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  • 12.01.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute sind Plattformumsatz Gesund.de, Verbandmittel-Regeln, Notstromlücke
    12.01.2026 – Apotheken-Nachrichten von heute sind Plattformumsatz Gesund.de, Verbandmittel-Regeln, Notstromlücke
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Ein Blick auf Plattformumsätze, Verbandmittel-Statiken, Notstromlücken, Versicherungs- und Nachlassmechaniken sowie Forschungssignale,...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute sind Plattformumsatz Gesund.de, Verbandmittel-Regeln, Notstromlücke

 

Die Themen des Tages zeigen, wie Wachstum, Haftung und Krisenvorsorge zugleich an Versorgung und Betrieben ziehen.

Stand: Montag, 12. Januar 2026, um 13:07 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Gesund.de rückt im Rx-Außenumsatz näher an den Marktführer, während Abgabe- und Abrechnungsstatiken bei Verbandmitteln, Blackout-Erfahrungen und Versicherungsfragen zeigen, wie schnell Verantwortung aus dem System in den Betrieb kippt.

 

Berufsunfähigkeit im Prüfmodus, Gutachterlogik im Verfahren, Mitwirkung als Risikoachse

Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen prüfen soll, rückt häufig ein medizinisches Sachverständigengutachten in den Mittelpunkt. Es dient dem Versicherer als Grundlage, um einen Antrag anzuerkennen oder abzulehnen, und es kann später – falls der Streit eskaliert – auch im gerichtlichen Verfahren zur entscheidenden Beweisfolie werden. Der Schritt zum Gutachten ist deshalb weniger eine „Zusatzuntersuchung“ als ein Wechsel der Perspektive: Nicht mehr das subjektive Leiden steht im Vordergrund, sondern die Beweisfrage, die beantwortet werden soll.

Der Inhalt eines solchen Gutachtens richtet sich nicht frei nach medizinischer Neugier, sondern nach den Fragen, die zunächst der Versicherer und im Streitfall ein Gericht formuliert. Zentral ist dabei, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt und seit wann. Schon diese Zeitachse ist konfliktträchtig, weil sie über Beginn, Dauer und Umfang einer Leistung entscheidet. Gleichzeitig wirkt das Gutachten in beide Richtungen: Es kann Ansprüche stützen, aber auch ein Narrativ erzeugen, das später schwer zu korrigieren ist, wenn es erst einmal als „objektive“ Deutung im Verfahren steht.

Besonders empfindlich ist die Schnittstelle zwischen Medizin und Tätigkeit. Die konkrete Tätigkeitsbeschreibung „in gesunden Tagen“ ist keine Nebensache, sondern der Maßstab, an dem Einschränkungen gemessen werden. Wenn dieser Maßstab unscharf, unvollständig oder verzerrt ist, entsteht ein Folgefehler: Der Gutachter prüft dann zwar sauber, aber gegen die falsche Ausgangsfolie. In der Praxis kann das dazu führen, dass funktionelle Einschränkungen als nicht relevant erscheinen, weil die beruflichen Anforderungen zu niedrig beschrieben wurden – oder umgekehrt, dass ein Bild von Überforderung entsteht, das später nicht trägt.

Wie Sachverständige vorgehen, hängt von der Erkrankung ab, doch das Vorgehen ist nicht beliebig. Von medizinischen Gutachten wird erwartet, dass sie sich an wissenschaftlichen Standards orientieren; Abweichungen von etablierten Leitlinien müssen begründet werden. Hinzu kommt eine zweite Pflicht: Vorliegende Arztberichte dürfen nicht einfach übernommen werden, sondern müssen auf Schlüssigkeit geprüft werden. Das Gutachten ist damit nicht nur eine Untersuchung, sondern auch eine Plausibilitätsprüfung der bereits dokumentierten Befunde – mit der Folge, dass Widersprüche oder Lücken in der Behandlungsdokumentation plötzlich verfahrensrelevant werden.

Bei körperlichen Beschwerdebildern lassen sich Einschränkungen häufig über Funktions- und Leistungstests, klinische Untersuchungen und standardisierte Verfahren abbilden. Die Konfliktlinie entsteht hier oft weniger aus dem „Ob“, sondern aus dem „Wie stark“ und „wie dauerhaft“: Schon kleine Unterschiede in Belastbarkeit, Bewegungsumfang oder Schmerzprovokation können in der Beurteilung kippen, wenn sie in der Gesamtschau als kompensierbar oder als ausschlaggebend gewertet werden. Das Gutachten wird dann zur Übersetzungsleistung zwischen medizinischer Messung und beruflicher Zumutbarkeit.

Noch schwieriger wird es bei psychiatrisch-psychotherapeutischen Krankheitsbildern. Hier fehlen häufig harte, körperliche Messwerte, und die Begutachtung ist stärker auf Gespräch, Beobachtung, Testpsychologie und Konsistenzprüfungen angewiesen. In diesem Feld spielen Verfahren zur Beschwerdevalidierung eine besondere Rolle, weil sich die Beurteilung gegen zwei Risiken absichern muss: gegen eine ungerechtfertigte Abwertung realer Symptome ebenso wie gegen den Verdacht von Aggravation oder Simulation. Die Folge ist ein Gutachtenklima, in dem nicht nur Symptome, sondern auch Glaubhaftigkeit bewertet werden – und damit eine Ebene berührt wird, die von Betroffenen als besonders angreifend erlebt wird, aber im Beweisrecht dennoch Gewicht hat.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Versicherten. Das macht die Mitwirkungspflichten so heikel: Damit der Versicherer die medizinische Prüfung verwerten kann, braucht es typischerweise eine Schweigepflichtentbindung. Diese muss jedoch nicht grenzenlos sein; sie kann begrenzt und gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Totalverweigerung riskant, weil sie als Obliegenheitsverletzung bewertet werden kann, die bis zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. In der Praxis entsteht daraus ein enger Korridor: Mitwirkung ist notwendig, aber unkontrollierte Mitwirkung kann die eigene Position schwächen, wenn Informationen ohne Kontext in ein Beweisraster geraten.

Im Streitfall stellt sich außerdem die Haftungsfrage des Sachverständigen. Bei gerichtlichen Gutachten gelten andere Maßstäbe als bei privat beauftragten: Der gerichtliche Sachverständige haftet nur unter engen Voraussetzungen, typischerweise wenn die Entscheidung auf einem fehlerhaften Gutachten beruht und fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt. Beim privat erstellten Gutachten liegt das Haftungsband eher beim Auftraggeber, meist dem Versicherer, und auch dort scheitert eine Haftung häufig daran, dass ein Gutachten nicht „perfekt“ sein muss, sondern nachvollziehbar und vertretbar. Für Betroffene bedeutet das: Fehler lassen sich eher durch Gegengutachten, Ergänzungsfragen oder methodische Kritik angreifen als über Haftungskonstruktionen.

Am Ende verdichtet sich der Streit oft in einem scheinbar einfachen Punkt: Wer hat Anspruch auf das fertige Gutachten und auf welche Transparenz darf man bestehen. Ein Gutachten ist regelmäßig nicht bloß ein internes Papier, sondern eine Entscheidungsgrundlage, auf die sich Anerkennung oder Ablehnung stützt. Gerade deshalb wird der Zugang zum Dokument, die Nachvollziehbarkeit der Argumentation und die saubere Trennung zwischen Befund, Bewertung und Schlussfolgerung zu einer eigenen Risikoachse. Wo diese Trennung unscharf bleibt, entsteht nicht nur ein medizinisches, sondern ein verfahrensrechtliches Problem – und das ist im Berufsunfähigkeitsfall meist das, was am längsten nachwirkt.

 

Erben ohne Testament, Kontosperren im Nachlass, Steuerdruck vor Liquidität

Wer ohne Testament stirbt, überlässt die Abwicklung des Nachlasses nicht dem „gesunden Menschenverstand“, sondern der gesetzlichen Erbfolge und den Nachweisregeln der Praxis. Das klingt geordnet, wird für Hinterbliebene aber oft zu einer Kette aus Wartezeit, Formalien und Liquiditätsproblemen – gerade dann, wenn Vermögen vorhanden ist, aber nicht sofort verfügbar wird. Der Stress entsteht weniger aus dem Erben an sich als aus dem Moment dazwischen: Tod, Trauer, laufende Kosten – und zugleich gesperrte Konten.

Ein typisches Muster zeigt sich bei Familienkonstellationen, die vermeintlich „klar“ wirken. Ein geschiedener Vater mit Haus und Geldvermögen, eine einzige Tochter, keine weiteren Erben, keine offenen Streitfragen – und dennoch gerät die Tochter nach dem Todesfall in eine Lage, in der sie zunächst nicht handeln kann. In dem Moment, in dem Banken und andere Stellen Sicherheit brauchen, zählt nicht die Plausibilität der Geschichte, sondern die formale Erbenstellung. Bis diese nachgewiesen ist, bleibt Vermögen häufig blockiert.

Praktisch beginnt das Problem bei der Verfügung über den Nachlass. Guthaben können gesperrt sein, und die Erbin muss gegenüber Banken, Fondsanbietern oder dem Grundbuchamt nachweisen, dass sie allein erbberechtigt ist. Dieser Nachweis läuft in der Regel über den Erbschein, der beim zuständigen Gericht beantragt wird und je nach Auslastung Wochen oder Monate dauern kann. In dieser Phase ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt: Bestimmte Ausgaben, etwa für die Bestattung, lassen sich häufig noch abwickeln, aber gerade die Kosten, die aus dem Nachweisprozess selbst entstehen, werden zum Paradox. Denn Erbschein und eidesstattliche Versicherung kosten Geld, während das Geld, aus dem man sie zahlen würde, faktisch nicht nutzbar ist.

Die Kostenseite ist dabei nicht nur eine Frage von Gebühren, sondern eine Frage der Größenordnung. Als Beispiel wird bei einem Nachlass von einer Million Euro ein Betrag von rund 3.500 Euro genannt, der sich aus den üblichen Kostenpositionen rund um Erbschein und Erklärung ergibt. Das wirkt im Verhältnis zum Vermögen klein, ist aber in der Übergangszeit spürbar, weil es nicht um Prozentwerte geht, sondern um Zugriff. Liquidität ist keine Bilanzgröße, sie ist eine Situation.

Parallel dazu kann die Steuerfrage plötzlich drängender sein als die Erbauseinandersetzung. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, darüber hinaus werden Steuern fällig. Im Beispiel werden für die restlichen 600.000 Euro 15 Prozent angesetzt, also 90.000 Euro. Diese Summe ist nicht deshalb problematisch, weil sie „überraschend“ wäre, sondern weil sie zeitlich mit dem Liquiditätsproblem kollidieren kann. Die Anzeige beim Finanzamt soll binnen drei Monaten nach Kenntnis erfolgen, die Steuererklärung ist nach Aufforderung innerhalb eines Monats abzugeben, die Zahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Je nachdem, wie schnell Behörden arbeiten und wie früh ein Vorgang in Gang gesetzt wird, kann die Zahlungsfrage entstehen, bevor der Zugriff auf Konten tatsächlich ungehindert möglich ist.

Es gibt zwar Sonderfälle, die Steuerlast mindern oder vermeiden können, etwa wenn ein Familienheim unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleibt, doch diese Ausnahmen sind an klare Voraussetzungen gebunden. Im Material wird eine Wohnflächenobergrenze von 200 Quadratmetern genannt sowie die Erwartung eines zeitnahen Einzugs und einer Mindestnutzung von zehn Jahren. Solche Regeln zeigen, wie eng Steuerrecht und Lebensplanung ineinandergreifen: Was steuerlich hilft, muss auch praktisch gelebt werden können. Andernfalls bleibt die Steuerlast abstrakt richtig und zugleich konkret belastend.

Damit wird die Kernthese sichtbar: Fehlende Nachlassplanung erzeugt nicht nur ein juristisches Problem, sondern ein Liquiditätsrisiko für die Hinterbliebenen. Kontosperren bis zur Erbscheinlage, Kosten für Nachweise, Steuerfälligkeit unter Zeitdruck – diese Kombination kann selbst bei geordneten Familienverhältnissen zu unnötiger Belastung führen. Der Staat „erbt mit“, nicht als moralische Pointe, sondern als Mechanik. Und Mechanik wirkt, unabhängig davon, ob eine Familie sich subjektiv als konfliktfrei erlebt.

Der Unterschied entsteht, wenn Vorsorge getroffen wurde. Ein eröffnetes Testament kann im Geldvermögen die Handlungsfähigkeit früher herstellen, weil es den Nachweis der Erbenstellung in der Praxis erleichtern kann. Selbst wenn für die Umschreibung einer Immobilie später noch ein Erbschein erforderlich wird, ist dieser Schritt in vielen Fällen weniger zeitkritisch als der Zugriff auf liquide Mittel in den ersten Monaten. Der eigentliche Nutzen eines sauberen Testaments liegt daher nicht in „schöneren Formulierungen“, sondern in der Entkopplung von Trauerphase und Liquiditätsklemme.

Hinzu kommt, dass Planungsspielräume die Steuerstatik verändern können. Im Material werden mehrere Instrumente genannt, die je nach Familienlage wirken können: eine juristisch präzise Testamentsgestaltung, die Verfügbarkeit ordnet; ein Supervermächtnis, das bei vorhandenen Abkömmlingen zusätzliche Freibeträge nutzen kann; Schenkungen zu Lebzeiten mit Nießbrauch, die Nutzung und Eigentum auseinanderziehen und den steuerlichen Wert mindern können; sowie Vertragsgestaltungen über Versicherungsprodukte, die Vermögen zu definierten Zeitpunkten in die nächste Generation führen. Entscheidend ist nicht das einzelne Werkzeug, sondern die Grundidee dahinter: Steuer- und Liquiditätsfolgen sind gestaltbar, wenn sie früh genug gesehen werden.

Wer „das regelt die gesetzliche Erbfolge“ als beruhigenden Satz stehen lässt, bekommt nach dem Todesfall oft eine nüchterne Realität: Nachweise dauern, Konten bleiben blockiert, Kosten fallen sofort an, und Steuerfristen laufen unabhängig von der Trauerphase. Vorsorge ist deshalb keine Stilfrage, sondern eine Statikfrage: Sie entscheidet darüber, ob Vermögen im Übergang Sicherheit gibt – oder ob es als gesperrte Zahl auf dem Papier steht, während der Alltag weiter bezahlt werden muss.

 

Gesund.de im Rx-Wachstum, Schnittstellenmacht im Alltag, Verdrängungsdruck im System

Die Zahl wirkt wie ein Zwischenstand aus einem Wettbewerb, den viele längst als Normalität behandeln: mehr als 417 Millionen Euro Rx-Außenumsatz im Jahr, nach einem Schlussquartal, das noch einmal sichtbar angezogen hat. Doch die eigentliche Nachricht steckt weniger in der Summe als in der Bewegung dorthin. Wer in kurzer Zeit einen solchen Korridor aufbaut, baut nicht nur Umsatz, sondern eine stabile Wiederkehr. Und Wiederkehr ist im Rezeptgeschäft die härtere Währung als Reichweite.

Der Jahresverlauf zeigt eine Kurve, die nicht aus einem Ausreißer lebt, sondern aus Taktung. Im dritten Quartal 2024 stehen 25 Millionen Euro, im vierten Quartal 57 Millionen. Danach folgen 83, 100, 113 und 121 Millionen Euro in den Quartalen 2025. Das ist ein Muster, das nach Produkt- und Prozessdisziplin aussieht: mehr Nutzer, mehr Folgebestellungen, mehr Routine. Genau an diesem Punkt verschiebt sich die Perspektive: Es geht nicht nur um „Versand gegen Vor-Ort“, sondern um die Frage, wer die Entscheidungsvorbereitung kontrolliert, bevor überhaupt ein Rezept in einer Versorgungskette ankommt.

Die Annäherung an den führenden Versender ist dabei ein Signal, kein Sieg. Shop Apotheke liegt mit 503 Millionen Euro im Gesamtjahr vorn, der Abstand beträgt knapp 21 Prozent. Entscheidend ist nicht, wer gerade vorne steht, sondern dass der Abstand in kurzer Zeit deutlich kleiner geworden ist. Wenn ein Anbieter in einem Jahr von „ein Drittel“ auf „nahezu Gleichstand“ im Quartalsvergleich rückt, zeigt das, wie schnell sich Kräfteverhältnisse in einer digital vermittelten Nachfrage drehen können, ohne dass sich am gesetzlichen Rahmen oder an der Versorgungsverantwortung etwas ändert.

In der Kommunikation von Gesund.de fällt ein Satz auf, der zugleich beruhigen und markieren soll: Nutzer blieben ihrer Stammapotheke treu. Das kann stimmen, und doch ist es nicht die entscheidende Frage. Die entscheidende Frage lautet, woran diese Treue hängt: an der Apotheke als Beziehungspunkt oder an der Oberfläche, die Bestellungen vorbereitet, Erinnerungen setzt, Wiederholungen organisiert und damit den Moment der Entscheidung in eine eigene Logik zieht. Wer diesen Moment strukturiert, strukturiert Marktanteile, auch dann, wenn die Abgabe weiterhin in der Apotheke erfolgt.

Hier entsteht der Verdrängungswettbewerb, den du ansprichst, oft leiser als erwartet. Er kommt nicht zwingend als Preisangriff, sondern als Verschiebung der Macht über Sichtbarkeit, Auswahl und Wiederkauf. Vor-Ort-Apotheken tragen Beratung, Akutfälle, Haftung, Interaktionen, Ausfallrisiken und die Unwägbarkeiten des Alltags. Eine Plattform trägt Skalierung, Datenbild und Prozesslogik. Wenn diese beiden Rollen sauber zusammenarbeiten, kann das die lokale Versorgung stabilisieren. Wenn die Rollen kippen, wird die Apotheke schrittweise zur ausführenden Einheit, während die Steuerung anderswo sitzt.

Die Erwähnung einer Befragung, in der rund die Hälfte von 355 Befragten aus Apotheke, PTA und PKA die Plattformnutzung angibt, zeigt den zweiten Hebel: Normalisierung. Sobald Nutzung zur Selbstverständlichkeit wird, entstehen Pfadabhängigkeiten. Die Plattform wird dann nicht mehr als Zusatzkanal wahrgenommen, sondern als Standardweg. Und Standards ziehen Nachzügler in eine Logik, die sie nicht selbst definiert haben, auch wenn sie operativ davon profitieren.

Das Risiko für Vor-Ort-Apotheken liegt deshalb nicht in der Existenz einer Plattform, sondern in der Asymmetrie, die mit Wachstum automatisch größer wird. Wer die Kundenschnittstelle hält, sieht Frequenzen, Muster, Wiederbestellraten, Abbrüche und Trichter. Wer im Betrieb steht, sieht den einzelnen Menschen mit seinen Fragen, seinen Unklarheiten, seinem Zeitdruck. Beides ist „real“, aber das eine ist aggregierbar und damit steuerbar, das andere bleibt situativ und damit teurer. In solchen Systemen entsteht Verdrängung oft nicht, weil jemand „wegdrückt“, sondern weil Steuerung und Verantwortung auseinanderlaufen.

Ob es hoffnungslos ist, hängt an einem Punkt, der in der Meldung nur indirekt sichtbar wird: an der Frage, ob die Vor-Ort-Apotheke in der digitalen Beziehung als gestaltender Akteur auftritt oder als nachgelagerter Erfüllungsort. Plattformwachstum ist dann ein Verstärker, kein Urteil. Die Linie, an der sich das entscheidet, liegt in der Kontrolle über den Wiederkehrmoment – und der wird im Rx-Geschäft gerade neu verteilt.

 

Warken weist US-Vorwurf zurück, Therapiefreiheit betont, Vertrauenslinie verteidigt

Der Angriff kam nicht aus einer Fachdebatte, sondern über soziale Medien – und zielte auf die Grundfesten staatlicher Legitimation im Gesundheitswesen. Der US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. warf Deutschland vor, Ärztinnen, Ärzte und Patientinnen sowie Patienten während der Corona-Pandemie strafrechtlich verfolgt zu haben, wenn sie sich Masken- oder Impfpflichten entzogen hätten. Die Reaktion aus Berlin folgte prompt und ungewöhnlich klar: Die Vorwürfe seien „faktisch falsch“ und zurückzuweisen, erklärte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken.

Der Kern der Auseinandersetzung liegt weniger in einzelnen Verfahren als in der Deutungshoheit über das System. Kennedy spricht von staatlicher Repression, Warken von rechtsstaatlicher Trennung: In Deutschland habe es zu keiner Zeit eine Verpflichtung der Ärzteschaft gegeben, Impfungen durchzuführen. Die verfassungsrechtlich geschützte Therapiefreiheit sei unberührt geblieben, Entscheidungen seien medizinisch begründet und nicht politisch erzwungen worden. Das ist mehr als eine Verteidigungslinie – es ist eine Systembeschreibung.

Tatsächlich verweist die Ministerin auf einen Unterschied, der in der öffentlichen Wahrnehmung häufig verschwimmt. Strafrechtlich verfolgt worden seien nicht medizinische Entscheidungen, sondern Betrug und Urkundenfälschung, etwa bei falschen Impfnachweisen oder missbräuchlich verwendeten Maskenattesten. Die Botschaft ist eindeutig: Nicht das Abweichen von Empfehlungen stand im Fokus, sondern das Unterlaufen rechtsstaatlicher Regeln. Diese Differenzierung ist entscheidend, weil sie den Rahmen markiert, in dem ärztliche Freiheit und staatliche Ordnung koexistieren sollen.

Unterstützung bekam Warken ausgerechnet von ihrem Vorgänger. Karl Lauterbach erinnerte daran, dass Gerichte unabhängig entscheiden und ärztliche Entscheidungen nicht von der Regierung sanktioniert würden. Damit verschob sich die Debatte von einer moralischen Anklage zu einer institutionellen Klarstellung: Wer in Deutschland Recht spricht, ist nicht das Ministerium, sondern die Justiz. Das ist ein Satz, der banal klingt, aber in Zeiten globaler Zuspitzung erklärungsbedürftig geworden ist.

Der Kontext der US-Seite verstärkt diese Schärfe. Kennedy gilt seit Jahren als Impfskeptiker und steht für eine Politik, die evidenzbasierte Prozesse offen infrage stellt. Seine jüngsten Schritte, Impfempfehlungen einzuschränken und wissenschaftlich widerlegte Zusammenhänge zu suggerieren, haben in der internationalen Fachwelt erhebliche Kritik ausgelöst. Vor diesem Hintergrund liest sich der Angriff auf Deutschland weniger als Sachkritik denn als Projektionsfläche für einen grundsätzlichen Kurs.

Für die deutsche Gesundheitsversorgung ist die Episode dennoch mehr als ein diplomatischer Zwischenfall. Sie zwingt dazu, die eigene Ordnung sichtbar zu machen: Therapiefreiheit, wissenschaftliche Evidenz und strafrechtliche Verfolgung klarer Verstöße sind keine Gegensätze, sondern Bausteine desselben Systems. Wo diese Trennung nicht verstanden oder bewusst verwischt wird, gerät Vertrauen unter Druck – nicht nur zwischen Staaten, sondern auch innerhalb der Versorgung.

Der Vorgang endet daher nicht mit einem Schlagabtausch auf X. Er markiert einen Prüfpunkt dafür, wie belastbar die Grenzziehung zwischen Politik, Medizin und Recht bleibt, wenn externe Narrative versuchen, sie neu zu deuten.

 

Verbandmittel im Übergang, G-BA-Logik im Hintergrund, Abgabe ohne Prüfpflicht

Bei Verbandmitteln und den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung ist zuletzt vor allem eines geklärt worden: Nicht alles, was in der Praxis „Wundprodukt“ heißt, folgt denselben Erstattungs- und Prüfregeln. Verbandmittel gelten als Medizinprodukte und können zulasten der Krankenkassen verordnet werden, daneben existieren Produkte, die über ergänzende Eigenschaften mit pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkweise in die Wundheilung eingreifen. Genau diese Abgrenzung war lange unscharf, weil auch die Anforderungen an Studien und Nutzenparameter für eine Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht stabil waren und sich die Listung in der einschlägigen Anlage nur langsam füllte.

Aus dieser Unschärfe ist eine Übergangslage entstanden, die jetzt noch einmal verlängert wurde. Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung, die noch nicht gelistet sind, gilt weiterhin eine Erstattungsfähigkeit bis Ende 2026, geregelt über das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Die politische Idee dahinter ist pragmatisch: Versorgung soll nicht dadurch abreißen, dass die Bewertungs- und Listungsprozesse langsamer sind als der Versorgungsalltag.

Wichtig ist dabei eine Klarstellung, die in der täglichen Praxis viel Reibung aus dem System nehmen kann: Es besteht keine Prüfpflicht, die verordnete Ware im Abgabeprozess selbst in die fein austarierte Systematik der Kategorien einzuordnen, also ob ein Produkt als Verbandmittel ohne ergänzende Eigenschaften, als Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften oder als sonstiges Produkt zur Wundbehandlung zu verstehen ist. Die Einordnung bleibt damit nicht Aufgabe des Abgabeorts, sondern Folge der regulatorischen Zuordnung und der verordnenden Entscheidung.

Trotzdem ist die Abgabe nicht „frei“ von Fallstricken, weil das Umfeld der Regeln anders läuft als bei Arzneimitteln. Medizinprodukte sind noch nicht elektronisch verordnungsfähig, es bleibt beim Papierrezept. Und weil der Rahmenvertrag nicht greift, fallen typische Steuerungsinstrumente weg: Austauschvorgaben, Aut-idem-Logik, Importquote und die bekannten Korrekturmechanismen sind hier nicht der Maßstab. Das ist weniger eine Erleichterung als eine Verschiebung der Risiken, weil damit auch die gewohnten Schutzgeländer bei Nichtverfügbarkeit oder Preissprüngen fehlen.

Gerade bei Lieferproblemen entsteht daraus eine operative Spannung. Wenn ein verordnetes Verbandmittel nicht verfügbar ist und nur ein höherpreisiges Produkt beschafft werden kann, ist die Versorgung nicht automatisch „durch Dokumentation rettbar“, wie man es aus Arzneimittelkonstellationen kennt. Ohne die Korrekturwege des Rahmenvertrags kann eine Abweichung schneller zu Streit über die Abrechnungsfähigkeit führen, weshalb in solchen Fällen der Weg über eine neue, passende Verordnung naheliegt, statt still eine Ersatzlösung zu setzen, die später nicht mehr eingefangen werden kann.

Hinzu kommt die Anforderung an die Eindeutigkeit der Verordnung. Damit ein Verbandstoff zweifelsfrei identifizierbar ist, braucht es eine klare Produktbenennung und im Idealfall die Herstellerkennzeichnung über die PZN. Fehlt diese PZN, wird aus einer vermeintlich kleinen Unvollständigkeit eine unklare Verordnung, die vor der Belieferung Rücksprache erzwingt. Die Übergangsregel bis Ende 2026 löst damit zwar die große Frage der Erstattungsfähigkeit im Hintergrund, sie ändert aber nichts an der Notwendigkeit, im konkreten Fall sauber zu bleiben, weil das Regelwerk hier weniger Spielraum für spätere Reparaturen lässt.

 

Blackout in Berlin, Notstrom als Lücke, Katastrophenschutz bleibt offen

Ein großflächiger Stromausfall ist kein technischer Zwischenfall, er ist ein Stresstest für Versorgung. In Berlin hat ein erneuter Ausfall gezeigt, wie schnell aus Routine ein Provisorium wird: Kühlung, IT, Kasse, Kommunikation, Abgabeprozesse – vieles hängt an Infrastruktur, die im Alltag unsichtbar bleibt. Krankenhäuser sind in solchen Lagen über Notstromkonzepte typischerweise abgesichert, für öffentliche Apotheken gilt das flächendeckend nicht. Genau diese Differenz setzt die Debatte unter Druck, weil sie eine Schieflage in der Krisenstatik sichtbar macht.

Die Apothekerkammer Berlin zieht daraus eine politische Linie: Wenn die Arzneimittelversorgung auch in Krisensituationen verlässlich bleiben soll, braucht es Entscheidungen, die über Appelle hinausgehen. Der Hinweis auf mögliche weitere Schließungen ist dabei kein dramatischer Ton, sondern ein Verweis auf Kapazitätsgrenzen. In einem System, das ohnehin mit sinkender Dichte arbeitet, wird jeder Ausfall zum Multiplikator, weil Ausweichwege länger werden und die Last sich auf weniger Schultern verteilt.

Gleichzeitig zeigt der Vorgang, dass Zusammenarbeit funktionieren kann, wenn sie eingeübt ist. Der Austausch mit Behörden und Krisenstrukturen wird als konstruktiv beschrieben, Anliegen seien zügig geklärt worden. Das ist ein positives Signal, aber es löst den Kern nicht: Kommunikation ersetzt keine technische Resilienz. Wer in der Krise gut telefoniert, hat damit noch keinen Strom im Betrieb, keine stabile Kühlung und keine verlässlichen Prozesse für eine mehrtägige Lage.

Genau an dieser Stelle kippt das Thema von der Akuthilfe zur Strukturfrage. Es gibt in Berlin ein funktionierendes Konzept für die Krankenhausversorgung, das im konkreten Fall offenbar griff. Für öffentliche Apotheken gilt diese Integration nach Kammerdarstellung noch nicht. Das ist mehr als ein organisatorisches Detail, weil es die Rolle im Katastrophenschutz berührt: Wer nicht eingebunden ist, wird im Ernstfall nicht automatisch mitgedacht, nicht automatisch priorisiert, nicht automatisch versorgt – und steht damit operativ allein, obwohl er versorgungsrelevant ist.

Aus dieser Lücke entsteht die Debatte über Zuschüsse oder Unterstützung bei Notstromaggregaten und Überbrückungslösungen. Dahinter steckt eine einfache Logik: Resilienz kostet, und wenn Resilienz politisch gewollt ist, kann sie nicht ausschließlich privat finanziert werden, während zugleich der Versorgungsauftrag als selbstverständlich gilt. Das ist kein Wunsch nach Komfort, sondern eine Frage, ob das System die Last dort ablegt, wo sie am wenigsten planbar ist.

Parallel dazu läuft eine zweite Spur: Prävention durch Fortbildungen, Materialien und die Einbindung in Arbeitsgruppen zur Krisenvorsorge. Das stärkt Abläufe, Rollen, Kommunikationswege, es schafft Aufmerksamkeit für Risiken der kritischen Infrastruktur. Doch Fortbildung kann das technische Grundproblem nur begrenzen, nicht lösen. Wenn Strom fehlt, hilft Wissen dabei, Prioritäten zu setzen und Schäden zu vermeiden, aber es ersetzt nicht die physische Möglichkeit, den Betrieb aufrechtzuerhalten.

Der Hinweis, Versorgung könne im Zweifel durch umliegende Gebiete mitgetragen werden, ist als Entlastung gedacht und zeigt die Flexibilität eines regionalen Netzes. Er trägt aber nur, solange dieses Netz dicht genug bleibt und solange Mobilität, Personal und Logistik in der Lage ebenfalls funktionieren. Genau hier liegt der Zwischenstand: Berlin kann Krisen mit Improvisation überbrücken, aber die Frage, ob öffentliche Apotheken systematisch in Notfallpläne integriert und technisch abgesichert werden, steht weiterhin unbeantwortet.

 

Zugsalben im Alltag, alte Wirkprinzipien, klare Grenzen

Zugsalben gehören zu den Präparaten, die ihren festen Platz im Alltag behalten haben, obwohl sie unspektakulär wirken. Bei schmerzhaften, geröteten und geschwollenen Hautveränderungen mit Eiterbildung werden sie häufig nachgefragt, etwa bei Nagelbettentzündungen, kleinen Abszessen, eingewachsenen Haaren oder Splittern. Ihre Popularität speist sich weniger aus moderner Produktästhetik als aus einem nachvollziehbaren Wirkprinzip, das seit Jahrzehnten bekannt ist und in vielen Fällen zuverlässig funktioniert.

Im Zentrum steht die entzündungsmodulierende und sekretfördernde Wirkung klassischer Inhaltsstoffe wie Ammoniumbituminosulfonat, oft als Ichthyol bezeichnet. Diese Substanz beeinflusst die lokale Durchblutung, wirkt antibakteriell und kann dazu beitragen, entzündliches Sekret aus tieferen Hautschichten nach außen zu ziehen. Der Effekt ist kein „Heilversprechen“, sondern eine Unterstützung des natürlichen Abflusses, die Druck und Schmerz reduzieren kann, wenn sich ein Herd bereits gebildet hat.

In der praktischen Anwendung entscheidet der Kontext über den Nutzen. Zugsalben eignen sich für oberflächliche, klar begrenzte Prozesse, bei denen keine systemischen Symptome vorliegen. Sie werden lokal aufgetragen, häufig mit einem Verband abgedeckt, und über mehrere Stunden oder Tage eingesetzt. Die Erwartung ist dabei nicht, eine Entzündung im Keim zu ersticken, sondern einen Prozess zu einem Punkt zu führen, an dem er abklingen oder weiterbehandelt werden kann. Genau hier liegt auch der Grund, warum Geduld eine Rolle spielt und schnelle Effekte nicht das Maß sind.

Gleichzeitig haben Zugsalben klare Grenzen, die im Beratungsgespräch oft wichtiger sind als ihre Stärken. Bei tiefen, stark schmerzhaften oder rasch fortschreitenden Entzündungen, bei Fieber oder bei Risikokonstellationen wie Diabetes oder Immunsuppression ist Zurückhaltung geboten. In solchen Fällen kann das Abwarten mit einem frei verkäuflichen Präparat Zeit kosten, die medizinisch relevant ist. Die Abgrenzung zwischen „abwarten und unterstützen“ und „abklären lassen“ ist deshalb Teil der verantwortungsvollen Einordnung.

Auch die Vielfalt der Präparate spielt eine Rolle. Neben klassischen, stark riechenden Zugsalben existieren modernere Varianten mit geringerer Geruchsbelastung oder kombinierter Pflegewirkung. Der Unterschied liegt weniger im Grundprinzip als in der Akzeptanz im Alltag. Wer ein Präparat konsequent anwendet, profitiert eher von der Wirkung als jemand, der es wegen Geruch oder Hautgefühl frühzeitig absetzt. Die Auswahl ist damit nicht nur pharmakologisch, sondern auch praktisch motiviert.

Zugsalben stehen damit exemplarisch für eine Produktgruppe, die zwischen Selbstbehandlung und medizinischer Intervention angesiedelt ist. Sie sind weder Relikt noch Allheilmittel, sondern Werkzeuge mit klar umrissener Funktion. Ihre Bedeutung zeigt sich nicht in spektakulären Effekten, sondern darin, dass sie im richtigen Moment eingesetzt werden können – und im falschen Moment bewusst nicht.

 

Hangry-Effekt neu gedeutet, Hungerwahrnehmung als Schalter, Stimmung bleibt steuerbar

„Hangry“ klingt nach Popkultur, ist aber ein gutes Beispiel dafür, wie schnell der Körper zur Erzählung wird. Lange lag die intuitive Deutung nah: sinkender Glukosewert, schlechtere Laune, kurze Zündschnur. Die neuen Befunde drehen den Blickwinkel, ohne den Alltagseindruck zu leugnen. Nicht der Glukoseabfall allein scheint die Stimmung zu kippen, sondern der Moment, in dem der Energiemangel bewusst als Hunger wahrgenommen und innerlich benannt wird.

In einer alltagsnahen Beobachtung über mehrere Wochen wurden gesunde Erwachsene mit kontinuierlichen Glukosesensoren begleitet und per Smartphone regelmäßig nach Hunger, Sättigung und Stimmung befragt. Das Bild, das sich daraus ergibt, ist kein „Entweder-oder“, sondern eine Kopplung: Sinkt der Glukosewert, verschlechtert sich die Stimmung vor allem dann, wenn gleichzeitig ein deutliches Hungergefühl angegeben wird. Der Messwert wird damit nicht zum direkten Emotionsauslöser, sondern zu einem Signal, das erst durch Interpretation psychologisch wirksam wird.

Der entscheidende Begriff dafür ist Interozeption, also das Gespür für Vorgänge im Körperinneren. Wer innere Signale feiner wahrnimmt, kann sie früher einordnen, ohne dass daraus sofort eine affektive Welle wird. Wer sie später, grober oder nur als diffuse Unruhe registriert, erlebt eher den Sprung in Gereiztheit, weil das Gehirn erst im Nachhinein erklärt, was da eigentlich los ist. Das wirkt banal, ist aber im Kern eine Aussage über Steuerbarkeit: Stimmung hängt nicht nur an Biochemie, sondern auch an Selbstwahrnehmung.

Damit bekommt der „Hangry“-Moment eine zweite Ebene. Er ist nicht nur ein physiologischer Zustand, sondern auch ein Kommunikationsproblem nach innen. Der Körper sendet, das Bewusstsein übersetzt, und diese Übersetzung kann gut oder schlecht gelingen. Genau deshalb ist der Befund auch für mehr als nur gesunde Snackverweigerer interessant. Viele Krankheitsbilder, etwa Depression oder Adipositas, gehen mit veränderten Stoffwechsel- und Wahrnehmungsprozessen einher, und die Frage, wie Hunger und Stimmung gekoppelt sind, berührt dann Therapie, Alltag und Rückfallrisiken zugleich.

Aus der Forschungsperspektive öffnet das eine Tür, die über Ernährungstipps hinausgeht. Wenn Interozeption ein stiller Puffer sein kann, dann wird verständlich, warum Ansätze wie gezieltes Wahrnehmungstraining oder bestimmte nichtinvasive Stimulationen überhaupt als Option diskutiert werden. Die Pointe ist nicht, dass der Körper „Schuld“ an der Laune hat, sondern dass zwischen Körper und Laune ein Deutungsschritt liegt, der in manchen Situationen überraschend viel Gewicht bekommt.

 

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Zwischen Plattformwachstum und Blackout, zwischen Gutachtenlogik und Nachlassfristen, zwischen Wundversorgung ohne Rahmenvertrag und dem kleinen Wort Interozeption liegt eine gemeinsame Spannung: Systeme wirken erst dann verlässlich, wenn Zuständigkeit sichtbar bleibt. Wo sie unsichtbar wird, entsteht eine zweite Realität aus Wartezeit, Rückfragen und Kosten, die niemand geplant hat. Nicht die Nachricht ist das Risiko, sondern die Mechanik, die sie freilegt: Skalierung ohne Haftungsordnung, Technik ohne Führungsgriff, Regeln ohne Korrekturspur. Wer den Betrieb damit allein lässt, bekommt keine Katastrophe, sondern etwas Dauerhafteres: schleichenden Verschleiß, der am Ende als „Markt“ bezeichnet wird.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Die Woche wirkt wie ein Stresstest, weil sie überall dieselbe Frage stellt, nur mit anderen Requisiten: Wer hält Verantwortung im System, und wer trägt sie im Betrieb, wenn es eng wird. Plattformzahlen können als Fortschritt erzählt werden, aber sie sind auch eine Machtfrage über Schnittstellen und Wiederholungskäufe. Übergangsfristen können Entlastung heißen, aber sie sind auch die Zeit, in der fehlende Korrekturwege zu realem Geld werden. Notstrom ist kein Technikspielzeug, sondern die Entscheidung, ob Versorgung in der Krise improvisiert oder geplant ist. Versicherungs- und Nachlasslogiken sind keine Nischen, sondern Lehrstücke darüber, wie Beweislast, Fristen und Zugriffsrechte Leben und Betrieb gleichzeitig treffen. Am Ende bleibt keine Moral, sondern eine nüchterne Konsequenz: Wenn Führung Zuständigkeit nicht ordnet, ordnet der Alltag sie neu – als Reibung, Risiko und Verdrängungsdruck.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig über Apotheken-Nachrichten und ordnet Risiken, Finanzen, Recht und Strukturfragen für Apotheker ein. Entscheidend ist, ob Wachstum, Regeln und Krisenplanung Verantwortung im System halten oder als ungeplante Zusatzlast in Prozesse, Teams und Kassenläufe gedrückt werden.

 

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