ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X
  • 07.06.2025 – Promille auf dem Mofa, Verbot auf dem Rad, Urteil mit Sprengkraft
    07.06.2025 – Promille auf dem Mofa, Verbot auf dem Rad, Urteil mit Sprengkraft
    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Das OVG Saarlouis untersagt einem Verkehrssünder das Radfahren – die Rechtsgrundlage ist umstritten, der Fall wird zur Grundsatzfrage...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - SICHERHEIT:


SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Promille auf dem Mofa, Verbot auf dem Rad, Urteil mit Sprengkraft

 

Warum das OVG Saarlouis einem Wiederholungstäter alle fahrerlaubnisfreien Wege sperrt, juristisch neue Grenzen zieht und ein Präzedenzfall Richtung Leipzig unterwegs ist

Wer mehrfach alkoholisiert mit Mofa oder Rad am Straßenverkehr teilnimmt und sich dann weigert, seine Fahreignung durch eine MPU bestätigen zu lassen, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen – das zeigt ein Urteil des OVG Saarlouis vom Mai 2025 auf drastische Weise. Die Entscheidung untersagt einem Betroffenen nicht nur das Führen klassischer Kraftfahrzeuge, sondern auch das Radfahren und die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Raum. Die Begründung: Mangels Mitwirkung sei von einer fehlenden Verkehrseignung auszugehen, die unabhängig vom Fahrzeugtyp gelte. Damit erweitert das Gericht die bisherige Auslegung der Fahrerlaubnis-Verordnung deutlich – zum Nachteil der Betroffenen, aber im Sinne der öffentlichen Sicherheit. Dass andere Obergerichte – etwa in Rheinland-Pfalz – dieselbe Rechtsnorm als unzureichend präzise und somit verfassungsrechtlich bedenklich einstufen, zeigt, wie brisant die Angelegenheit inzwischen ist. Das Urteil zwingt zur Auseinandersetzung mit der Reichweite präventiver Eingriffe und rückt die MPU erneut ins Zentrum verkehrspolitischer Steuerung. Der Fall ist revisionsfähig und könnte dem Bundesverwaltungsgericht eine Grundsatzentscheidung abverlangen: Wie weit darf der Staat gehen, wenn Sicherheit und Freiheit auf derselben Kreuzung stehen?


Ein einzelner Unfall kann ein ganzes System zum Kippen bringen – besonders wenn es um das Verhältnis zwischen individueller Mobilität, öffentlicher Gefahrenabwehr und juristischer Normklarheit geht. Im Fall eines Mannes aus dem Saarland hat das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis entschieden, dass die Grenzen der Verkehrsteilnahme dort erreicht sind, wo wiederholte Trunkenheitsdelikte, mangelnde Einsicht und Verweigerung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zusammentreffen. Der Betroffene darf nicht nur kein Kraftfahrzeug mehr führen, sondern verliert nun auch sein Recht, im öffentlichen Verkehrsraum mit dem Fahrrad oder einem E-Scooter unterwegs zu sein – und zwar dauerhaft. Damit geht das Urteil über die klassische Logik des Führerscheinentzugs hinaus und greift tief in die grundrechtlich geschützte Mobilitätsfreiheit ein.

Der Ausgangspunkt war unspektakulär und gleichzeitig symptomatisch: Im Sommer 2019 verlor der Mann auf einem fahrerlaubnisfreien Mofa die Kontrolle, stürzte schwer und wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille ins Krankenhaus eingeliefert. Rückblickend betrachtet war der Unfall nur der letzte in einer Reihe – die Behörde erinnerte sich an mehrere alkoholbedingte Verkehrsdelikte in seiner Vorgeschichte. Bereits zuvor war ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dass nun auch das Fahrradfahren und die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen untersagt wurden, markiert eine neue Qualität in der behördlichen Reaktionskette: Die Behörde stützte sich auf § 3 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV und unterstellte mangels Kooperation schlicht fehlende Fahreignung – mit weitreichenden Konsequenzen.

Juristisch besonders relevant: Die Maßnahme ist nicht unumstritten. Denn während das OVG Saarlouis die Entscheidung als notwendige Prävention im Sinne der Allgemeinheit ansieht, urteilte das OVG Rheinland-Pfalz im Vorjahr diametral entgegengesetzt. Damals war einer Frau, die wiederholt unter Drogeneinfluss mit dem Fahrrad angetroffen worden war, ein entsprechendes Verbot verweigert worden – mit dem Argument, § 3 FeV sei zu unklar gefasst, um einen solch schwerwiegenden Eingriff zu rechtfertigen. Dort sprach man vom Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot – Gesetze müssten so formuliert sein, dass der Bürger wisse, was ihm droht. Diese Rechtsauffassung steht nun der saarländischen Auslegung entgegen.

Der Kernkonflikt liegt tiefer als es scheint. Er betrifft nicht nur die Einzelfallabwägung, sondern die systemische Einordnung sogenannter fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Verkehrsrecht. Bisher war klar geregelt, dass für Fahrräder, Mofas und E-Scooter keine Fahrerlaubnis im klassischen Sinn nötig ist – umso überraschender wirkt die Annahme, die Fahreignung müsse trotzdem über die gleiche Systematik überprüft werden. Im Mittelpunkt steht hier die MPU, die laut § 11 FeV angeordnet werden darf, wenn Tatsachen Zweifel an der Eignung wecken. Wird sie verweigert, darf die Behörde im Umkehrschluss auf die Nichteignung schließen. Diese Norm wurde bislang in erster Linie bei Autofahrern angewendet – nun dehnt das OVG Saarlouis sie auf sämtliche Fahrzeugtypen im öffentlichen Raum aus.

Die Entscheidung könnte bundesweit Signalwirkung entfalten. Denn sie bringt erstmals ein explizites Totalverbot zur Anwendung – nicht wegen neuer Delikte, sondern wegen mangelnder Mitwirkung. Das OVG argumentiert, die Trennlinie zwischen gefährlichem und ungefährlichem Verkehrsteilnehmer verlaufe nicht entlang der Fahrzeugart, sondern entlang der charakterlichen Eignung und des Willens zur Mitwirkung an Verkehrssicherheit. In einer Zeit, in der E-Scooter, Pedelecs und Lastenräder den urbanen Raum prägen, stellt sich nun die Frage: Wie weit darf Staatsschutz im Alltag reichen? Wer entscheidet, wer überhaupt noch auf die Straße darf?

Der Mann will das Urteil nicht akzeptieren und plant Revision. Der Fall geht damit möglicherweise ans Bundesverwaltungsgericht – und damit in eine Instanz, die den Konflikt zwischen Rechtsklarheit, Gefahrenabwehr und Freiheitsrechten grundsätzlich auflösen muss. Bis dahin bleibt das Urteil aus Saarlouis ein scharfes Schwert – mit ungewisser Schneide für künftige Fälle.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken