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  • 19.12.2025 – Unfallversicherung im Apothekenbetrieb, Vorerkrankungen und Medikamente als Mitwirkung, BGH weitet den Kürzungsspielraum für Betriebe
    19.12.2025 – Unfallversicherung im Apothekenbetrieb, Vorerkrankungen und Medikamente als Mitwirkung, BGH weitet den Kürzungsspielraum für Betriebe
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Ein BGH-Urteil zur Mitwirkung zeigt, warum Unfallleistungen bei Vorerkrankungen stärker von Nachweislogik und Kausalität abhängen als v...

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Unfallversicherung im Apothekenbetrieb, Vorerkrankungen und Medikamente als Mitwirkung, BGH weitet den Kürzungsspielraum für Betriebe

 

Das Urteil macht deutlich, wie Vorerkrankungen und Therapien Leistungen mindern können und warum Dokumentation, Absicherung und Erwartungsmanagement wichtiger werden.

Stand: Freitag, 19. Dezember 2025, um 07:30 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Der Bundesgerichtshof schärft die Auslegung der Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung: Nicht nur unmittelbare Krankheitsbeteiligung, auch mittelbare Effekte über Vorerkrankungen und Therapien können die Leistung mindern. Für Gesundheitsbetriebe entsteht daraus ein doppeltes Risiko – der Schaden selbst und die Unsicherheit der Quote – gerade dort, wo Ausfälle sofort in Personal, Abläufe und Liquidität durchschlagen. Die Botschaft ist nüchtern: Versicherung bleibt ein Stabilitätsbaustein, aber die Höhe der Stabilität hängt stärker an medizinischer Kausalität und belastbarer Dokumentationslage als viele Erwartungen vermuten.

 

Eine Kürzung um einen „Mitwirkungsanteil“ wirkt im Alltag oft wie eine technische Fußnote, bis sie in einem Schadensfall zur eigentlichen Hauptbotschaft wird: Leistung ist nicht nur eine Frage des Unfalls, sondern auch der medizinischen Ausgangslage. Genau dort setzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2025 an, die die Mitwirkungsklausel in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen so auslegt, dass nicht erst eine unmittelbare Krankheitsbeteiligung am Unfallereignis nötig ist. Es reicht, wenn unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitwirken – auch mittelbar, auch über eine Behandlung, auch über einen medizinisch gewünschten Zustand, der das Schadensbild vergrößert. Für Betriebe, die Risiken gerne in „Ereignis“ und „Vorgeschichte“ sortieren, ist das ein Bruch: Die Vorgeschichte kann die wirtschaftliche Bilanz des Ereignisses prägen.

Der Kern der Entscheidung liegt in einem Mechanismus, der in vielen Policen zwar bekannt ist, aber selten bis zur Konsequenz durchdacht wird. Wenn eine Grunderkrankung – im Fall eine Gerinnungsstörung – eine Therapie erfordert, die das Blutgerinnungssystem beeinflusst, kann genau diese Therapie das Ausmaß einer unfallbedingten Verletzungsfolge erheblich verschärfen. Der Unfall bleibt Auslöser, die Vorerkrankung bleibt nicht „schuld“, und doch wird sie leistungsrelevant, weil sie das Risiko in Richtung schwererer Folgen verschiebt. Das Gericht stellt damit klar: Für die Kürzung zählt nicht moralische Verantwortlichkeit, sondern Kausalität im Ergebnis. Das ist kühl, aber im Versicherungsrecht konsequent – und es erklärt, warum Streitfälle nicht an der Frage hängen, ob ein Unfall „wirklich schlimm“ war, sondern daran, wie plausibel sich medizinische Ketten im Nachhinein begründen lassen.

Für unternehmerisch geführte Gesundheitsbetriebe ist daran vor allem die Planungsseite heikel. Unfallversicherung wird häufig als Baustein betrachtet, der im Ernstfall „einfach“ zahlt, weil das Ereignis sichtbar ist. Das Urteil verschiebt diese Erwartung: Sichtbarkeit des Unfalls schützt nicht vor Quotenlogik, wenn parallel eine Vorerkrankung, ein Gebrechen oder eine dauerhafte Medikation die Folgen verstärken kann. Gerade bei Inhaberinnen und Inhabern sowie bei Schlüsselkräften, deren Ausfall betriebliche Ketten auslöst, wird damit das eigentliche Risiko doppelt: Erstens der gesundheitliche Schaden, zweitens die Unsicherheit der Leistungsquote. Die wirtschaftliche Pointe lautet: Selbst wenn die Police grundsätzlich greift, ist die Auszahlungshöhe nicht „natürlich“, sondern argumentationsabhängig.

Hinzu kommt eine zweite Ebene, die im Apothekenumfeld besonders sensibel ist: Gesundheitsdaten sind real, aber sie sind im Betriebsalltag nicht „am Ort“. Viele Teams wissen voneinander nicht mehr als das Nötigste, und bei Inhabern ist die Trennung zwischen Privatleben und Betrieb häufig bewusst scharf. Versicherungslogik funktioniert jedoch rückwärtsgerichtet und detailliert. Wenn im Schadenfall Gutachten, Befunde, Verlaufsschilderungen und Medikationshistorien übereinandergelegt werden, entstehen Entscheidungslinien, die im Alltag niemand spürt – bis der Kürzungsbescheid sie in Zahlen übersetzt. Genau deshalb ist das Urteil weniger ein juristisches Kuriosum als ein Hinweis darauf, dass Absicherung immer auch eine Frage der Nachweis- und Plausibilitätsfähigkeit ist, nicht nur eine Frage des „richtigen Produkts“.

Für die Praxis bedeutet das nicht, dass Unfallversicherung „schlechter“ geworden ist. Sie wird nur ehrlicher gelesen: als Vertrag, der Risiko teilt, aber nicht blind übernimmt. Wer im Betrieb Verantwortung trägt, profitiert weiterhin von klaren Leistungen – nur ist die Leistungshöhe stärker davon abhängig, wie die Mitwirkung medizinisch begründet wird. Das Urteil stärkt dabei die Position der Versicherer, weil es die Hürde „unmittelbar“ ausdrücklich nicht verlangt. Gleichzeitig macht es die eigene Erwartungssteuerung betriebswirtschaftlich relevant: In der Liquiditätsplanung sind Versicherungsleistungen gern als Stabilitätsanker gedacht; wenn sie im Ernstfall nur anteilig fließen, entsteht eine Lücke, die nicht nachträglich geschlossen werden kann, weil der Zeitpunkt des Schadens zugleich der Zeitpunkt der Störung ist.

Gerade in Betrieben, die ohnehin mit Ausfallrisiken, Personalengpässen und saisonalen Belastungsspitzen arbeiten, wirkt eine gekürzte Leistung wie ein Verstärker. Der Schaden ist dann nicht nur individuell, sondern strukturell: Vertretungen werden teurer, Fehleranfälligkeit steigt, Entscheidungsdruck nimmt zu, und im Hintergrund laufen Fixkosten weiter. Das Urteil erinnert damit an einen Grundsatz, der in der Versorgung oft unterschätzt wird: Ein Versicherungsfall ist selten nur ein Fall – er ist ein Prozess mit medizinischer, juristischer und betrieblicher Dramaturgie. Wer das Prozesshafte ignoriert, erlebt die Entscheidung über die Quote als „überraschend“, obwohl sie im Vertragsmodell angelegt ist.

In der Apothekenwelt kommt ein zusätzlicher Punkt hinzu: Der Betrieb steht unter permanenter Dokumentationskultur, aber diese Kultur ist primär versorgungsbezogen, nicht leistungsrechtlich. Rezeptprüfung, BtM-Disziplin, Datenschutz, Kühlkette – überall ist Dokumentation eine Schutzhaut. Unfallversicherungsschäden dagegen treffen häufig eine private Sphäre, die nicht in die betriebliche Routine eingebettet ist. Dadurch entsteht ein gefährlicher Kontrast: Man ist gewohnt, Risiken sauber zu führen, und übersieht, dass die entscheidende Dokumentation im Schadenfall aus einer anderen Welt kommt – aus Arztbriefen, Medikationsplänen, Laborwerten, Verlaufsnotizen. Das Urteil macht diese Welt zum aktiven Leistungsfaktor.

Am Ende steht eine nüchterne Schlussfolgerung: Mitwirkungsklauseln sind keine Randbedingung, sondern eine wirtschaftliche Variable. Wer im Betrieb Verantwortung trägt, muss sie als solche einpreisen – nicht als Angstthema, sondern als Realität der Vertragslogik. Denn die eigentliche Härte liegt nicht im Kürzen an sich, sondern in der zeitlichen Asymmetrie: Der Schaden passiert heute, die Quotenentscheidung fällt später, und in der Zwischenzeit muss der Betrieb funktionieren. Genau dort entscheidet sich, ob Absicherung als Stabilität erlebt wird oder als zusätzliche Unwägbarkeit.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Wenn ein Gericht den Blick vom Unfall weg und auf die Folgekette lenkt, wird Versicherung plötzlich wieder das, was sie immer war: ein Vertrag über Kausalität, nicht über Gefühle. In Gesundheitsbetrieben ist das besonders spürbar, weil Professionalität im Alltag oft mit Kontrollierbarkeit verwechselt wird. Das Urteil zeigt, wie schnell eine medizinische Vorgeschichte zu einer ökonomischen Gegenwart wird. Und es erklärt, warum Vorsorge nicht nur aus Policen besteht, sondern aus der Fähigkeit, im Ernstfall belastbar erklären zu können, was warum passiert ist.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Eine Mitwirkungsklausel klingt harmlos, bis sie im entscheidenden Moment zur Rechenregel wird. Wer Versorgung organisiert, lebt von Verlässlichkeit, und Verlässlichkeit braucht nicht nur guten Willen, sondern klare Erwartungsräume. Wenn die Leistungshöhe vom medizinischen Nebenpfad abhängt, wird Risikosteuerung zur Führungsaufgabe – leise, aber zwingend. Am Ende bleibt die Einsicht, dass Stabilität nicht an großen Versprechen hängt, sondern an sauber verstandenen Bedingungen.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Entscheidungslinie aus Recht, Medizin und Betriebsrisiko zeigt, wie eng Leistungslogik und Versorgungspraxis miteinander verkoppelt sind.

 

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