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  • 16.03.2025 – Apotheken-News: Neue Gerichtsurteile verändern den Arzneimittelversand grundlegend
    16.03.2025 – Apotheken-News: Neue Gerichtsurteile verändern den Arzneimittelversand grundlegend
    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben mit zwei aktuellen Urteilen neue Maßstäbe für den Arzneimi...

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-News: Neue Gerichtsurteile verändern den Arzneimittelversand grundlegend

 

Werbevorgaben Plattformbeteiligungen und der Vertrieb von Online-Abnehmspritzen stehen im Fokus wegweisender Entscheidungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben mit zwei aktuellen Urteilen neue Maßstäbe für den Arzneimittelversandhandel gesetzt. Während der EuGH die Grenzen von Werbeaktionen für rezeptpflichtige Medikamente absteckte, entschied der BGH über die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Apotheken auf digitalen Plattformen. Doch anstatt für Klarheit zu sorgen, hinterlässt besonders das BGH-Urteil offene Fragen, die weitere rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen dürften. Zudem verbietet das Landgericht München I einer Plattform den Vertrieb von Abnehmspritzen auf Basis digitaler Ferndiagnosen. Die Entscheidungen verdeutlichen, dass sich der rechtliche Rahmen für den Arzneimittelhandel weiter verschärft – und dennoch Raum für Interpretationen bleibt.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben am 27. Februar 2025 wegweisende Urteile verkündet, die den Arzneimittelversandhandel in Deutschland und die rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich beeinflussen. Während sich der EuGH mit Werbevorschriften für rezeptpflichtige Medikamente befasste, entschied der BGH über die Plattformstruktur von DocMorris und die Frage der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Apotheken.

Im Fall der Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris (Az.: C-517/23) bestätigte der EuGH, dass Mitgliedstaaten bestimmte Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagen dürfen, wenn diese die sachliche Entscheidungsfindung von Patienten beeinträchtigen könnten. Konkret wurde festgestellt, dass Gutscheine, die beim Kauf eines rezeptpflichtigen Medikaments ausgegeben und für nicht verschreibungspflichtige Produkte eingelöst werden können, problematisch sind, da sie wirtschaftliche Anreize schaffen, die den medizinischen Bedarf verfälschen könnten. Zugleich ließ der EuGH jedoch Rabatte auf rezeptpflichtige Arzneimittel zu, sofern diese nicht zu einem erhöhten Verbrauch führen, da die Verschreibung durch einen Arzt erfolgt.

Parallel dazu veröffentlichte der BGH sein Urteil zur Plattformstruktur von DocMorris (Az.: I ZR 46/24). Der Gerichtshof stellte fest, dass Apotheken, die einem Plattformbetreiber Umsatzbeteiligungen zahlen, nicht automatisch gegen das Apothekengesetz verstoßen. Eine solche Konstruktion sei nur dann unzulässig, wenn sie die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Apotheke tatsächlich gefährde. Damit überließ der BGH die Entscheidung im Einzelfall den unteren Instanzen, was die Unsicherheit für stationäre Apotheken weiter erhöht. Unklar bleibt insbesondere, ab welcher Umsatzbeteiligung eine Einflussnahme beginnt. Die genaue Abgrenzung wurde an das Berufungsgericht zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

Die Urteile werfen auch Fragen zur zukünftigen Regulierung auf. Der Gesetzgeber hatte mit dem Makelverbot für E-Rezepte bereits eine strengere Abgrenzung zwischen Apotheken und Plattformbetreibern geschaffen. Die Entscheidung des BGH könnte jedoch dazu führen, dass Plattformmodelle weiterhin existieren, sofern sie ihre Preismodelle anpassen und Mischkalkulationen nutzen, um Umsatzbeteiligungen an eingelösten Rezepten auszurichten. Sollte dies geschehen, könnte eine Umgehung des Makelverbots drohen, was eine erneute gesetzgeberische Reaktion nach sich ziehen dürfte.

In einem weiteren relevanten Fall entschied das Landgericht München I am 3. März 2025 gegen Apomeds BV (Az.: 4 HK 15458/24). Dem Unternehmen wurde untersagt, Abnehmspritzen zu bewerben, wenn die digitalen Rezepte hierfür auf Grundlage eines Fragebogens durch im Ausland ansässige Ärzte ausgestellt wurden. Das Gericht begründete sein Urteil mit der Notwendigkeit, den Arzneimittelmissbrauch einzudämmen und sicherzustellen, dass Verschreibungen unter angemessener ärztlicher Kontrolle erfolgen.

Die aktuellen Entscheidungen zeigen, dass sich das regulatorische Umfeld für den Arzneimittelversand weiter verdichtet. Während der EuGH klare Leitlinien für Werbung gesetzt hat, bleiben durch das BGH-Urteil viele Fragen zur Plattformökonomie offen. Ob der Gesetzgeber mit weiteren Nachschärfungen reagieren wird, hängt davon ab, wie Versandhändler und stationäre Apotheken die neuen Spielräume nutzen.

 
Kommentar:

Die Urteile des EuGH und des BGH markieren eine Zäsur für den Arzneimittelversandhandel in Deutschland. Während das EuGH-Urteil zur Werbung für rezeptpflichtige Medikamente eine klare Linie vorgibt und den Fokus auf die sachliche Entscheidungsfindung der Patienten legt, sorgt das BGH-Urteil für Unsicherheit. Die Frage, unter welchen Bedingungen eine Plattform eine unzulässige Einflussnahme auf Apotheken ausübt, bleibt ungeklärt und wurde an die unteren Instanzen weitergereicht.

Gerade die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Apotheken ist ein heikler Punkt. Wenn Plattformbetreiber durch Umsatzbeteiligungen faktisch Einfluss auf Apotheken gewinnen, könnte dies langfristig zu einer Erosion der Apothekerrolle führen. Statt eines eigenständigen Heilberufs bestünde die Gefahr, dass Apotheken zu bloßen Abgabestellen für Arzneimittel degenerieren, deren wirtschaftliche Existenz zunehmend von Plattformen abhängig wird. Der BGH hätte hier eine klarere Linie ziehen müssen, um zu verhindern, dass Apotheken schleichend in Abhängigkeitsverhältnisse geraten.

Das Urteil des EuGH zu Werbeverboten ist hingegen folgerichtig. Wirtschaftliche Anreize, die den medizinischen Bedarf beeinflussen, sind problematisch, da sie die Patientenversorgung verzerren können. Indem der EuGH jedoch Sofortrabatte für rezeptpflichtige Medikamente ausdrücklich erlaubt, hat er eine Balance zwischen Verbraucherschutz und wirtschaftlicher Realität gefunden. Die Frage ist nun, ob Versandapotheken durch geschickte Rabattstrategien doch noch Umgehungsmöglichkeiten finden.

Besonders bedeutsam ist auch das Urteil des Landgerichts München I gegen Apomeds BV. Die Möglichkeit, verschreibungspflichtige Medikamente nach einem simplen Online-Fragebogen zu erhalten, birgt erhebliche Risiken für die Patientensicherheit. Dass das Gericht hier ein klares Verbot ausgesprochen hat, ist ein wichtiges Signal. Digitale Rezepte sollten nicht zum Einfallstor für eine unkontrollierte Medikamentenabgabe werden.

Die rechtlichen Entwicklungen der letzten Wochen machen deutlich: Der Arzneimittelversand bleibt ein juristisch und politisch umkämpftes Terrain. Während sich das Werberecht nun in eine klarere Richtung bewegt, ist die Frage, wie digitale Plattformen mit dem traditionellen Apothekensystem in Einklang gebracht werden können, weiterhin offen. Der Gesetzgeber wird nicht umhinkommen, hier für mehr Klarheit zu sorgen. Eine schleichende Aushöhlung der Apothekenstruktur zugunsten global agierender Versandplattformen kann nicht im Interesse der Patientenversorgung sein.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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