Stellen die gesetzlichen Krankenversicherungen bei der Überprüfung von Rezeptdaten Fehler fest, kommt es zu einer Retaxation. Durchschnittlich 0,5 Prozent aller Rezepte werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen retaxiert. Durch dieses besondere Regressverfahren verweigert die Kasse trotz erbrachter Leistungen der Apotheke die Zahlung und es kommt zu Absetzungen. Hierdurch entstehen der Apotheke finanzielle Verluste. Dies ist insofern besonders ärgerlich, da die Retaxation in der Regel nicht durch die Ausgabe eines falschen Medikaments an den Patienten, sondern mehrheitlich durch Formfehler entsteht.
Diese Formfehler entstehen oftmals durch „aut idem“ („oder ein Gleiches“) Verordnungen und Rabattverträge.
Der Zusatz „aut idem“ erlaubt es dem Apotheker, dem Patienten anstelle des genannten ein anderes, wirkstoffgleiches Medikament auszuhändigen. Hierbei muss der Apotheker beachten, dass er dem Patienten nur die drei günstigsten wirkstoffgleichen Medikamente anbieten darf. Des Weiteren muss er prüfen, ob für ein Arzneimittel mit diesem Wirkstoff ein Rabattvertrag der Krankenkasse des Versicherten vorliegt. Ist dies der Fall muss dieses Medikament abgegeben werden. Durch diese und ähnliche Bestimmungen besteht die Gefahr einer Retaxation.
Jeder Apotheker ist mehr oder weniger gezwungen, das leidige Thema Retaxationen irgendwie in den Griff zu bekommen. Ein Weg sind verbesserte interne Prüfabläufe, evtl. auch mit dem Einsatz von Geräten und Software, die helfen, zumindest einfache Formfehler als Ursache für Retaxationen frühzeitig zu erkennen und auszuschließen.
Nur eine konzentrierte und gewissenhafte Arbeitsweise der Apotheke bei der Prüfung der Rezeptdaten minimiert das Risiko der Retaxation.
Nicht mehr retaxieren dürfen Kassen, wenn:
Nullretaxationen sind ausgeschlossen, wenn:
In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf das Honorar nach der Arzneimittelpreisverordnung, erstattet wird nur der Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer.
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