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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
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Ein umgestürzter Baum ist versichert – ein halb zerstörter Baum jedoch nicht. Dieses juristische Detail hat konkrete wirtschaftliche Folgen, wie ein Urteil aus Oldenburg zeigt: Obwohl ein Sturm große Teile einer Kastanie zerstörte und ein Gutachten zur zeitnahen Fällung riet, lehnt die Versicherung jegliche Kostenübernahme ab. Weder Fäll- noch Gutachterkosten wurden erstattet – mit Verweis auf die exakte Definition des Begriffs „umgestürzt“. Die Richter argumentieren entlang der engen BGH-Vorgabe, wonach ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nur vollständig umgekippte Bäume als versicherten Schaden verstehen dürfe. Damit geraten präventive Maßnahmen in einen Systemkonflikt: Wer rechtzeitig handelt, steht finanziell alleine da. Selbst § 90 VVG hilft nicht, wenn die Gefahr nicht unmittelbar droht. Das Urteil betont die Rolle sauber formulierter Verträge, verweigert jede Interpretation über den Wortlaut hinaus und verweist auf den Grundsatz der Eigenverantwortung. Präventionslogik prallt auf Ausschlussklauseln – mit Folgen für Tausende Versicherte, die Sicherheit nicht nur als juristisches Kriterium, sondern als realen Handlungsanlass begreifen.
Ein Baum bricht, aber nicht vollständig – und genau das genügt nicht, um eine Wohngebäudeversicherung in die Pflicht zu nehmen. Dieses scheinbare Paradox zwischen Naturgewalt und Versicherungslogik führt derzeit zu juristischen Klarstellungen, die für Hausbesitzer weitreichende Folgen haben. Denn wer glaubt, dass der sichtbare Schaden durch einen Sturm gleichbedeutend mit einem versicherten Schadensereignis sei, irrt sich zunehmend. Die Rechtsprechung zeigt: Es zählt nicht das Empfinden, sondern der genaue Wortlaut. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Oldenburg entfaltet diesen Mechanismus exemplarisch und lässt an einem scheinbar alltäglichen Fall demonstrieren, wie sich Sicherheitsgefühl und Versicherungsrecht voneinander entfernen.
Was nach einem massiven Sturmschaden aussieht – eine halbe Baumkrone samt zwei großen Stammteilen einer 20 Meter hohen Kastanie bricht krachend zu Boden – bleibt versicherungsrechtlich ein Teilschaden, wenn der Rest des Baumes aufrecht steht. Auch wenn ein hinzugezogener Gutachter die verbleibende Struktur als instabil einstuft und innerhalb kurzer Zeit zum Fällen rät, erkennt das Gericht darin weder einen Versicherungsfall noch einen Rettungstatbestand. Die Erstattung von über 8.000 Euro für Baumfällung, Abtransport und Gutachterkosten lehnt es ab – mit glasklarer Begründung: Nur was vollständig umstürzt, ist gedeckt. Ein Baum, der in wesentlichen Teilen noch steht, gilt nicht als umgestürzt – selbst wenn die Sicherheit durch statische Schwächen objektiv gefährdet ist. Die Gebäudeeigentümer bleiben auf ihren Kosten sitzen. Nicht, weil sie fahrlässig gehandelt hätten. Sondern weil ihr Handeln nicht in die Logik eines exakt definierten Versicherungsbegriffs passt.
Diese Logik folgt keiner naturwissenschaftlichen, sondern einer juristisch-vertraglichen Definition. „Umsturz“ bedeutet, so das Gericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das vollständige Kippen eines Baumes auf den Boden infolge äußerer Gewalt – insbesondere durch Entwurzelung. Ein partiell abgebrochener, aber in seiner Senkrechten verharrender Baum fällt nicht unter diese Kategorie. Für die Kläger im konkreten Fall ein Frusterlebnis – für die Versicherungswirtschaft ein Präzedenzfall mit Signalwirkung. Denn das Urteil grenzt die Ansprüche nicht nur ab, es sendet eine klare Botschaft: Sicherheit auf Verdacht ist Privatsache.
Die Idee, dass auch der Versuch, ein drohendes Risiko abzuwenden, Teil des Versicherungsschutzes sein sollte, scheitert hier an der Definition von Rettungskosten. § 90 VVG bietet dafür zwar eine gesetzliche Grundlage – allerdings nur, wenn ein versicherter Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht. Das wiederum war laut Sachverständigengutachten nicht gegeben. Zwar empfahl der Gutachter eine Fällung binnen einer Woche wegen beginnender Fäulnis und Bruchgefahr, aber eben nicht als Notfallmaßnahme zur Abwendung eines akuten Sturmschadens. Die Vorsorge gegen einen möglichen künftigen Schaden – so nachvollziehbar sie auch ist – bleibt damit eine Maßnahme im Verantwortungsbereich des Eigentümers. Und genau hier liegt die innere Sprengkraft dieser Rechtsprechung.
Denn das Urteil unterläuft nicht nur die Erwartung an eine umfassende Deckung im Schadensfall. Es unterläuft auch das, was viele Versicherungsnehmer als gesunden Menschenverstand empfinden würden. Die Differenz zwischen dem, was vernünftig wäre, und dem, was gedeckt ist, wird zur juristischen Sollbruchstelle. Gerade weil die Eigentümer in diesem Fall nicht zögerten, sondern handelten, um mögliche Folgeschäden zu verhindern, sehen sie sich doppelt benachteiligt: Der Schaden ist real, der Aufwand ist hoch – aber beides fällt aus der Deckung. Die Botschaft an andere Versicherte lautet damit: Wer vorsorgt, zahlt selbst. Wer wartet, hat vielleicht Glück – oder Pech, aber zumindest die Chance auf Regulierung.
Diese Logik wird besonders deutlich bei den nicht anerkannten Gutachterkosten. Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgte eigeninitiativ – und wurde nicht durch den Versicherer veranlasst oder als erforderlich im Rahmen der Schadensermittlung anerkannt. Damit fehlt jede Anspruchsgrundlage nach § 85 VVG. Die präventive Beurteilung eines nicht eingetretenen Versicherungsfalls gilt nicht als erstattungsfähig. Damit entzieht das Urteil der gängigen Praxis vieler Hauseigentümer – nämlich zunächst einen Experten zu konsultieren – jede ökonomische Rückendeckung durch die Versicherung. Der Gutachter mag objektiv notwendig erscheinen, rechtlich ist er es nicht.
Dass Versicherungsverträge streng auszulegen sind, ist keine neue Erkenntnis. Neu ist jedoch die Klarheit, mit der Gerichte inzwischen jede Erweiterung ablehnen, die nicht explizit formuliert ist. Die richterliche Bezugnahme auf das Verständnis eines „durchschnittlichen Versicherungsnehmers“ klingt auf den ersten Blick verbraucherfreundlich. Doch in der Praxis führt sie zur Verengung: Der durchschnittliche Kunde soll den Begriff „umgestürzter Baum“ eben nicht als beliebig interpretieren dürfen, sondern im engen Sinne von vollständig umgefallen und entwurzelt verstehen. Alles andere bleibt ausgeschlossen.
Wer sich gegen solche Ausschlüsse wappnen will, muss heute zu Spezialtarifen greifen. Einige Versicherer bieten mittlerweile erweiterte Leistungen für durch Sturm beschädigte oder abgeknickte Bäume an, auch wenn diese nicht vollständig gefallen sind – vorausgesetzt, eine natürliche Regeneration ist ausgeschlossen. Doch solche Tarife sind selten, teurer und meist an strikte Nachweise gebunden. In der breiten Masse der Wohngebäudeversicherungen bleibt die alte Regel: Kein Umsturz – keine Deckung.
So ergibt sich ein paradoxes Bild: Je aktiver der Versicherungsnehmer handelt, desto größer die Gefahr, dass er am Ende allein dasteht. Die stillschweigende Prämisse vieler Policen lautet nicht: „Schütze dein Eigentum“, sondern: „Warte auf den Schaden“. Prävention wird nicht belohnt, sondern bestraft – wirtschaftlich jedenfalls. Das Urteil aus Oldenburg macht diesen Zielkonflikt deutlich. Und es entlastet die Versicherer, die sich auf die vertraglich definierte Grenze zurückziehen können – ohne Rücksicht auf tatsächliche Gefahrenlagen.
Inmitten dieser Konstellation steht der Versicherungsnehmer vor einer grundsätzlichen Entscheidung: Risiko eingehen oder vorsorgen? Das Ergebnis kann in beiden Fällen teuer werden – aber nur in einem davon bleibt er auf den Kosten sitzen. Teilabbrüche gelten versicherungsrechtlich nicht als Umsturz, präventive Baumfällung bei instabiler Reststruktur ist nicht versichert, Rettungskosten greifen nur bei klarer und akuter Gefahrenlage, und Gutachterkosten sind ohne Anforderung durch den Versicherer nicht erstattungsfähig. Was nach gesundem Schutzdenken klingt, ist aus juristischer Sicht nichts weiter als eine freiwillige Maßnahme ohne Anspruch. Und genau deshalb auch: ein Risiko, das jeder selbst trägt.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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