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  • 07.01.2026 – BGH, Anlagebetrug und Systemverantwortung, persönliche Haftung bleibt auch nach dem Ausscheiden
    07.01.2026 – BGH, Anlagebetrug und Systemverantwortung, persönliche Haftung bleibt auch nach dem Ausscheiden
    FINANZEN | Medienspiegel & Presse | Urteil II ZR 114/24 ordnet die persönliche Verantwortung bei Anlagebetrug neu, indem es auf Systemanlage, Kausalität und fortwirkende Ge...

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FINANZEN | Medienspiegel & Presse |

BGH, Anlagebetrug und Systemverantwortung, persönliche Haftung bleibt auch nach dem Ausscheiden

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, warum formale Rollenwechsel in Anlagesystemen nicht automatisch entlasten, wenn Vertrieb, Struktur und Risikoanlage aus der früheren Leitungszeit fortwirken.

Stand: Mittwoch, 07. Januar 2026, um 13:09 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Manchmal entscheidet nicht die Unterschrift unter einem Vertrag, sondern die Architektur, die davor gebaut wurde: Wer ein Vertriebssystem prägt, kann sich nicht allein über den Kalender aus der Verantwortung schreiben lassen. Der Bundesgerichtshof hat für Fälle des Anlagebetrugs eine Linie bestätigt, die für Anleger praktisch ist und für Funktionsträger unbequem bleibt: Persönliche Haftung endet nicht zwingend mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung, wenn der Schaden aus einem zuvor mitgetragenen, sittenwidrig angelegten System stammt oder die Anbahnung in der Amtszeit bereits gelaufen ist. Der Blick geht damit weg vom Stichtag und hin zur Mechanik des Modells, zur Rolle im System und zur Frage, ob die spätere Schädigung die Fortsetzung einer zuvor geschaffenen Gefahrenlage ist. 

 

Im Zentrum steht die deliktische Haftung nach § 826 BGB, die nicht jedes Scheitern erfasst, sondern die Konstellation der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung. Das klingt abstrakt, ist in der Anlegerrealität aber oft die letzte belastbare Schiene, wenn Gesellschaften insolvent sind und Ansprüche gegen die Emittentin praktisch versanden. Der BGH hat in einem Verfahren über 30.000 Euro klargestellt, dass es nicht auf den formalen Organstatus am Tag der Zeichnung ankommt, wenn die Kausalität des Schadens in einem System liegt, das in leitender Funktion mit aufgebaut oder in herausgehobener Stellung gestützt wurde. Maßgeblich ist, ob die spätere Einbuße als Realisierung einer Gefahrenlage erscheint, die dem früheren Funktionsträger noch zugerechnet werden kann, weil sie aus derselben Systemlogik heraus entsteht.

Der Fall trägt eine typische Chronologie, die in vielen grauen Marktstrukturen wiederkehrt und gerade deshalb als Folie taugt. In der Schweiz agierte eine Muttergesellschaft, in Deutschland wurde eine Tochtergesellschaft gegründet; Anlegern wurden Beteiligungen und festverzinsliche Modelle angeboten, die sich um Sachwertanlagen drehten. Aufsichtliche Eingriffe und Warnsignale verdichteten sich im Jahr 2020: Im Juli 2020 entzog die zuständige Schweizer Aufsicht der Gesellschaft Befugnisse und leitete eine Untersuchung ein; in Deutschland erfolgte am 9. November 2020 eine Warnung wegen fehlender Prospektunterlagen. Eine Anlegerin unterzeichnete am 9. Dezember 2020 einen Vertrag über 30.000 Euro und zahlte ein, erhielt jedoch keine Auszahlungen. Am Tag der Unterzeichnung wurde über das Vermögen der Schweizer Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet, was die wirtschaftliche Grundlage des Systems in einem Moment sichtbar machte, in dem die Anlegerentscheidung faktisch bereits gebunden war.

Der juristische Kern liegt in einer Trennung, die Anlegern häufig nicht ausreichend klar ist: Organhaftung im engeren Sinn ist nicht das einzige Instrument, und sie ist nicht zwingend an den Zeitpunkt der Unterschrift gekoppelt. § 826 BGB knüpft an Verhalten an, nicht an Titel, und verlangt Sittenwidrigkeit und Vorsatz, mindestens in Form des bedingten Vorsatzes. Der BGH arbeitet in diesem Kontext mit dem Gedanken des „von vornherein auf Täuschung und Schädigung angelegten“ Geschäftsmodells, also einer Struktur, die nicht primär auf wirtschaftlichen Erfolg, sondern auf Einwerbung von Geldern unter falschen oder unvollständigen Voraussetzungen ausgerichtet ist. Wenn ein Funktionsträger in federführender Stellung an einem solchen Modell mitwirkt, wird die Frage zentral, ob er das Schadensrisiko kannte und in Kauf nahm oder sich bewusst der Erkenntnis entzog, obwohl die Systemsignale dafür sprachen.

Dabei ist wichtig, was diese Linie nicht behauptet. Sie sagt nicht, dass ein ehemaliger Geschäftsführer automatisch haftet, sobald eine Gesellschaft nach seinem Ausscheiden scheitert. Sie sagt auch nicht, dass jede fehlgeschlagene Anlage ein Betrugsfall ist. § 826 BGB ist eine hohe Schwelle, gerade weil er Vorsatz verlangt und weil Gerichte Sittenwidrigkeit nicht als Etikett, sondern als eng begrenzte Wertung verwenden. Der BGH betont aber, dass sich Verantwortung nicht dadurch erledigt, dass die Amtszeit endet, wenn die maßgebliche Pflichtverletzung, die Systemgestaltung oder die Vertriebsanbahnung bereits vorher gesetzt wurde und der spätere Schaden aus dieser Anlage der Dinge folgt. Für Anleger ist das die eigentliche Weichenstellung: Nicht der Tag der Zeichnung entscheidet allein, sondern die Linie der Zurechnung.

Die Rolle von Warnsignalen wird in solchen Systemen regelmäßig zum Prüfstein der Sittenwidrigkeit, ohne dass einzelne Hinweise die Haftung „automatisch“ auslösen. In dem hier betroffenen Zeitraum liegen konkrete Daten im Raum, die das Risikobild strukturierten: Juli 2020 für aufsichtliche Maßnahmen in der Schweiz, 9. November 2020 für eine Warnung in Deutschland, 9. Dezember 2020 für den Vertragsschluss und 30.000 Euro als Schadenssumme. In der Praxis ist die Frage dann nicht, ob ein Funktionsträger jedes Detail kannte, sondern ob er in herausgehobener Stellung ein System stützte, das objektiv unzulässig war, und ob er es zugleich unterließ, sich über zentrale rechtliche Rahmenbedingungen zu vergewissern. Wer sich in ein Vertriebssystem einspannen lässt, das an Prospektpflichten, Erlaubnisfragen oder struktureller Intransparenz scheitert, bewegt sich haftungsrechtlich nicht mehr im Bereich einer bloßen Managementfehlentscheidung, sondern in der Zone einer möglichen deliktischen Zurechnung.

Der BGH hat in der Entscheidung zudem ein methodisches Signal gesetzt: Die Begründung soll nicht über eine besondere „Insolvenzlogik“ laufen, sondern über allgemeine Haftungsgrundsätze. Das wirkt technisch, ist aber für Anleger relevant, weil es die Prüfung entlang klassischer Kriterien bündelt: Pflichtverletzung, adäquate Kausalität, Zurechnung, Schutzzweck. Mit anderen Worten: Es reicht nicht, dass ein System später kollabiert; es muss gezeigt werden, dass der Schaden aus der Pflichtverletzung heraus entstanden ist und gerade das Risiko verwirklicht, vor dem § 826 BGB schützen soll. Diese Klarstellung begrenzt Überdehnung und stärkt zugleich die Durchsetzbarkeit dort, wo das System selbst als schädigungsnah angelegt war.

Für die praktische Anlegerperspektive verschiebt sich damit der Blick auf zwei Ebenen, die oft verwechselt werden. Ebene eins ist die formale: Wer war wann Geschäftsführer, wer war Gesellschafter, wer war Verwaltungsrat, welche Daten stehen im Register. Ebene zwei ist die funktionale: Wer prägte das Angebot, wer steuerte den Vertrieb, wer setzte die Dokumente auf, wer entschied über Fortführung trotz aufsichtlicher Signale, wer blieb in Schlüsselrollen präsent. § 826 BGB lebt von der zweiten Ebene, weil die deliktische Verantwortung sich an der Mitwirkung an einem sittenwidrigen System orientiert. Der BGH öffnet dafür keinen „Generalverdacht“, sondern hält fest, dass die Zurechnung fortwirken kann, wenn die Gefahrenlage vom Funktionsträger geschaffen oder in leitender Rolle getragen wurde und der Vertragsschluss die Fortsetzung dieser Gefahrenlage abbildet.

Die Entscheidung ist zugleich ein Lehrstück über Zeitverläufe. Zwischen dem Aufbau eines Vertriebs, der Vorbereitung von Vertragsbeziehungen und dem tatsächlichen Abschluss liegen in der Realität Wochen oder Monate, häufig begleitet von E-Mail-Kontakten, Dokumentenversand, Nachfassaktionen und Wechseln des Vertragsmodells. In solchen Konstellationen kann der formale Rollenwechsel wie ein sauberer Schnitt wirken, obwohl die operative Linie weiterläuft. Der BGH setzt hier einen Zurechnungsmaßstab, der den tatsächlichen Verlauf ernst nimmt: Wenn die Anbahnung in der Amtszeit begonnen hat und der spätere Schaden aus dem mitgetragenen System resultiert, bleibt die Haftungsfrage offen, auch wenn die Unterschrift später erfolgt.

Es gibt allerdings eine harte Gegenlogik, die in der Einordnung zwingend bleibt, weil sie Anleger vor falschen Erwartungen schützt. § 826 BGB ist kein bequemes Auffangnetz, sondern ein anspruchsvoller Anspruch, der ein klares Bild von Systemanlage, Sittenwidrigkeit und Vorsatz verlangt. Der BGH spricht vom bedingten Vorsatz als typischer Konstellation, nicht als Automatismus: Es geht darum, dass Schäden bewusst in Kauf genommen werden, weil der Vertrieb im Kern auf Einwerbung angelegt ist und nicht auf tragfähigen wirtschaftlichen Erfolg. Wo ein Konzept „von Beginn an chancenlos“ ist und schwerpunktmäßig dem eigenen Vorteil der maßgeblich Handelnden dient, verdichtet sich die Wertung in Richtung Sittenwidrigkeit. Wo hingegen eine Anlage wirtschaftlich scheitert, ohne dass Täuschung, bewusstes Inkaufnehmen und Systemanlage belegt sind, bleibt § 826 BGB fern.

So entsteht eine nüchterne, aber klare Botschaft, die für Anleger und Funktionsträger zugleich gilt. Für Anleger: Die Verantwortlichkeit kann personell weiterreichen als die insolvente Gesellschaft, wenn sich ein betrügerisches System in leitender Mitwirkung nachzeichnen lässt und die Zurechnung über Anbahnung und Fortwirken gelingt. Für Funktionsträger: Ein formales Ausscheiden ist kein Schutzschild, wenn das System, die Vertriebsmechanik und die rechtliche Blindheit in der eigenen Leitungszeit gesetzt wurden und später in einem konkreten Schaden aufgehen. Der BGH ordnet damit nicht nur ein Einzelfallurteil ein, sondern zeichnet eine Haftungslinie, die an der Wirklichkeit von Vertriebssystemen anschließt, statt am Stichtag der Unterschrift stehen zu bleiben.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Wer in solchen Fällen nach einem einfachen Entlastungssatz sucht, findet ihn nicht, weil Verantwortung im Deliktsrecht nicht an der Tür eines Amtszimmers endet. Ein System, das auf Einwerbung um jeden Preis, auf Unklarheit über rechtliche Grundlagen und auf die Verschiebung des Risikos in Richtung Anleger gebaut ist, trägt seine Spur in die Zeit hinein, auch wenn die Visitenkarte gewechselt hat. Daten wie Juli 2020, 9. November 2020 oder 9. Dezember 2020 sind dann keine bloßen Stationen, sondern Markierungen dafür, wann Warnsignale sichtbar waren und wann Entscheidungen dennoch weiterliefen. Am Ende ist nicht das spätere Scheitern der eigentliche Prüfstein, sondern die Frage, ob der Schaden die erwartbare Konsequenz einer zuvor geschaffenen Gefahrenlage ist.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Haftung wirkt in solchen Konstellationen wie ein Erinnerungsmechanismus des Rechts: Wer Strukturen baut, die Anleger in eine Schädigungsnähe führen, kann sich nicht allein über Formalien aus der Kette lösen. Gleichzeitig bleibt der Maßstab streng, weil § 826 BGB keinen Raum für bloße Enttäuschung über eine schlechte Investition lässt, sondern Vorsatz und Sittenwidrigkeit verlangt. Genau diese doppelte Bewegung macht die Entscheidung so bedeutsam: Sie erweitert nicht die Haftung ins Beliebige, sondern bindet sie an Systemanlage, Rolle und Zurechnung. Und sie zwingt dazu, die Zeit vor dem Vertragsschluss ernst zu nehmen, weil dort die Architektur entsteht, in der späterer Schaden überhaupt möglich wird.

Journalistischer Kurzhinweis: Recherchen, Dokumente und Aussagen werden strikt getrennt und nach journalistischen Standards geprüft. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig und ohne wirtschaftliche Einflussnahme über Recht, Risiko und Ordnungsthemen. Im Fokus stehen die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs zur deliktischen Haftung bei betrügerisch angelegten Anlagemodellen und die Frage der Zurechnung über das Ausscheiden hinaus.

 

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