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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Vertragsklauseln, mit denen Banken und Sparkassen Negativzinsen auf Tagesgeld-, Giro- und Sparkonten einführten, sind unwirksam. Millionen Verbraucher könnten nun gezahlte Verwahrentgelte zurückfordern – doch ohne automatische Erstattungspflicht. Das Urteil bringt Klarheit über die Grenzen von Strafzinsen, stellt aber Betroffene vor neue Herausforderungen. Ein Präzedenzfall mit weitreichenden Folgen für die Bankenlandschaft.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Februar 2025 in vier wegweisenden Urteilen entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Negativzinsen auf Spareinlagen von Privatkunden erheben durften, sofern dies auf Grundlage der bislang verwendeten Vertragsklauseln geschah. Die obersten Zivilrichter erklärten entsprechende Klauseln zu Verwahrentgelten auf Tagesgeld-, Giro- und Sparkonten für unwirksam. Sie verstießen nach Auffassung des XI. Zivilsenats gegen das Transparenzgebot und benachteiligten Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 BGB.
Die Urteile betreffen mehrere Klagen, die vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen verschiedene Banken und eine Sparkasse angestrengt worden waren. Ziel war es, bestimmte Klauseln zu untersagen, mit denen Verwahrentgelte auf Einlagen eingeführt worden waren – insbesondere in der Niedrigzinsphase, die seit etwa 2014 andauerte und ihren Höhepunkt vor der Zinswende im Sommer 2022 erreichte. In dieser Zeit hatten zahlreiche Banken begonnen, Sparguthaben ab bestimmten Freibeträgen mit Negativzinsen, meist in Höhe von 0,5 Prozent, zu belasten.
Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass Tagesgeld- und Sparkonten der Vermögensbildung dienten und nicht vorrangig der Verwahrung von Geld. Entgeltforderungen, die auf den Charakter eines Verwahrvertrags abstellen, widersprächen daher dem typischen Zweck solcher Konten. Bei Girokonten, die im Gegensatz dazu dem Zahlungsverkehr und der täglichen Verfügbarkeit dienen, könnten Verwahrentgelte zwar grundsätzlich möglich sein, müssten aber klar, eindeutig und transparent geregelt sein. An dieser Transparenz mangelte es in den vorliegenden Fällen erheblich.
Damit folgt der BGH der Argumentation des vzbv, der geltend gemacht hatte, dass Verbraucher über die Belastung ihrer Ersparnisse mit Negativzinsen nicht ausreichend informiert worden seien. Auch wurden entsprechende Entgelte teilweise automatisch eingeführt, ohne dass es einer aktiven Zustimmung durch die Kunden bedurfte.
Laut Daten des Vergleichsportals Verivox hatten im Mai 2022 mindestens 455 Geldinstitute Negativzinsen von Privatkunden verlangt. Betroffen waren laut Marktauswertungen nicht nur besonders hohe Einlagen im sechsstelligen Bereich, sondern teils bereits Beträge ab 10.000, in Einzelfällen sogar ab 5.000 Euro. Etwa 13 Prozent aller Bankkunden mussten laut Verivox vor der Zinswende Verwahrentgelte zahlen.
Mit dem Urteil des BGH ergibt sich für viele Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit, zu Unrecht gezahlte Negativzinsen zurückzufordern. Eine automatische Erstattungspflicht sieht das Urteil jedoch nicht vor. Verbraucher müssen ihre Ansprüche eigenständig geltend machen und dabei gegebenenfalls den Klageweg beschreiten. Dabei spielt die Frage der Verjährung eine zentrale Rolle: Je nach Fallkonstellation könnten bestimmte Rückforderungen bereits ausgeschlossen sein.
Die betroffenen Banken und Sparkassen erklärten, dass sie die schriftliche Urteilsbegründung zunächst abwarten wollen, bevor sie eine abschließende rechtliche Bewertung vornehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zwar kein generelles Verbot von Negativzinsen ausgesprochen, aber klare Maßstäbe für deren Zulässigkeit definiert. Künftige Gebührenmodelle werden sich an diesen Kriterien messen lassen müssen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine deutliche Mahnung an die Bankenbranche und ein starkes Signal für den Verbraucherschutz. Über Jahre hinweg hatten zahlreiche Kreditinstitute das historisch niedrige Zinsumfeld dazu genutzt, ein Gebührenmodell durchzusetzen, das viele Verbraucher als willkürlich empfanden. Die Bezeichnung als "Verwahrentgelt" konnte nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich im Kern um eine Strafgebühr für das Sparen handelte – eine Umkehrung traditioneller Werte, bei der nicht mehr der Sparer Zinsen erhält, sondern dafür zahlt, dass sein Geld auf dem Konto ruht.
Besonders problematisch war dabei, dass nicht nur vermögende Kunden betroffen waren, sondern zunehmend auch Durchschnittssparer mit relativ geringen Einlagen. Der Freibetrag, ab dem Verwahrentgelte anfielen, wurde schrittweise gesenkt, teilweise bis auf 5.000 Euro. Gleichzeitig erfolgte die Einführung solcher Klauseln häufig ohne ausdrückliche Zustimmung oder in intransparenten AGB-Passagen – ein Umstand, den der BGH nun zurecht beanstandet hat.
Dass das Gericht bei Girokonten grundsätzlich eine Entgeltmöglichkeit sieht, ist juristisch nachvollziehbar, berücksichtigt aber auch hier die Notwendigkeit klarer und verständlicher Vertragsgestaltung. Ein pauschales Einpreisen von Strafzinsen ohne offene Kommunikation ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar.
Die Entscheidung wirft jedoch auch ein Schlaglicht auf die Asymmetrie zwischen Verbrauchern und großen Finanzinstitutionen. Zwar haben Kunden nun die Möglichkeit, Rückforderungen zu stellen, doch bleibt der Weg mühsam. Ohne Sammelklageinstrument müssen Betroffene selbst aktiv werden, Klagefristen prüfen und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren führen. Für viele dürfte dies eine hohe Hürde darstellen – was den Rückzahlungsanspruch in der Praxis weitgehend entwerten könnte.
Für die Zukunft schafft das Urteil jedoch klare Leitplanken: Die Einführung neuer Gebührenmodelle erfordert volle Transparenz und darf sich nicht hinter juristisch verklausulierten Passagen verstecken. Banken müssen umdenken – nicht nur rechtlich, sondern auch im Umgang mit ihren Kunden. Ob sie das tun, bleibt abzuwarten. Klar ist: Ein einfaches „Weiter so“ wird es künftig nicht mehr geben können.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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