Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Freitag, 26. Dezember 2025, um 09:10 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Überlassung eines Firmenwagens den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzt, selbst wenn dafür bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Der Mindestlohn entsteht als Geldanspruch kraft Gesetzes, und genau daraus folgt das Beitragsrisiko: Wird die Vergütung faktisch über Sachbezug organisiert, kann eine Betriebsprüfung Nachforderungen auslösen, die nicht durch frühere Zahlungen „verbraucht“ sind. Für Apothekenbetriebe ist das besonders relevant, weil Teilzeit, flexible Schichten und knappe Personalkapazitäten häufig auf pragmatische Vergütungsarrangements treffen. Die Entscheidung ordnet das Thema neu: Nicht der gefühlte Vorteil der Nutzung entscheidet, sondern die arbeits- und beitragsrechtliche Einordnung als Mindestlohn in Geld. Damit rückt die Schnittstelle zwischen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und Beitragsrecht in den Mittelpunkt.
Im Alltag eines Apothekenbetriebs wirkt Vergütung oft wie eine Mischung aus Lohn, Organisationserleichterungen und kleinen Zusatzvorteilen, die das Arbeitsverhältnis praktisch halten sollen. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des Bundessozialgerichts an und zieht eine harte Linie: Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Geldanspruch, der nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens „aufgefüllt“ oder ersetzt werden kann. Die Aussage trifft nicht nur große Arbeitgeber mit komplexen Benefit-Modellen, sondern gerade auch kleinere Betriebe, die in Teilzeitkonstellationen oder in Engpassphasen nach einfachen Lösungen suchen. Entscheidend ist die Struktur, nicht die Absicht: Wenn die Vergütung nicht als Geldzahlung den Mindestlohn erreicht, entsteht eine Differenz, die beitragsrechtlich relevant bleibt. Damit bekommt ein scheinbar „betrieblicher Vorteil“ die Qualität einer Compliance-Frage, die bei einer Betriebsprüfung nach vorne kippen kann. In einem Umfeld, in dem Personalkosten ohnehin zu den dominierenden Fixkosten gehören, wird aus einer vermeintlichen Vereinbarung schnell ein Nachforderungsrisiko.
Die Konstellation, die der Entscheidung zugrunde lag, ist in ihrer Klarheit geradezu lehrbuchhaft: Teilzeitbeschäftigte erhielten als einzige Vergütung einen Firmenwagen, und auf die Firmenwagengestellung wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach Betriebsprüfungen verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund weitere Beiträge, weil der Mindestlohnanspruch durch die bloße Nutzungsmöglichkeit nicht erfüllt sei. Der Kernmechanismus ist dabei weniger spektakulär, aber scharf: Der Mindestlohn entsteht kraft Gesetzes, und wenn er nicht als Geld erfüllt wird, bleibt die Verpflichtung bestehen, unabhängig davon, ob auf einen Sachbezug bereits Beiträge abgeführt wurden. Das Bundessozialgericht hat diese Sicht bestätigt und den Revisionen der Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben. Damit wird ein verbreitetes Missverständnis korrigiert, das in der Praxis gern unterschwellig mitläuft: „Wir zahlen doch Beiträge, also ist das schon irgendwie abgedeckt.“ Genau diese Brücke bricht die Entscheidung ab.
Für Apothekenbetriebe liegt die Brisanz in der Kombination aus hoher Taktung, Teilzeitanteil und dem starken Wunsch nach pragmatischen Arrangements, die Bindung schaffen oder Mobilität sichern. Ein Firmenwagen kann im ländlichen Raum als Arbeitsmittel erscheinen, als Zeichen von Wertschätzung oder als Lösung für Wegezeiten und Erreichbarkeit. Juristisch bleibt jedoch die Frage, ob damit eine geldwerte Vergütung entsteht, die den Mindestlohnanspruch erfüllt. Die Antwort des Gerichts ist eindeutig: Der Mindestlohn verlangt Geld, nicht nur einen Vorteil. Selbst wenn die Nutzung als attraktiv empfunden wird, ändert das nichts an der Mindestlohnlogik. Dadurch verschiebt sich der Fokus weg vom „Vorteilsgefühl“ hin zur Abrechnungsstruktur. In der Praxis bedeutet dies, dass der Sachbezug nicht als Ersatz, sondern höchstens als Zusatz neben einer Mindestlohnvergütung gedacht werden kann, wenn man Beitragsrisiken vermeiden will. Wer diese Unterscheidung in Verträgen und Lohnabrechnung verwischt, baut eine Sollbruchstelle ein.
Die zweite Schärfe der Entscheidung liegt in der Beitragslogik: Bereits gezahlte Beiträge auf die Firmenwagengestellung werden nicht automatisch zur Erfüllung der Beitragspflicht auf den Mindestlohnanspruch. Das klingt zunächst technisch, hat aber einen sehr konkreten Effekt, weil Nachforderungen nicht dadurch entfallen, dass „irgendwo schon Beiträge geflossen sind“. Der Mindestlohnanspruch zieht zusätzliche Beitragsgrundlagen nach sich, und die Rentenversicherung kann diese in der Betriebsprüfung nachfordern. Aus Sicht eines Apothekenbetriebs wird daraus eine doppelte Belastung, weil die Vergangenheit nachträglich teurer wird und die Korrektur nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch die Sozialversicherung betrifft. Die Entscheidung betont zudem, dass ein möglicher Vorteil, der die vereinbarte Vergütung übersteigt, zwar zwischen den Arbeitsvertragsparteien auszugleichen sein kann, die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung aber nicht berührt. Mit anderen Worten: Selbst wenn intern ein Ausgleich denkbar ist, bleibt die öffentliche Beitragsforderung bestehen. Das macht die Sache so unnachgiebig.
Bemerkenswert ist außerdem, wie breit das Gericht seine Begründung rechtlich verankert: Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, gewerberechtliche Grundsätze und beitragsrechtliche Normen greifen ineinander. Das wirkt im Apothekenbetrieb auf den ersten Blick fern, wird aber gerade in der Lohnabrechnung real, weil dort nicht „gefühlt“, sondern normbasiert gearbeitet wird. Die Entscheidung ist damit kein Einzelfall für Exoten, sondern ein Signal, dass Mindestlohnanspruch und Beitragsrecht eng gekoppelt sind, sobald Vergütung nicht sauber als Geldlohn strukturiert ist. In Betrieben, die unter Druck stehen, entstehen solche Konstruktionen nicht selten aus Improvisation: Man möchte Flexibilität, man möchte Bindung, man möchte Lösungen ohne zusätzlichen Cash-Abfluss. Die Rechtsebene sagt jedoch: Mindestlohn ist nicht verhandelbar und nicht durch Sachbezug ersetzbar. Genau diese Spannung ist der Punkt, an dem Risiken entstehen.
Für die Apothekenpraxis bedeutet das nicht, dass Zusatzleistungen „verboten“ wären, sondern dass sie sauber eingeordnet werden müssen. Der Firmenwagen kann Arbeitsmittel sein, kann Vorteil sein, kann Bindungselement sein, aber er ist nicht der Mindestlohn. Sobald der Mindestlohnanspruch in Geld nicht erfüllt wird, entsteht eine Lücke, die sich nicht durch Beiträge auf einen Sachbezug schließen lässt. Damit wird die Lohnabrechnung zur Risikooberfläche, die nicht nur intern wirkt, sondern extern geprüft wird. Der Prüfmechanismus ist dabei vorhersehbar: Betriebsprüfung, Nachforderung, Rechtsweg, Bestätigung. Wer in der Apotheke Personalverantwortung trägt, spürt hier den Unterschied zwischen „betrieblicher Idee“ und „beitragsrechtlicher Wirklichkeit“. Und weil Apotheken oft nicht über große administrative Puffer verfügen, kann eine Nachforderung die Liquidität schneller treffen als in größeren Strukturen. Das Thema ist damit kein Randthema, sondern Teil betrieblicher Stabilität.
Am Ende steht eine nüchterne Leitlinie, die sich aus der Entscheidung ergibt: Mindestlohn bleibt Geldlohn, Zusatzleistungen bleiben Zusatzleistungen, und die Sozialversicherung folgt dem gesetzlichen Anspruch, nicht dem gefühlten Vorteil. Das Bundessozialgericht hat mit dieser Klarstellung einen Streitpunkt entschieden, der in der Praxis immer wieder als „Grauzone“ behandelt wird. Für Apothekenbetriebe ist die Botschaft zugleich streng und hilfreich: Streng, weil Nachforderungen möglich bleiben, auch wenn bereits Beiträge auf einen Sachbezug gezahlt wurden; hilfreich, weil die Linie klar ist und damit Abrechnungsmodelle verlässlich geprüft werden können. Wer Vergütungssysteme auf Stabilität ausrichtet, wird künftig stärker darauf achten müssen, dass Mindestlohnansprüche in Geld erfüllt sind und Benefits nicht als Ersatz gedacht werden. Genau darin liegt die eigentliche Wirkung der Entscheidung: Sie ordnet nicht Moral, sondern Mechanik. Und Mechanik ist in der Lohnabrechnung die einzige Sprache, die im Streitfall zählt.
An dieser Stelle fügt sich das Bild.
Ein Firmenwagen wirkt wie ein Versprechen von Beweglichkeit, im Betrieb oft wie ein kleines Stück Entlastung. Doch das Beitragsrecht liest keine Versprechen, sondern Ansprüche in Geld. Wenn Mindestlohn und Benefit ineinander geschoben werden, entsteht aus Pragmatismus eine Nachforderungsfläche. Und plötzlich entscheidet nicht mehr der Alltag, sondern die Prüfspur.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Das Urteil macht sichtbar, wie schnell ein Vorteil zum Risiko wird, wenn die Vergütungslogik den Mindestlohn als Geldanspruch unterläuft. Im Alltag bedeutet dies, dass Nachforderungen auch dort entstehen können, wo bereits Beiträge gezahlt wurden, weil Anspruch und Beitragsgrundlage nicht deckungsgleich sind. Wer Stabilität will, braucht Trennschärfe zwischen Lohn und Zusatzleistung, gerade in kleineren Betrieben mit wenig Puffer. Die Ordnung liegt nicht im Detail, sondern in der sauberen Linie.
Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Im Fokus steht die praktische Risikokette aus Mindestlohnanspruch, Betriebsprüfung und Beitragsnachforderung für Arbeitgeber in der Versorgungswirtschaft.
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.