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  • 10.06.2025 – Apotheken-News: Versicherung braucht Apothekenverstand, Gutachter brauchen Legitimation, Policen brauchen Präzision
    10.06.2025 – Apotheken-News: Versicherung braucht Apothekenverstand, Gutachter brauchen Legitimation, Policen brauchen Präzision
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Nur eine branchenspezifische Versicherung mit gutachterlicher Absicherung durch den Pharmazierat schützt Apotheken realistisch – gerade...

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-News: Versicherung braucht Apothekenverstand, Gutachter brauchen Legitimation, Policen brauchen Präzision

 

Wie branchenspezifischer Schutz Apotheken vor Systemrisiken bewahrt, warum der Pharmazierat entscheidend ist und was Betreiber jetzt regeln müssen

Wer eine Apotheke versichern will, muss mehr als Zahlen versprechen – er muss Versorgung verstehen, Regulatorik begreifen und Risikoarchitektur professionell abbilden. Doch viele sogenannte Apothekenpolicen scheitern genau daran: Sie beruhen auf Standardmodellen ohne pharmazeutische Tiefenstruktur, lassen versorgungsrelevante Schäden wie Rezeptverlust, BtM-Fehlmengen oder Kühlkettenausfälle unzureichend bewerten und ignorieren die Notwendigkeit fachlich legitimierter Gutachter. Damit entsteht im Ernstfall keine Hilfe, sondern ein Konflikt zwischen pauschaler Bewertung und realer Betriebsverantwortung. Entscheidend ist daher, dass Policen für Apotheken nicht nur versicherungstechnisch, sondern auch gutachterlich abgesichert sind – mit dem Pharmazierat oder einem öffentlich bestellten pharmazeutischen Sachverständigen als vertraglich fixierter Instanz. Ohne diese Struktur fehlt der Police die Legitimität im Moment der Regulierung. Apothekenleiter müssen deshalb ihre Versicherung aktiv gestalten, Risiken systematisch identifizieren, Deckungslücken schließen und die Gutachterfrage vertraglich klären – nicht als Zusatz, sondern als Schutzgrundlage. Denn nur wer die Regulierung beherrscht, schützt Versorgung wirklich.


Wer eine Apotheke betreibt, trägt Verantwortung für Menschen, Versorgung und Betriebssicherheit – eine Verantwortung, die sich nicht mit pauschalen Versicherungslösungen abdecken lässt. Apotheken folgen keiner Standardlogik, sie agieren im regulatorisch dichtesten Raum der ambulanten Gesundheitsversorgung. Wer hier Schaden erleidet, braucht mehr als ein Zahlenwerk zur Regulierung. Er braucht eine Versicherung, die Apothekenrealität verstanden hat. Genau hier aber liegt die systematische Schwäche vieler Policen: Sie tun so, als ließen sich apothekenbetriebliche Risiken mit der Logik eines Handwerksbetriebs oder Einzelhandels vergleichen. Doch das Gegenteil ist der Fall. Die Besonderheiten einer Apotheke – von der rechtlich gebundenen Lagerung kühlpflichtiger Biologika bis zur BtM-Dokumentation, vom Rezeptscanner bis zur Patientendatenschnittstelle – erzeugen ein Risikoprofil, das tief in die Versorgungsstruktur hineinwirkt. Wer das versichern will, muss es zuerst verstehen.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, welche Risiken versichert werden, sondern auch, wer sie im Ernstfall bewertet. Und hier zeigt sich eine der folgenschwersten Lücken vieler Policen: die fehlende Bindung an fachlich qualifizierte Gutachter. Was auf dem Papier wie ein versicherter Schaden aussieht, wird im Schadenfall oft von branchenfremden Sachverständigen bewertet – mit Kriterien, die weder den pharmazeutischen Inhalt noch die versorgungsrechtlichen Konsequenzen berücksichtigen. Kühlkettenausfälle werden dann nicht nach ihrer rechtlichen Wirkung auf Arzneimittelsicherheit beurteilt, sondern nach dem technischen Defekt. Rezeptverluste gelten als Nebenschaden. Betriebsunterbrechungen werden ignoriert, wenn kein physischer Gebäudeschaden vorliegt. Und Beratungshaftung wird als theoretisches Risiko eingestuft, obwohl jeder Regressfall wirtschaftlich konkret wirkt.

Die Rolle des Pharmazierats ist in solchen Momenten nicht optional, sondern existenziell. Nur ein pharmazeutischer Sachverständiger kann beurteilen, ob ein Schaden apothekenrechtlich relevant ist. Nur er versteht, warum ein Rezeptverlust nicht nur buchhalterisch, sondern haftungsrechtlich ein Desaster bedeutet. Nur er kann klären, was es heißt, wenn ein BtM-Schrank beschädigt wird, ein digitaler Abgleich fehlschlägt oder eine Inhalationskammer ausfällt. Deshalb ist es unverzichtbar, diese Expertise nicht als spätere Hilfeleistung anzufordern, sondern als fester Bestandteil des Versicherungsvertrags festzuschreiben. Das geschieht durch eine vertraglich bindende Gutachterklausel, die im Schadenfall den Pharmazierat oder einen öffentlich bestellten pharmazeutischen Sachverständigen als primären Gutachter benennt. Ohne eine solche Regelung ist die Apotheke im Ernstfall darauf angewiesen, dass der Versicherer freiwillig einen kompetenten Gutachter zulässt – und das ist in der Praxis selten der Fall.

Viele Apotheken glauben, mit der Bezeichnung „Apothekenpolice“ auf der Police seien sie gut versichert. Doch der Begriff ist nicht geschützt. Tatsächlich steckt hinter diesem Etikett häufig ein standardisierter Gewerbeversicherungsvertrag mit angepasster Berufsbezeichnung, aber ohne jede strukturelle Apothekenspezifik. Was fehlt, sind individuell abgestimmte Deckungsbereiche, eine betriebliche Risikoanalyse, ein dynamisches Konzept zur Betriebsunterbrechung und vor allem eine vertraglich gesicherte Regulierung durch pharmazeutische Fachkompetenz. Im Schadenfall zeigt sich dann die Schwäche. Schäden, die regulatorisch anzeigepflichtig sind, werden als Bagatelle behandelt. Lagerverluste werden am Einkaufspreis festgemacht, nicht an der versorgungspflichtigen Bevorratung. Und Regressrisiken durch fehlerhafte Abgabeentscheidungen fallen durch jedes Raster, wenn keine Beratungshaftungsklausel vereinbart ist.

Ein besonders gravierender Fall ereignete sich, als eine Apotheke aufgrund eines Stromausfalls Biologika im Wert von über 18.000 Euro vernichten musste. Die Temperaturabweichung war minimal, reichte aber für den Pharmazierat aus, um eine Unbrauchbarkeit gemäß §17 ApBetrO festzustellen. Die Versicherung erkannte den Schaden nur teilweise an und argumentierte, es sei keine Wirkungsminderung nachweisbar. Die Apotheke blieb auf dem Verlust sitzen, obwohl sie alle regulatorischen Pflichten erfüllt hatte. Der Grund war einfach: Der Versicherungsvertrag enthielt keine Gutachterregelung mit pharmazeutischer Bindung.

Derartige Situationen sind keine Einzelfälle, sondern strukturelle Folge einer fehlerhaften Versicherungslogik. Eine Police, die nicht an die Versorgungspraxis angepasst ist, kann im Ernstfall nicht schützen. Deshalb beginnt die Sicherheit nicht bei der Prämie, sondern bei der Vertragsarchitektur. Apotheken brauchen einen Schutz, der den Betrieb in seiner juristischen, technischen und versorgungsbezogenen Komplexität erkennt. Das bedeutet, dass jede Versicherung für Apotheken als betriebsstrategisches Instrument verstanden werden muss – nicht als Pflichtbeitrag, sondern als zentrales Steuerungsinstrument für den Notfall. Dabei spielt nicht nur der Versicherungsumfang eine Rolle, sondern auch die konkrete Vertragsführung. Apothekerinnen und Apotheker müssen wissen, welche Risiken abgesichert sind, wie sie definiert werden, unter welchen Voraussetzungen der Schutz greift und wer im Streitfall zur Bewertung herangezogen wird.

Die Entscheidung, den Pharmazierat oder einen apothekenerfahrenen Gutachter verbindlich in den Vertrag zu integrieren, ist keine Formalität, sondern eine Absicherung gegen Systemversagen. Der Versicherer bleibt frei in der Prüfung, aber die Apotheke ist frei, sich auf Augenhöhe vertreten zu lassen. Nur so entsteht eine faire Regulierungskultur, die Versorgung respektiert, Betrieb sichert und Verantwortung ernst nimmt.

Wer sich heute für eine Versicherung entscheidet, entscheidet nicht nur über Schutz, sondern über Handlungsfähigkeit im Krisenfall. Nur eine police, die die apothekenspezifischen Risiken vollständig erfasst, vertraglich korrekt abbildet und auf Fachgutachter mit pharmazeutischer Qualifikation setzt, kann dieser Verantwortung gerecht werden. Alles andere ist Risiko – und im Zweifel ein Risiko zu viel.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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