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  • 07.08.2025 – Preisbindung bleibt Pflicht, Recht wird missverstanden, Klagebereitschaft steigt
    07.08.2025 – Preisbindung bleibt Pflicht, Recht wird missverstanden, Klagebereitschaft steigt
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Der BVDAK widerspricht Versandapotheken: Das jüngste BGH-Urteil zur Preisbindung sei kein Freifahrtschein für Boni. Jetzt müsse die Rec...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Preisbindung bleibt Pflicht, Recht wird missverstanden, Klagebereitschaft steigt

 

Wie der BVDAK gegen Versandillusionen kämpft, soziale Regeln betont und juristische Weichenstellungen anmahnt

Apotheken-News: Bericht von heute

Die Aufregung nach dem jüngsten BGH-Urteil zur Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist groß – besonders bei niederländischen Versendern, die nun eine neue Ära freier Rabattgestaltung einläuten wollen. Doch was wie ein juristischer Befreiungsschlag gefeiert wird, ist nach Ansicht des Bundesverbands Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) ein gefährlicher Trugschluss: Die sozialrechtliche Preisbindung ist weiterhin gültig – und gilt ausnahmslos auch für grenzüberschreitende Anbieter. Stefan Hartmann, Vorsitzender des BVDAK, warnt vor gezielten Fehlinterpretationen des Urteils, die nun als Legitimation für neue Boni-Offensiven missbraucht werden könnten. Er fordert juristische Klarstellung, politische Wachsamkeit und aktive Abmahnverfahren gegen alle Anbieter, die die geltende Rechtslage unterlaufen. Besonders wichtig sei es jetzt, strukturierte Beweisführungen für künftige EuGH-Vorlagen vorzubereiten – mit Daten, die klar belegen, dass Preisbindung mehr ist als Marktregulierung: Sie ist Voraussetzung für gerechte Versorgung und Ausdruck einer Verantwortung, die tiefer reicht als Marktlogik.

 

 

Dass der Bundesgerichtshof (BGH) am 17. Juli 2025 über die nationale Umsetzung der Arzneimittelpreisbindung geurteilt hat, hat unter europäischen Versandapotheken für neue Euphorie gesorgt – insbesondere bei jenen, die aus dem Ausland in den deutschen Markt operieren. Doch während Versender auf günstige Lesarten und medienwirksame Schlagzeilen setzen, mahnt der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) zur Nüchternheit. Denn was als juristisches Signal missverstanden wird, ist in Wahrheit eine erinnernde Mahnung an politisches Versäumnis: Die sozialrechtliche Preisbindung ist keineswegs gefallen – im Gegenteil.

Stefan Hartmann, 1. Vorsitzender des BVDAK, bringt es auf den Punkt: „Die Versender hinter der deutschen Grenze und ihre Verbände bejubeln das Urteil des BGH, als sei die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel vollständig gefallen. Das ist aber nicht korrekt.“ Tatsächlich hat der BGH erneut keine Aufweichung der sozialrechtlichen Vorgaben vorgenommen, sondern lediglich die aktuelle Gesetzeslage eingeordnet – mit klarer Betonung, dass das Arzneimittelrecht seit dem 15. Dezember 2020 durch eine spezifische sozialrechtliche Regelung ergänzt und teilweise ersetzt wurde. Diese enthält das nach wie vor gültige Verbot, gesetzlich Versicherten Boni oder Rabatte beim Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln zu gewähren – unabhängig davon, ob die Abgabe innerhalb oder außerhalb der deutschen Grenzen erfolgt.

Im Kommentar des BVDAK, der deutlich Stellung gegen das entstandene Missverständnis bezieht, spiegelt sich auch eine tieferliegende Sorge: Die Deutungshoheit über das Apothekenrecht ist längst ins Wanken geraten – nicht zuletzt, weil politische Akteure es bislang versäumt haben, die rechtlichen Klarstellungen in durchsetzbare Mechanismen zu übersetzen. Der Verband appelliert daher nicht nur an juristische Korrektheit, sondern auch an die Standespolitik: „Jetzt ist die Zeit, um systematisch alle potenziellen Verstöße gegen das Preisrecht zu identifizieren, abzumahnen und gerichtlich überprüfen zu lassen“, heißt es in einer internen Stellungnahme.

Die Apothekerkammer Nordrhein hat genau das bereits in Angriff genommen. Erste Abmahnungen gegen niederländische Anbieter, die mit Boni oder Preisnachlässen werben, sind erfolgt. Der BVDAK sieht darin ein Vorbild für die gesamte Standesorganisation – nicht zuletzt mit Blick auf die wachsende Zahl digitaler Plattformen, die bewusst mit Rabatten operieren, um Patientinnen und Patienten langfristig an ausländische Versandstrukturen zu binden. Was als „Serviceplus“ verkauft wird, ist in Wahrheit eine stille Aushöhlung des solidarisch finanzierten Systems – und eine bewusste Missachtung des einheitlichen Preisniveaus, das in Deutschland eben kein „nice to have“, sondern ein sozialrechtlicher Imperativ ist.

Dabei steht mehr auf dem Spiel als nur der Ruf der Versandapotheken. Denn die missverständliche Auslegung des BGH-Urteils droht, erneut eine Entwicklung in Gang zu setzen, wie sie bereits 2016 zur EuGH-Vorlage geführt hatte. Damals war es nicht gelungen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) schlüssig nachzuweisen, dass eine flächendeckende Versorgung durch die Preisbindung tatsächlich gesichert wird. Die Folge: Der EuGH hielt Boni von EU-ausländischen Versendern nicht für systemgefährdend. Der aktuelle BGH-Beschluss lässt jedoch durchblicken, dass eine erneute, besser begründete Vorlage durchaus denkbar wäre – vorausgesetzt, es gelingt, die erforderliche Beweisstruktur sauber aufzubauen.

Genau hier setzt der Appell des BVDAK an: Bereits jetzt müsse mit der systematischen Sammlung aller Versorgungsdaten begonnen werden, die belegen, dass Preisbindung, Apothekendichte und Versorgungssicherheit miteinander korrelieren – gerade in ländlichen Regionen, bei Nacht- und Notdiensten oder in der Versorgung von Pflegeheimen. Das juristische Fundament müsse dieses Mal tragfähig sein – nicht nur in der Logik, sondern auch in der Empirie.

Für die deutschen Apotheken steht dabei viel auf dem Spiel. Wer jetzt nicht handle, riskiere nicht nur wirtschaftliche Nachteile, sondern eine weitere Schwächung des Berufsbilds. Denn wenn Preisbindung künftig nur noch als nationale Folklore verstanden wird, verliert die Versorgungspolitik ihr Gleichgewicht – und öffnet Tür und Tor für eine Wettbewerbslogik, die mit heilberuflicher Verantwortung unvereinbar ist. Die Apotheke ist eben keine Verkaufsstelle, sondern ein sozialer Schutzraum – und dieser benötigt verlässliche Regeln.

Mit dem Aufruf zu juristischer Konsequenz und politischer Rückbesinnung positioniert sich der BVDAK nicht als Verteidiger alter Strukturen, sondern als Mahner gegen ein gefährliches Missverständnis. Denn: Nicht das Urteil selbst gefährdet die Preisbindung, sondern seine fehlgedeutete Inszenierung.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.

Denn es geht nicht nur um Rabatte, Rechtsprechung oder Regulierung – es geht um das Gleichgewicht eines Systems, das Verantwortung über Vergünstigung stellt. Wenn die Preisbindung fällt, fällt nicht nur eine gesetzliche Ordnung, sondern ein stiller Vertrag zwischen Gesellschaft und Versorgung. Wer jetzt weitsichtig handelt, rettet mehr als ein Paragrafensystem: Er schützt das Fundament einer solidarischen Gesundheitsarchitektur – und macht deutlich, dass der Wert eines Medikaments nicht am Kassenbon beginnt, sondern am Vertrauen in seine gerechte Verteilung.

 

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