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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Berufsunfähigkeit kann für Apotheker existenzbedrohend sein – doch die Anerkennung durch die Versicherung ist oft ein langwieriger Kampf. Entscheidend ist die Frage, welche Tätigkeit als Maßstab gilt: die zuletzt uneingeschränkt ausgeübte oder eine bereits reduzierte? Während die Rechtsprechung klare Vorgaben macht, versuchen Versicherer häufig, Leistungen durch strenge Prüfverfahren und hohe Beweisanforderungen zu verzögern oder abzulehnen. Besonders für selbstständige Apotheker, die ohne schnelle finanzielle Unterstützung vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen, ist die richtige Dokumentation essenziell. Wie Versicherer argumentieren, welche rechtlichen Grundsätze gelten und worauf Betroffene achten sollten, zeigt dieser ausführliche Bericht.
Die Berufsunfähigkeit stellt für Apotheker nicht nur eine gesundheitliche, sondern auch eine wirtschaftliche Bedrohung dar. Während die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) eigentlich als finanzielle Absicherung für den Ernstfall gedacht ist, zeigt die Praxis, dass Versicherer oft eigene Maßstäbe ansetzen und Leistungsanträge genau prüfen – mitunter über lange Zeiträume hinweg. Besonders die Bestimmung der maßgeblichen Tätigkeit sorgt immer wieder für Streitigkeiten.
Nach § 172 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist eine Person berufsunfähig, wenn sie ihren zuletzt in gesunden Tagen uneingeschränkt ausgeübten Beruf infolge von Krankheit, Körperverletzung oder über das altersübliche Maß hinausgehenden Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Entscheidend ist also nicht die Berufsbezeichnung „Apotheker“, sondern die tatsächlich zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Doch genau hier beginnt das Problem: Versicherer tendieren dazu, nicht die ursprüngliche, uneingeschränkte Tätigkeit als Maßstab zu nehmen, sondern eine bereits reduzierte oder angepasste Berufsausübung.
Dies betrifft vor allem Apotheker, die aufgrund von gesundheitlichen Problemen bereits vor der eigentlichen Berufsunfähigkeit ihre Arbeitszeit verringert oder bestimmte Tätigkeiten abgegeben haben. Besonders bei schleichenden oder chronischen Erkrankungen kann dies zu einer falschen Bewertung führen. Während Versicherte erwarten, dass ihre ursprüngliche Tätigkeit als Grundlage für die Leistungsprüfung dient, argumentieren Versicherer oft, dass bereits zuvor vorgenommene Anpassungen die maßgebliche Tätigkeit verändert hätten.
Ein weiterer Streitpunkt ergibt sich bei einem Berufswechsel. Falls ein Apotheker vor Eintritt der Berufsunfähigkeit in eine andere Position wechselt, beispielsweise in die pharmazeutische Industrie oder eine beratende Tätigkeit, wird grundsätzlich die neue Tätigkeit als Maßstab für die Leistungsprüfung herangezogen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Wechsel freiwillig erfolgte. Falls der Wechsel jedoch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen notwendig war, bleibt die ursprüngliche Tätigkeit relevant. Hier liegt einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Versicherten und Versicherern, da letztere oft eine Freiwilligkeit unterstellen, um eine vollständige Leistungszahlung zu umgehen.
Für selbstständige Apotheker ergeben sich zudem weitere Schwierigkeiten. Neben der pharmazeutischen Beratung übernehmen sie zahlreiche betriebswirtschaftliche, organisatorische und personelle Aufgaben. Versicherer argumentieren häufig, dass eine vollständige Berufsunfähigkeit nicht vorliege, solange noch administrative Tätigkeiten wahrgenommen oder an Mitarbeiter delegiert werden könnten. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach klargestellt, dass nicht einzelne delegierbare Aufgaben entscheidend sind, sondern die Gesamtheit der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit. Ein Apotheker, der seine Fachverantwortung nicht mehr wahrnehmen kann, gilt somit als berufsunfähig – auch wenn er noch einzelne Verwaltungsaufgaben erledigen kann.
Die Beweislast liegt jedoch beim Versicherungsnehmer. Er muss genau nachweisen, welche Tätigkeiten er vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt hat und inwiefern ihn die Erkrankung daran hindert. Dies bedeutet, dass detaillierte Dokumentationen erforderlich sind, darunter Arbeitszeitaufzeichnungen, ärztliche Atteste, betriebswirtschaftliche Unterlagen und gegebenenfalls Zeugenaussagen von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern. Versicherer setzen hier oft hohe Hürden an und verlangen zusätzliche medizinische Gutachten, was die Verfahren erheblich verzögern kann.
Die wirtschaftlichen Folgen sind insbesondere für selbstständige Apotheker gravierend. Während angestellte Apotheker möglicherweise noch auf Krankengeld oder eine betriebliche Absicherung zurückgreifen können, sind selbstständige Apotheker oft vollständig auf die BU-Leistung angewiesen. Wird die Leistung nicht zeitnah anerkannt, kann dies dazu führen, dass eine Apotheke nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann, was in vielen Fällen eine Schließung oder einen Verkauf nach sich zieht.
Obwohl die rechtlichen Vorgaben und die Rechtsprechung des BGH eine klare Richtung vorgeben, zeigt sich in der Praxis, dass sich viele Leistungsprüfungen über Monate oder sogar Jahre hinziehen. Viele Apotheker sehen sich gezwungen, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Die Verzögerung der Leistungsprüfung führt dazu, dass Apotheker, die dringend auf die BU-Zahlungen angewiesen wären, oft lange Zeit ohne finanzielle Absicherung dastehen.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll Apotheker im Ernstfall absichern, doch die Realität zeigt, dass die Anerkennung von Leistungen oft ein Kampf gegen hohe bürokratische Hürden ist. Besonders die Definition der maßgeblichen Tätigkeit sorgt regelmäßig für Streit zwischen Versicherern und Versicherten.
Während Versicherte erwarten, dass ihre zuletzt uneingeschränkt ausgeübte Tätigkeit als Maßstab dient, neigen Versicherer dazu, eine bereits reduzierte oder modifizierte Tätigkeit als Vergleichswert heranzuziehen. Dies benachteiligt insbesondere Apotheker mit chronischen Erkrankungen, die ihre Belastung frühzeitig verringern mussten. Die Argumentation, dass eine berufliche Anpassung bereits vor der eigentlichen Berufsunfähigkeit stattgefunden habe, wird oft genutzt, um Ansprüche zu kürzen oder gänzlich abzulehnen.
Für selbstständige Apotheker ist dies besonders problematisch. Während angestellte Apotheker in der Regel noch andere Einkommensquellen oder finanzielle Rücklagen haben, stehen selbstständige Apotheker ohne schnelle BU-Leistung vor massiven Problemen. Besonders die Annahme, dass administrative Aufgaben weiterhin ausgeführt werden könnten, führt dazu, dass Versicherer eine vollständige Berufsunfähigkeit infrage stellen. Dabei wird übersehen, dass eine Apotheke nicht allein durch organisatorische Aufgaben weiterbetrieben werden kann. Der Erfolg einer Apotheke hängt maßgeblich von der persönlichen Anwesenheit des Inhabers und seiner fachlichen Expertise ab.
Ein weiteres Problem ist die hohe Beweislast. Viele Apotheker sind sich nicht bewusst, wie detailliert sie ihre berufliche Tätigkeit dokumentieren müssen, um ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Es reicht nicht aus, eine ärztliche Bescheinigung über die Berufsunfähigkeit vorzulegen. Vielmehr erwarten Versicherer umfassende Dokumentationen über den Arbeitsalltag, exakte Beschreibungen der einzelnen Tätigkeiten und Belege darüber, warum diese Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können.
Die Erfahrung zeigt, dass Versicherer oft erst dann einlenken, wenn der Versicherte juristischen Beistand hinzuzieht oder gerichtliche Schritte einleitet. Dies bedeutet jedoch, dass viele Betroffene über einen langen Zeitraum hinweg ohne finanzielle Unterstützung auskommen müssen. Besonders für selbstständige Apotheker, die keine weiteren Einkommensquellen haben, kann dies existenzgefährdend sein.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung zwar eine wichtige Absicherung für Apotheker ist, ihre Durchsetzung im Leistungsfall jedoch mit erheblichen Hürden verbunden sein kann. Wer sich nicht frühzeitig mit den Anforderungen der BU-Leistungsprüfung auseinandersetzt und keine lückenlose Dokumentation seiner Tätigkeiten führt, läuft Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung sind zwar eindeutig, doch die Praxis zeigt immer wieder, dass die Leistungsprüfung oft zu einer langwierigen und nervenaufreibenden Auseinandersetzung wird. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen und gegebenenfalls juristische Unterstützung können den Unterschied zwischen schneller Leistungsbewilligung und jahrelangem Warten ausmachen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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