Bei der Erfindung kurioser Wettbewerbe herrscht große Kreativität. Damit verbundene Risiken werden von den Teilnehmern oft ausgeblendet. Erst wenn sich ein solches Risiko realisiert, wird die Frage nach der Verantwortung gestellt. So auch in einem vom Landgericht Köln aktuell entschiedenen Fall:
Die Beklagte veranstaltete ein Fußballturnier auf einer Eishockey-Eisfläche in einer großen Veranstaltungshalle. Im Rahmen des Turniers traten verschiedene Mannschaften unter den Namen bekannter deutscher Fußballvereine an. Auch die Maskottchen dieser Vereine waren eingeladen, als Teil des Rahmenprogramms an einem Wettbewerb teilzunehmen. Gegenstand dieses Wettbewerbs war ein Wettrennen der Maskottchen auf der Eisfläche. Die Strecke führte von einer kurzen Seite der Eisfläche entlang der Bande um ein auf der Gegenseite aufgestelltes Fußballtor herum und wieder zurück. Hilfsmittel wie Spikes oder Sandpapier an den Schuhen waren nicht erlaubt. Den Teilnehmern wurde jedoch Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, die diese unter - jedoch nicht über - ihren Kostümen tragen durften.
Der Kläger nahm als Maskottchen eines Fußball-Vereins an dem Rennen teil. Dabei kam er auf der Eisfläche mehrmals zu Fall. Wegen erheblicher Verletzungen im Gesicht und am rechten Daumen verlangte er nun vor dem Landgericht Köln von der Veranstalterin ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro, da diese das als Wendepunkt genutzte Fußballtor, gegen das er gestoßen sei, nicht ausreichend abgesichert habe. Außerdem sei für ihn aufgrund der Passform des Kostüms ein Tragen von Schutzkleidung nicht möglich gewesen, nachdem diese lediglich unter dem Kostüm getragen werden durfte.
Das Landgericht Köln sah jedoch keine Grundlage für Ansprüche des Klägers gegen die Veranstalterin. Zum einen konnte auf den im Rahmen der Veranstaltung angefertigten Videoaufzeichnungen zwar ein Sturz des Klägers in der Nähe des Tores festgestellt werden, nicht jedoch ein Kontakt mit diesem. Auf die Frage der Sicherung des Tores kam es damit nicht entscheidend an. Soweit der Kläger während des Rennens daher lediglich auf der Eisfläche gestürzt sei, handele es sich dabei um ein Risiko, welches dem Kläger vor Augen stand und vor dem er sich ohne Weiteres hätte schützen können. Nimmt er in Kenntnis des Untergrundes sowie der Voraussetzungen betreffend Schutzkleidung und Hilfsmitteln freiwillig an einem solchen Rennen teil, kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass sich eine (Rutsch- und Sturz-)Gefahr verwirklicht hat, die ihm im Zeitpunkt seiner Zusage bewusst gewesen sein muss. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln zum Az. 20 O 258/16 ist nicht rechtskräftig.