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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Montag, 8. Dezember 2025, um 08:05 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Ein Pkw-Fahrer klagt nach einem Unfall mit einem Lkw gegen den Haftpflichtversicherer des Fuhrunternehmens – und scheitert, weil das Oberlandesgericht ihm eine erhebliche Eigenverantwortung attestiert: Er habe sich sehenden Auges selbst in die Gefahrenlage gebracht. Dieses Urteil verweist auf eine Entwicklung, die auch für Apothekenbetreiber wichtig ist. Ob Lieferverkehr in engen Straßen, Rangiermanöver auf dem Hof, Kurzzeitparken vor der Tür oder Wege von Mitarbeitenden zwischen Parkplatz und Eingang: Überall dort treffen schwere Fahrzeuge und deutlich schwächere Verkehrsteilnehmer aufeinander. Die zentrale Botschaft lautet, dass Gerichte genauer prüfen, wer welche Risiken kannte, wer sie beherrschen konnte und ob sich jemand trotz erkennbarer Gefahr in der Schusslinie gehalten hat. Für Apotheken heißt das, Wege und Flächen vor dem Betrieb nicht mehr nur als praktischen Raum zum Be- und Entladen zu sehen, sondern als Teil der eigenen Verkehrssicherungspflicht, der Arbeits- und Wegeunfallrisiken beeinflusst und im Ernstfall darüber entscheidet, wie Haftpflicht- und Unfallversicherer eine Situation bewerten.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt an einem Punkt an, der im Alltag leicht übersehen wird: Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, kann sich nicht darauf verlassen, dass das größere Fahrzeug alle Risiken allein tragen muss. Im entschiedenen Fall spielte es eine zentrale Rolle, dass der Pkw-Fahrer nach Auffassung der Richter die Gefahrensituation erkannte oder erkennen musste und trotzdem in der Nähe des Lkw verblieb. Der Begriff des sehenden Auges beschreibt genau diese Konstellation: Jemand nimmt eine riskante Lage wahr, lässt sich aber nicht davon abbringen, in ihr zu bleiben. Für die Haftungsquote bedeutet das, dass sich die Verantwortung deutlich in Richtung desjenigen verschiebt, der die eigene Gefährdung billigend in Kauf genommen hat.
Übertragen auf Apotheken zeigt sich, dass viele Risikokonstellationen nicht im Inneren des Betriebs entstehen, sondern davor. Lieferfahrzeuge, die in zweiter Reihe halten, Lkw, die in engen Straßen rangieren, Kundenfahrzeuge vor der Tür, Fahrradfahrer und Fußgänger auf dem Gehweg – all das bildet eine dichte Mischung, in der Unaufmerksamkeit schnell Konsequenzen haben kann. Sobald der Apotheker oder die Apothekerin Flächen nutzt oder gestaltet, etwa durch markierte Lieferbereiche, Kundenparkplätze oder eigene Zufahrten, rückt die Verkehrssicherungspflicht ins Spiel. Sie verlangt nicht, jede denkbare Gefahr auszuschließen, wohl aber typische Gefahrenquellen zu erkennen, zu entschärfen und durch Hinweise zu ergänzen. In Streitfällen stellt sich dann die Frage, ob der Betrieb das Erforderliche getan hat, um Unfälle zu vermeiden, oder ob grobe Organisationsmängel eine Mitverantwortung begründen.
Wegeunfälle von Mitarbeitenden sind eine eigene Kategorie. Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit in die Apotheke unterwegs ist, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es im Bereich des Standorts zu einem Unfall, etwa auf dem Hof oder auf einer vom Betrieb organisierten Stellfläche, stellt sich aus Sicht der Berufsgenossenschaft die Frage, ob der Betrieb das Umfeld ausreichend sicher gestaltet hat. Ungeregelter Lieferverkehr, schlecht gekennzeichnete Rangierbereiche oder fehlende Trennung zwischen Fahrzeugbewegungen und Fußwegen können dazu führen, dass Unfallhergänge intensiver untersucht werden und auch betriebliche Versäumnisse ins Blickfeld geraten. Eine klare, dokumentierte Struktur der Wege, eventuell physisch getrennte Zonen und sichtbare Markierungen helfen, sowohl reale Risiken zu senken als auch im Nachhinein nachvollziehbar zu machen, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt hat.
Die Rolle der Versicherer ist dabei doppelt: Auf der einen Seite steht die Haftpflicht des Fuhrunternehmens oder anderer Fahrzeughalter, auf der anderen Seite die Betriebshaftpflicht der Apotheke. Kommt es zu einem Unfall im Schnittfeld beider Bereiche, prallen Interessen aufeinander. Der Kfz-Haftpflichtversicherer wird versuchen, Eigenverantwortung oder Mitverschulden anderer Beteiligter herauszuarbeiten, während die Apothekenhaftpflicht darauf achtet, dass der Betrieb nicht für Risiken haftet, die in der Sphäre Dritter liegen. Wie gut diese Abgrenzung gelingt, hängt stark davon ab, ob der Betrieb seine Organisation belegen kann: Gibt es Pläne der Flächen, Dienstanweisungen, Fotos von Beschilderungen und Markierungen, Protokolle zu wiederkehrenden Sicherheitsprüfungen. Je besser die Lage dokumentiert ist, desto leichter lassen sich unbegründete Ansprüche abwehren.
Ein oft unterschätzter Aspekt ist die Kommunikation mit Lieferanten. Viele Apotheken verlassen sich darauf, dass Großhändler und Logistikdienstleister ihre eigenen Sicherheitskonzepte mitbringen und die Gegebenheiten vor Ort kennen. In der Praxis wechseln jedoch Fahrer, Touren und Fahrzeuge, und nicht jeder, der früh morgens oder spät abends anliefert, ist mit den örtlichen Besonderheiten vertraut. Vereinbarungen zur Anfahrt, zu Haltezonen und zu Rangierregeln, die schriftlich festgehalten und in den Turnus der Lieferpartner eingebunden werden, senken die Wahrscheinlichkeit, dass gefährliche Situationen überhaupt entstehen. Sie zeigen im Ernstfall außerdem, dass der Betrieb versucht hat, Risiken beherrschbar zu machen, anstatt den Lieferverkehr sich selbst zu überlassen.
Schließlich spielt auch die innere Sicherheitskultur eine Rolle. Wenn Mitarbeitende gewohnt sind, den Außenbereich bewusst wahrzunehmen, Hinweisschilder nicht nur als Kulisse zu sehen und kritische Situationen anzusprechen, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sich jemand aus Bequemlichkeit an unsicheren Stellen aufhält oder Kunden und Lieferanten unbehelligt in riskanten Konstellationen agieren. Kurze, regelmäßige Hinweise im Team, etwa zum Verhalten bei Anlieferungen, zu sicheren Wegen oder zum Umgang mit gefährlich abgestellten Fahrzeugen, kosten wenig Zeit, wirken aber langfristig. Sie stabilisieren das Zusammenspiel aus Eigenverantwortung und betrieblicher Fürsorge, das auch das Gericht im Lkw-Fall im Blick hatte. Die Kernbotschaft für Apotheken lautet deshalb: Der Raum vor der Tür ist kein rechtsfreier Puffer, sondern Teil des Betriebsrisikos – und je früher er bewusst gestaltet und gedacht wird, desto seltener wird daraus ein juristischer Problemraum.
Ein beschädigtes Auto, ein Lastwagen, ein Streit um Schuld und Geld – zunächst wirkt der Fall wie einer von vielen Verkehrsunfällen auf deutschen Straßen. Erst auf den zweiten Blick wird sichtbar, welche Linien das Urteil eines Oberlandesgerichts zieht: Ein Pkw-Fahrer, der sich sehenden Auges in eine kritische Situation neben einem Lkw manövriert, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, der schwere Brummi hätte alles im Blick haben müssen. Die Richter verschieben damit den Fokus weg von der oft reflexartigen Zuschreibung, dass der größere, gefährlichere Verkehrsteilnehmer quasi automatisch den Hauptteil der Verantwortung trägt. Stattdessen rückt ein differenzierter Haftungsmaßstab in den Mittelpunkt, der fragt, wer welche Risiken kannte, wer sie hätte vermeiden können und wer sich bewusst in eine Gefahrenlage begeben hat. Genau diese Logik ist für Apotheken als Betriebe relevant, deren Mitarbeitende Wegeunfälle haben können, deren Lieferanten mit größeren Fahrzeugen anfahren und deren Kundschaft Parkflächen oder Ladezonen nutzt. Dort prallen betriebliche Organisation, individuelle Vorsicht und Versicherungstechnik ähnlich aufeinander wie im Unfall zwischen Pkw und Lkw.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Denn das Urteil zeigt, wie genau Gerichte heute hinschauen, wenn es um die Verteilung von Verantwortung zwischen schweren Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsteilnehmern geht, und wie wenig Raum für bequemes Schwarz-Weiß-Denken bleibt. Entscheidend wird nicht allein, wer das größere Fahrzeug führt, sondern wie sich beide Seiten verhalten haben, welche Warnsignale erkennbar waren und ob jemand bewusst an einer gefährlichen Stelle verharrt hat. Für Apothekenbetriebe bedeutet das, dass Haftungsfragen rund um Anlieferzonen, Parkplätze und angrenzende Verkehrsflächen nicht nur über Pauschalargumente geklärt werden können, sondern über nachvollziehbare Organisation, klare Hinweise und ein Mindestmaß an Verhaltenssteuerung. Wer Lieferverkehr und Kundenströme so gestaltet, dass typische Konfliktsituationen entschärft werden, stärkt nicht nur die eigene Position gegenüber Haftpflicht- und Wegeunfallversicherern, sondern schützt auch Mitarbeitende und Besucher vor vermeidbaren Risiken. Die eigentliche Wirkung des Falls liegt darin, das Bewusstsein zu schärfen, dass Sicherheitslogik im Umfeld von Apotheken nicht an der Offizintür endet, sondern bereits dort beginnt, wo Fahrzeuge rangieren, Türen aufgehen und Menschen zu Fuß unterwegs sind.
Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Einordnung macht sichtbar, wie eng Verkehrssicherung, Wegeunfälle und Haftpflichtversicherungen im Umfeld von Apothekenstandorten miteinander verknüpft sind und wie stark Gerichte auf das konkrete Verhalten aller Beteiligten abstellen.
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