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  • 23.06.2025 – Beratung braucht Wissen, Haftung kennt Grenzen, Vertrauen schützt nicht vor Folgen
    23.06.2025 – Beratung braucht Wissen, Haftung kennt Grenzen, Vertrauen schützt nicht vor Folgen
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Am 23. Juni 2025 zeigt sich: Fehlerhafte Beratung bei Pilzinfektionen ist ein juristisches Risiko. Was Apotheken jetzt wissen, dokumentie...

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ApoRisk® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Beratung braucht Wissen, Haftung kennt Grenzen, Vertrauen schützt nicht vor Folgen

 

Wie fehlerhafte Mykoseberatung in Apotheken Patienten gefährden kann, warum Aufklärungspflichten rechtlich bindend sind und welche betrieblichen Schutzmechanismen zwingend greifen müssen

Apotheken-News von heute

Pilzinfektionen gehören zu den unterschätzten Risiken in der Selbstmedikation und Apothekenberatung – sie wirken banal, verlaufen aber oft komplexer, als viele annehmen. Gerade bei wiederkehrenden Beschwerden, diskreten Symptomen oder vulnerablen Patientengruppen ist nicht die schnelle Abgabe entscheidend, sondern die präzise, differenzierte und dokumentierte Beratung, die rechtlich standhält, therapeutisch greift und zugleich wirtschaftlich tragfähig bleibt. Die rechtlichen Pflichten für Apothekenpersonal sind dabei eindeutig: Wer antimykotische Produkte empfiehlt oder Fragen zur Anwendung, Therapiedauer oder Indikation beantwortet, betritt den Raum der haftungsrelevanten Individualberatung. Fehlerhafte Aussagen, fehlende Hinweise oder unterlassene Rückverweisungen an Ärzt:innen können gravierende Schäden verursachen – von körperlichen Folgeerkrankungen über Therapieverschleppung bis zu regresspflichtigen Kosten in der Folgeversorgung. Im Zentrum stehen deshalb nicht nur pharmazeutische Standards, sondern auch haftungsbegrenzende Strukturen im Betrieb: Beratungskaskaden, Warnsignal-Checklisten, Delegationsregeln und gezielte Fortbildungen müssen verpflichtender Teil jeder Apothekenorganisation sein, die Mykosen nicht nur als Verkaufsprodukt, sondern als medizinisch-juristische Herausforderung begreift. Denn die Grenze zwischen Pflicht und Risiko ist unsichtbar – bis der Patient Schaden erleidet und der Betrieb erklären muss, warum niemand genauer hingesehen hat.


Patientensicherheit beginnt nicht beim Arzt, sondern oft schon in der Apotheke – insbesondere dann, wenn es um niedrigschwellige Symptome und frei verkäufliche Präparate geht. Mykosen gelten hier als klassisches Beispiel: Die Beschwerden sind diffus, die Schamgrenze hoch, der Wunsch nach schneller Linderung verständlich. Doch genau in dieser Gemengelage liegt das Risiko für Beratungsfehler – und die daraus resultierende rechtliche Haftung der Apotheke. Wer antimykotische Produkte empfiehlt, ohne die medizinische Ausgangslage sorgfältig abzuklären, wer Warnzeichen für systemische Erkrankungen oder Differenzialdiagnosen übersieht, oder wer auf Fragen zur Therapiedauer und Rückfallgefahr nur ausweichend reagiert, betritt ein haftungsrechtlich vermintes Terrain. Denn im Unterschied zur bloßen Produktabgabe unterliegt die apothekerliche Beratung besonderen rechtlichen Sorgfaltspflichten – dokumentierbar, nachvollziehbar und fachlich abgesichert. Wird diese Beratung nicht korrekt durchgeführt oder unterlassen, kann sich daraus ein schadensersatzpflichtiger Beratungsfehler ergeben, der nicht nur berufsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich relevant wird.

Das juristische Haftungsrisiko in der Mykoseberatung ergibt sich insbesondere aus drei Konstellationen: erstens der Falschberatung bei Selbstdiagnose durch den Kunden, zweitens der inadäquaten Produktauswahl ohne medizinische Abklärung und drittens der fehlenden Information über Kontraindikationen, Warnzeichen oder Therapiegrenzen. Ein klassisches Beispiel ist die Empfehlung einer Clotrimazol-Creme bei vermeintlichem Fußpilz, obwohl es sich in Wahrheit um eine bakterielle Superinfektion handelt – mit der Folge, dass sich der Zustand durch die verzögerte adäquate Behandlung massiv verschlimmert. Oder die wiederholte Abgabe von Vaginaltabletten bei rezidivierender Candida, ohne Hinweis auf mögliche Diabeteserkrankung oder hormonelle Dysbalancen. In beiden Fällen liegt eine unzureichende Risikoaufklärung vor – und somit ein Haftungstatbestand nach § 280 BGB in Verbindung mit dem zwischen Apotheke und Kunde geschlossenen Beratungsvertrag. Selbst wenn der Kunde das Präparat eigenständig verlangt, ist die Apotheke nicht von der Pflicht zur Prüfung, Warnung und im Zweifel auch zur Verweigerung der Abgabe entbunden. Der Hinweis „Das ist ja frei verkäuflich“ schützt nicht vor dem Vorwurf der Pflichtverletzung, wenn Fachwissen zu erwarten war.

Die konkreten Folgeschäden für Patienten reichen von lokaler Ausbreitung der Infektion, etwa bei unbehandelter Onychomykose mit Befall benachbarter Nägel oder Hautareale, über systemische Infektionsverläufe bei immunsupprimierten Personen bis hin zu langwierigen Folgebehandlungen, die Kosten, Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit betreffen. In der Praxis häufen sich Fälle, in denen Versicherer nachträglich prüfen, ob fehlerhafte Beratung in der Apotheke kausal für eine prolongierte oder fehlgeschlagene Therapie war – insbesondere bei Berufsunfähigkeit, Krankentagegeld oder privater Krankenversicherung. Das Haftungspotenzial steigt zusätzlich, wenn rezeptpflichtige Wirkstoffe über Drittverordnungen ohne angemessene Rücksprache oder Prüfung des Behandlungsplans abgegeben wurden. Auch der klassische Fall eines falsch dosierten systemischen Antimykotikums bei Lebervorschädigung – etwa Fluconazol bei Patient:innen mit Hepatitis oder Alkoholschädigung – kann erhebliche toxische Schäden auslösen, deren Ursprung rückwirkend auf die Beratungssituation in der Apotheke zurückgeführt werden kann. Dokumentation wird in solchen Fällen zur wichtigsten Verteidigungslinie – aber auch zur Sollbruchstelle, wenn sie fehlt.

Rechtlich entscheidend ist dabei stets die Frage, ob ein Beratungsvertrag vorlag – und ob die Apotheke ihren Pflichten daraus nachgekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entsteht ein konkludenter Beratungsvertrag spätestens dann, wenn eine individuelle Produktempfehlung gegeben wird, die über bloße Information hinausgeht. Die Beratung zur Anwendung, Wechselwirkungen, Therapiedauer oder Nebenwirkungen gilt somit als rechtsverbindlich – und nicht als freiwilliger Service. Im Haftungsfall prüfen Gerichte, ob diese Beratung den fachlichen Standards entsprach, die zum Zeitpunkt der Empfehlung galten. Verweise auf Überlastung, Personalmangel oder Zeitdruck entlasten nicht. Apotheken müssen daher proaktiv dokumentieren, welche Informationen sie gegeben haben, welche Rückfragen gestellt wurden, ob Warnhinweise erfolgten und ob eine ärztliche Rücksprache angeraten wurde. Dies kann auch haftungsbegrenzend sein, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Patient sich bewusst gegen die ärztliche Abklärung entschieden hat – doch auch dafür braucht es eine klare, nachvollziehbare Aktenlage.

Zur Absicherung gehören aber nicht nur Dokumentation und Schulung, sondern auch betriebliche Risikostrukturen. Viele Apotheken verfügen über keine haftungsrechtlich relevante Risikoanalyse zu Beratungssituationen, obwohl diese Bestandteil eines modernen Qualitätsmanagements sein sollte. Wer haftungskritische Bereiche wie die Mykoseberatung systematisch analysiert, Schulungsbedarfe identifiziert und Fortbildungen gezielt auf typische Problemfelder ausrichtet, verringert nicht nur das Schadenrisiko, sondern verbessert zugleich die Versorgungsqualität. Der Einsatz standardisierter Beratungsleitfäden, digitaler Entscheidungsbäume oder dokumentierter Beratungsprotokolle – etwa in Anlehnung an AMTS-Vorgaben – stärkt die rechtliche Position der Apotheke erheblich. Auch die klare Delegationsregelung innerhalb des Teams spielt eine Rolle: Wer darf was sagen, empfehlen, verkaufen – und ab wann ist zwingend eine Rücksprache mit einem approbierten Kollegen erforderlich? Eine klare Teamstruktur ist nicht nur organisationspraktisch sinnvoll, sondern im Fall einer juristischen Auseinandersetzung entscheidend.

Letztlich wird die Mykoseberatung in der Apotheke zu einem Prüfstein für pharmazeutische Verantwortung. Der Übergang von Service zu Haftung ist fließend, die rechtliche Grenze unsichtbar – bis sie überschritten wird. Apotheken können sich dieser Verantwortung nicht entziehen, aber sie können ihr strukturiert, kompetent und selbstbewusst begegnen. Wer Beratung ernst nimmt, Patientenbedürfnisse erkennt, Risiken anspricht und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert, handelt nicht nur im Sinne des Kunden, sondern im eigenen Interesse. Denn Vertrauen ist kein Schutzschild – aber verantwortungsvolle Beratung kann vor Gericht der beste Beweis dafür sein, dass es richtig eingesetzt wurde.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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