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  • 02.07.2023 – „Hypothetischer Wille“ muss im Erbrecht angenommen werden
    02.07.2023 – „Hypothetischer Wille“ muss im Erbrecht angenommen werden
    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste über die Frage entscheiden, ob ein Lebenspartner sein Erbrecht verliert, wenn er vor dem Tod des d...

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

„Hypothetischer Wille“ muss im Erbrecht angenommen werden

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste über die Frage entscheiden, ob ein Lebenspartner sein Erbrecht verliert, wenn er vor dem Tod des dementen Erblassers einen neuen Partner heiratet. Die Tochter des Erblassers hatte das Testament angefochten.

Im Jahr 2005 hatte der Erblasser in seinem Testament seine Tochter und seinen Lebenspartner als Erben eingesetzt. Im Jahr 2016 wurde der Erblasser aufgrund weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim gebracht. Im Jahr 2020 heiratete sein Lebenspartner einen neuen Partner. Der Erblasser verstarb ein halbes Jahr später.

Der ehemalige Lebenspartner beantragte daraufhin einen Erbschein, doch die Tochter des Erblassers legte Widerspruch ein und focht das Testament an. Sie argumentierte, dass der Erblasser sein Testament geändert hätte, wenn er gewusst hätte, dass sein Lebenspartner noch zu Lebzeiten einen neuen Partner heiraten würde.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen die Argumentation der Tochter zurück. Der Senat des OLG erklärte, dass kein Grund für eine Anfechtung des Testaments vorliege. Zwar sei der Erblasser bei der Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung sei ein solches Testament grundsätzlich unwirksam, wenn die Grundlage der Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Es gebe jedoch eine Ausnahme, wenn anzunehmen sei, dass der Erblasser auch in einem solchen Fall das Testament so gewollt hätte (sogenannter "hypothetischer Wille").

Das OLG stellte fest, dass in diesem Fall eine solche Ausnahme vorliege. Wenn eine Demenz die Fortführung der Lebensgemeinschaft faktisch unmöglich mache, sei dies anders zu beurteilen als in Fällen, in denen sich die Partner trennten oder einer von ihnen sich schuldhaft einem neuen Partner zuwende. Im vorliegenden Fall habe die Demenz dazu geführt, dass die Lebensgemeinschaft nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden konnte. Der ehemalige Lebenspartner habe den Erblasser regelmäßig im Pflegeheim besucht und somit seine fortwährende Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass der hypothetische Wille des Erblassers bestand, dass das Testament weiterhin gültig sein solle.


Kommentar:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg schafft Klarheit in Bezug auf die Frage, ob ein Lebenspartner sein Erbrecht verliert, wenn er vor dem Tod des Erblassers einen neuen Partner heiratet. Das Gericht betonte, dass eine Demenzerkrankung, die die Fortführung der Lebensgemeinschaft unmöglich macht, eine Ausnahme darstellt und nicht mit Fällen vergleichbar ist, in denen sich die Partner trennen oder schuldhaft neuen Beziehungen nachgehen. Das Urteil berücksichtigt den hypothetischen Willen des Erblassers und stellt fest, dass das Testament weiterhin gültig ist, da der ehemalige Lebenspartner trotz der Demenz des Erblassers eine Verbundenheit und regelmäßige Besuche im Pflegeheim gezeigt hat. Dieses Urteil schützt die Rechte von Lebenspartnern und bietet Klarheit bei ähnlichen erbrechtlichen Fragen.

OLG Oldenburg, Beschluss 3 W 55/22

Engin Günder

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