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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Mit dem Urteil vom 3. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof ein juristisches Grundprinzip bekräftigt: Verträge brauchen ausdrückliche Zustimmung – stilles Einverständnis genügt nicht. Was für Bankentgelte galt, gilt nun branchenübergreifend. Für Apotheken bedeutet das: Wer Zusatzleistungen, Botendienste oder Entgeltregelungen auf Gewohnheiten oder Schweigen stützt, riskiert Rückforderungen. Das Schweigen von Patient:innen, Pflegeheimen oder Dienstleistern ersetzt keine gültige Vereinbarung. Besonders brisant: Der Beginn der Verjährung setzt nicht etwa mit rechtlicher Aufklärung ein, sondern bereits mit Genehmigung einer Abrechnung. Damit steht für Apothekenbetriebe fest: Nicht die subjektive Kenntnis, sondern die objektive Struktur entscheidet. Inhaber:innen müssen jetzt Prozesse prüfen, Zustimmung aktiv einholen und alle Entgeltbestandteile transparent absichern – andernfalls droht die Rückabwicklung jahrelanger Routine. Das BGH-Urteil ist ein Weckruf für vertragliche Präzision und Führungsverantwortung – nicht nur für Banken, sondern auch für jede Apotheke mit Versorgungsvertrag, Botendienst oder Zusatzservice.
Still zu bleiben kann teuer werden – nicht nur für Bankkundinnen und -kunden, sondern auch für alle, die im Gesundheitswesen Verträge prüfen, Leistungen berechnen oder Konditionen verändern. Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2025 mit dem Urteil XI ZR 45/24 die Praxis der Zustimmungsfiktion in Bankverträgen für unzulässig erklärt – erneut, deutlich und mit weitreichender Wirkung. Was zunächst nach einem reinen Bankthema klingt, ist in Wahrheit ein rechtspraktisches Signal mit hoher Relevanz für jede Institution, die auf AGB, Formularlogik oder wiederkehrende Vertragsbeziehungen setzt. Dazu zählen auch Apotheken, vor allem dort, wo Gebührenregelungen, Zuzahlungsvorgaben, Botendienstvereinbarungen oder wiederkehrende Dienstleistungsangebote mit Kund:innen oder externen Partnern geregelt werden. Denn das Urteil macht eines klar: Wer Änderungen vornimmt, braucht aktive Zustimmung – Schweigen genügt nicht.
Die Entscheidung fußt auf einer Musterfeststellungsklage gegen eine Sparkasse, die ihre Kontoführungsentgelte auf Basis einer stillschweigenden Zustimmungsklausel erhoben hatte. Diese Klausel erklärte Entgeltänderungen dann für gültig, wenn Kund:innen nicht widersprachen – unabhängig davon, ob sie aktiv zugestimmt hatten. Der BGH stellte nun unmissverständlich klar: Eine solche Zustimmungsfiktion verletzt grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts. Eine einseitige Anpassung darf nicht durch das bloße Ausbleiben eines Protests legitimiert werden. Diese Aussage betrifft nicht nur Banken – sie betrifft das Prinzip aller Vertragsanpassungssysteme in strukturell asymmetrischen Beziehungen. Und genau hier beginnt die Anschlussfähigkeit für Apothekenteams.
Denn auch in Apotheken existieren zunehmend standardisierte Vertragsmodelle, etwa bei pharmazeutischen Dienstleistungen, bei privatärztlichen Abrechnungen, bei Verträgen mit Pflegeheimen, Lieferdiensten oder Rezeptscannern. Wenn Apotheken stillschweigende Zustimmung unterstellen – etwa, weil Patient:innen einen Dienst zum dritten Mal nutzen oder sich nicht gegen eine Preisänderung äußern –, kann das künftig rechtlich riskant sein. Der BGH urteilt nicht nur über Banken, sondern über Prinzipien: Schweigen darf keine Zustimmung ersetzen. Was hier bankrechtlich formuliert wird, gilt als Norm für den gesamten zivilrechtlichen Umgang mit wiederholten Leistungsbeziehungen. Apotheken müssen deshalb auch intern klären, wie Einwilligungen dokumentiert, Änderungen erklärt und Preise vereinbart werden.
Die Entscheidung betont, dass Verbraucher:innen auch nach Jahren zu viel gezahlte Entgelte zurückfordern dürfen, sofern der Rechtsgrund fehlt. Hier setzt der Kommentar an: Für Apothekenteams bedeutet das eine klare Warnung. Preisverzeichnisse, Rezeptzuzahlungsregeln, Botendienste mit Sonderkosten – alles, was nicht eindeutig mit Zustimmung hinterlegt ist, kann im Zweifel rückwirkend beanstandet werden. Inhaber:innen und leitende Mitarbeitende müssen sich bewusst machen, dass das klassische Modell „Wer nicht widerspricht, ist einverstanden“ keine Gültigkeit mehr besitzt. Gerade bei wiederholten Dienstleistungen, bei deren Entgeltstruktur sich etwas ändert, braucht es nachweisbare Zustimmung. Selbst dann, wenn ein Patient über Jahre schweigt oder ein Pflegedienst regelmäßig beliefert wird.
Noch gravierender sind die Implikationen im Hinblick auf die Verjährung. Der BGH stellt klar: Rückforderungsansprüche beginnen nicht erst mit Kenntnis des rechtlichen Irrtums, sondern mit der Genehmigung eines Abrechnungsabschlusses – selbst wenn dieser auf einer fehlerhaften Entgeltregel beruht. Übertragen auf Apotheken bedeutet das: Wer seit Jahren falsche oder nicht klar kommunizierte Zusatzkosten erhebt, lebt mit einem dauerhaften Rückforderungsrisiko – unabhängig davon, ob die Kund:innen den Fehler bisher bemerkten. Diese Erkenntnis zwingt Apothekenteams, alle Abläufe rund um Zusatzleistungen, Botendienste, Sonderregelungen und Preiskommunikation zu prüfen – nicht nur formal, sondern im Sinne einer nachvollziehbaren, aktiven Zustimmung. Schriftliche Einverständniserklärungen, Aufklärungsprotokolle oder dokumentierte Preisverzeichnisse sind künftig keine Kür, sondern notwendiger Teil rechtssicherer Kommunikation.
Gleichzeitig setzt das Urteil Maßstäbe für die Führungskultur. Verantwortliche in Apotheken dürfen sich nicht mehr auf Gewohnheiten berufen. Die jahrzehntelange Praxis im Bankensektor, stillschweigende Zustimmung zu unterstellen, war weit verbreitet – aber dennoch rechtswidrig. Der BGH verweist ausdrücklich darauf, dass die lange Anwendung einer unwirksamen Regel sie nicht wirksam macht. Auch in Apotheken sind viele Routinen historisch gewachsen, aber rechtlich fragwürdig – etwa bei den Zuzahlungsmodalitäten im Botendienst oder bei individuell vereinbarten Honoraren für Zusatzberatung. Die Führungsebene muss hier aktiv werden: Nicht, weil der Gesetzgeber es vorgibt, sondern weil die Rechtsprechung sonst in einem Rückwirkungsstrudel endet, der teuer werden kann.
Für den Umgang mit Lieferpartnern, Heimversorgungsdienstleistern oder Subunternehmern ergibt sich ebenfalls Handlungsbedarf. Wer beispielsweise die Vergütung für eine Heimversorgung jährlich anpasst, muss eine explizite vertragliche Regelung dazu vorlegen. Schweigende Fortführung ersetzt kein Änderungsprotokoll. Wer Botendienste zu veränderten Bedingungen ausführt, darf nicht einfach die Rechnung anpassen, sondern braucht eine neue Leistungsvereinbarung. Für Apothekenteams bedeutet das konkret: Kommunikation ist nicht nur Service, sondern rechtliche Absicherung. Jede Preisänderung, jede neue Klausel muss verstanden, erklärt und bestätigt sein – von beiden Seiten.
Das BGH-Urteil ist somit kein Bankendetail, sondern ein juristisches Leitsignal. Es legt offen, wie schnell sich aus Bequemlichkeit eine Haftungslücke entwickeln kann. Es fordert von Organisationen, die mit Menschen und Geld arbeiten, eine neue Qualität der Zustimmungskultur. In Apotheken betrifft das nicht nur das Verhältnis zu Patient:innen, sondern auch das Teamverhältnis: Welche Zusatzstunden gelten als einvernehmlich? Welche Bereitschaftsdienste sind wirklich besprochen? Welche Fortbildungskosten trägt wer? Der Rechtsgrund für betriebliche Leistungen darf niemals eine Annahme sein – er muss eine belegbare Vereinbarung sein. Wer das nicht aktiv umsetzt, riskiert Rückforderungen, Missverständnisse und Vertrauensschäden.
Und genau deshalb lautet die zentrale Handlungsempfehlung für Apothekenleitung und Teams: Alle Entgelte, die nicht durch vertraglich gesicherte Zustimmung gedeckt sind, müssen auf den Prüfstand. Es geht nicht um Bürokratie, sondern um Klarheit. Wer zahlt wofür? Wer hat zugestimmt? Und wie wurde das dokumentiert? Verträge, Preislisten und Dienstleistungen müssen synchronisiert werden – nicht aus Misstrauen, sondern aus Respekt vor Rechtssicherheit. Was im Bankrecht fällt, darf im Gesundheitswesen nicht neu erfunden werden. Apotheken, die das begreifen, handeln nicht nur rechtskonform – sie führen aktiv.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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