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  • 18.12.2025 – Urteile zur Umorganisation, Berufsunfähigkeit bleibt schwer, Apotheken-Selbstständige brauchen belastbare Tätigkeitsprofile für den Leistungsnachweis
    18.12.2025 – Urteile zur Umorganisation, Berufsunfähigkeit bleibt schwer, Apotheken-Selbstständige brauchen belastbare Tätigkeitsprofile für den Leistungsnachweis
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Umorganisation wird im BU-Streit zur Kernfrage: Wer als Selbstständiger den prägenden Tätigkeitskern und seine Grenzen nicht belastbar ...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Urteile zur Umorganisation, Berufsunfähigkeit bleibt schwer, Apotheken-Selbstständige brauchen belastbare Tätigkeitsprofile für den Leistungsnachweis

 

Für Inhaber entscheidet nicht nur die Diagnose, sondern ob Einschränkungen objektiv belegt und eine zumutbare Umorganisation der prägenden Aufgaben plausibel ausgeschlossen wird.

Stand: Donnerstag, 18. Dezember 2025, um 18:43 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein aktueller Beschluss zur Berufsunfähigkeit zeigt, wie streng Gerichte bei Selbstständigen auf Umorganisation, Objektivierbarkeit und das prägenden Tätigkeitsprofil schauen. Nicht die Diagnose allein trägt den Anspruch, sondern die nachvollziehbare Kette aus Funktionsausfall, beruflichem Kern und der Frage, ob Anpassungen den Alltag noch zumutbar stabilisieren könnten. Für Apothekeninhaber wird das besonders relevant, weil der Berufsalltag als Mischprofil aus Präsenz, Verantwortung, Prüfung und Führung nach außen flexibel wirkt, während er intern durch Haftung, Spitzenlasten und begrenzte Delegation stark gebunden ist. Wer Vorsorge ernst nimmt, braucht daher ein belastbares Tätigkeitsprofil, das Kernaufgaben, Grenzen der Umorganisation und die reale Wirkung von Einschränkungen konsistent beschreibt, damit Zumutbarkeit nicht überschätzt wird und Planungssicherheit erhalten bleibt.

 

Die entscheidende Härte in Berufsunfähigkeitsverfahren für Selbstständige liegt selten im Wort „Schmerz“, sondern in der Frage, was daraus im Arbeitsprofil tatsächlich folgt. Gerichte lesen nicht das Befinden, sondern die Funktionsfähigkeit im konkreten Berufsbild. Wer frei organisiert, gilt zugleich als anpassungsfähig. Und wer anpassungsfähig gilt, muss sehr präzise erklären, warum Anpassung im Ernstfall nicht reicht. Genau diese Logik macht den Unterschied zwischen einem nachvollziehbaren Leistungsanspruch und einem Streit, der an der Schwelle hängen bleibt, weil das Tätigkeitsbild nicht trennscharf genug ist oder weil die Umorganisation als naheliegender Ausweg erscheint.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg zur Klage einer selbstständigen Kosmetikerin steht exemplarisch für diese Linie. Nach der Beweisaufnahme und den Gutachten sah das Gericht die Schwelle zur Berufsunfähigkeit nicht erreicht. Maßgeblich war nicht, ob Beschwerden existieren können, sondern ob sie in Summe objektivierbar so durchschlagen, dass mindestens die Hälfte der prägenden Arbeit dauerhaft entfällt. Die Entscheidung verdeutlicht damit einen Kernmechanismus: Selbst wenn ein Parteigutachten eine relevante Einschränkung annimmt, bleibt die gerichtliche Überzeugung an die Belastbarkeit der Befunde, an Widerspruchsfreiheit und an die Passung zwischen Symptomen und objektiven Ausfällen gebunden. Wo diese Passung nicht trägt, kippt die Bewertung in Richtung Fortführbarkeit.

Besonders scharf wird der Maßstab, sobald Umorganisation als realistische Option im Raum steht. Gerichte schauen dann nicht nur auf einzelne belastende Tätigkeiten, sondern auf das Gesamtbild und die Variabilität der Arbeit. Wenn Haltungswechsel, ergonomische Hilfsmittel, höhenverstellbare Arbeitsmittel oder kurze Unterbrechungen grundsätzlich möglich erscheinen, entsteht eine Gegenprobe: Ist die Belastung wirklich „ausweglos“, oder lässt sie sich im Ablauf so entschärfen, dass der Kern des Berufs weiterhin ausgeübt werden kann. Selbst Sonderfälle, die subjektiv als besonders schwer wiegen, können im Urteil als nicht prägend eingeordnet werden, wenn sie nur gelegentlich auftreten oder wenn sie im Berufsbild nicht den Schwerpunkt bilden. Das ist für Betroffene oft schwer zu akzeptieren, folgt aber einer konsistenten juristischen Logik, die das Prägende vom Belastenden trennt.

Für Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber liegt die Relevanz nicht im Vergleich des Berufs, sondern in der Struktur der Argumentation. Der Apothekenalltag ist ein Mischprofil aus Präsenz, Verantwortung, Feinmotorik, kognitiver Steuerung, emotionaler Belastbarkeit, Zeitdruck und Haftungsnähe. Genau diese Mischform kann im Streitfall gegen den Anspruch arbeiten, weil sie nach außen anpassungsfähig wirkt. Wer heute am HV steht, morgen Rezeptur verantwortet, übermorgen Team und Dienstplan steuert, nebenbei Warenwirtschaft, Dokumentation und Prüfpflichten abarbeitet, erscheint als jemand, der Aufgaben verlagern kann. Der betriebliche Alltag kennt allerdings Grenzen: Personal ist nicht beliebig skalierbar, Verantwortung nicht beliebig delegierbar, und Spitzenlasten sind nicht frei wählbar, wenn Öffnungszeiten, Notdienst und Versorgungslage den Takt setzen.

Damit rückt die Frage nach dem prägenden Tätigkeitskern in den Mittelpunkt. In einer Apotheke ist der Kern nicht nur eine einzelne Tätigkeit, sondern ein Bündel: Verantwortung für Abgabeentscheidungen, Prüfung, Risikoabwägung, Teamführung, Priorisierung unter Störungen. Wenn gesundheitliche Einschränkungen genau diese Kernzone treffen, muss das Tätigkeitsprofil so beschrieben sein, dass es nicht wie eine lose Sammlung von Aufgaben wirkt, sondern wie eine belastbare Struktur mit zwingenden Elementen. Je klarer sichtbar wird, welche Aufgaben zwingend persönlich wahrgenommen werden müssen, welche Aufgaben nur scheinbar delegierbar sind und welche Aufgaben in Spitzenzeiten nicht „umorganisiert“ werden können, desto realistischer wird die Zumutbarkeitsprüfung. Wo diese Klarheit fehlt, entsteht die Gefahr, dass das Gericht die Umorganisation überschätzt, weil die Arbeitsrealität als flexibler interpretiert wird, als sie tatsächlich ist.

Ein weiterer Punkt ist die Beweisqualität. Der Maßstab verschiebt sich nicht über Rhetorik, sondern über nachvollziehbare Funktionsausfälle und deren Wirkung im Alltag. Wer eine Einschränkung geltend macht, muss sie nicht dramatisieren, sondern konkretisieren: Was geht nicht mehr, wie oft, unter welchen Bedingungen, mit welchen Folgen für Sicherheit, Fehleranfälligkeit und Durchhaltefähigkeit. In Apotheken kommt eine besondere Dimension hinzu: Die Schwelle ist nicht nur körperlich. Kognitive Ermüdung, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Tinnitus, Schmerzen oder neurologische Ausfälle wirken nicht abstrakt, sondern in Situationen, in denen Fehler teuer und gefährlich sind. Wenn diese Wirkung plausibel und konsistent beschrieben ist, gewinnt das Profil an Schärfe. Wenn sie vage bleibt, lädt sie zur Gegenhypothese ein, dass Pausen, Ablaufänderungen oder Hilfsmittel genügen.

Die eigentliche Systemfrage lautet deshalb, wie Selbstständige ihre eigene Arbeit so fassbar machen, dass sie im Ernstfall nicht auf Bauchgefühl angewiesen sind. Viele Betriebe leben von informeller Kompensation: Man beißt sich durch, man springt ein, man gleicht aus, man trägt Lastspitzen, ohne sie zu dokumentieren. Im Leistungsfall wirkt diese Kultur gegen die eigene Darstellung, weil sie nach außen zeigt, dass es „irgendwie“ geht. Das bedeutet nicht, dass man Beschwerden beweisen muss, indem man scheitert. Es bedeutet, dass die Arbeitslogik in einer Form beschrieben werden muss, die die Grenzen der Umorganisation sichtbar macht, ohne sich in Details zu verlieren. Gerade in inhabergeführten Apotheken ist das eine Führungsaufgabe: Nicht nur Prozesse müssen stabil sein, auch die Rollen- und Verantwortungsstruktur muss so klar sein, dass sie im Ernstfall nachvollziehbar bleibt.

Für die Risikosteuerung im Betrieb ist der Schluss nicht, Leistungen seien unerreichbar, sondern dass der Prüfmaßstab planbar ist. Wer den Maßstab kennt, kann die eigene Vorsorge daran ausrichten. Berufsunfähigkeit ist in Verfahren für Selbstständige häufig kein Streit über Leid, sondern über Zumutbarkeit. Zumutbarkeit wiederum wird aus Tätigkeitsprofil, Objektivierung und realistischen Anpassungsmöglichkeiten gebaut. Je besser diese drei Elemente zusammenpassen, desto weniger Raum bleibt für die einfache These, Umorganisation löse das Problem. Und je weniger Raum dafür bleibt, desto eher wird sichtbar, ob tatsächlich der prägenden Kern dauerhaft nicht mehr tragfähig ist.

An dieser Stelle fügt sich das Bild.

Es gibt Risiken, die nicht mit einem Schock beginnen, sondern mit einem Satz im Gutachten. Sobald Umorganisation als naheliegend erscheint, wird der Alltag zur Beweisfrage. Selbstständige wirken nach außen frei, nach innen aber oft gebunden an Verantwortung, Präsenz und Spitzenlasten. Wer diese Bindung nicht greifbar macht, verliert im Streitfall nicht an Recht, sondern an Plausibilität.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Der Maßstab der Gerichte folgt einer stillen Logik: Nicht das Symptom zählt, sondern der Bruch im prägenden Tätigkeitskern. Wo Umorganisation realistisch wirkt, wird der Anspruch schwerer, nicht weil Beschwerden unwichtig wären, sondern weil Anpassung als zumutbar gilt. Für Apotheken-Selbstständige entscheidet deshalb die Fähigkeit, Arbeitsrealität objektiv, konsistent und rollenfest zu beschreiben. Das schützt nicht nur im Leistungsfall, sondern ordnet auch im Alltag Verantwortung, Delegation und Belastungsgrenzen.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Entscheidend ist, wie Umorganisation als Zumutbarkeitsmaßstab den Leistungsanspruch für Selbstständige prägt und warum Apothekenrollen dafür trennscharf beschrieben werden müssen.

 

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