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  • 14.11.2025 – Apotheken-Nachrichten von heute sind Rezeptur-Retax und BSG-Schutz, Kühlkettenpflicht und Botendienst, Dosierungsregeln und Health-Claims-Risiken
    14.11.2025 – Apotheken-Nachrichten von heute sind Rezeptur-Retax und BSG-Schutz, Kühlkettenpflicht und Botendienst, Dosierungsregeln und Health-Claims-Risiken
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Rezepturvergütung nach BSG-Linie, Streit um aktive oder passive Kühlketten, fein austarierte Dosierungspflichten im Praxisalltag und e...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute sind Rezeptur-Retax und BSG-Schutz, Kühlkettenpflicht und Botendienst, Dosierungsregeln und Health-Claims-Risiken

 

Vier aktuelle Linien verbinden Rezepturpreise, Temperaturführung im Botendienst, Dosierungsvorgaben im Praxisalltag und Werbegrenzen für Nahrungsergänzungsmittel aus Apothekensicht.

Stand: Freitag, 14. November 2025, um 18:50 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Apotheken-Nachrichten von heute sind Rezeptur-Retax und BSG-Schutz, Kühlkettenpflicht und Botendienst, Dosierungsregeln und Health-Claims-Risiken: Ein höchstrichterliches Urteil zur Rezepturvergütung stärkt die Auslegung des § 5 AMPreisV und stellt klar, dass Apotheken die mindestens erforderlichen Packungen abrechnen dürfen, während Krankenkassen für Teilmengenmodelle erst Verträge oder Verordnungsänderungen bräuchten. Gleichzeitig rückt die Frage in den Vordergrund, ob geplante Vorgaben zur Temperaturführung bei kühlpflichtigen Arzneimitteln bewährte passive Kühlsysteme und Botendienste mit aktiver Technik, Datenloggern und deutlich höheren Transportkosten unter Druck setzen. Im Verordnungsalltag entscheiden zudem Dosierungspflichten, Ausnahmen im Sprechstundenbedarf und Heilungsmöglichkeiten nach AMVV darüber, wann eine Verordnung sicher beliefert werden kann und wann Retaxrisiken drohen. Und schließlich zeigt ein Urteil zur Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, dass selbst scheinbar harmlose Begriffe wie „verträglich“ als gesundheitsbezogene Angaben gelten und damit nur zulässig sind, wenn sie von ausdrücklich genehmigten Health-Claims gestützt werden.

 

Rezeptur-Retax und BSG-Urteil, Einkaufspreise und Packungsgrößen, Apotheken zwischen Vergütungssicherheit und Kassenkontrolle

Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung zur Rezepturvergütung eine seit Jahren schwelende Konfliktlinie zwischen Apotheken und Krankenkassen klar zugunsten der Betriebe justiert. Im Mittelpunkt stehen dabei die Apothekeneinkaufspreise der Packungen, die für eine Rezeptur mindestens erforderlich sind, und nicht die tatsächlich verarbeitete Teilmenge. § 5 Absatz 1 Nummer 1 AMPreisV verknüpft den 90-Prozent-Festzuschlag ausdrücklich mit den Einkaufspreisen für Stoffe und Verpackung. Genau daran knüpft das Gericht an, indem es betont, dass nur für erhältliche Packungsgrößen ohne Weiteres feststellbare Apothekeneinkaufspreise existieren. Kassen, die aus Spargründen auf rein mengenbezogene, rechnerisch hergeleitete Teilmengenpreise umschwenken wollen, verlassen nach dieser Lesart die eigene preisrechtliche Grundlage.

Zugleich schärft das Urteil den Blick auf die Systematik des § 5 Absatz 2 AMPreisV, der ausdrücklich an „übliche Abpackung“ bei Stoffen und an die „erforderliche Packungsgröße“ bei Fertigarzneimitteln anknüpft. Das BSG stellt klar, dass eine abstrakte Preisberechnungsregelung gewollt ist, die für alle Beteiligten – Apotheken, Hersteller, Kassen – handhabbar bleibt und auf real existierenden Packungsgrößen basiert. Eine Umdeutung hin zu fiktiven, mengenbezogenen Einzelpreisen für Teilmengen sei dem Verordnungstext nicht zu entnehmen. Die Richter verweisen darauf, dass eine solche Umstellung eine bewusste rechtliche Neujustierung nach § 5 Absatz 4 AMPreisV oder eine Änderung der Verordnung selbst voraussetzen würde. Damit sind einseitige Retaxationsstrategien der Kassen, die auf nachträglich konstruierten Teilmengenpreisen beruhen, deutlich begrenzt.

Für die Apothekenpraxis bedeutet das Urteil eine spürbare Entlastung in einem Feld, in dem es in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Retaxationen kam. Insbesondere in Zeiten hoher Stoffpreise und unsicherer Verfügbarkeit können Rezepturen schnell wirtschaftlich kritisch werden, wenn Krankenkassen nachträglich die Grundlage der Vergütung in Frage stellen. Das BSG betont, dass die AMPreisV bereits als Instrument der Ausgabenregulierung konzipiert ist und nicht erst durch zusätzliche, kassenindividuelle Sparmodelle „wirtschaftlich gemacht“ werden muss. Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V reicht nach Auffassung der Richter nicht aus, um eine völlig andere Berechnungslogik durchzusetzen. Damit wird deutlich, dass Wirtschaftlichkeit nicht als Freibrief dienen kann, vereinbarte Preisregeln zu unterlaufen.

Gleichzeitig zeigt der Fall, wie eng juristische Auslegung und gesundheitspolitische Steuerung miteinander verwoben sind. Während das Gericht die bisherige Auslegung des § 5 AMPreisV schützt, plant das Bundesgesundheitsministerium nach der Außerkraftsetzung der Hilfstaxe eigene Neuregelungen für die Abrechnung von Rezepturen. Die politische Linie des BMG zielt erkennbar in Richtung Teilmengen, also auf eine stärkere Orientierung an der tatsächlich verarbeiteten Menge von Fertigarzneimitteln. Apotheken sehen sich damit in einer Situation, in der ein höchstrichterliches Urteil ihnen kurzfristig Rechtssicherheit verschafft, mittelfristig aber neue verordnungsrechtliche Vorgaben drohen, die die gleiche Vergütungsfrage in anderer Form wieder auf die Tagesordnung setzen dürften. Für die Kassen bleibt der Weg über die Vertragsgestaltung offen, etwa über Selektivverträge oder Anpassungen im Rahmenvertrag.

Gerade vor diesem Hintergrund gewinnt das Urteil eine doppelte Signalwirkung: Einerseits stärkt es die Position der Apotheken gegenüber laufenden und zurückliegenden Retaxationen, bei denen Kassen auf fiktive Teilmengenpreise abstellen wollten. Andererseits macht es unmissverständlich klar, dass Änderungen mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht über kreative Interpretation, sondern nur über den Weg von Gesetz- oder Verordnungsänderungen sowie vertraglichen Vereinbarungen herbeigeführt werden dürfen. Für Apotheken eröffnet sich die Chance, Streitfälle zu bestehenden Rezeptur-Retaxationen auf Basis der vom BSG betonten Wortlaut- und Systematiktreue nachzuzeichnen und zu prüfen, ob die bisherige Kassenpraxis darauf überhaupt noch Bestand haben kann. Damit wird das Urteil zu einem wichtigen Referenzpunkt in Verhandlungen und Widerspruchsverfahren.

Strategisch betrachtet verschiebt die Entscheidung die Verhandlungsmacht in einem Bereich, in dem Apotheken bislang häufig in der Defensive waren. Wenn Apotheken bei Rezepturen auf die Packungspreise der mindestens erforderlichen Gebinde abstellen dürfen, entsteht eine klarere Kalkulationsgrundlage, die auch für Investitionen in Rezepturarbeitsplätze von Bedeutung ist. Zugleich wächst der Druck auf den Gesetzgeber, die angekündigte Teilmengenlogik in der AMPreisV so auszugestalten, dass sie einerseits das Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV adressiert, andererseits aber nicht zu einer strukturellen Unterfinanzierung aufwendiger Rezepturen führt. Zwischen diesen Polen – Vergütungssicherheit für Apotheken, Ausgabensteuerung für Kassen und rechtssichere Ausgestaltung der AMPreisV – wird sich entscheiden, ob das BSG-Urteil eine dauerhafte Entlastung bringt oder nur eine Atempause vor der nächsten Reformrunde bleibt.

 

Temperaturkontrolle und Apothekenboten, passive Kühlketten und Versandpraxis, Reformdruck und Versorgungstauglichkeit

Die Debatte um die Temperaturführung bei kühlpflichtigen Arzneimitteln hat mit den jüngsten Reformplänen des Bundesgesundheitsministeriums eine neue Brisanz erhalten. Während der Entwurf nahelegt, den Einsatz aktiver Kühlfahrzeuge verbindlich zu machen, verweisen Versandapotheken wie Mycare auf jahrzehntelang bewährte passive Kühlsysteme mit validierten Verpackungen und risikobasierten Planungsstandards. Entscheidend ist dabei die Einordnung von § 17 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung, der lediglich fordert, dass Arzneimittel so verpackt und transportiert werden müssen, dass ihre Qualität gewahrt bleibt. Diese Norm unterscheidet nicht zwischen aktiven und passiven Verfahren und setzt bewusst keine GDP- oder GMP-Pflicht für den Versandprozess fest. Der Versuch, die bisherige Praxis regulatorisch einzuengen, könnte daher weitreichende Auswirkungen auf Kosten, Wettbewerb und Versorgungsstrukturen entfalten.

Besonders deutlich wird dies bei der Gegenüberstellung der verfügbaren Transportsysteme. Für aktiv temperierte Systeme existiert im B2C-Sektor faktisch nur ein einziger Anbieter, dessen Dienstleistungen pro Sendung rund 20 bis 30 Euro kosten. Diese Größenordnung liegt mindestens doppelt so hoch wie die Kosten validierter passiver Kühlverpackungen, die bislang im Versandhandel Standard sind. Mycare argumentiert, dass ein verpflichtender Umstieg auf aktive Systeme den Marktzugang verengen und eine strukturelle Verteuerung ohne dokumentierten Sicherheitsgewinn erzeugen würde. Seit über zwei Jahrzehnten sei kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein Patient durch unzureichende passive Kühlung zu Schaden gekommen sei. Die Validierung der Verpackungssysteme, regelmäßige Prüfungen und definierte Packmuster gewährleisten stabile Temperaturbereiche während des gesamten Transportprozesses.

Eine Verschärfung der Vorgaben hätte zudem erhebliche Folgen für den Botendienst vor Ort, der in Deutschland täglich millionenfach Arzneimittel ausliefert. Würden aktive Kühlsysteme verpflichtend, müssten Apothekenboten – häufig Fahrradkuriere – mit Datenloggern und kostenintensiver Kühltechnik ausgestattet werden. Dies würde nicht nur die Niedrigschwelligkeit der Versorgung beeinträchtigen, sondern auch den wirtschaftlichen Druck auf kleinere Betriebe erhöhen. Die Abgrenzung zwischen Versand und Botendienst trägt in dieser Diskussion wenig, da Expresssendungen im Versandhandel typischerweise innerhalb von 24 Stunden zugestellt werden. Entscheidend ist nicht die Transportdauer, sondern die Integrität des Temperaturprofils, das sowohl bei aktiven als auch bei passiven Systemen zuverlässig eingehalten werden kann.

Die Frage der Temperaturführung ist eng mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verbunden. Während die Apothekenbetriebsordnung bewusst offen formuliert ist, würde eine Pflicht zu aktiv temperierten Transporten eine faktische Bevorzugung einzelner Dienstleister darstellen. Für Patientinnen und Patienten sind kühlpflichtige Arzneimittel bislang kostenneutral, doch eine regulatorische Verschärfung könnte dies ändern. Höhere Transportkosten können im Versandhandel nicht ohne Weiteres kompensiert werden, was eine Verteuerung oder Einschränkung der Auswahl nach sich ziehen könnte. Für die flächendeckende Versorgung, insbesondere in Regionen mit geringer Apothekendichte, wäre dies ein Rückschritt, da hier der Botendienst oft zentrale Versorgungsfunktion übernimmt.

Mycare und andere Anbieter plädieren deshalb für eine risikobasierte Haltung, die sich an der Qualität des Prozesses und der Validität der Kühlkette orientiert. Der Ansatz folgt der Logik der Good Distribution Practice, die den Transport unabhängig von seiner Dauer als qualitätskritischen Schritt versteht und keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen kurzen und langen Strecken zieht. Validierte passive Verpackungen erfüllen diese Anforderungen, ohne zusätzliche Bürokratie zu erzeugen. Die Diskussion zeigt, wie empfindlich das Zusammenspiel zwischen Regulierung und Praxis ist: Eine zu techniklastige Vorgabe könnte die Versorgung verschlechtern, obwohl kein tatsächliches Sicherheitsproblem besteht. Das BMG steht daher vor der Frage, wie sich ein modernes Kühlkettenverständnis mit den realen Versorgungsstrukturen verbinden lässt.

Vor diesem Hintergrund gewinnt das Thema Relevanz weit über den Versandhandel hinaus. Apotheken müssen sich auf mögliche Kostensteigerungen, neue Dokumentationspflichten und veränderte Marktbedingungen einstellen, wenn der Gesetzgeber eine Neuausrichtung der Temperaturführung festschreibt. Gleichzeitig wird die Debatte zum Gradmesser dafür, wie praxisnah und risikoorientiert Regulierung im Bereich Arzneimittelsicherheit ausgestaltet wird. Eine Lösung, die bewährte passive Systeme mit validierten Prozessen anerkennt, könnte hochwertige Versorgung und wirtschaftliche Tragfähigkeit in Einklang bringen. Eine einseitige Fokussierung auf aktive Technik dagegen birgt das Risiko zusätzlicher Belastungen, ohne dass ein objektiver Sicherheitsgewinn nachgewiesen wäre. Die kommenden Reformschritte werden zeigen, ob die Balance gelingt oder ob neue Hürden den Versorgungsalltag prägen werden.

 

Dosierungsangabe im Rx-Alltag, Sprechstundenbedarf und AMVV, Apotheken zwischen Pflicht und Heilung

Die Pflicht zur Dosierungsangabe ist im Alltag der Apotheken zu einem der sensibelsten Retaxfelder geworden, auch weil die Arzneimittelverschreibungsverordnung klare Vorgaben macht und zugleich gezielte Ausnahmen vorsieht. Grundsätzlich verlangt die AMVV, dass eine Verschreibung die Dosierung enthalten muss, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Kassen- oder ein Privatrezept handelt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Therapie für Patientinnen und Patienten nachvollziehbar dokumentiert ist und die abgebende Apotheke eine belastbare Grundlage für Beratung und Plausibilitätsprüfung hat. Im Alltag tauchen dennoch immer wieder Konstellationen auf, in denen die Dosierungsangabe bewusst weggelassen wird oder aus formalen Gründen fehlt. Gerade an dieser Schnittstelle entscheidet sich, ob eine Verordnung problemlos beliefert oder später zur Retaxfalle wird.

Eine wichtige Ausnahme ist in der AMVV für Fälle verankert, in denen die Dosierung bereits an anderer Stelle eindeutig dokumentiert ist. Liegt der Patientin oder dem Patienten ein aktueller Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vor und macht die verordnende Person dies auf der Verschreibung kenntlich, kann die Dosierungsangabe auf dem Rezept selbst entfallen. In der Praxis hat sich dafür das Kürzel „Dj“ etabliert, das signalisiert, dass die Dosis an anderer Stelle festgelegt und für alle Beteiligten abrufbar ist. Für Apotheken bedeutet das: Fehlt die Dosierung, ist zunächst zu prüfen, ob ein solcher Hinweis vorhanden ist und ob der zugrunde liegende Plan tatsächlich vorliegt. Wo diese Kette sauber geschlossen ist, entsteht keine Versorgungslücke, und die formale Ausnahme entspricht dem Schutzzweck der Verordnung.

Besonders praxisrelevant ist die Situation beim Sprechstundenbedarf, weil hier die Arzneimittel nicht an einzelne Patienten, sondern unmittelbar an die verordnende Praxis geliefert werden. Die AMVV verlangt eine Dosierungsangabe für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur dann, wenn sie an Patientinnen und Patienten abgegeben werden. Werden Rx-Arzneimittel im Rahmen des Sprechstundenbedarfs bezogen und direkt an die verschreibende Person abgegeben, darf die Dosierung auf der Verordnung fehlen, ohne dass dies einen formalen Mangel begründet. Für apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige OTC-Arzneimittel sowie für verschreibungspflichtige Medizinprodukte gilt die Dosierungspflicht ohnehin nicht, da diese Kategorien nicht unter den entsprechenden Abschnitt der AMVV fallen. Damit lässt sich die Frage „Dj im SSB?“ klar beantworten: Für den klassischen Sprechstundenbedarf ist das Kürzel entbehrlich, weil die Dosierungspflicht hier gar nicht greift.

Komplexer wird es bei Rezepturen, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden. Die AMVV fordert für Rezepturarzneimittel die Angabe der Zusammensetzung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung, also faktisch eine Dosis- beziehungsweise Anwendungsanweisung. Diese Gebrauchsanweisung darf nur dann fehlen, wenn das Rezepturarzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird, was beim Sprechstundenbedarf typischerweise der Fall ist. Für Apotheken bedeutet das, dass bei Rezepturen für den SSB die fehlende Dosierung nicht automatisch ein heilungsbedürftiger Fehler ist, sondern zunächst zu klären ist, ob die Abgabe tatsächlich direkt in die Praxis erfolgt. Wo die Abgabe an Einzelpatienten vorgesehen ist, bleibt die Dosierungsangabe dagegen unverzichtbar, weil die AMVV hier den Schutz der konkreten Behandlungssituation in den Vordergrund stellt.

Fehlt die Dosierung auf einem Rezept, das der Patientin oder dem Patienten zugeordnet ist, öffnet die Verordnung der Apotheke dennoch eine Tür, um die Versorgung zu sichern und Retaxrisiken zu begrenzen. In dringenden Fällen, in denen eine Rücksprache mit der verordnenden Person nicht möglich ist, erlaubt die AMVV ausdrücklich, die Dosierung zu ergänzen, sofern diese der Apotheke zweifelsfrei bekannt ist. Dasselbe gilt, wenn zwar kein „Dj“-Vermerk vorhanden ist, der Apotheke jedoch ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung in belastbarer Form vorliegt. Diese Heilungsmöglichkeiten sind ein wichtiger Gegenpol zu rein formalen Retaxstrategien, setzen aber voraus, dass Dokumentation, pharmazeutische Beurteilung und Kommunikation in der Apotheke sauber organisiert sind. Nur wo die Ergänzung nachvollziehbar und fachlich begründet ist, lässt sich im Konfliktfall argumentieren, dass im Sinne der AMVV und der Patientensicherheit gehandelt wurde.

Für die Praxis heißt das: Apotheken müssen Dosierungslücken konsequent als Prozessfrage begreifen und nicht nur als formale Gefahr. Wer systematisch prüft, ob ein Sprechstundenbedarf vorliegt, ob ein „Dj“-Hinweis gesetzt ist, ob ein Medikationsplan existiert und ob ein dringlicher Fall im Sinne der AMVV gegeben ist, kann viele Retaxrisiken bereits im Vorfeld entschärfen. Zugleich sollten Teams geschult sein, die unterschiedlichen Rechtslagen für Rx-Arzneimittel, OTC-Produkte, Medizinprodukte und Rezepturen klar auseinanderzuhalten, um bei Prüfungen der Krankenkassen belastbar argumentieren zu können. Zwischen Pflichtangabe, zulässiger Ausnahme und heilungsfähigem Mangel entsteht ein Spielfeld, das Apotheken aktiv gestalten müssen. Wer hier die juristischen Linien kennt, kann Versorgungssicherheit herstellen, ohne sich unnötig in formalen Fallen zu verfangen.

 

Health-Claims-Verordnung und Werbegrenzen, „Verträglichkeit“ als Gesundheitsversprechen, Nahrungsergänzung zwischen Regulierung und Marktanspruch

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin markiert einen weiteren Präzisionspunkt in der Abgrenzung zwischen zulässiger Produktinformation und unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung für Nahrungsergänzungsmittel. Im Mittelpunkt steht der Begriff „verträglich“, der für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst harmlos klingt, rechtlich aber mehr bedeutet als eine reine Beschaffenheitsangabe. Das Gericht stellte fest, dass Aussagen zur besonderen Verträglichkeit bei Intoleranzen wie Laktose-, Gluten- oder Fructoseunverträglichkeit den Eindruck eines gesundheitlichen Vorteils vermitteln und damit unter die Health-Claims-Verordnung fallen. Diese verlangt für jede allgemeine gesundheitsbezogene Angabe eine Absicherung durch zugelassene spezifische Claims, die sich in der Positivliste der EU wiederfinden müssen. Da ein solcher zugelassener Claim für „Verträglichkeit bei Intoleranzen“ nicht existiert, wertet das Gericht die Aussage als unzulässig und damit als wettbewerbswidrig.

Bemerkenswert ist die Argumentationslinie des Gerichts, das die Einschätzung des Bundesgerichtshofs aufgreift und weiterführt. Der BGH hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass auch Negativversprechen wie „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angaben gelten, weil sie eine bestimmte physiologische Wirkung implizieren oder nahelegen. Im vorliegenden Fall warb der Hersteller des Nahrungsergänzungsmittels damit, dass sein Produkt auch bei typischen Lebensmittelunverträglichkeiten gut verträglich sei. Diese Formulierung suggeriert nicht lediglich eine neutrale Produkteigenschaft, sondern dass das Mittel im Körper in besonderer Weise toleriert wird. Das Gericht sah darin den gleichen Mechanismus wie bei Aussagen zum „bekömmlichen Bier“, bei denen eine gesundheitsbezogene Wirkung indirekt behauptet wird, ohne dass hierfür eine wissenschaftlich belegte Grundlage existiert. Aus regulatorischer Sicht entstehen so klare Grenzen zwischen zulässiger Information und unzulässigen Wirkversprechen.

Für Unternehmen der Nahrungsergänzungsmittelbranche führt das Urteil die strengen Spielregeln der Health-Claims-Verordnung erneut vor Augen. Zulässig ist lediglich, was in der EU-Liste genehmigter Claims ausdrücklich vorgesehen ist, und zwar in der Formulierung, Reichweite und Bedeutung. Hersteller dürfen angeben, wenn ein Produkt bestimmte Stoffe nicht enthält, etwa „laktosefrei“ oder „glutenfrei“, weil es sich dabei um objektive Informationen handelt. Sobald jedoch aus dieser Abwesenheit ein gesundheitlicher Vorteil abgeleitet wird, wie etwa „verträglich bei Laktoseintoleranz“, verlässt die Aussage den Bereich neutraler Produktinformation und wird zur gesundheitsbezogenen Angabe. Das LG Berlin folgt dieser Logik konsequent, indem es die Aussage als allgemeine Gesundheitsbehauptung einordnet und damit den Nachweis eines zugelassenen spezifischen Claims verlangt. Weil dieser fehlt, liegt eine unzulässige Werbung vor, was den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts öffnet.

Für den Wettbewerb hat das Urteil erhebliche Bedeutung, denn es soll verhindern, dass sich Anbieter durch rechtlich unzulässige Formulierungen Vorteile verschaffen. Die Wettbewerbszentrale machte in ihrer Klage geltend, dass die Werbung mit „Verträglichkeit“ eine unfaire Marktverzerrung darstelle, weil sich gesetzestreue Unternehmen strikt an die engen Vorgaben der HCVO halten müssen, während andere durch grenzwertige Aussagen Konsumentinnen und Konsumenten gezielt ansprechen. Das Gericht stärkt mit seiner Entscheidung den Grundsatz, dass der Markt für Nahrungsergänzungsmittel ein regulierter Gesundheitsmarkt ist, in dem Werbeaussagen auf einem belastbaren wissenschaftlichen Fundament stehen müssen. Diese Transparenz soll zugleich Fehlannahmen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern verhindern, die gesundheitsbezogene Aussagen häufig als implizite Wirkungsgarantien verstehen und Kaufentscheidungen darauf stützen.

Der Fall zeigt, wie eng Marketingstrategien, rechtlicher Rahmen und Verbraucherschutz in der Produktkommunikation miteinander verwoben sind. Für Hersteller bedeutet dies, dass selbst vermeintlich harmlose Begriffe wie „verträglich“, „bekömmlich“ oder „sanft“ unter Umständen einer gesundheitsrechtlichen Einordnung unterliegen. Die Entscheidung betont, dass Regulierungslücken oder unpräzise Formulierungen nicht genutzt werden dürfen, um einen Anschein besonderer gesundheitlicher Vorteile zu erzeugen. Gleichzeitig bleibt der Hinweis bestehen, dass die beanstandete Werbung nicht aus der Apotheke stammt, was jedoch an der grundsätzlichen Rechtslage nichts ändert. Für Apotheken wiederum ist die klare Abgrenzung wichtig, da sie in ihrer Beratungspraxis verlässlich einschätzen müssen, welche Werbeaussagen zulässig sind und welche nicht. Zwischen regulatorischer Kontrolle, werblicher Kreativität und Verbraucherverständnis entsteht so ein Spannungsfeld, das das Urteil des LG Berlin II weiter schärft und für den gesamten Markt ein deutliches Signal setzt.

 

Rezepturabrechnungen, Kühlketten und Dosierungspflichten wirken auf den ersten Blick wie getrennte Baustellen, doch sie greifen an denselben empfindlichen Stellen des Apothekenalltags an: Vergütungssicherheit, Haftungsrisiken und kommunikative Glaubwürdigkeit gegenüber Patientinnen und Patienten. Wenn ein höchstrichterliches Urteil festlegt, dass bei Rezepturen die mindestens erforderlichen Packungen abgerechnet werden dürfen, stellt das den Apothekenbetrieb auf eine klarere wirtschaftliche Basis, während parallel Reformideen zur Temperaturführung bei kühlpflichtigen Arzneimitteln tief in gewachsene Botendienststrukturen eingreifen können. Zugleich verschiebt die Auslegung der Dosierungsregeln im Rahmen der AMVV die Grenze zwischen formaler Pflicht und heilbarem Mangel, was unmittelbar über Retaxationen entscheidet. Und wenn ein Gericht den Begriff „verträglich“ für Nahrungsergänzungsmittel als gesundheitsbezogene Angabe einstuft, steht die Frage im Raum, wie weit werbliche Versprechen gehen dürfen, ohne die strengen Vorgaben der Health-Claims-Verordnung zu verlassen.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Die vier Linien dieses Tages zwingen Apotheken dazu, ihre Rolle im Regulierungssystem neu zu justieren: Sie agieren nicht nur als Versorgungspartner, sondern als Adressaten einer immer feinmaschigeren juristischen und politischen Steuerung. Wo das Bundessozialgericht die Wortlauttreue der Arzneimittelpreisverordnung stärkt, entsteht ein Gegengewicht zu Retaxstrategien, die aus Sparmotiven heraus auf Teilmengenmodelle setzen. Wo das Bundesgesundheitsministerium an der Kühlkette ansetzt, entscheidet sich, ob bewährte passive Verfahren neben teurer aktiver Technik bestehen bleiben oder ob sich die Versorgungsrealität unter Kostendruck verschiebt. Wo die AMVV-Heilungsmöglichkeiten bei fehlender Dosierung bewusst eröffnet, liegt der Maßstab, an dem sich Retaxpraxis messen lassen muss. Und wo die Rechtsprechung zur Health-Claims-Verordnung die Grenzen werblicher „Verträglichkeit“ zieht, wird deutlich, dass auch im Umfeld der Apotheken jeder sprachliche Spielraum durch ein enges Raster aus Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht läuft.

Journalistischer Kurzhinweis: Redaktionelle Entscheidungen werden unabhängig von Beratung und Vertrieb getroffen; kommerzielle Erwägungen haben keinen Einfluss auf Inhalt oder Tonlage.

 

Tagesthemenüberblick: https://aporisk.de/aktuell

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