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  • 14.01.2026 – Erwerbsminderungsrente, psychische Erkrankungen, Lebensführung als neue Schwelle im Urteil
    14.01.2026 – Erwerbsminderungsrente, psychische Erkrankungen, Lebensführung als neue Schwelle im Urteil
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Der Beitrag erklärt, wie Gerichte psychische Erwerbsminderung über Leistungsprofil, Vollbeweis und Lebensführung prüfen und warum Zw...

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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Erwerbsminderungsrente, psychische Erkrankungen, Lebensführung als neue Schwelle im Urteil

 

Das Urteil des Landessozialgerichts verschiebt den Blick von Diagnosen auf Funktionsfähigkeit und private Lebensführung, mit Folgen für Nachweis und Bewertung.

Stand: Mittwoch, 14. Januar 2026, um 01:37 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Urteil zur Erwerbsminderungsrente wegen psychischer Erkrankung zeigt, wie eng der Beweismaßstab im Rentenrecht gezogen wird und wie schnell die Frage der Erwerbsfähigkeit in die Gesamtlogik des Lebens rutscht. Im Mittelpunkt steht nicht die Diagnose als Etikett, sondern die quantitative Leistungsfrage: ob eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts über viele Stunden am Tag möglich bleibt. Der Fall macht sichtbar, wie stark Gerichte auf Konsistenz, Nachweise und Plausibilität setzen, wenn medizinische Einschätzungen auseinanderlaufen und objektive Befunde nicht eindeutig tragen. Brisant wird die Verschiebung dort, wo nicht nur das Arbeitsleben, sondern auch das private Funktionsniveau herangezogen wird, um die Schwere der Einschränkung zu bewerten. Wer die Entscheidung verstehen will, muss die Achse aus Beweislast, Vollbeweis und Alltagspraxis lesen, denn genau dort entscheidet sich, ob Zweifel als Schutz oder als Hürde wirken.

 

Der Fall beginnt unspektakulär und wird gerade dadurch lehrreich: Ein Versicherter, Jahrgang 1966, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, war zuletzt als Textilarbeiter tätig und über lange Zeiträume arbeitslos. Frühere Anträge auf Erwerbsminderungsrente scheiterten bereits, unter anderem mit der Begründung, dass ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich noch gegeben sei. Diese Schwelle ist im System kein Nebenpunkt, sondern das Scharnier, an dem sich volle, teilweise oder keine Erwerbsminderung entscheidet. In der erneuten Antragstellung wurden psychische Beschwerden wie Angst und Depressionen angeführt, verbunden mit körperlichen Begleitbefunden wie Bluthochdruck und Rückenschmerzen. Der Stoff dieses Verfahrens liegt nicht in dramatischen Einzelheiten, sondern in der Reibung zwischen subjektivem Erleben, ärztlicher Einschätzung und gerichtlicher Überzeugungsbildung. Genau diese Reibung prägt viele Verfahren, weil psychische Einschränkungen sich nicht immer in messbaren Parametern spiegeln.

Das Rentenrecht setzt dafür einen klaren Rahmen: Nach § 43 Abs. 3 SGB VI gilt als nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Diese Norm trennt nicht fein nach Beruf, Lebenslauf oder Sympathie, sondern arbeitet mit einer harten Zeitachse. Damit rückt der Streit zwangsläufig weg von der Frage, ob jemand belastet ist, und hin zur Frage, ob die Belastung die tägliche Arbeitsfähigkeit quantitativ begrenzt. Das Gericht stellt dabei ausdrücklich nicht auf einzelne Diagnosen ab, sondern auf das verbleibende Fähigkeitsprofil, also Konzentration, Antrieb, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Belastbarkeit. Das klingt abstrakt, wird aber konkret, sobald Gutachten und Behandlungsberichte auseinandergehen. Denn dann entscheidet nicht ein Etikett, sondern die Überzeugung, ob die Einschränkung die Zeitgrenze tatsächlich unterschreitet. In dieser Konstruktion ist die Beweisführung der eigentliche Engpass.

Das Verfahren zeigt außerdem, wie hoch die Schwelle des Vollbeweises gezogen wird, wenn es um rentenbegründende Tatsachen geht. Der Nachweis soll nicht nur überwiegend wahrscheinlich, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geführt werden, und die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Versicherten. Dieser Grundsatz ist trocken, hat aber unmittelbare Wirkung: Wenn nach Ausschöpfung der Ermittlungswege Unsicherheit bleibt, fällt sie auf die Seite des Antragstellers zurück. In dem beschriebenen Fall wurden ärztliche Einschätzungen unterschiedlich gewichtet, und eine unabhängige Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass psychische Erkrankungen allenfalls möglich, aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar seien. Hinzu traten Zweifel an der Plausibilität der Angaben, unter anderem im Zusammenhang mit einer Medikamentenspiegelkontrolle. Solche Punkte sind keine Nebensache, weil sie die Glaubhaftigkeit des Gesamtbildes berühren. Sobald das Bild brüchig wird, wird aus Mitgefühl kein Rechtsanspruch.

Die eigentliche Verschärfung liegt jedoch in der Argumentationsfigur, die das Gericht an die Lebensführung knüpft. Der Senat formuliert, dass von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen erst auszugehen sei, wenn die Beeinträchtigungen so gravierend sind, dass die Lebensführung durch sie geprägt wird, bis hin zur Vorstellung, die Störung müsse die gesamte Lebensführung übernommen haben. Das ist mehr als eine Formulierung, weil es die Prüfzone ausweitet: Nicht nur der Arbeitsplatz, auch der private Alltag wird zum Indikator für Schwere und Durchgriff einer psychischen Erkrankung. Damit entsteht ein doppelter Blick, der für Betroffene schwer steuerbar ist, weil er die Grenze zwischen geschütztem Privatleben und leistungsrechtlicher Bewertung verschiebt. Besonders heikel wird es, wenn familiäre Unterstützung als sekundärer Krankheitsgewinn interpretiert und gegen den Anspruch gewendet wird. In einer Alltagsperspektive kann Fürsorge Stabilität bedeuten, im Verfahren kann sie als Zeichen gegen eine allumfassende Einschränkung gelesen werden. So wird ein soziales Netz plötzlich zu einem prüfbaren Signal.

Hier setzt auch die fachliche Kritik an, die sich nicht gegen Kontrolle richtet, sondern gegen die Konsequenz des Maßstabs. § 43 SGB VI stellt auf die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbstätigkeit ab, nicht auf eine umfassende Bewertung des Privatlebens. Wenn für psychische Erkrankungen faktisch ein zusätzliches Kriterium entsteht, das die gesamte Lebensführung in die Waagschale legt, wirkt das wie eine Sonderhürde gegenüber somatischen Leiden, bei denen private Bewältigung oft nicht in derselben Weise als Gegenargument herangezogen wird. Der Konflikt ist dabei nicht moralisch, sondern systemisch: Es geht um Gleichbehandlung von Krankheitsbildern und um die Frage, wie Beweisprobleme im Grenzbereich gelöst werden. Je strenger der Vollbeweis, desto stärker wächst der Druck, Indizien aus allen Lebensbereichen zu sammeln. Das kann den Anspruch auf Privatsphäre in ein Beweisfeld verwandeln, obwohl der Anspruch rechtlich an Erwerbsfähigkeit geknüpft ist. Gerade bei psychischen Erkrankungen kann das zu einem paradoxen Ergebnis führen: Wer Stabilisierung im Alltag schafft, muss sie im Verfahren als mögliche Entlastung gegen sich gelten lassen.

Gleichzeitig bleibt das Gegenargument des Systems tragend und darf nicht unterschlagen werden: Rentenleistungen sollen auf nachweisbaren Einschränkungen beruhen, und Missbrauchsschutz ist kein Vorwand, sondern Bestandteil solidarischer Finanzierung. Ein strenger Maßstab schützt auch die Integrität des Systems, weil er willkürliche Anerkennung verhindert und die Entscheidung an nachvollziehbare Kriterien bindet. Die Frage ist, ob die Einbeziehung der gesamten Lebensführung als Kriterium wirklich Klarheit schafft oder ob sie neue Unschärfen produziert, weil private Funktionsfähigkeit nicht linear mit beruflicher Belastbarkeit verläuft. Ein Mensch kann im Privaten funktionieren und dennoch am strukturierten Druck eines Arbeitsalltags scheitern, ebenso kann Rückzug im Privaten Ausdruck von Krankheit sein, ohne dass er sich in Tests abbildet. Wenn diese Differenzen nicht sauber aufgelöst werden, wird die Lebensführung zum Ersatzmaßstab für medizinische und funktionelle Beurteilung. Dann verschiebt sich die Prüfung von Leistungseinschränkung zu Lebensstilinterpretation, und das Risiko von Fehlzuordnungen steigt. An dieser Stelle entscheidet sich, ob der Maßstab schärfer wird oder nur härter.

Für die Praxis bedeutet das Urteil vor allem eines: Die Begründungslast in Verfahren zu psychischen Erkrankungen wird noch stärker an Konsistenz und Alltagsbild gekoppelt. Wer einen Anspruch geltend macht, muss nicht nur Diagnosen benennen, sondern Funktionsausfälle in einer Weise plausibilisieren, die Erwerbsleben und Alltag nicht widersprüchlich erscheinen lässt. Für Gerichte bleibt das attraktiv, weil es die Überzeugungsbildung stützt, doch für Betroffene kann es die Hürde erhöhen, weil jeder Bereich des Lebens zu einem Prüfstein wird. Das Urteil legt damit eine Spur, die über den Einzelfall hinausweist: weg von der Diagnose, hin zur Frage, ob Einschränkungen so umfassend sind, dass sie das ganze Leben prägen. Ob das eine sachgerechte Konkretisierung oder eine problematische Verschärfung ist, wird sich an Folgeentscheidungen und an der Stabilität des Maßstabs im Vergleich zu § 43 SGB VI zeigen. Der Fall macht jedenfalls sichtbar, dass das Rentenrecht im Zweifel nicht den Schmerz bewertet, sondern die beweisbare Grenze der Leistungsfähigkeit.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Ein Verfahren zur Erwerbsminderungsrente wirkt auf den ersten Blick wie ein Streit um Gutachten und Paragraphen. In Wahrheit ist es ein Streit um das, was als Wirklichkeit gelten darf, wenn Belege unscharf sind und Lebensrealität nicht in Zahlen passt. Je strenger der Vollbeweis, desto mehr wird Alltag zur Beweisfläche, und desto weniger genügt eine Diagnose als Erklärung. Das Urteil zeigt, wie ein System sich gegen Ungewissheit schützt, indem es die Schwelle hochzieht und die Plausibilität über den ganzen Tag verteilt prüft. Genau darin liegt die Spannung: Schutz vor Beliebigkeit kann zugleich eine Hürde sein, die gerade psychische Erkrankungen besonders schwer überspringen lässt.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wenn Gerichte die gesamte Lebensführung als Maßstab heranziehen, wird Erwerbsfähigkeit nicht nur im Arbeitskontext, sondern im Gesamtbild des Menschen verhandelt. Das kann Klarheit schaffen, weil es Widersprüche sichtbar macht, und es kann Härte erzeugen, weil private Stabilisierung plötzlich als Gegenindiz wirkt. Die leise Verschiebung liegt darin, dass Beweislast nicht nur mehr Papier verlangt, sondern mehr Leben. Ein System, das Sicherheit will, greift dann nach dem umfassenden Bild, weil das einzelne Symptom zu wenig trägt. Ob diese Sicherheit am Ende gerecht ist, entscheidet sich daran, ob der Maßstab die Erwerbsfähigkeit präziser trifft oder ob er psychische Erkrankungen in eine Sonderprüfung drängt, die mit § 43 SGB VI nur noch lose verbunden ist.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig über Apotheken-Nachrichten und ordnet Risiken, Finanzen, Recht und Strukturfragen für Apotheker ein. Die Einordnung zeigt, wie der Beweismaßstab bei psychischer Erwerbsminderung über Leistungsprofil und Lebensführung verschärft wird.

 

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