung, außergewöhnlichem Leistungsanspruch, vorheriger Genehmigung und anschließender Abrechnung unterscheiden muss.

 

Erstmals ist eine lokale Sindbis-Erkrankung in Deutschland nachgewiesen, das individuelle Infektionsrisiko gilt weiterhin als gering, für die Diagnostik gewinnt das Virus dennoch an Bedeutung.

Erstmals ist bei einem Menschen in Deutschland eine hierzulande erworbene Erkrankung durch das Sindbis-Virus nachgewiesen worden. Betroffen ist ein 60-jähriger Mann aus Stuttgart. Die Infektion wurde im September im Labor bestätigt, nachdem der Mann bereits im Juli erkrankt war.

Nach Angaben des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg war der Patient in dem für die Infektion relevanten Zeitraum nicht verreist. Damit spricht der Fall für eine Übertragung innerhalb Deutschlands. Inzwischen ist der Mann wieder symptomfrei.

Der erstmalige Nachweis einer symptomatischen, lokal erworbenen Infektion bedeutet allerdings nicht, dass sich daraus eine breite Gefährdung der Bevölkerung ableiten lässt. Der Virologe Professor Jonas Schmidt-Chanasit vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin schätzt das individuelle Infektionsrisiko weiterhin als gering ein. Infektionen seien hierzulande selten.

Dass nun erstmals eine Erkrankung nachgewiesen wurde, bedeutet zugleich nicht, dass das Virus Deutschland gerade erst erreicht hätte. Sindbis-Viren wurden bereits zuvor in Stechmücken und Wildvögeln nachgewiesen. Auch frühere Infektionen von Menschen sind möglich, ohne dass diese als Sindbis-Fieber erkannt wurden.

Das Virus zirkuliert vor allem zwischen Vögeln und Stechmücken. Als Hauptüberträger gilt die heimische Culex-Mücke. Auch die Asiatische Tigermücke kann das Sindbis-Virus theoretisch übertragen.

Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist dagegen nicht bekannt. Der entscheidende Infektionsweg führt über den Stich einer infizierten Mücke.

Viele Infektionen bleiben offenbar unbemerkt. Sie können ohne Beschwerden oder nur mit leichten Symptomen verlaufen. Entwickelt sich ein Sindbis-Fieber, gehören Fieber, ein juckender Hautausschlag und Gelenkschmerzen zu den charakteristischen Beschwerden.

Vor allem die Gelenkbeschwerden können für Betroffene belastend sein. Während Fieber und Hautausschlag vergleichsweise schnell zurückgehen können, können Gelenkschmerzen bei einem Teil der Erkrankten über Wochen oder sogar Monate bestehen bleiben.

Als lebensbedrohlich gilt das Sindbis-Fieber nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht. Besondere Risikogruppen für schwere Verläufe sind nach der vorliegenden Stoffbasis ebenfalls nicht bekannt.

Damit entsteht eine ungewöhnliche Konstellation: Der erste nachgewiesene symptomatische Fall einer lokal erworbenen Infektion besitzt epidemiologische Bedeutung, ohne dass daraus automatisch ein hohes individuelles Gesundheitsrisiko folgt.

Die wichtigste Konsequenz liegt deshalb zunächst in der Diagnostik. Ärztinnen und Ärzte sollten während der Mückensaison bei einer Kombination aus Fieber, Hautausschlag und ausgeprägten Gelenkschmerzen auch dann an eine Sindbis-Infektion denken, wenn die betroffene Person zuvor nicht im Ausland war.

Gerade die fehlende Reiseanamnese macht den aktuellen Fall relevant. Erkrankungen, die durch Mücken übertragen werden, werden bei entsprechenden Symptomen häufig zunächst mit möglichen Infektionen in Verbindung gebracht, die aus bekannten Verbreitungsgebieten mitgebracht wurden. Der Fall aus Stuttgart zeigt dagegen, dass auch eine lokale Infektion berücksichtigt werden muss.

Bei der diagnostischen Abklärung können zudem Überschneidungen mit anderen durch Mücken übertragenen Erkrankungen eine Rolle spielen. Das Beschwerdebild mit Fieber, Ausschlag und Gelenkschmerzen kann beispielsweise an Chikungunya erinnern.

Bei entsprechenden Symptomen kann SINV deshalb auch dann relevant werden, wenn Untersuchungen auf andere Erreger wie Dengue- oder Chikungunya-Viren keinen Befund ergeben. Eine höhere Aufmerksamkeit der Ärzteschaft könnte dazu beitragen, bislang unerkannte Infektionen zu identifizieren.

Breit angelegte Untersuchungen von Menschen ohne Beschwerden ergeben daraus jedoch keine unmittelbare Konsequenz. Schmidt-Chanasit hält solche Tests nicht für sinnvoll. Entscheidend ist vielmehr eine gezielte Diagnostik bei einem passenden Krankheitsbild.

Auch beim persönlichen Schutz führt der erste bekannte Erkrankungsfall nicht zu besonderen neuen Maßnahmen. Sinnvoll bleiben die üblichen Vorkehrungen gegen Mückenstiche.

Dazu gehören Mückenschutzmittel auf der Haut und lange Kleidung, insbesondere am Abend und in der Nacht. Fliegengitter können Mücken aus Innenräumen fernhalten. Regentonnen sollten abgedeckt und stehendes Wasser beispielsweise in Blumenuntersetzern regelmäßig entfernt werden, damit dort keine zusätzlichen Brutstätten entstehen.

Diese Maßnahmen sind nicht speziell auf das Sindbis-Virus zugeschnitten. Sie reduzieren grundsätzlich den Kontakt mit Stechmücken und können damit zugleich vor anderen durch Mücken übertragenen Krankheitserregern schützen.

Mit dem Herbst verliert die unmittelbare Situation zusätzlich an Dynamik, weil sich die Mückensaison ihrem Ende nähert. Die langfristig interessantere Frage liegt deshalb weniger in einer akuten Ausbreitungsgefahr als darin, wie häufig Infektionen bislang möglicherweise übersehen wurden.

Das Virus zirkulierte bereits in Tieren und Mücken, während symptomatische Erkrankungen beim Menschen in Deutschland bislang nicht entsprechend nachgewiesen worden waren. Der Stuttgarter Fall verbindet diese beiden Ebenen erstmals unmittelbar miteinander.

Damit verändert sich auch die medizinische Perspektive. Ein bekanntes Virusvorkommen in Mücken und Wildvögeln ist nicht mehr ausschließlich ein entomologischer oder epidemiologischer Befund. Es gibt nun einen dokumentierten Erkrankungsfall beim Menschen, der ohne vorausgegangene Reise mit der heimischen Übertragungssituation vereinbar ist.

Daraus folgt weder ein Grund zur allgemeinen Beunruhigung noch die Notwendigkeit einer breiten Teststrategie. Der Fall schafft vielmehr einen neuen diagnostischen Bezugspunkt: Treten während der Mückensaison Fieber, Hautausschlag und starke Gelenkbeschwerden auf, gehört Sindbis-Fieber auch ohne Auslandsreise zu den möglichen Erklärungen, die ärztlich mitgedacht werden können.

 

Ehex und Optadata wollen die E-Rezept-Übermittlung in der ambulanten Pflege durchgängig digitalisieren, KIM und strukturierte Daten sollen Medienbrüche reduzieren, der praktische Nachweis steht im Testlauf noch aus.

In der ambulanten Pflege ist die Übermittlung von Rezeptanforderungen noch immer mit erheblichen manuellen Umwegen verbunden. Rezepte werden häufig telefonisch oder per Fax angefordert. Zusätzlich müssen elektronische Gesundheitskarten nachträglich in Arztpraxen vorgelegt werden. Pflegekräfte übernehmen dadurch Wege und organisatorische Aufgaben, die mit der eigentlichen Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten wenig zu tun haben.

Ehex und Optadata wollen diesen Ablauf mit einer gemeinsamen digitalen Lösung verändern. Ihr Ansatz setzt nicht erst beim fertigen E-Rezept an. Rezeptanforderung, Prüfung in der Arztpraxis und Übergabe an die Apotheke sollen als zusammenhängender digitaler Prozess organisiert werden.

Ausgangspunkt ist die Pflegeeinrichtung. Benötigt eine Patientin oder ein Patient ein Rezept, sollen Pflegefachkräfte die erforderlichen Angaben strukturiert an die behandelnde Praxis übermitteln können.

Dort bleibt die medizinische Entscheidung verankert. Die Arztpraxis prüft die Anforderung und gibt das Rezept frei. Anschließend soll der E-Rezept-Token über KIM, also Kommunikation im Medizinwesen, weitergegeben werden können.

Damit würde sich gegenüber dem heutigen Ablauf vor allem die Transportlogik verändern. Informationen müssten nicht mehr über Telefonate, Faxe und nachträglich bewegte Gesundheitskarten zwischen den Beteiligten zusammengeführt werden. Stattdessen sollen die einzelnen Schritte innerhalb einer nachvollziehbaren digitalen Prozesskette aufeinanderfolgen.

Die Beteiligten sollen außerdem den Bearbeitungsstatus über die Bedienoberfläche der Webanwendung verfolgen können. Für Pflegekräfte wäre damit beispielsweise erkennbar, an welcher Stelle sich eine Rezeptanforderung befindet, statt den Bearbeitungsstand über zusätzliche Telefonate klären zu müssen.

Technisch soll die Lösung möglichst stark auf bereits vorhandenen Strukturen aufbauen. Pflegeeinrichtungen werden über ein TI-Gateway an die Telematikinfrastruktur angebunden. Für die Kommunikation wird KIM genutzt, Daten sollen FHIR-basiert verarbeitet werden.

Arztpraxen und Apotheken sollen dabei weiterhin mit ihren üblichen Praxisverwaltungs- beziehungsweise Apothekenverwaltungssystemen arbeiten. Der Ansatz zielt damit nicht darauf, für jeden Beteiligten eine zusätzliche vollständig getrennte Arbeitsumgebung zu schaffen.

Gerade für Apotheken ist dieser Punkt entscheidend. Eine Digitalisierung, die zwar den bisherigen Papier- oder Kartenweg ersetzt, dafür aber eine weitere isolierte Plattform mit zusätzlicher manueller Datenübertragung schafft, würde einen Teil des Problems lediglich verlagern.

Ehex und Optadata formulieren deshalb den Anspruch, Pflege, Arztpraxis und Apotheke innerhalb einer durchgängigen digitalen Prozesskette zu verbinden. Ehex übernimmt dabei die Entwicklung der Plattform und deren Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Die Erprobung erfolgt im neuen Pflegemanagement-Tool von Optadata.

Perspektivisch könnte auch PoPP, der Proof of Patient Presence, in den Prozess eingebunden werden. Diese Möglichkeit gehört allerdings zur weiteren Entwicklung. Sie darf nicht mit einer bereits verfügbaren oder praktisch erprobten Funktion des aktuellen Verfahrens gleichgesetzt werden.

Genau diese Grenze gilt auch für die erwarteten Vorteile des gesamten Projekts. Die Anbieter wollen manuelle Abstimmungen und Botenwege reduzieren. Ob und in welchem Umfang dies im Versorgungsalltag tatsächlich gelingt, ist noch nicht nachgewiesen.

Der gemeinsame Testlauf mit einem ambulanten Pflegedienst, einer Arztpraxis und einer Apotheke steht noch bevor. Erst dort soll untersucht werden, wie sich die konzipierte Prozesskette unter realen Bedingungen verhält.

Dabei geht es nicht nur um die technische Übertragung eines E-Rezept-Tokens. Betrachtet werden sollen unter anderem die tatsächlichen Durchlaufzeiten und die Frage, ob sich Botenfahrten vermeiden lassen.

Ebenso wichtig ist die Akzeptanz im Pflegealltag. Ein technisch funktionierender Prozess bringt nur dann einen praktischen Vorteil, wenn Pflegekräfte ihn ohne zusätzliche Umwege in ihre bestehenden Arbeitsabläufe integrieren können.

Eine weitere Prüfgröße ist das Zusammenspiel mit unterschiedlichen Praxis- und Apothekensystemen. Gerade an dieser Stelle entscheidet sich, ob aus einer digitalen Verbindung tatsächlich eine durchgängige Prozesskette entsteht oder ob an den Übergängen neue Medienbrüche und manuelle Arbeitsschritte auftreten.

Der Ausgangspunkt des Projekts ist damit größer als die reine Rezeptübermittlung. Die Kritik aus der Pflege richtet sich seit Längerem gegen einen Ablauf, bei dem Fachkräfte Zeit in Arztpraxen verbringen oder elektronische Gesundheitskarten transportieren müssen, obwohl die Versorgung an anderer Stelle bereits digital organisiert wird.

Der Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste, Bernd Meurer, hat diesen Zustand scharf kritisiert. Nach der vorliegenden Stoffbasis könnten bis zu 2,4 Millionen Stunden eingespart werden, wenn entsprechende Prozesse sinnvoll digitalisiert würden.

Diese Zahl beschreibt ein angenommenes Einsparpotenzial und nicht das bereits nachgewiesene Ergebnis der Lösung von Ehex und Optadata. Auch hier bleibt die Trennung zwischen Ziel und tatsächlicher Wirkung entscheidend.

Für Apotheken könnte ein funktionierender digitaler Prozess dennoch an mehreren Stellen relevant werden. Rezeptanforderungen könnten strukturierter eintreffen, der Bearbeitungsstand wäre transparenter und die Kommunikation mit Pflegeeinrichtungen und Praxen könnte stärker innerhalb vorhandener digitaler Infrastrukturen stattfinden.

Der entscheidende Test liegt jedoch an den Schnittstellen. Pflegeeinrichtung, Praxis und Apotheke arbeiten mit unterschiedlichen Systemen und haben unterschiedliche Aufgaben. Eine durchgängige Digitalisierung muss diese Unterschiede verbinden, ohne daraus neue Insellösungen zu erzeugen.

Damit unterscheidet sich das Projekt auch von einer bloßen Digitalisierung eines einzelnen Arbeitsschritts. Ein Fax durch eine Webmaske zu ersetzen würde den Gesamtprozess noch nicht automatisch verbessern. Entscheidend ist, ob die Informationen von der Rezeptanforderung über die ärztliche Prüfung bis zur Apotheke tatsächlich ohne neue manuelle Zwischenwege weitergegeben werden können.

Genau das muss der bevorstehende Testlauf zeigen. Bis dahin bleiben kürzere Durchlaufzeiten, vermiedene Botenfahrten und eine bessere Prozessqualität Ziele des Projekts und keine bereits belegten Ergebnisse.

Die Richtung ist dennoch klar: Statt die elektronische Gesundheitskarte weiterhin physisch durch einen eigentlich digitalen Versorgungsprozess zu bewegen, wollen Ehex und Optadata die beteiligten Einrichtungen über bestehende TI-Strukturen miteinander verbinden. Ob daraus im Alltag eine belastbare digitale Versorgungskette entsteht, entscheidet sich nicht am Konzept, sondern an der bevorstehenden praktischen Erprobung.

 

Apotheken müssen bestimmte Versorgungsdaten in der ePA speichern, die Bundesregierung sieht die Dokumentationspflicht bereits im geltenden Regelwerk, eine zusätzliche Ergänzung des § 349 hält sie deshalb nicht für erforderlich.

Mit den neuen Aufgaben der Apotheken wächst auch ihre Verantwortung innerhalb der elektronischen Patientenakte. Dabei geht es nicht lediglich darum, ob Apotheken bestimmte Informationen in der ePA lesen dürfen. Sie müssen Daten aus pharmazeutischen Dienstleistungen und weiteren gesetzlich erfassten Versorgungsfällen auch dort speichern.

Genau über die gesetzliche Verankerung dieser Aufgabe gibt es unterschiedliche Auffassungen zwischen Bundesrat und Bundesregierung. Der Bundesrat hatte im Zusammenhang mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen gefordert, die Regelungen in § 349 SGB V zu ergänzen.

Ausgangspunkt seiner Forderung war die Systematik der Vorschrift. Für die Apotheken sind Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 17 bis 19 SGB V relevant. Der Bundesrat sah diese Daten zwar beim Lesen, Speichern und Verwenden berücksichtigt, vermisste aber eine entsprechende ausdrückliche Berücksichtigung bei den Regelungen zum Schreiben in die ePA.

Daraus leitete er Änderungsbedarf ab. Die Möglichkeit beziehungsweise Verpflichtung der Apotheken, entsprechende Daten in der elektronischen Patientenakte zu hinterlegen, sollte nach seiner Vorstellung auch an dieser Stelle ausdrücklich erkennbar werden.

Die Bundesregierung widerspricht dieser Einschätzung. Nach ihrer Gegenäußerung ist eine zusätzliche Änderung nicht notwendig, weil die für Apotheken maßgeblichen Zugriffs- und Speicherregelungen bereits an anderer Stelle des SGB V verankert sind.

Entscheidend ist dabei zunächst § 352 Satz 1 Nummer 5 SGB V. Die dort vorgenommene Anpassung räumt Apotheken nach Darstellung der Bundesregierung den für ihre neuen Aufgaben erforderlichen Zugriff auf die elektronische Patientenakte ein.

Dieser Zugriff umfasst die Verarbeitung der für Apotheken relevanten Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 17 bis 19 SGB V. Damit ist die technische und rechtliche Zugriffsmöglichkeit aus Sicht der Bundesregierung bereits hergestellt.

Spiegelbildlich dazu steht die Speicherpflicht. § 346 Absatz 2 Satz 2 SGB V verpflichtet Apotheken nach der vorliegenden Regelung dazu, die entsprechenden Daten in der ePA zu speichern.

Damit ist der entscheidende Punkt für den Apothekenalltag nicht lediglich ein Recht zur Dokumentation. Wo die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, entsteht eine Aufgabe, die Apotheke und elektronische Patientenakte unmittelbar miteinander verbindet.

Die Bundesregierung begründet ihre Ablehnung einer zusätzlichen Regelung in § 349 zudem mit dem unterschiedlichen Regelungszweck der Vorschriften. § 349 betrifft nach ihrer Darstellung insbesondere Konstellationen, in denen die Eintragung von der Einwilligung der versicherten Person abhängt.

Die für Apotheken vorgesehene Dokumentation folgt dagegen einer anderen gesetzlichen Logik. Die Speicherpflicht wird nicht erst dadurch ausgelöst, dass eine Patientin oder ein Patient im konkreten Fall einer Eintragung nach § 349 Absatz 3 zustimmt.

Sie knüpft vielmehr an bestimmte pharmazeutische beziehungsweise arzneimittelbezogene Leistungen der Apotheke an. Dazu gehört die Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung.

Erfasst wird außerdem die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nach den §§ 48a und 48b Arzneimittelgesetz.

Damit verschiebt sich die Perspektive auf die ePA. Für Apotheken ist sie in diesen Fällen nicht nur eine Informationsquelle, auf die bei Bedarf zugegriffen werden kann. Sie wird zugleich zum Ort einer gesetzlich vorgesehenen Dokumentation eigener Versorgungsleistungen.

Die Pflicht hängt nach der Darstellung der Bundesregierung auch nicht davon ab, dass gerade eine konkrete aktuelle Behandlungssituation vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine der gesetzlich erfassten Leistungen beziehungsweise Abgaben erfolgt ist.

Daraus ergibt sich ein wichtiger Unterschied zur einwilligungsabhängigen Befüllung nach § 349 Absatz 3 SGB V. Die Bundesregierung stellt die speziell geregelte Speicherpflicht der Apotheken dieser allgemeinen Konstellation voran.

Genau deshalb hält sie eine zusätzliche Aufnahme in die vom Bundesrat angesprochene Regelung nicht nur für entbehrlich. Nach ihrer Auslegung würde eine solche Ergänzung eine Aufgabe nochmals an einer Stelle abbilden, obwohl Zugriff und Speicherpflicht bereits durch das Zusammenspiel anderer Vorschriften geregelt sind.

Der Streit betrifft damit weniger die Frage, ob Apotheken entsprechende Daten in der ePA dokumentieren sollen. Bundesrat und Bundesregierung unterscheiden sich vielmehr in der Frage, ob die bestehende gesetzliche Systematik diese Aufgabe bereits hinreichend abbildet oder ob sie zusätzlich in § 349 ausdrücklich verankert werden sollte.

Für die Apotheken selbst ist diese Unterscheidung praktisch relevant. Neue pharmazeutische Aufgaben enden nicht zwingend mit der unmittelbaren Leistung gegenüber der Patientin oder dem Patienten. Sie können eine anschließende digitale Dokumentationspflicht auslösen.

Damit wächst neben der pharmazeutischen Verantwortung auch die Verantwortung für die korrekte Verarbeitung von Versorgungsdaten. Werden pharmazeutische Dienstleistungen erbracht oder greifen andere gesetzlich erfasste Abgabefälle, muss die digitale Dokumentation als Bestandteil des Gesamtprozesses berücksichtigt werden.

Die ePA wird dadurch stärker in den regulären Apothekenbetrieb eingebunden. Was fachlich in Beratung und Versorgung beginnt, kann anschließend einen gesetzlich vorgesehenen Dateneintrag erfordern.

Das unterscheidet diese Entwicklung deutlich von freiwilligen digitalen Zusatzangeboten. Die Dokumentation ist nach der von der Bundesregierung dargestellten Rechtslage bereits Bestandteil der neuen Aufgabenstruktur der Apotheken.

Für die betriebliche Organisation bedeutet das, dass pharmazeutische Leistung und digitale Nachbearbeitung zusammengedacht werden müssen. Personal, Arbeitsabläufe und eingesetzte Systeme müssen nicht nur die eigentliche Dienstleistung unterstützen, sondern auch die anschließende Speicherung der erforderlichen Daten ermöglichen.

Damit bekommt die Digitalisierung eine sehr konkrete operative Seite. Je mehr Aufgaben Apotheken innerhalb der Versorgung übernehmen, desto stärker werden sie zugleich zu aktiven Datenlieferanten der elektronischen Patientenakte.

Der Konflikt um § 349 zeigt deshalb vor allem, wie sich die Rolle der Apotheke verändert. Sie greift nicht mehr lediglich auf digitale Gesundheitsinformationen zu. Bei bestimmten Leistungen trägt sie selbst dazu bei, dass versorgungsrelevante Informationen in der ePA entstehen und für den weiteren Behandlungsverlauf verfügbar werden.

 

Alter und Geschlecht könnten Impfungen und Arzneimitteltherapien stärker beeinflussen, Jenaer Forschende zeigen Unterschiede bei der Immunalterung, konkrete Anpassungen von Zeitpunkt oder Dosis sind bislang Vorschläge.

Alter und Geschlecht von Patientinnen und Patienten könnten bei Impfungen und Arzneimitteltherapien künftig eine größere Rolle spielen. Forschende der Uniklinik Jena haben untersucht, wie sich das Immunsystem von Frauen und Männern im Laufe des Lebens verändert. Dabei zeigen sich Unterschiede, die nach Einschätzung von Professor Mathias Pletz stärker in medizinische Entscheidungen einbezogen werden könnten.

Pletz ist Direktor des Instituts für Infektionsmedizin und Krankenhaushygiene am Universitätsklinikum Jena. Aus seiner Sicht wäre es grundsätzlich sinnvoll, bei Impfempfehlungen stärker zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden.

Als mögliches Beispiel nennt er unterschiedliche Altersgrenzen. Für Männer könnte bei bestimmten Erkrankungen bereits ab einem Alter von 50 Jahren eine Impfung empfohlen werden, während eine entsprechende Empfehlung für Frauen möglicherweise erst mit 55 oder 60 Jahren einsetzen könnte.

Diese Altersgrenzen sind keine bestehenden allgemeinen Impfempfehlungen. Sie beschreiben eine mögliche Konsequenz, die Pletz aus den beobachteten biologischen Unterschieden ableitet.

Eine zweite denkbare Stellschraube ist die Dosis. In der Forschung ist seit Längerem bekannt, dass Frauen häufig stärkere Impfreaktionen zeigen als Männer. Dazu können ausgeprägtere Rötungen und Schmerzen an der Einstichstelle sowie stärkere Abgeschlagenheit nach einer Impfung gehören.

Damit stellt sich die Frage, ob eine für unterschiedliche Menschen weitgehend einheitlich angesetzte Dosis in allen Fällen die optimale Lösung ist. Pletz bringt deshalb neben dem Zeitpunkt einer Impfung auch eine Anpassung der Dosis als mögliche Reaktion auf biologische Unterschiede ins Spiel.

Auch dabei handelt es sich nicht um eine neue allgemeine Dosierungsempfehlung für Frauen oder Männer. Die Überlegung beschreibt vielmehr eine Richtung für stärker individualisierte medizinische Entscheidungen.

Die Grundlage dafür liefern Untersuchungen zur Alterung des Immunsystems. Für ihre aktuelle Arbeit griffen die Jenaer Forschenden auf Daten zurück, die während der Corona-Pandemie bei rund 230 Frauen und Männern in Neustadt am Rennsteig erhoben worden waren.

Der Ort im Ilm-Kreis war im März 2020 nach mehreren SARS-CoV-2-Infektionen zeitweise von der Außenwelt abgeriegelt worden. Unter Leitung von Pletz wurden dort Daten gesammelt, die später auch für Untersuchungen zu geschlechtsspezifischen Unterschieden des Immunsystems genutzt werden konnten.

Eine zentrale Beobachtung lautet, dass sich zumindest Teile des Immunsystems von Frauen und Männern über das Leben hinweg unterscheiden und offenbar auch unterschiedlich schnell altern.

Besondere Bedeutung haben dabei T-Zellen. Diese Zellen übernehmen wichtige Aufgaben in der körpereigenen Abwehr. Nach den beschriebenen Forschungsergebnissen geht eine für die Immunabwehr wichtige T-Zell-Population bei Männern schneller zurück als bei Frauen.

Pletz verbindet diesen Unterschied mit der Beobachtung, dass Männer im höheren Lebensalter anfälliger für Infektionen sein können und häufiger an ihnen sterben als Frauen.

Damit rückt neben dem chronologischen Alter eine weitere Ebene in den Vordergrund. Zwei Menschen gleichen Alters müssen immunologisch nicht zwangsläufig denselben Ausgangspunkt besitzen. Geschlechtsspezifische Unterschiede könnten dazu beitragen, dass sich bestimmte Teile ihrer Immunabwehr unterschiedlich entwickeln.

Für die Impfmedizin eröffnet das mehrere Fragen. Wenn sich die Immunalterung unterscheidet, könnte möglicherweise auch der optimale Zeitpunkt für bestimmte Impfungen unterschiedlich sein. Ebenso stellt sich die Frage, ob eine einheitliche Dosierung immer die bestmögliche Balance zwischen gewünschter Immunantwort und unerwünschten Impfreaktionen erreicht.

Die Jenaer Ergebnisse beantworten diese Fragen noch nicht mit fertigen Behandlungsschemata. Sie liefern vielmehr eine biologische Grundlage dafür, solche Unterschiede genauer zu untersuchen.

Pletz geht mit seiner Forderung zudem über Impfungen hinaus. Zeitpunkt und Dosis könnten seiner Einschätzung nach auch bei Arzneimitteltherapien stärker an individuelle Eigenschaften angepasst werden.

In der Onkologie sieht er die Medizin auf diesem Weg bereits vergleichsweise weit. Dort werden Behandlungen zunehmend anhand individueller Merkmale von Erkrankung und Patient ausgerichtet.

In anderen Bereichen werde dagegen noch zu häufig mit einem stark vereinfachten Normpatienten gearbeitet. Pletz beschreibt diesen mit dem Bild des 70 Kilogramm schweren Mannes.

Dieses Modell kann die medizinische Standardisierung erleichtern, bildet aber die biologische Vielfalt der tatsächlich behandelten Menschen nur begrenzt ab. Alter, Geschlecht und individuelle körperliche Voraussetzungen können beeinflussen, wie Menschen auf medizinische Interventionen reagieren.

Besonders deutlich sieht Pletz den Bedarf bei der Sepsis. Die Erkrankung kann sich innerhalb weniger Stunden entwickeln und erfordert schnell wirksame Entscheidungen. Für langwieriges Ausprobieren verschiedener Behandlungsansätze bleibt in einer solchen Situation wenig Zeit.

Gerade deshalb verbindet er die Sepsis mit der Forderung nach stärker personalisierter Medizin. Je besser sich früh erkennen ließe, welche Behandlung bei einem bestimmten Menschen wahrscheinlich geeignet ist, desto gezielter könnte eine Therapie angesetzt werden.

Die Forschung zur unterschiedlichen Immunalterung liefert dafür keinen unmittelbar einsetzbaren Sepsis-Test und kein fertiges personalisiertes Therapieschema. Sie unterstützt vielmehr die grundsätzliche Frage, welche individuellen biologischen Unterschiede medizinisch relevant genug sind, um künftig stärker in Entscheidungen einzufließen.

Dabei muss Individualisierung mehr bedeuten als eine pauschale Aufteilung in Frauen und Männer. Gruppenunterschiede können Hinweise auf biologische Zusammenhänge geben, bestimmen aber nicht automatisch die optimale Behandlung eines einzelnen Menschen.

Genau darin liegt die nächste Herausforderung. Erkenntnisse über unterschiedliche Immunalterung müssen so weiterentwickelt werden, dass daraus belastbare Kriterien für konkrete medizinische Entscheidungen entstehen können.

Für Impfungen könnte das bedeuten, genauer zu untersuchen, ob bestimmte Personengruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten den größten Nutzen aus einer Immunisierung ziehen oder mit angepassten Dosierungen eine geeignete Immunantwort erreichen.

Für Arzneimittel stellt sich eine vergleichbare Frage. Statt Dosis und Behandlung weitgehend an einem standardisierten Durchschnitt auszurichten, könnten individuelle Merkmale stärker darüber entscheiden, wann ein Wirkstoff eingesetzt wird und in welcher Menge.

Noch ist dieser Schritt nicht für die Breite der Medizin vollzogen. Die von Pletz genannten unterschiedlichen Altersgrenzen, Impfzeitpunkte oder Dosierungen sind deshalb als mögliche Konsequenzen der Forschung zu verstehen und nicht als bereits geltende medizinische Empfehlungen.

Der entscheidende Perspektivwechsel liegt damit weniger in einer sofortigen Änderung einzelner Impfpläne als in der Abkehr vom Gedanken eines universellen Normpatienten. Wenn sich selbst grundlegende Bestandteile des Immunsystems bei Frauen und Männern unterschiedlich entwickeln und mit unterschiedlicher Geschwindigkeit altern, wird die Frage wichtiger, welche biologischen Eigenschaften für eine konkrete Behandlung tatsächlich maßgeblich sind.

Die Jenaer Forschung führt damit von der Beobachtung geschlechtsspezifischer Immunalterung zu einer größeren medizinischen Aufgabe: Impfungen und Arzneimitteltherapien sollen langfristig stärker zum einzelnen Menschen passen, ohne Unterschiede zwischen Gruppen vorschnell in starre Behandlungsvorgaben zu verwandeln.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Der erste Stoffanker beginnt beim Wettbewerb um den Zugang zum Patienten: dm-med nutzt Filialen, App und Rabattmechanik, um die Versandapotheke stärker in den alltäglichen Drogerieeinkauf einzubinden. Von dort führt der Bogen unmittelbar zur Frage, wie Versorgung organisiert wird, wenn wirtschaftliche Steuerung immer stärker in bestehende Abläufe eingreift. Genau das zeigen die beiden Zytostatika-Themen. Ausschreibungen können Preise beeinflussen, gleichzeitig aber neue Schnittstellen schaffen und spezialisierte Herstellungskapazitäten verändern. Bei Cannabis wird eine andere Grenze sichtbar: Nicht jeder medizinisch mögliche Versorgungsweg bleibt automatisch Bestandteil der GKV. Beim Sindbis-Virus wiederum verschiebt sich keine Erstattungsregel, sondern die diagnostische Aufmerksamkeit. Digitale Pflegeprozesse und ePA-Dokumentation zeigen anschließend, dass Versorgung zunehmend auch Datenfluss bedeutet. Die Jenaer Forschung führt diesen Wandel schließlich bis zur Behandlung selbst: Weg vom pauschalen Normpatienten, hin zu stärker individualisierten Entscheidungen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Die acht Entwicklungen zeigen auf unterschiedlichen Ebenen dieselbe Bewegung: Versorgung wird differenzierter und gleichzeitig anspruchsvoller. Neue Vertriebswege brauchen klare Grenzen, Ausschreibungen müssen mehr können als Preise zu verändern, außergewöhnliche Erstattungswege verlangen eindeutige Nachweise und neue Infektionsbefunde eine angemessene diagnostische Einordnung. Digitalisierung trägt nur dann, wenn Pflege, Praxis und Apotheke tatsächlich ohne neue Brüche miteinander arbeiten können. Gleichzeitig wächst die Verantwortung der Apotheken innerhalb der ePA. Und selbst medizinische Standards geraten dort in Bewegung, wo Forschung zeigt, dass Alter, Geschlecht und individuelle Biologie für Therapieentscheidungen relevanter sein können als ein abstrakter Durchschnitt. Entscheidend bleibt deshalb nicht, wie neu ein Modell wirkt, sondern wie belastbar es sich in reale Versorgung übersetzen lässt.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertungen orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig über Apotheken-Nachrichten und ordnet Risiken, Finanzlage und Versorgungslage fachlich ein. Aussagen von Parteien, Verbänden, Unternehmen, Behörden und Verfahrensbeteiligten sind als jeweilige Positionen kenntlich gemacht.

 

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