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  • 07.12.2025 – Dienstreisen brauchen klare Regeln, Ski-Events brauchen Abgrenzung, Versicherungsschutz braucht Ehrlichkeit
    07.12.2025 – Dienstreisen brauchen klare Regeln, Ski-Events brauchen Abgrenzung, Versicherungsschutz braucht Ehrlichkeit
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Ein Skiunfall auf einer geschäftlich gerahmten Skitour verdeutlicht, wie streng der gesetzliche Unfallschutz zwischen beruflicher Täti...

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ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Dienstreisen brauchen klare Regeln, Ski-Events brauchen Abgrenzung, Versicherungsschutz braucht Ehrlichkeit

 

Ein Skiunfall auf einer als entspannte Firmenauszeit beworbenen Reise zeigt, wie streng Gerichte zwischen privater Freizeit und versicherter Tätigkeit trennen und warum klare Absprachen vorab entscheidend sind.

Stand: Sonntag, 7. Dezember 2025, um 13:45 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Skiunfall auf einer als Skitour für einige erholsame Tage beworbenen Veranstaltung führt vor Augen, wie eng die Grenzen des gesetzlichen Unfallschutzes gezogen sind, wenn Freizeit und Beruf nur lose ineinander greifen. Ein Geschäftsführer war als einzige Person aus seinem Unternehmen zu dem Event eingeladen, angekündigte Fachvorträge wurden abgesagt, die Teilnehmenden organisierten ihre Tage eigenständig und nutzten die Zeit vor allem auf der Piste. Als der Mann bei einer Abfahrt stürzte und sich das Bein brach, wollte er den Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen und verwies auf die Möglichkeit, Kontakte zu pflegen und geschäftliche Beziehungen zu vertiefen. Das zuständige Gericht stellte klar, dass eine solche Reise weder als Dienstreise noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist, wenn ein klarer Freizeit- und Erholungscharakter im Vordergrund steht und keine Belegschaft im eigentlichen Sinne teilnimmt. Maßgeblich sei die konkrete Tätigkeit im Unfallmoment, und das Skifahren bleibe eine rein eigenwirtschaftliche Aktivität ohne inneren Bezug zu Geschäftsführerpflichten, sodass die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall ohne Erfolg blieb.

 

Im Mittelpunkt steht eine mehrtägige Skitour, die für eingeladene Führungskräfte und Geschäftspartner als Gelegenheit zu erholsamen Tagen in den Bergen beworben wurde. Der Geschäftsführer, der später klagte, war als einzige Person seines Unternehmens unter den Teilnehmenden und durfte ein Programm erwarten, das nominell aus Fachvorträgen, Begegnung und Wintersport bestand. Tatsächlich wurden die vorgesehenen inhaltlichen Teile kurz vor oder während der Reise vollständig abgesagt, sodass die Gruppe ihre Tage eigenständig strukturierte und überwiegend auf der Piste verbrachte. Dieser Ablauf prägte aus Sicht der Beteiligten von Anfang an den Charakter der Veranstaltung als Freizeitangebot mit sportlichem Schwerpunkt und nicht als arbeitsbezogene Tagung mit klaren Verpflichtungen.

Die entscheidende Frage war, ob der Unfall beim Skifahren auf der Piste als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewertet werden kann. Dazu muss ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung und der versicherten Tätigkeit bestehen. Es reicht nicht, dass die Reise in einem beruflichen Rahmen stattfindet oder dass sich in Pausen, beim Abendessen oder am Rande der Aktivität geschäftliche Gespräche ergeben. Ein solcher Zusammenhang kann etwa bei Dienstreisen gegeben sein, bei denen der gesamte Aufenthalt auf dienstliche Zwecke ausgerichtet ist, oder bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die die Belegschaft in ihrer Gesamtheit betreffen und erkennbar der Stärkung des innerbetrieblichen Zusammenhalts dienen.

Im verhandelten Fall verneinte das Gericht beide Konstellationen. Eine Dienstreise scheidet aus, weil die Veranstaltung nicht von der Arbeitgeberseite des Geschäftsführers verantwortet und gesteuert wurde, sondern von einem externen Unternehmen mit klar freizeitbetontem Zuschnitt. Der Tagesablauf war im Ergebnis nicht durch Arbeitssitzungen, Verhandlungen oder verbindliche Termine, sondern durch selbstorganisierten Wintersport geprägt. Ebenso fehlten die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, da nicht eine Belegschaft oder ein Team des Unternehmens gemeinsam teilnahm, sondern der Geschäftsführer als Einzelperson in eine bunt gemischte Gruppe aus verschiedenen Häusern eingebunden war. Ein kollektiver Bezug zum eigenen Betrieb ließ sich in dieser Konstellation kaum herstellen.

Im Unfallzeitpunkt ging der Geschäftsführer einer Tätigkeit nach, die klassischerweise dem privaten Freizeitbereich zugerechnet wird. Skifahren auf der Piste dient der Erholung, der sportlichen Betätigung und dem persönlichen Vergnügen, ohne dass dafür spezifische berufliche Anforderungen erfüllt werden müssten. Der Umstand, dass sich während der Reise Kontakte zu Geschäftspartnern intensivieren oder neue Beziehungen anbahnen lassen, ändert nichts daran, dass das Fahren selbst keine arbeitsbezogene Pflicht darstellt. Die Erfolgsaussichten, den Sturz als Arbeitsunfall einzuordnen, sind in einer solchen Konstellation gering, weil gerade dieser konkrete Moment im Zentrum der juristischen Prüfung steht.

Für Unternehmen und leitende Personen ergibt sich aus dieser Entscheidung eine praktische Lehre. Sobald Veranstaltungen mit erheblichem Freizeitanteil, sportlichen Aktivitäten oder klar erkennbarer Erholungsorientierung geplant werden, sollte offen kommuniziert werden, wie es um den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bestellt ist. Wird ein Event eher als Incentive oder Kundenausflug mit lockerem Rahmen verstanden, liegt es nahe, die Teilnahme als private Entscheidung zu werten und auf die Grenzen des gesetzlichen Schutzes hinzuweisen. Gleichzeitig können ergänzende Absicherungen wie private Unfallversicherungen oder speziell konzipierte Veranstaltungsdeckungen in Betracht gezogen werden, um das Risiko aus Unfällen in diesen Settings nicht ungebremst bei den Teilnehmenden zu belassen.

Für die betroffenen Personen ist es sinnvoll, vor Antritt einer vermeintlichen Dienstreise zu prüfen, ob wirklich arbeitsbezogene Pflichten im Mittelpunkt stehen oder ob der Freizeit- und Erholungsaspekt überwiegt. Gerade bei Einladungen anderer Unternehmen, die als Mischung aus Networking und Erholung daherkommen, lauern Fallstricke, wenn Erwartungen und rechtliche Realität auseinanderdriften. Klare Absprachen über Programm, Inhalte und Versicherungsschutz vor Reisebeginn können helfen, Enttäuschungen nach einem Unfall zu vermeiden und das Verhältnis zwischen beruflicher Rolle und persönlichem Risiko fair zu gestalten. So bleibt der Blick auf verschneite Hänge im Idealfall mit positiven Erinnerungen verbunden – und nicht mit einem langwierigen Streit über Zuständigkeiten und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein Geschäftsführer, wenige Tage Auszeit im Schnee, eine als Skitour angekündigte Veranstaltung mit dem Versprechen erholsamer Tage und am Ende ein Sturz auf der Piste mit gebrochenem Bein: Der Fall, über den das Sozialgericht Hannover zu entscheiden hatte, klingt zunächst wie eine typische Schnittstelle zwischen beruflicher Repräsentation und privater Freizeitgestaltung. Eingeladen von einem anderen Unternehmen, sollte die mehrtägige Reise angeblich auch dem Netzwerken dienen, zugleich wurden zunächst Fachvorträge in Aussicht gestellt, die dann jedoch ausfielen. Zurück blieb ein Programm, das im Kern von Skifahren, gemeinsamen Unternehmungen und lockerem Beisammensein geprägt war. Als der Geschäftsführer während einer Abfahrt verunglückte, berief er sich auf einen Arbeitsunfall und wollte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die Richter stellten jedoch klar, dass sich der gesetzliche Unfallschutz nicht allein durch das Etikett einer Firmenreise oder vage Hinweise auf geschäftliche Kontakte begründen lässt, sondern an die konkrete Tätigkeit im Unfallzeitpunkt anknüpft – und die war in diesem Fall eindeutig dem privaten Freizeitbereich zuzuordnen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Denn die Entscheidung schärft das Bewusstsein dafür, dass sich Haftungs- und Versicherungsschutz dort verflüchtigen, wo Unternehmen und Führungskräfte Freizeit, Incentives und berufliche Anlässe unklar miteinander vermischen und den Beteiligten zugleich ein quasi dienstlicher Charakter suggeriert wird. Wenn ein Event faktisch von Beginn an als Erholungsangebot wahrgenommen wird, geplante Fachinhalte wegfallen und die Teilnehmenden überwiegend sportlichen Aktivitäten wie dem Skifahren nachgehen, greifen die Schutzmechanismen der gesetzlichen Unfallversicherung nur in engen Ausnahmefällen. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Grenzen zwischen privatem Risiko und versicherter Tätigkeit nicht erst nach einem Unfall mühsam juristisch zu klären, sondern schon vorab offenzulegen, ob eine Reise wirklich im Mittelpunkt der beruflichen Pflichten steht oder im Kern Freizeit und persönliche Entscheidung ist. Wer Veranstaltungen bewusst freizeitnah gestaltet und auf Pisten, Wellness oder ähnliche Aktivitäten setzt, sollte die Beteiligten nicht im Glauben lassen, es handele sich gleichwohl um voll abgesicherte Dienstreisen, sondern klar benennen, wo die Verantwortung der gesetzlichen Unfallversicherung endet und wo ergänzende private Vorsorge beginnt.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die heutige Lage zeigt, wie schnell vermeintlich dienstliche Einladungen mit Erholungscharakter in rechtliche Grauzonen führen können und wie wichtig transparente Abgrenzungen beim Versicherungsschutz bereits vor Reisebeginn sind.

 

Tagesthemenüberblick: https://aporisk.de/aktuell

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