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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, dass der Anblick eines nackten Vermieters im Hof keinen Mietmangel darstellt, basiert auf der Argumentation, dass rein ästhetische Empfindungen grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch führen, solange sie sich nicht gezielt gegen den anderen richten. Die Richter betonten, dass eine gezielte sittenwidrige Einwirkung auf das Grundstück fehlen müsse. Sie stellten fest, dass der Ort, an dem sich der Vermieter unbekleidet aufhielt, nur aus den Räumlichkeiten der Mieterin sichtbar war, wenn man sich weit aus dem Fenster lehnte. Darüber hinaus konnten die Behauptungen der Mieterin, dass der Vermieter sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus bewegt habe, nicht nachgewiesen werden.
Das Urteil zeigt, dass ästhetische Empfindungen allein nicht ausreichen, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Es wird betont, dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch solche Umstände nicht beeinträchtigt wird. Allerdings werden in dem Urteil auch andere Aspekte wie Küchengerüche und Gerümpel im Erdgeschossbereich behandelt, bei denen die Richter eine Mietminderung ebenfalls ablehnten. Nur in Bezug auf baustellenbedingte Lärm- und Staubimmissionen wurde der Mieterin eine Mietminderung von 15% für drei Monate zugestanden.
Es bleibt zu beachten, dass dieses Urteil auf den spezifischen Fall bezogen ist und nicht unbedingt auf ähnliche Situationen in anderen Fällen übertragen werden kann. Jeder Fall sollte individuell bewertet werden, und Mieter sollten sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte und Ansprüche zu klären.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2023 – Az. 2 U 43/22
Roberta Günder
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