Rezeptur-Retax und BSG-Urteil, Einkaufspreise und Packungsgrößen, Apotheken zwischen Vergütungssicherheit und Kassenkontrolle
Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung zur Rezepturvergütung eine seit Jahren schwelende Konfliktlinie zwischen Apotheken und Krankenkassen klar zugunsten der Betriebe justiert. Im Mittelpunkt stehen dabei die Apothekeneinkaufspreise der Packungen, die für eine Rezeptur mindestens erforderlich sind, und nicht die tatsächlich verarbeitete Teilmenge. § 5 Absatz 1 Nummer 1 AMPreisV verknüpft den 90-Prozent-Festzuschlag ausdrücklich mit den Einkaufspreisen für Stoffe und Verpackung. Genau daran knüpft das Gericht an, indem es betont, dass nur für erhältliche Packungsgrößen ohne Weiteres feststellbare Apothekeneinkaufspreise existieren. Kassen, die aus Spargründen auf rein mengenbezogene, rechnerisch hergeleitete Teilmengenpreise umschwenken wollen, verlassen nach dieser Lesart die eigene preisrechtliche Grundlage.
Zugleich schärft das Urteil den Blick auf die Systematik des § 5 Absatz 2 AMPreisV, der ausdrücklich an „übliche Abpackung“ bei Stoffen und an die „erforderliche Packungsgröße“ bei Fertigarzneimitteln anknüpft. Das BSG stellt klar, dass eine abstrakte Preisberechnungsregelung gewollt ist, die für alle Beteiligten – Apotheken, Hersteller, Kassen – handhabbar bleibt und auf real existierenden Packungsgrößen basiert. Eine Umdeutung hin zu fiktiven, mengenbezogenen Einzelpreisen für Teilmengen sei dem Verordnungstext nicht zu entnehmen. Die Richter verweisen darauf, dass eine solche Umstellung eine bewusste rechtliche Neujustierung nach § 5 Absatz 4 AMPreisV oder eine Änderung der Verordnung selbst voraussetzen würde. Damit sind einseitige Retaxationsstrategien der Kassen, die auf nachträglich konstruierten Teilmengenpreisen beruhen, deutlich begrenzt.
Für die Apothekenpraxis bedeutet das Urteil eine spürbare Entlastung in einem Feld, in dem es in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Retaxationen kam. Insbesondere in Zeiten hoher Stoffpreise und unsicherer Verfügbarkeit können Rezepturen schnell wirtschaftlich kritisch werden, wenn Krankenkassen nachträglich die Grundlage der Vergütung in Frage stellen. Das BSG betont, dass die AMPreisV bereits als Instrument der Ausgabenregulierung konzipiert ist und nicht erst durch zusätzliche, kassenindividuelle Sparmodelle „wirtschaftlich gemacht“ werden muss. Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V reicht nach Auffassung der Richter nicht aus, um eine völlig andere Berechnungslogik durchzusetzen. Damit wird deutlich, dass Wirtschaftlichkeit nicht als Freibrief dienen kann, vereinbarte Preisregeln zu unterlaufen.
Gleichzeitig zeigt der Fall, wie eng juristische Auslegung und gesundheitspolitische Steuerung miteinander verwoben sind. Während das Gericht die bisherige Auslegung des § 5 AMPreisV schützt, plant das Bundesgesundheitsministerium nach der Außerkraftsetzung der Hilfstaxe eigene Neuregelungen für die Abrechnung von Rezepturen. Die politische Linie des BMG zielt erkennbar in Richtung Teilmengen, also auf eine stärkere Orientierung an der tatsächlich verarbeiteten Menge von Fertigarzneimitteln. Apotheken sehen sich damit in einer Situation, in der ein höchstrichterliches Urteil ihnen kurzfristig Rechtssicherheit verschafft, mittelfristig aber neue verordnungsrechtliche Vorgaben drohen, die die gleiche Vergütungsfrage in anderer Form wieder auf die Tagesordnung setzen dürften. Für die Kassen bleibt der Weg über die Vertragsgestaltung offen, etwa über Selektivverträge oder Anpassungen im Rahmenvertrag.
Gerade vor diesem Hintergrund gewinnt das Urteil eine doppelte Signalwirkung: Einerseits stärkt es die Position der Apotheken gegenüber laufenden und zurückliegenden Retaxationen, bei denen Kassen auf fiktive Teilmengenpreise abstellen wollten. Andererseits macht es unmissverständlich klar, dass Änderungen mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht über kreative Interpretation, sondern nur über den Weg von Gesetz- oder Verordnungsänderungen sowie vertraglichen Vereinbarungen herbeigeführt werden dürfen. Für Apotheken eröffnet sich die Chance, Streitfälle zu bestehenden Rezeptur-Retaxationen auf Basis der vom BSG betonten Wortlaut- und Systematiktreue nachzuzeichnen und zu prüfen, ob die bisherige Kassenpraxis darauf überhaupt noch Bestand haben kann. Damit wird das Urteil zu einem wichtigen Referenzpunkt in Verhandlungen und Widerspruchsverfahren.
Strategisch betrachtet verschiebt die Entscheidung die Verhandlungsmacht in einem Bereich, in dem Apotheken bislang häufig in der Defensive waren. Wenn Apotheken bei Rezepturen auf die Packungspreise der mindestens erforderlichen Gebinde abstellen dürfen, entsteht eine klarere Kalkulationsgrundlage, die auch für Investitionen in Rezepturarbeitsplätze von Bedeutung ist. Zugleich wächst der Druck auf den Gesetzgeber, die angekündigte Teilmengenlogik in der AMPreisV so auszugestalten, dass sie einerseits das Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV adressiert, andererseits aber nicht zu einer strukturellen Unterfinanzierung aufwendiger Rezepturen führt. Zwischen diesen Polen – Vergütungssicherheit für Apotheken, Ausgabensteuerung für Kassen und rechtssichere Ausgestaltung der AMPreisV – wird sich entscheiden, ob das BSG-Urteil eine dauerhafte Entlastung bringt oder nur eine Atempause vor der nächsten Reformrunde bleibt.
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