Den aus einem vermeintlichen Einbruch mit Vandalismus an einer Autowaschstraße entstandenen Sachschaden muss der Versicherer nicht ersetzten, wenn er Tatsachen beweisen kann, nach denen der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wurde. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.12.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld im Ergebnis bestätigt.
Der klagende Rechtsanwalt ist seit 2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen eines ehemaligen Betreibers einer Autowaschanlage in Lübbecke. Er nimmt die beklagte Versicherung aus Wiesbaden wegen eines Vandalismusschadens in Anspruch, der im August 2008 in der vom Schuldner damals betriebenen Autowaschanlage eingetreten sein soll. Die Autowaschanlage hatte der Schuldner seinerzeit bei der Beklagten u. a. gegen Einbruchs- und dabei entstandene Vandalismusschäden sowie gegen Schäden aus einer Betriebsunterbrechung versichert. Ende 2008 meldete der Schuldner der Beklagten nach zuvor entsprechend erstatteter Strafanzeige, dass er die Waschstraße morgens - von unbekannten Tätern - aufgebrochen und völlig verwüstet vorgefunden habe. Nach der Überprüfung des Schadens kann die Beklagte unter Berücksichtigung einer aus ihrer Sicht schlechten finanziellen Situation des Schuldners zu dem Ergebnis, dass der Einbruch vorgetäuscht worden sei, und lehnte eine Deckung ab. Der Kläger hat eine Täuschung in Abrede gestellt und die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe. Dabei hat er Versicherungsleistungen für den Sachschaden und aus der Betriebsunterbrechung in Höhe von über 200.000 Euro errechnet.
Mit der Begründung, dass der Kläger den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Einbruchs nicht erbracht habe, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Nach der Anhörung von Zeugen und der Vernehmung eines Sachverständigen hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Berufung zurückgewiesen.
Es bestehe, so der Senat, weder ein Anspruch aus der Sachschadens noch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Dem Kläger sei der Nachweis eines bedingungsgemäßen Vandalismusschadens nach einem Einbruch an der versicherten Waschstraße nicht gelungen.
Für den Nachweis eines Einbruchs, auch im Zusammenhang mit einem Vandalismus, stünden einem Versicherungsnehmer in der Sachversicherung grundsätzlich Beweiserleichterungen zu, weil es um einen typischerweise unbeobachteten Vorgang gehe. Daher genüge es regelmäßig, wenn er Tatsachen wie z. B. typische Einbruchspuren beweise, die das äußere Bild eines Einbruchs ausmachten. Ob dem Kläger dies im vorliegenden Fall gelungen sei, könne der Senat im Ergebnis offenlassen.
Der Beklagten sei es nämlich gelungen, Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergebe, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht sei. Werde dieser Gegenbeweis geführt, könne ein Versicherungsnehmer einen streitigen Einbruch nicht mehr anhand seines äußeren Bildes nachweisen.
Für das Vortäuschen des Versicherungsfalls spreche im vorliegenden Fall, dass der vom Versicherungsnehmer behauptete Aufbruch des Rolltores der Waschanlage durch ein Aufdrücken von außen angesichts der vom Sachverständigen überprüften Spurenlage technisch nicht plausibel sei. Hinzu komme, dass der Schuldner im Zeitpunkt des Schadensfalls in einer wirtschaftlich und finanziell schwierigen Lage gewesen sei und so objektiv ein Interesse am Erhalt der Versicherungsleistung gehabt habe. Zudem sei der Mietvertrag für die Waschanlage gekündigt gewesen, so dass der Schuldner habe befürchten müssen, ihren Betrieb in der bisherigen Form nicht dauerhaft fortsetzen zu können. Letztendlich sprächen auch Art und Ausmaß der Vandalismusschäden für einen vorgetäuschten Versicherungsfall. Die Schäden seien nur mit einem erheblichen Zeit- und "Arbeits"-Aufwand herbeizuführen gewesen und zeigten, dass es dem oder den Tätern darauf angekommen sei, ein Totalschaden der Anlage zu verursachen.
In der Gesamtschau sprächen die von der Beklagten vorgebrachten Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht ein unbekannter Dritter, sondern der Schuldner die Schäden in der Waschstraße angerichtet oder veranlasst habe. Dies schließe die geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus.
OLG Hamm, Urteil 20 U 16/15 vom 02.12.2016