Seit Ende 2011 bestand das Mietverhältnis über eine Wohnung in Augsburg-Inningen, welches vor Gericht sein Ende nahm.
Die Vermieterin kündigte dem Mieter eines Mehrparteienhauses, nicht aufgrund einer einmaligen Verfehlung, sondern aufgrund eines länger andauernden Verhaltens des Mieters. Nachdem der Mieter die Kündigung von Februar 2016 nicht akzeptierte, verklagte ihn die Vermieterin im März 2016 vor dem Amtsgericht Augsburg, Zivilgericht, erfolgreiche auf Räumung der Wohnung.
Die Vermieterin machte geltend, dass sich der Mieter immer wieder unberechtigt über den Lärm der anderen Mieter beschwere. Diese vielen querulatorischen Beschwerden begründen erheblichen Arbeitsaufwand, da sie jeder Beschwerde nachgehen müsse. Das führe zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und zu Unverständnis und Unfrieden bei den anderen Mietern. Auch sei es der Mieter selbst, welcher durch Lärm störe, die Miete unberechtigt einbehalte und erst auf Aufforderung nachzahle. Seinen Pflichten aus der Hausordnung käme der Mieter nicht nach. Ein gemeinsames Gespräch zur Konfliktlösung mit den anderen Mietern habe der Mieter verweigert.
Gem. § 573 BGB kann ein Vermieter ein Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Mieter räumte vor Gericht schließlich ein, dass die Situation zwischen ihm und den anderem Mietern konfliktbeladen sei. Eine Aussprache zur Beilegung des Konfliktes verweigere er.
Das Gericht entschied am 08.11.2016, dass bereits die Weigerung der Aussprache und das Nichtmitwirken an der Konfliktlösung Pflichtverletzungen darstellen, welche zur fristgemäßen Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Aus Sicht des Gerichts besteht, unabhängig davon, wer für die Zerrüttung des friedlichen Nebeneinanders verantwortlich ist, die Verpflichtung zur Beilegung des Konfliktes beizutragen und nicht die Bemühungen des Vermieters und der anderen Mieter durch Verweigerungshaltung zu verhindern.
Über die weiteren vorgeworfenen Pflichtverletzungen musste das Gericht nicht entscheiden. Das Gericht gab aber zu erkennen, dass auch die weiteren Vorwürfe in der Zusammenschau eine Kündigung rechtfertigen könnten.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Mieter seine zunächst eingelegte Berufung vor dem Landgericht Augsburg im März 2017 zurücknahm.
AG Augsburg, Uteil 25 C 974/16 vom 08.11.2016