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  • 13.08.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute verlangen belastbare Beweise, erweitern pharmazeutische Verantwortung, ziehen klare Grenzen.
    13.08.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute verlangen belastbare Beweise, erweitern pharmazeutische Verantwortung, ziehen klare Grenzen.
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Die Apotheken-Nachrichten verbinden acht Entwicklungen zwischen Recht, Nachwuchs und Arzneimittelversorgung. Krankenkassen treffen auf Wet...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute verlangen belastbare Beweise, erweitern pharmazeutische Verantwortung, ziehen klare Grenzen.

 

Acht Entwicklungen verbinden Recht, Nachwuchs, Arzneimittelmarkt, Beratung und Therapiesicherheit durch eine gemeinsame Frage: Was trägt einer zweiten Prüfung stand?

Stand: Donnerstag, 13. August 2026, um 18:06 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Die heutigen Apotheken-Nachrichten führen durch acht sehr unterschiedliche Felder und treffen doch immer wieder auf dieselbe entscheidende Grenze: Eine Behauptung, eine Therapie, ein wirtschaftlicher Vorteil oder eine fachliche Entscheidung trägt nur so weit, wie ihre Grundlage belastbar bleibt. Krankenkassen dürfen Wechselwillige nicht mit Leistungen binden, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Ein unscharfes Blitzerfoto wird durch richterliche Intuition nicht beweiskräftiger. PTA-Patenschaften zeigen, wie Ausbildung, Einkommen und frühe betriebliche Bindung ineinandergreifen können. In der Schweiz geraten Arzneimittelrabatte und ihre Kontrolle unter Druck. Beim Clusterkopfschmerz entscheidet die richtige Grenze zwischen Beratung und medizinischer Eskalation. Candesartan macht Arzneimittelrückstände zum Gewässerproblem, Isotretinoin trifft auf Social-Media-Dynamik und Lieferengpässe, während Wegovy als Tablette neue Wahlmöglichkeiten mit anspruchsvollen Einnahmeregeln verbindet.

 

Krankenkassen dürfen Wechselwillige nicht mit Sonderzahlungen halten, das LSG setzt im Eilverfahren Grenzen, die Hauptsache bleibt offen.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherten, die zu einer anderen Kasse wechseln wollen, keine geldwerten Leistungen versprechen, auf die kein Anspruch besteht, um sie vom Kassenwechsel abzuhalten. Das Bayerische Landessozialgericht hat ein entsprechendes Vorgehen im vorläufigen Rechtsschutz als Wettbewerbsverstoß bewertet. Der gerichtliche Erfolg der antragstellenden Krankenkasse ist allerdings noch nicht endgültig: Ob die vorgetragenen Sachverhalte bewiesen werden können und der Erfolg Bestand hat, muss im offenen Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Ausgangspunkt war der Vorwurf einer gesetzlichen Krankenkasse, ein ebenfalls großer Wettbewerber verhalte sich gegenüber wechselwilligen Versicherten wettbewerbswidrig. In einem Fall hatte ein Versicherter bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt. Anschließend erhielt er einen Zuschuss für eine besondere Leistung, auf den er nach der Satzung der Krankenkasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm daraufhin seine Kündigung zurück. Als er sich später erneut für einen Wechsel entschied, folgte nach der Darstellung im Verfahren das gleiche Vorgehen. Dieses Mal wechselte der Versicherte dennoch.

Ein weiterer Fall betraf ebenfalls einen Versicherten, der seine Mitgliedschaft gekündigt hatte. In einem Telefonat wurden ihm zum Teil rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienauszahlung angeboten, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.

Das Bayerische LSG erkannte darin einen Wettbewerbsverstoß. Es verpflichtete die Krankenkasse, es zu unterlassen, Personen, die die Beendigung ihrer Mitgliedschaft veranlasst haben, oder deren mitversicherten Personen Geldbeträge zu versprechen, wenn dafür keine Rechtsgrundlage besteht und insbesondere die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Für jeden Einzelfall einer Zuwiderhandlung ist ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro vorgesehen. Ersatzweise kann eine dreimonatige Ordnungshaft verhängt werden, die am Vorstand der Krankenkasse zu vollziehen wäre.

Die Entscheidung beendet den Rechtsstreit jedoch nicht. Die antragstellende Krankenkasse hatte im vorläufigen Rechtsschutz zunächst Erfolg. Ob die von ihr vorgetragenen Sachverhalte tatsächlich bewiesen werden können und dieser Erfolg damit von Dauer ist, muss das Bayerische LSG noch im Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen L 5 KR 159/26 KL entscheiden. Der zugrunde liegende Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz erging am 27. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen L 5 KR 126/26 ER.

 

Unscharfes Blitzerfoto trägt keine bloße Intuition, das OLG verlangt konkrete Wiedererkennungsmerkmale, der Fall muss neu beurteilt werden.

Ein unscharfes Blitzerfoto kann eine Verurteilung nicht allein deshalb tragen, weil eine Richterin überzeugt ist, den Fahrer darauf wiederzuerkennen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Verurteilung eines Autofahrers aufgehoben, nachdem selbst ein Sachverständiger die abgebildete Person nicht eindeutig identifizieren konnte. Die von der Amtsrichterin angeführte „Intuition“ genügte dem OLG nicht als Grundlage für die Fahreridentifizierung.

Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße. Dort war ein Mann wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 185 Euro verurteilt worden. Er soll innerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei erlaubten 30 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten haben.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand jedoch nicht die Messung selbst, sondern die Frage, ob der Betroffene tatsächlich die Person auf dem Blitzerfoto war. Die Aufnahme war nach den Feststellungen von so geringer Qualität, dass der hinzugezogene Sachverständige keine belastbare Aussage zur Identität treffen konnte. Der Mann kam für ihn zwar als Fahrer in Betracht, eine Wahrscheinlichkeitsbewertung konnte er jedoch nicht abgeben.

Auch die Verteidigung bewertete das Foto anders. Sie kam grundsätzlich zu einer abweichenden Einschätzung und hielt auf der Aufnahme sogar eine Frau für erkennbar. Die Amtsrichterin blieb dennoch überzeugt, dass der Betroffene der Fahrer gewesen sei. Ihre Begründung beschränkte sich im Wesentlichen darauf, ihn auf dem Foto eindeutig und intuitiv wiederzuerkennen. Dagegen legte der Mann Rechtsbeschwerde zum OLG Zweibrücken ein.

Das Oberlandesgericht gab ihm Recht. Nach seiner Auffassung hatte die Richterin die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Eine richterliche Überzeugung darf nicht auf einem rein subjektiven Eindruck beruhen, sondern muss sich auf eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage stützen. Das gilt gerade dann, wenn die Qualität des Beweismittels eine eindeutige Identifizierung erschwert.

Die Amtsrichterin hätte deshalb konkret darlegen müssen, an welchen Merkmalen sie den Betroffenen auf dem Foto wiedererkannt haben wollte. Das OLG verbindet damit die Qualität des Beweismittels unmittelbar mit der Begründungspflicht: Je schlechter die Aufnahme, desto höher die Anforderungen an eine nachvollziehbare Identifizierung.

Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Fall muss nun unter Beachtung seiner Vorgaben erneut beurteilt werden. Damit steht nicht fest, dass der Betroffene nachweislich nicht gefahren ist. Fest steht vielmehr, dass die bisherige Identifizierung auf Grundlage des unscharfen Fotos und der angeführten Intuition für die Verurteilung nicht ausreichend begründet war.

Der Beschluss des OLG Zweibrücken erging am 25. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 1 ORbs 2 SsRs 42/25.

 

PTA-Patenschaft verbindet Ausbildung und Apotheke, bezahlte Praxis vertieft das Lernen, Nachwuchsbindung beginnt schon während der Schulzeit.

Die zweijährige schulische PTA-Ausbildung vermittelt angehenden Fachkräften viel Theorie, bringt ihnen in dieser Phase aber meist noch kein eigenes Gehalt. Das Projekt „PTA-Patenschaft“ verbindet deshalb Lernen, praktische Erfahrung und Verdienst bereits während der Schulzeit. Wie das funktionieren kann, zeigt Aya Schubert, die neben ihrer Ausbildung in der Medicum-Apotheke in Detmold arbeitete und dort früh praktische Berufserfahrung sammelte.

Für Schubert war diese Verbindung von Schule und Arbeit keine zusätzliche Belastung, sondern nach ihrer eigenen Erfahrung eine Erleichterung und ein Motivationsschub. Im August 2026 schloss sie den zweijährigen schulischen Teil ihrer Ausbildung an der Berufsfachschule für PTA in Paderborn ab. Ihr anschließender Praktikumsplatz war ihr zu diesem Zeitpunkt längst vertraut: Während der vorausgegangenen zwei Jahre hatte sie dort bereits neun Stunden pro Woche gearbeitet.

Das allgemeine Patenschaftsmodell ist davon klar zu unterscheiden. In den ersten beiden Ausbildungsjahren besuchen angehende PTA ausschließlich eine Berufsfachschule und erhalten keine Ausbildungsvergütung. Um diesen finanziellen Nachteil abzufedern, wurde das Projekt ursprünglich vom Landesapothekerverband Baden-Württemberg initiiert; der Apothekerverband Westfalen-Lippe beteiligt sich seit Herbst 2025.

Das Prinzip sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler schon während ihrer Schulzeit einige Stunden pro Monat in einer festen Patenschaftsapotheke mitarbeiten. Sie verdienen dort Geld, sammeln praktische Berufserfahrung und knüpfen Kontakte. Christian Schmidt, Inhaber der Medicum-Apotheke, Vorsitzender der Bezirksgruppe Lippe im AVWL und Vorstandsmitglied im Trägerverein der Paderborner Schule, beschreibt die Grundidee entsprechend: Ein ohnehin notwendiger Nebenjob kann direkt in der Apotheke stattfinden und zugleich Berufserfahrung und Wissen vertiefen.

Für Apothekenleitungen hat das Modell damit eine unmittelbare Personalwirkung. Die Quelle bezeichnet die Patenschaft als wirksames Werkzeug gegen den drohenden Nachwuchs- und Fachkräftemangel. Auszubildende können frühzeitig fachlich und finanziell unterstützt und langfristig an den eigenen Betrieb gebunden werden.

Auch fachlich profitierte Schubert von der frühen Praxis. Die Sorge, ein Nebenjob könne den schulischen Anschluss erschweren, konnte sie nach eigener Erfahrung entkräften. Arzneimittelkunde, Herstellung im Labor und Apotheken-EDV griffen für sie mit den praktischen Erfahrungen ineinander.

In der Warenwirtschaft füllte sie Regale auf, bestückte den Lagerautomaten, ordnete Nachbestellungen und pflegte Inventurlisten. Viele Arzneimittel, die später im Unterricht behandelt wurden, hatte sie dadurch bereits zuvor in der Apotheke kennengelernt und konkret vor Augen.

Die Zusammenarbeit orientierte sich eng am Lehrplan. Das Team suchte passend zu den aktuellen Unterrichtsthemen Aufgaben in der Apotheke. Schubert assistierte unter anderem bei der Salbenherstellung im Labor. Einmal pro Woche nahm sich das Team Zeit, den Schulstoff gemeinsam durchzusprechen; vor Klausuren konnten offene Fragen mit den Kolleginnen und Kollegen geklärt werden.

Für die Apotheke bedeutete diese frühe Einbindung zunächst Einarbeitungsaufwand. Schmidt beschreibt die Patenschülerin zugleich als Entlastung und Unterstützung, aber auch als Verantwortung. Aus seiner Sicht zahlt sich dieser Einsatz aus: Aus der Patenschülerin wurde zunächst eine Praktikantin und anschließend eine künftige Mitarbeiterin, die das Team bereits kennt und nicht mehr vollständig neu eingearbeitet werden muss.

Hinzu kommt der Blick von Berufsanfängern auf bestehende Abläufe. Sie stellen Fragen und hinterfragen organisatorische Routinen, was Schmidt als Bereicherung für den Betrieb beschreibt.

Auch der Kundenkontakt wurde für Schubert schon früh Teil der Berufspraxis. Durch telefonische Kundenanfragen baute sie Hemmungen im Umgang mit Menschen ab. Rückmeldungen und Dankbarkeit der Kunden stärkten sie zusätzlich in ihrer Berufswahl.

Als der schulische Teil endete, begann der praktische Ausbildungsabschnitt für sie deshalb nicht mit einem traumatischen „Praxisschock“. Sie ging hochmotiviert in das Praktikum. Das gemeinsame Fazit von Schubert und Schmidt fällt entsprechend aus: Die PTA-Patenschaft schafft eine direkte Brücke zwischen Theorie und Praxis und macht sich für beide Seiten bezahlt.

 

Schweizer Arzneimittelrabatte geraten unter Druck, Millionenbeträge bleiben im Versorgungssystem, die EFK fordert eine wirksamere Aufsicht.

Das Schweizer Krankenversicherungsrecht verpflichtet Leistungserbringer grundsätzlich dazu, Vergünstigungen beim Medikamenteneinkauf an Versicherer beziehungsweise Versicherte weiterzugeben. Artikel 56 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung erfasst dabei direkte und indirekte Vergünstigungen, die beim Bezug von Arzneimitteln sowie anderen der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen gewährt werden.

Das Gesetz lässt allerdings Vereinbarungen zu, nach denen Vergünstigungen nicht vollständig weitergegeben werden müssen. Nach Angaben der Eidgenössischen Finanzkontrolle bestehen solche Vereinbarungen derzeit bei 16 Prozent der Arztpraxen und 24 Prozent der Spitäler, aber bei keinen Apotheken. Die Vereinbarungen müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen offengelegt werden. Zugleich muss sichergestellt sein, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben und zurückbehaltene Anteile nachweislich zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden.

Zusätzlich setzt das Heilmittelgesetz Grenzen. Es verbietet die Annahme oder das Angebot nicht gebührender Vorteile im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und schreibt Transparenz vor. Vergünstigungen beim Medikamenteneinkauf müssen in Belegen und Rechnungen sowie in den Geschäftsbüchern der beteiligten Verkäufer und Käufer ausgewiesen und der zuständigen Behörde auf Verlangen offengelegt werden.

Für die Kontrolle ist seit 2020 das Bundesamt für Gesundheit zuständig. Das BAG soll sicherstellen, dass geldwerte Vorteile zulässig sind, Verschreibungs- und Behandlungspraxis nicht ungebührlich beeinflussen und weitergabepflichtige Vergünstigungen tatsächlich bei Versicherern beziehungsweise Versicherten ankommen. Die EFK bewertet diese Kontrolle jedoch als unzureichend.

Zu den von der Finanzkontrolle genannten Ursachen gehören begrenzte Ressourcen: Von ursprünglich elf bewilligten Vollzeitstellen seien infolge von Sparmaßnahmen noch 7,5 verblieben. Während der Pandemie habe das BAG das Thema zudem zurückgestellt. Das Bundesamt vertritt außerdem die Position, dass ihm teilweise die gesetzliche Grundlage für eine wirksamere Aufsicht fehle. Die EFK widerspricht und hält das BAG für verantwortlich, dass seine Aufsicht tatsächlich Wirkung entfaltet.

Sollte dies nicht gelingen, müsse nach Ansicht der Finanzkontrolle politisch auch über ein grundsätzliches Rabattverbot in Verbindung mit niedrigeren Medikamentenpreisen nachgedacht werden. Bereits 2002 hatte der Bundesrat erwogen, undurchsichtige Rabatte und andere geldwerte Vorteile durch Preissenkungen zu ersetzen. Diese Variante wurde in der aktuellen Prüfung zwar nicht vertieft, soll nach Auffassung der EFK aber weiterhin in politische Überlegungen einbezogen werden.

Ein strukturelles Problem liegt tiefer. Der Prüfbericht beschreibt das Feld als umfangreich und komplex und stellt fest, dass regulatorische Vorgaben den flexiblen Entwicklungen neuer Modelle zur Ausgestaltung und Weitergabe von Vergünstigungen häufig hinterherhinken. Gleichzeitig arbeitet das BAG laut EFK trotz vorhandener Zugriffsmöglichkeiten mit veralteten und unvollständigen Daten.

Die letzte öffentlich verfügbare Studie zu Umfang und Formen geldwerter Vorteile stammt aus dem Jahr 2009. Erfasst wurden dabei unterschiedliche Gestaltungen: Preisrabatte, Rückvergütungen, Beiträge zu Fort- und Weiterbildung, Sponsoring von Forschung, Honorare für Beratung, Vorträge und Fachartikel, Naturalleistungen sowie Beiträge an Infrastruktur. Gerade diese Breite zeigt, dass geldwerte Vorteile nicht auf einen klassischen Preisnachlass reduziert werden können.

Die Studie von 2009 schätzte die Größenordnung auf jährlich 1,2 Milliarden Franken, entsprechend 20 Prozent des damaligen Medikamentenumsatzes zu Verkaufspreisen. Für 2024 schätzt die EFK den Umfang auf 743 Millionen Franken, also ungefähr acht Prozent eines Medikamentenumsatzes von 9,9 Milliarden Franken. Beide Werte sind ausdrücklich mit Unsicherheit behaftet. Als Gründe nennt die EFK die Intransparenz des Medikamentenmarktes sowie die Interessenlage von Vorteilsgebern – Pharmaindustrie und Grossisten – und Vorteilsnehmern unter den Leistungserbringern.

Die Finanzkontrolle empfiehlt dem BAG deshalb, aktuelle Daten zu beschaffen, das tatsächliche Volumen der Vergünstigungen zu erheben und die bisherige Schätzung zu validieren.

Nach der aktuellen EFK-Schätzung fließen lediglich 88 Millionen Franken beziehungsweise zwölf Prozent der Vergünstigungen an Versicherer oder Versicherte zurück. 655 Millionen Franken beziehungsweise 88 Prozent verbleiben dagegen bei Arztpraxen, Apotheken und Spitälern.

Über die rechtliche Bewertung dieser Beträge besteht kein vollständiger Konsens. Die Branche betrachtet sie als nicht weitergabepflichtige Vorteile. BAG und EFK teilen diese Auffassung nicht in allen Fällen. Bei 266 Millionen Franken handelt es sich laut EFK um rabattähnliche Prozentabzüge, die sie als weitergabepflichtig bewertet. Weitere 98 Millionen Franken pro Jahr erhalten Arztpraxen und Apotheken nach EFK-Schätzung von Medikamentenherstellern für Werbemaßnahmen. BAG und EFK beurteilen solche Werbezahlungen teilweise als unangemessen.

Noch größer ist die Datenlücke beim Großhandel. Grossisten sind in den genannten Schätzungen bislang nicht enthalten, obwohl sie in der Schweiz häufig nicht nur Lieferanten sind, sondern auch eigene Ketten betreiben. Ausmaß und Art der geldwerten Vorteile von Grossisten an Leistungserbringer sind laut Quelle unbekannt; auch das BAG verfügt hierzu über keine Zahlen. Die EFK fordert deshalb, monetäre Größenordnung, Formen und Zulässigkeit dieser Vergünstigungen zu untersuchen.

Fünf Jahre nach Übertragung der Verantwortung an das BAG sieht die EFK noch keine wirksame Aufsicht, obwohl bereits 2018 beziehungsweise 2023 mit externer Unterstützung Konzepte mit präventiven, analytischen und aktiven Elementen entwickelt worden waren. Die Finanzkontrolle fordert deshalb risikobasierte Kontrollen bei Vorteilsgebern und Vorteilsnehmern.

Seit Anfang 2025 steht außerdem eine Plattform für Whistleblower zur Verfügung. Das BAG besitzt umfassende Untersuchungskompetenzen und kann gemeldete oder selbst entdeckte Verstöße über Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren verfolgen.

Gleichzeitig wäre es falsch, daraus völlige Untätigkeit abzuleiten. Die Quelle nennt ausdrücklich erste analytische und aktive Aufsichtshandlungen. Seit 2020 kontrolliert das BAG Arztpraxen und Spitäler, die einer Vereinbarung zur nicht vollständigen Weitergabe von Vergünstigungen beigetreten sind. Die EFK fordert jedoch insbesondere Kontrollen bei Leistungserbringern ohne Vereinbarung. Daten von Dienstleistungsorganisationen der Versicherer weisen darauf hin, dass Vergünstigungen teilweise nicht weitergeleitet werden. Ein entsprechender Fall wurde dem BAG 2023 gemeldet; das Verwaltungsverfahren ist laut Quelle noch anhängig. Das BAG kann die Weiterleitung von Rabatten verfügen und muss widerrechtlich einbehaltene oder andere unzulässige geldwerte Vorteile strafrechtlich sanktionieren. Beides ist nach Darstellung der Quelle seit der Übertragung der Verantwortung bislang nicht geschehen.

 

Clusterkopfschmerz fordert schnelle Einordnung, Red Flags verlangen den sofortigen Notarzt, Apothekenteams müssen die Beratungsgrenze erkennen.

Clusterkopfschmerz gehört zu den qualvollsten Schmerzformen überhaupt. Wegen seiner heftigen Schmerzspitzen wird er auch als „Suizid-Kopfschmerz“ bezeichnet. Betroffene suchen auf der Suche nach schneller Linderung häufig zunächst Rat in der Apotheke. Gerade deshalb kommt es darauf an, typische Beschwerden einzuordnen und Situationen zu erkennen, in denen die pharmazeutische Beratung nicht ausreicht und sofort medizinisch eskaliert werden muss.

Eine Besonderheit der Clusterattacke ist, dass klassische Analgetika wie Ibuprofen oder Paracetamol völlig versagen. Hinzu kommt eine diagnostische Schwierigkeit: Die sogenannte Gender Pain Gap trägt häufig dazu bei, dass Clusterkopfschmerz bei Frauen über Jahre als Migräne fehlinterpretiert wird. Für die Beratung in der Apotheke ist deshalb nicht allein die Schmerzstärke entscheidend, sondern auch die sichere Abgrenzung des Krankheitsbildes.

Zur beschriebenen Pathophysiologie gehören eine Fehlfunktion im Hypothalamus und die Aktivierung des Trigeminusnervs. Für Apothekenteams verbindet sich dieses Hintergrundwissen mit einer praktischen Aufgabe im HV-Gespräch: Leitsymptome müssen von Migräne abgegrenzt und zugleich Warnzeichen erkannt werden, die auf eine Situation außerhalb der Selbstmedikation und pharmazeutischen Beratung hinweisen.

Dabei besteht eine klare Grenze. Ein Donnerschlagkopfschmerz oder neurologische Ausfälle erfordern die sofortige Notarzt-Einweisung. In einer solchen Situation geht es nicht darum, zunächst eine mögliche Clusterattacke mit Mitteln der Selbstmedikation zu behandeln. Die Red Flags verlangen die unmittelbare medizinische Abklärung.

Für einen diagnostizierten Clusterkopfschmerz stehen dagegen spezifische Behandlungsansätze im Mittelpunkt. Die Quelle nennt Sauerstoff über High-Flow-Masken und Triptan-Autoinjektoren sowie Verapamil zur Prophylaxe als Mittel der Wahl. Zur pharmazeutischen Begleitung gehört damit auch, Patientinnen und Patienten bei der sicheren Anwendung dieser Therapien zu unterstützen.

Für die Apotheke liegt die entscheidende Aufgabe deshalb an zwei unterschiedlichen Stellen: Sie kann bei einem bekannten Clusterkopfschmerz die richtige Anwendung der vorgesehenen Therapie begleiten. Gleichzeitig muss sie erkennen, wann die geschilderten Beschwerden nicht mehr in diesen Beratungsrahmen gehören. Gerade Donnerschlagkopfschmerz und neurologische Ausfälle markieren diese Grenze eindeutig – dann ist nicht weitere Selbstmedikation, sondern die sofortige Notarzt-Einweisung erforderlich.

 

Niedrigwasser konzentriert Candesartan in der Ruhr, die Meldeschwelle wird deutlich überschritten, Trinkwasserversorger erhalten eine Warnung.

Das Niedrigwasser in Rhein und Ruhr hat die Konzentration eines Arzneimittelrückstands deutlich erhöht. Im Mittelpunkt steht der Blutdrucksenker Candesartan. Für die Ruhr gab das Landesumweltamt eine Warnmeldung heraus, nachdem in Mülheim an der Ruhr 0,67 Mikrogramm pro Liter gemessen worden waren. Die Meldeschwelle liegt bei 0,3 Mikrogramm pro Liter und wurde damit um mehr als das Doppelte überschritten.

Die Warnung richtet sich vor allem an Trinkwasserversorger, die ihr Trinkwasser aus dem Uferfiltrat der Flüsse gewinnen. Sie sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Candesartan wird in Deutschland offiziell als stark wassergefährdend eingestuft.

Damit beschreibt die Quelle eine klar belegte Überwachungsbewegung: Niedrigwasser geht mit einer erhöhten Konzentration des Arzneimittelrückstands einher, die Meldeschwelle wird überschritten und die zuständigen Trinkwasserversorger werden gewarnt. Eine konkrete Aussage darüber, dass für Trinkwasserkunden eine Gesundheitsgefahr festgestellt worden wäre, enthält die Stoffbasis nicht. Ebenso wenig enthält sie eine Entwarnung. Beides wird deshalb nicht hinzugefügt.

Für die Umwelt ist die Belastung dagegen ausdrücklich beschrieben. Candesartan gelangt über Kläranlagen in die Flüsse und ist nach dem Bericht des Landesumweltamts gefährlich für Wasserökosysteme.

Von dem Wirkstoff geht demnach eine chronische Giftigkeit für Wasserorganismen wie Fische aus. Er ist außerdem sehr schädlich für Wasserflöhe und andere wirbellose Organismen und hemmt das Algenwachstum. Damit reicht die beschriebene ökologische Wirkung über einzelne Arten hinaus in verschiedene Ebenen des aquatischen Systems.

Der hauptsächliche Eintragspfad führt über Kläranlagen in die Flüsse, insbesondere über Anlagen ohne vierte Klärstufe. Damit bleibt der Wirkstoff nach seiner medizinischen Anwendung Teil eines Stoffstroms, der bis in natürliche Gewässer reicht.

Auch im Rhein war Candesartan bereits Gegenstand eines Sofortberichts. Die dort gemessenen Konzentrationen lagen allerdings unter den Werten der Ruhr. Die aktuelle Warnmeldung für die Ruhr markiert deshalb innerhalb der vorliegenden Stoffbasis die stärkere gemessene Belastung.

Der belegte Stoff endet damit bei einer klaren Verbindung von Arzneimittelrückstand, Abwasserbehandlung und Gewässerschutz: Candesartan gelangt vor allem über Kläranlagen ohne vierte Klärstufe in die Flüsse, unter Niedrigwasserbedingungen steigt seine Konzentration, in der Ruhr wird die Meldeschwelle deutlich überschritten und Trinkwasserversorger werden informiert, damit sie Schutzmaßnahmen ergreifen können.

 

Isotretinoin fehlt in der Versorgung, die Nachfrage ist gestiegen, ein TikTok-Trend bleibt als mögliche Erklärung im Raum.

Akne-Patientinnen und -Patienten können derzeit nicht mit oralem Isotretinoin versorgt werden. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind zahlreiche Lieferengpässe gemeldet; einige werden voraussichtlich bis zum Jahresende andauern. Als Grund wird eine erhöhte Nachfrage genannt, die möglicherweise auf einen TikTok-Trend zurückgeführt werden kann. Mehr Kausalität trägt die Stoffbasis nicht.

Der Social-Media-Kontext ist nicht neu. Trends rund um Beauty und Gesundheit können nach der Quelle schwerwiegende Folgen haben. Als früheres Beispiel wird ein Engpass bei Kohletabletten genannt, nachdem DIY-Masken aus Aktivkohle und Alleskleber gehypt worden waren. Im aktuellen Trend steht dagegen Isotretinoin im Mittelpunkt.

Empfohlen wird in den Beiträgen ein sogenanntes Isotretinoin-Microdosing. Im Umfeld dieses Trends findet sich außerdem die Behauptung, der Wirkstoff könne die Nase „schrumpfen“ lassen. In diesem Zusammenhang wird Kendall Jenner genannt, die Gerüchte über eine Nasenoperation mit einer Aknebehandlung durch Accutane beziehungsweise Isotretinoin dementiert hatte. Dieser Bezug bleibt Teil des Social-Media-Kontexts und ist kein medizinischer Wirksamkeitsbeweis.

Auf TikTok gibt es zahlreiche Vorher-Nachher-Posts zum Microdosing. Genannt werden 5 bis 20 Milligramm, die nicht täglich, sondern nur an einigen Tagen der Woche eingenommen werden. Als Ziele werden eine geringere Talgproduktion, ein verfeinertes Hautbild und ein „Glow“ beschrieben.

Hautärztinnen und Hautärzte warnen vor diesem Trend. Die Vorstellung, Isotretinoin sei eine schnelle Wunderlösung für schöne Haut, greift nach ihrer Einordnung zu kurz. Der Wirkstoff ist weder Kosmetikprodukt noch Lifestyle-Trend, sondern ein Arzneimittel, das nur auf ärztliche Verordnung erhältlich ist.

Isotretinoin gehört zu den Retinoiden und ist ein Stereoisomer von Tretinoin. Es wird sowohl oral als auch lokal zur Aknebehandlung eingesetzt. Die Stoffbasis beschreibt eine Verkleinerung der Talgdrüsen, eine verminderte Differenzierung und Talgproduktion, Veränderungen bei Keratinisierung und Abschilferung der Keratinozyten sowie eine reduzierte Sebozyten-Proliferation und damit auch eine geringere bakterielle Besiedlung. Zusätzlich werden dem Wirkstoff entzündungshemmende Eigenschaften zugeschrieben.

Mittel der ersten Wahl ist Isotretinoin nicht. Der Wirkstoff ist teratogen und in der Schwangerschaft kontraindiziert. Frauen im gebärfähigen Alter sollen nur behandelt werden, wenn sie das vorgeschriebene Schwangerschaftsverhütungsprogramm einhalten.

Damit bleibt die Einordnung exakt auf den belegten Ebenen: Es bestehen Lieferengpässe. Als Grund wird eine erhöhte Nachfrage genannt. Ein TikTok-Zusammenhang wird nur als mögliche Rückführung beschrieben. Gleichzeitig steht hinter den Beauty-Versprechen ein verschreibungspflichtiger Wirkstoff mit klaren medizinischen und reproduktionstoxikologischen Grenzen.

 

Wegovy kommt als Tablette nach Deutschland, die neue Darreichungsform erweitert die Wahl, Anwendung und Begleitung bleiben anspruchsvoll.

Mit Wegovy kommt erstmals ein Medikament zum Abnehmen in Deutschland auch als Tablette auf den Markt. Semaglutid ist als Wegovy-Abnehmspritze bereits länger verfügbar. Die Markteinführung der Tabletten ist für den 1. September geplant. Hersteller Novo Nordisk erklärte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, ausreichend Ware verfügbar zu haben, um die erwartete Nachfrage zu bedienen. Die Europäische Union hatte die Wegovy-Tabletten bereits im Juli zugelassen.

Die verschreibungspflichtigen Tabletten sind für Menschen mit Adipositas sowie für Menschen mit Übergewicht und mindestens einer gewichtsbedingten Begleiterkrankung zugelassen. Die Kosten müssen Patientinnen und Patienten selbst tragen, weil Abnehmmittel weiterhin als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel gelten und deshalb keine Leistung der Krankenkassen sind. Die bisherige Behandlung mit den Abnehmspritzen kostete einige Hundert Euro pro Monat. Gleichzeitig wird darüber diskutiert, ob die Behandlung für bestimmte Patientengruppen mit Adipositas künftig doch zur Kassenleistung werden könnte.

Davon zu unterscheiden ist die Behandlung von Menschen mit Typ-2-Diabetes. Für sie übernehmen die Krankenkassen die Therapie mit Ozempic, das ebenfalls Semaglutid enthält. Diese Erstattungsregel wird damit nicht auf Wegovy als Abnehmtherapie übertragen.

Die Tabletten greifen wie die Abnehmspritzen über Wirkstoffe aus der Gruppe der GLP-1-Rezeptor-Agonisten in die Regulation von Hunger und Sättigung ein. Die Wirkstoffe signalisieren dem Gehirn, dass gegessen wurde, und erzeugen dadurch ein Sättigungsgefühl. Zugleich verbleibt die Nahrung länger im Magen, wodurch dieses Gefühl zusätzlich verlängert wird. Insgesamt wird weniger Nahrung aufgenommen, was zur Gewichtsabnahme beiträgt.

Nach Einschätzung der Endokrinologin Dr. Nina Meyer von der Berliner Charité sind die Effekte auf das Gewicht vergleichbar. Einen wesentlichen Vorteil der Tablette sieht sie in der zusätzlichen Wahlmöglichkeit: Patientinnen und Patienten können je nach Präferenz zwischen Tablette und Spritze entscheiden. Das kann beispielsweise Menschen entgegenkommen, die Angst vor Spritzen haben.

Deutliche Unterschiede bestehen dagegen bei Anwendung und Dosierung. Die Spritze wird nur einmal pro Woche angewendet, während die Tablette jeden Morgen eingenommen werden muss. Vor der Einnahme sollen Patientinnen und Patienten mindestens acht Stunden nichts gegessen haben. Anschließend dürfen sie 30 Minuten lang weder essen noch trinken noch andere Medikamente einnehmen.

Auch die benötigte Wirkstoffmenge unterscheidet sich erheblich. Professor Dr. Hans Hauner vom Else-Kröner-Fresenius-Zentrum für Ernährungsmedizin an der Technischen Universität München führt dies darauf zurück, dass Magen und Dünndarm nur einen sehr kleinen Anteil der Wirkstoffmenge aufnehmen. Nach seiner Aussage wird bei der Tablettenform vom gleichen Wirkstoff die 70-fache Menge benötigt wie bei der Injektion.

Meyer nennt für die Spritzentherapie eine maximale Dosierung von 2,4 Milligramm. Für die Tabletten soll eine Maximaldosis von 25 Milligramm verfügbar sein.

Studien zur Abnehmspritze zeigen durchschnittliche Gewichtsverluste von etwa 11 bis 17 Prozent. Hauner beziffert die Gewichtsabnahme auf ungefähr zehn bis zwölf Kilogramm. Diese Werte werden nicht als eigenständige Studienergebnisse der neuen Wegovy-Tablette ausgegeben.

Die Fachleute betonen zugleich, dass das Medikament allein nicht ausreicht, um das Gewicht dauerhaft zu halten. Meyer beschreibt die Arzneimitteltherapie ausdrücklich nicht als alleinstehende Behandlung. Wichtig seien vielmehr eine ärztliche Begleitung sowie Therapieansätze für Ernährung, Bewegung und Verhalten.

Eine im März veröffentlichte britische Studie zur Abnehmspritze zeigt, wie relevant die langfristige Begleitung ist. Nach dem Absetzen nahmen Patientinnen und Patienten schnell wieder zu. Möglicherweise konnten sie etwa ein Viertel ihres Gewichtsverlustes längerfristig bewahren. Ein Jahr nach dem Therapiestopp waren im Durchschnitt 60 Prozent des zuvor verlorenen Gewichts wieder hinzugekommen.

Als mögliche Nebenwirkungen nennt Meyer Übelkeit, Erbrechen und Verstopfung. Bisherige Studien zu Abnehmmitteln mit GLP-1-Rezeptor-Agonisten zeigten nach ihrer Darstellung, dass Nebenwirkungen meist mild bis moderat ausfallen und schwere Nebenwirkungen selten sind.

Kritisch bewerten Meyer und Hauner Online-Angebote. Hauner bemängelt eine fehlende gute ärztliche Betreuung und sieht bei den Anbietern in der Regel wirtschaftliche Interessen im Vordergrund. Auch die Abda warnt vor „dubiosen Online-Angeboten“. Abda-Präsident Thomas Preis stellt dem die persönliche Beratung und pharmazeutische Kontrolle gegenüber und betont die Bedeutung einer qualifizierten Beratung in der Apotheke.

Die neue Tablettenform erweitert damit die Wahl zwischen zwei Darreichungsformen, ohne die Anforderungen an medizinische Begleitung, sichere Anwendung und pharmazeutische Beratung aufzuheben. Gerade die tägliche Einnahme, die Nüchternheits- und Wartezeiten sowie die deutlich höhere benötigte Wirkstoffmenge machen deutlich, dass die Tablette zwar eine Alternative zur Injektion bietet, aber keine vereinfachte Form der Therapie darstellt.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Es beginnt mit einem Geldbetrag, der einen Versicherten halten soll, und mit einem unscharfen Foto, auf dem eine Richterin mehr erkennt, als sich objektiv belegen lässt. Dann verschiebt sich dieselbe Frage in die Apotheke: Was trägt wirklich? Bei der PTA-Patenschaft wird aus Nachwuchssuche eine konkrete Verbindung von Schule, Arbeit, Einkommen und späterer Bindung. Im Schweizer Arzneimittelmarkt reicht dagegen selbst eine gesetzliche Weitergabepflicht nicht, wenn Daten veraltet bleiben, Vergünstigungen unterschiedliche Formen annehmen und Kontrolle ihre Wirkung nicht vollständig entfaltet. 

Dann wird die Grenze medizinisch. Beim Clusterkopfschmerz besteht Professionalität gerade darin, zu erkennen, wann Beratung aufhören und eine andere Versorgungsebene übernehmen muss. Beim Candesartan reicht die Wirkungsgeschichte eines Arzneimittels über seine Anwendung hinaus bis in Gewässer. Bei Isotretinoin treffen medizinische Risiken, Lieferfähigkeit und digitale Aufmerksamkeit aufeinander. Und bei Wegovy zeigt die neue Tablettenform, dass eine andere Darreichung weder die Therapiekomplexität noch Nebenwirkungen, Erstattungsfragen oder die Notwendigkeit qualifizierter Begleitung verschwinden lässt.

So verändert sich der Blick auf die Apotheke. Sie ist Ausbildungsort und Arbeitgeber, Beratungsstelle und Warnschwelle, Kontrollpunkt für Arzneimitteltherapiesicherheit und zugleich Teil wirtschaftlicher und ökologischer Systeme. Ihre Stärke liegt nicht darin, jede Unsicherheit selbst aufzulösen. Sie liegt darin, belastbar unterscheiden zu können, was gesichert ist, wo eine Grenze erreicht wird und wann Verantwortung weitergegeben werden muss.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Vertrauen entsteht nicht dadurch, dass eine Entscheidung reibungslos klingt. Es entsteht dort, wo ihre Grundlage auch dann noch trägt, wenn jemand ein zweites Mal hinsieht. Genau darin verbinden sich diese acht Themen: Nicht Sicherheit zu behaupten, sondern den Punkt zu kennen, an dem aus Wissen Verantwortung und aus einer Grenze eine richtige Entscheidung wird.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig über Apotheken-Nachrichten und ordnet Risiken, Finanzlage und Versorgungslage fachlich ein. Zwischen Krankenkassenrecht, Beweiswürdigung, Nachwuchsbindung, Arzneimittelmarkt und Therapiesicherheit folgt diese Ausgabe deshalb nicht der lautesten Behauptung, sondern der jeweils belastbaren Grundlage.

 

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