DocMorris-Modell unter Gerichtsdruck, Vor-Ort-Apotheken als Referenzstruktur, Sicherheitsfragen im Grenzversand
Der Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und DocMorris ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in eine Phase getreten, in der nicht mehr nur über einzelne Boni oder Preisbindungen gesprochen wird, sondern über das grundlegende Geschäftsmodell grenznaher Versender. Wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf nun klären soll, ob DocMorris überhaupt als Präsenzapotheke im Sinne des deutschen Arzneimittelrechts gelten kann, steht damit auch die Frage im Raum, wer in Deutschland Arzneimittel rechtmäßig an Patientinnen und Patienten abgeben darf. Die Kammer tritt sichtbar selbstbewusst auf und macht deutlich, dass sie DocMorris nicht als echte Apotheke, sondern als logistische Struktur mit angeschlossenen Pharmaziearbeitsplätzen versteht. Für Vor-Ort-Apotheken, die seit Jahrzehnten unter klaren Aufsichts- und Präsenzregeln arbeiten, geht es damit um weit mehr als einen Einzelfall. Sie sehen in dem Verfahren einen Testfall dafür, ob der Gesetzgeber und die Gerichte die eigene Struktur weiterhin als Goldstandard für Arzneimittelsicherheit begreifen oder ob zentrale Versandlogistik zur neuen Norm werden kann.
Zentral für die Argumentation der Apothekerkammer Nordrhein ist der Gedanke, dass Apotheken mehr sind als Lager- und Versandorte für Packungen. In ihren Stellungnahmen beschreibt die Kammer die grenznahen Betriebsstätten von DocMorris als Hochregallager, die ausschließlich Patientinnen und Patienten außerhalb der Niederlande beliefern und faktisch unter kaum wahrnehmbarer staatlicher Aufsicht stehen. Dem gegenüber stehen deutsche Apotheken, die regelmäßige Kontrollen, Präsenzpflichten und eine klare Verantwortungskette über die Apothekenbetriebsordnung hinweg erfüllen müssen. Aus Sicht der Kammer werden im Versandmodell wesentliche Merkmale einer Apotheke nicht eingehalten: die unmittelbare Erreichbarkeit, die nachvollziehbare Aufsicht vor Ort und eine Versorgung, die sich sichtbar an den Bedürfnissen der Menschen ausrichtet. Dass Versender durchaus approbierte Apothekerinnen und Apotheker beschäftigen, reicht nach dieser Lesart nicht aus, um die Einrichtung als Apotheke im klassischen Sinne zu qualifizieren.
Die juristische Kernfrage dreht sich deshalb darum, ob eine Struktur, die primär auf Versand ins Ausland ausgerichtet ist, die Kriterien einer Präsenzapotheke erfüllt, wie sie der deutsche Gesetzgeber nach Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung definiert hat. Dazu gehört nicht nur eine bestimmte Betriebsform, sondern auch die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen praktisch durchzusetzen, etwa durch unangekündigte Kontrollen, Prüfungen von Abläufen und Dokumentation. Die Kammer verweist darauf, dass DocMorris und andere Versender ihre Prozesse so gestalten, dass in den Niederlanden selbst kaum reale Abgaben an dortige Patientinnen und Patienten stattfinden und sich die Aufsichtspraxis damit ins Leere laufen kann. Für Apotheken in Deutschland entsteht dadurch der Eindruck eines Ungleichgewichts: Während sie sich der engmaschigen Kontrolle stellen müssen, operieren ausländische Versandapotheken in einem Graubereich, der rechtlich zwar genutzt, praktisch aber kaum überprüft wird.
Besondere Bedeutung gewinnt im Verfahren der Zeitpunkt, an dem die rechtliche Bewertung ansetzt. Die Kammer betont, dass eine nachträgliche Errichtung einer Präsenzapotheke oder die Anpassung von Strukturen an deutsche Erwartungen nichts daran ändere, ob zum Zeitpunkt der streitigen Abläufe überhaupt eine rechtmäßige Versandberechtigung bestanden habe. Wenn ein Gericht zu dem Ergebnis käme, dass die Anforderungen an eine Präsenzapotheke in der ursprünglichen Konstellation nicht erfüllt waren, stünde nicht nur das Geschäftsmodell, sondern auch die Frage im Raum, ob Leistungen der Krankenkassen auf einer rechtmäßigen Grundlage erbracht wurden. Im Raum stehen damit potenzielle Rückzahlungsverpflichtungen, die deutlich machen, dass die Auseinandersetzung nicht nur symbolischen Charakter hat. Für Apotheken in Deutschland wäre eine solche Klarstellung ein Signal, dass die dauerhafte Einhaltung der Regeln nicht als Wettbewerbsnachteil, sondern als Maßstab für alle Marktteilnehmer verstanden wird.
Die politische und berufspolitische Dimension dieses Verfahrens reicht weit über die Grenzen Nordrhein-Westfalens hinaus. Seit Jahren erleben Vor-Ort-Apotheken, dass die Kombination aus Kostendruck, Fixhonorar, zusätzlichen Aufgaben und digital gestützten Versandmodellen ihre wirtschaftliche und strukturelle Stabilität prüft. Wenn grenznahe Versandapotheken gleichzeitig von regulatorischen Vorteilen profitieren und sich einer vergleichbaren Aufsicht entziehen können, verstärkt dies das Gefühl einer Zwei-Klassen-Struktur im Markt. Eine klare Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf über den Apothekenstatus von DocMorris könnte deshalb zu einem Wendepunkt werden: Entweder wird festgeschrieben, dass jedes Modell, das Arzneimittel nach Deutschland liefert, Apothekenstandards voll erfüllen muss, oder es öffnet sich ein Korridor für weitere Ausnahmen zugunsten logistischer Strukturen. Für die Apotheken vor Ort geht es damit nicht nur um juristische Präzision, sondern um die Frage, ob ihr Berufsbild als zentrale, überprüfbare Versorgungsinstanz weiterhin das tragende Fundament des Arzneimittelmarkts bleibt.
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