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Ein Steuerberater verliert sein Luxusfahrzeug durch einen unverschuldeten Unfall und fordert Nutzungsausfall – doch das Landgericht Hamburg weist seine Klage ab, weil ihm ein 3er-BMW zur Verfügung stand, den er ohnehin nutzte; das Urteil zieht eine scharfe Grenze zwischen subjektiv empfundenem Prestigeverlust und objektiv zumutbarem Ersatz, betont, dass Schadensersatz im Haftungsrecht nicht dem sozialen Status, sondern der tatsächlichen Alltagsmobilität verpflichtet ist, schützt Versicherer vor inflationären Ansprüchen und signalisiert klar, dass Komfort, Repräsentation und persönliche Vorlieben keine Rechtskategorien darstellen, wenn funktionale Mobilität sichergestellt ist, während es zugleich das Schadenssystem stabilisiert, juristisch ausbalanciert und emotionale Aufladung von materiellen Ersatzforderungen trennt – ein Urteil mit Signalwirkung für Versicherungsrecht, Schadensregulierung und das Verhältnis von Statussymbol und Rechtsanspruch.
Ein 250.000 Euro teures Fahrzeug, 80 Tage Reparaturdauer und ein Kläger, der sich auf Prestige berief – und damit scheiterte. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 2025 könnte kaum klarer sein: Wer ein Luxusauto verliert, aber ein zumutbares Ersatzfahrzeug besitzt, hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das Urteil (Az. 308 O 98/24) erging gegen einen Steuerberater, der seinen Donkervoort GTO nach einem unverschuldeten Unfall nicht mehr nutzen konnte. Stattdessen musste er mit einem BMW der 3er-Reihe vorliebnehmen – einem Fahrzeug, das ihm als Dienstwagen ohnehin zur Verfügung stand. Der Unterschied zwischen beiden Autos mag auf dem Papier eklatant wirken, doch für die juristische Bewertung zählt nicht das Gefühl, sondern die Funktion.
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Verlust seines Donkervoort nicht nur materiell, sondern auch funktional spürbar gewesen sei. Es gehe nicht nur um reine Fortbewegung, sondern um Außenwirkung, Repräsentation, Fahrkomfort und persönliche Identifikation – Argumente, die in einer Welt der Mobilität als Selbstverwirklichung durchaus eingängig klingen. Doch das Gericht blieb nüchtern: Nutzungsausfall sei kein Trostpflaster für den Verlust von Stil oder Standing, sondern eine objektiv messbare Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit. Eine fühlbare Entbehrung liegt nicht vor, wenn ein vollwertiges Alltagsfahrzeug verfügbar ist. Das Urteil steht exemplarisch für eine zunehmend restriktive Rechtsprechung, die emotionale Bindung an ein Fahrzeug und tatsächlichen Mobilitätsverlust klar voneinander trennt.
Dieser Trend ist juristisch konsequent, aber gesellschaftlich spannungsgeladen. In einer Zeit, in der Individualmobilität längst nicht mehr nur funktionale Notwendigkeit, sondern soziales Statement ist, wirkt die dogmatische Härte der Gerichte wie ein systemisches Korrektiv. Fahrzeuge wie der Donkervoort GTO – leistungsstark, exklusiv, einzigartig – werden rechtlich wie jedes andere Verkehrsmittel bewertet. Sie begründen keine Sonderrechte, keine Zusatzansprüche, keine Luxusentschädigungen. Der Kläger habe den BMW ohnehin regelmäßig genutzt, so das Gericht, und auch für private Ausflüge, Wochenendfahrten und Besuche eigne sich das Fahrzeug in jeder Hinsicht. Der Umstand, dass der BMW nicht das gleiche Prestige ausstrahle, spiele dabei keine Rolle.
Der Fall zeigt auch, wie hoch die Schwelle für Nutzungsausfall-Ansprüche mittlerweile liegt. Schon seit Jahren verlangen Gerichte nicht nur den objektiven Ausfall eines Fahrzeugs, sondern auch eine subjektiv empfundene, konkrete Einschränkung – und zwar im täglichen Leben. Dabei genügt es nicht, dass man sich auf einen anderen Fahrstil, ein anderes Fahrzeugkonzept oder einen anderen Imagewert einlassen muss. Entscheidend ist, ob Mobilitätsbedürfnisse spürbar beeinträchtigt werden – etwa, wenn keine adäquate Transportmöglichkeit besteht, keine beruflich erforderliche Fahrzeugkategorie verfügbar ist oder ein konkreter Funktionsnachteil nachweisbar ist. All das fehlte im Hamburger Fall.
Spannend ist, dass das Gericht ausdrücklich betont, es sei nicht Aufgabe des Schadenersatzrechts, „persönliche Komfortgewohnheiten oder ästhetische Präferenzen“ zu kompensieren. Das ist ein deutliches Signal an all jene, die Schadensersatz als Erweiterung ihres Lebensstandards betrachten – oder als Gelegenheit, subjektives Ungleichgewicht in objektive Ansprüche zu verwandeln. Die Versicherung muss nach diesem Maßstab nur für reale Einschränkungen aufkommen, nicht für emotionale Lücken. Die juristische Botschaft ist eindeutig: Komfort, Prestige und Fahrzeugfaszination mögen gesellschaftlich Relevanz haben, doch im Haftungsrecht zählen allein Mobilität, Bedürfnislage und Verfügbarkeit.
Der Urteilsspruch stärkt damit auch die Position der Versicherungen, die in der Vergangenheit zunehmend mit Ausweitungen der Nutzungsausfallkategorie konfrontiert waren. Die Abgrenzung zu reinen Luxusverlusten schafft Rechtssicherheit – auch wenn sie psychologisch für Geschädigte ernüchternd wirken kann. Denn der Schmerz über den Verlust eines besonders geschätzten Fahrzeugs ist real – nur eben nicht einklagbar. Der 3er-BMW, so das Urteil, ermögliche dem Kläger alle relevanten Tätigkeiten, sei komfortabel, zuverlässig und ausreichend geräumig. Dass er sich darin nicht gleichermaßen „repräsentiert“ fühle, sei rechtlich irrelevant.
Die Entscheidung dürfte weit über diesen Einzelfall hinaus Wirkung entfalten. Nicht nur, weil sie ein Exempel für den Umgang mit luxuriösen Fahrzeugen im Haftungsrecht liefert, sondern auch, weil sie eine systemische Abgrenzung markiert: Die Grenze zwischen objektiver Notwendigkeit und subjektivem Verlustgefühl wird klar gezogen. Das schützt das System vor Überforderung – und schützt Versicherte insgesamt davor, dass Entschädigungsleistungen in der Breite steigen, nur weil Einzelne versuchen, Prestige in Geld zu verwandeln. Insofern ist das Hamburger Urteil auch ein Beitrag zur Fairness in der Solidargemeinschaft der Versicherten.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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