Die gesetzliche Rente reicht in Zukunft nicht mehr dazu aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Eigenverantwortliches Handeln ist gefragt. Der Staat hat aus diesem Grund die Riester-Rente entwickelt.
Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.
Die Bezeichnung „Riester-Rente" geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.
Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb „riestern" etabliert.
Alle zulagenberechtigten Personen können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen.
Zulagenberechtigter Personenkreis
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
Nicht zulagenberechtigter Personenkreis
Folgende Personenkreise sind nicht anspruchsberechtigt:
Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben jedoch ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben.
Seit 2005 werden auch die Rürup-Rente und die Eichel-Rente (betriebliche Altersvorsorge, Entgeltumwandlung) durch Steuervorteile während der Ansparphase staatlich gefördert. In der Rürup-Rente sind auch nicht-zulageberechtigte Personen förderfähig.
ALG-I und -II-Empfänger sind laut § 3 Abs 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Diejenigen, die aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch haben, werden in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und haben ebenfalls einen Anspruch auf die Riesterförderung.
Die Förderung besteht aus zwei Komponenten:
Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.
Weitere Einschränkungen sind:
Die Riester-Rente ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten.
Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen (siehe unten), die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.
Der Staat gewährt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) und ggf. einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Das Finanzamt führt dazu eine so genannte Günstigerprüfung von Amts wegen durch. Zu einer Steuererstattung kommt es allerdings nur, wenn die theoretische Steuererstattung die Zulage(n) übersteigt. Die Summe, die die Zulage(n) übersteigt, wird vom Finanzamt erstattet oder mit der übrigen Steuerschuld verrechnet. Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler.
Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden. Wird die Altersvorsorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen, verfällt der Anspruch auf diese. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Informationspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.
Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.
Änderungen 2005
Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde zudem gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30 % ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung -siehe unten) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge die volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte nicht mehr jedes Jahr erneut die Zulage zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.
Änderungen 2006
Das Alterseinkünftegesetz führt gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten Unisex-Tarife ein. Bei einem Unisex-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen. Für Männer bedeutet dies ab 2006 konkret, dass sie gegenüber den bis Ende 2005 üblichen Tarifen bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2006 für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden müssen.
Änderungen 2007
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat).
Änderungen 2008
Wer mit einer Riester-Rentenversicherung, einem Bank- oder Fondssparplan fürs Alter spart, kann das angesparte Kapital ab sofort auch für den Bau oder Kauf einer Immobilie, die Entschuldung oder den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge sind jetzt förderfähig. Außerdem gibt es die Riester-Zulagen für Tilgungsleistungen auf Wohnungsbaukredite. Voraussetzung ist jeweils, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Riester-Zulage auf 300 Euro erhöht. Zusätzlich gibt es eine Extraprämie von 200 Euro für BerufseinsteigerInnen, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen. Für Kinder, die bis einschließlich 2007 geboren wurden, bleibt es bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 Euro.
Altersvorsorgezulage
Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:
Jahr |
Grundzulage |
Grundzulage |
Kinderzulage |
2002/ 2003 |
38 EUR |
76 EUR |
46 EUR |
2004/ 2005 |
76 EUR |
152 EUR |
92 EUR |
2006/ 2007 |
114 EUR |
228 EUR |
138 EUR |
ab 2008 |
154 EUR |
308 EUR |
185 EUR (300 EUR) |
Die Grundzulage für Verheiratete muss zu gleichen Teilen auf zwei Verträge aufgeteilt werden.
Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben; sie fließen anders als eine Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug dem Sparer also nicht „direkt" zu.
Anspruch auf die Kinderzulage besteht für die Kinder, für die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde (gemäß BMF-Schreiben vom 17. November 2004 - RZ 26).
Die volle Zulage wird erreicht, wenn der Mindestbeitrag (abhängig vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen) entrichtet wird, andernfalls wird die Zulage nur anteilig gezahlt.
|
erforderlicher |
höchstens |
2002/03 |
1 % |
525 EUR |
ab 2004 |
2 % |
1050 EUR |
ab 2006 |
3 % |
1575 EUR |
ab 2008 |
4 % |
2100 EUR |
Die Gesetzgebung legt Wert auf eine Mindesteigenleistung. So ist ein „Sockelbetrag" für den Eigenbeitrag eingeführt. Dieser beträgt 60 Euro.
Bei Unterschreiten des Sockelbetrages gibt es keine Zulage. Dies gilt allerdings nicht für mittelbar förderfähige Ehepartner. Hier sind reine Zulagenverträge möglich, sofern der unmittelbar Förderfähige den gesetzlichen Mindestbeitrag einzahlt.
Von der Steuerersparnis, die sich aus diesen Sonderausgaben ergibt, wird der Anspruch auf die Zulagen abgezogen. De facto gibt es also keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulagen, sondern eine Zulagenförderung. Der Sonderausgabenabzug findet nur statt, wenn ansonsten keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erreicht wird. Ansonsten wäre die vollständige Besteuerung der Auszahlungen verfassungsrechtlich nicht zu halten (Doppelbesteuerung, Besteuerung nach Leistungsfähigkeit).
In vielen Fällen - vor allem wenn aufgrund mehrerer Kinder der Zulagenanspruch relativ hoch ist - ergibt sich letztendlich kein steuerlicher Effekt.
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Rund 26.000 Euro Förderung vom Staat
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