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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Viele Apotheken verlassen sich im Ernstfall auf Versicherungspolicen, die für Gewerberisiken konstruiert wurden, aber die pharmazeutische Realität nicht abbilden – mit fatalen Folgen, wenn die Schadeneinschätzung an fachfremde Gutachter übergeht, statt von Pharmazieräten beurteilt zu werden, weshalb Apothekeninhaber dringend ihre Policenstruktur überdenken, systemische Deckungserweiterungen prüfen und ein Regelwerk einfordern sollten, das die Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln, dokumentierte Abgabevorgänge, Temperaturverluste, Rezepturfehler oder BtM-Schäden durch versorgungsnahe und sachverständige Instanzen absichert – nicht pauschal, sondern rechtsverbindlich, differenziert und strategisch gesteuert.
Apotheken sind keine klassischen Gewerbebetriebe – sie vereinen pharmazeutische Verantwortung, gesetzliche Abgabepflichten, dokumentationspflichtige Herstellungsprozesse und den Umgang mit hochsensiblen Produkten unter einem Dach. Doch viele Versicherer behandeln sie wie x-beliebige Handelsunternehmen. Das Ergebnis zeigt sich im Ernstfall: Schäden werden falsch eingeschätzt, Leistungen verzögert oder ganz verweigert. Nicht, weil der Schaden nicht versichert wäre – sondern weil ihn die falsche Instanz bewertet. Genau hier liegt die entscheidende Sollbruchstelle.
Ein Arzneimittelschaden ist nicht gleichbedeutend mit einem einfachen Warenverlust. Ob die Verkehrsfähigkeit erhalten bleibt, ob Rezepturchargen rechtssicher abgegeben werden durften oder ob BtM-Dokumentationen vollständig sind – das sind Fragen, die kein Gebäudesachverständiger und kein Industrieschadengutachter qualifiziert beantworten kann. Trotzdem greifen viele Policen im Ernstfall auf genau solche fachfremden Gutachter zurück. Die Folge: gravierende Fehleinschätzungen, massive juristische Auseinandersetzungen und nicht selten existenzielle Haftungsrisiken für Apothekenleitungen.
Der strukturelle Fehler beginnt beim Vertragsdesign. Standardisierte Gewerbepolicen sehen pauschale Gutachterregelungen vor – oftmals ohne Differenzierung nach Branchen- oder Fachinstanz. Was für ein Sanitärbetrieb oder Einzelhändler genügt, führt in der Apotheke ins Desaster. Apothekenspezifische Risiken wie Kühlgutverlust, Thermoausfälle, Herstellungsschäden oder Betäubungsmittelverluste lassen sich nur durch pharmazeutische Fachinstanzen wie Pharmazieräte oder Amtsapotheker realitätsnah bewerten. Und doch tauchen diese in kaum einer Police ausdrücklich auf.
Immer mehr versorgungsorientierte Fachjuristen und Standesvertreter fordern daher eine systemische Neuausrichtung: Der Pharmazierat muss in apothekenbezogenen Versicherungsverträgen als vorrangige Gutachterinstanz genannt und vertraglich bindend verankert werden. Nur so lässt sich verhindern, dass Schadenfälle zu Bewertungskrisen eskalieren. Der Gutachter entscheidet über die Weichenstellung: Teilausgleich oder Totalschaden, interne Behebung oder externe Sanierung, Regulierungsfreigabe oder Eskalation zur Behörde. Ohne pharmazeutische Expertise wird daraus ein Blindflug.
Doch auch die Apothekenleitungen selbst sind in der Pflicht. Noch immer bestehen zahlreiche Verträge auf Basis veralteter Bedingungswerke, unklarer Risikoerfassung oder fremdgesteuerter Maklerlösungen. Wer nicht regelmäßig prüft, ob die eigene Police tatsächlich alle Betriebsrealitäten abbildet, riskiert im Schadensfall ein böses Erwachen – insbesondere bei komplexen Schadentypen wie Rezepturfehlern, Stromausfällen mit Kühlgutverlust, falsch befüllten Patientenblistern oder gestohlenen BtM-Formularen. Jeder dieser Fälle kann fünf- bis sechsstellige Folgekosten verursachen – ganz zu schweigen von behördlichen Meldepflichten und potenziellen Strafverfahren.
Darum rücken auch versicherungstechnische Grundsatzfragen ins Zentrum der Debatte: Welche Schadenarten müssen explizit versichert sein? Wie lauten die Regulierungsfristen bei pharmazeutischen Risiken? Welche Rolle spielt das Haftungsmanagement der Apothekenleitung im Gesamtrisikokontext? Und wie ist die Eskalationsarchitektur bei Gutachterstreitigkeiten geregelt?
Ein zukunftsfähiger Versicherungsschutz für Apotheken muss mehr leisten als pauschale Deckungssummen und allgemeine Inhaltsversicherungen. Er muss pharmazeutische Realitäten abbilden, regulatorische Pflichten berücksichtigen und personelle Besonderheiten integrieren. Das bedeutet konkret: – Verankerung pharmazeutischer Gutachterinstanzen in der Police (Pharmazierat, Amtsapotheker) – Erweiterung um spezielle Schadensszenarien wie Kühlausfall, Rezepturstörung, BtM-Verlust – Klare Fristen zur Schadenregulierung und Eskalationsmechanismen bei Gutachterkonflikten – Abbildung der Apothekenpflichten im Haftungs- und Obliegenheitenprofil – Rückwirkungsschutz für Altverträge und vorsorgliche Anpassungsmodelle
Die Branche steht an einem Wendepunkt. Mit zunehmender Komplexität der Versorgung, gestiegenen regulatorischen Anforderungen und wachsendem Dokumentationsdruck wird der Versicherungsschutz zur Führungsaufgabe. Apothekenleitungen, die diese Entwicklung ignorieren, handeln grob fahrlässig. Wer hingegen rechtzeitig handelt, schafft Sicherheit – nicht nur im Schadensfall, sondern in der strategischen Betriebsführung. Denn versichert ist nicht, was im Vertrag steht. Sondern was im Ernstfall auch richtig beurteilt wird.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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